Förderprogramme für Sozialleistung in Mecklenburg-Vorpommern
Diese Programme fördern Sozialleistung und sind in Mecklenburg-Vorpommern beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.
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Kranken- und Pflegeversicherung während des Leistungsbezugs
Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist nach Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, auch wenn der Anspruch nur wegen einer Sperrzeit ruht. Wer Grundsicherungsgeld nach Paragraf 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II bezieht, ist nach Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V pflichtversichert, ausgenommen sind reine Darlehensleistungen. Die Beiträge trägt die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter, die Versicherten zahlen nichts dazu. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn die Leistung später rückwirkend aufgehoben oder zurückgefordert wird.
Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Stammzellseparation
Wer durch eine Organ-, Gewebe- oder Blutstammzellspende arbeitsunfähig wird, erhält nach Paragraf 44a SGB V ein besonderes Krankengeld in Höhe des vollen ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze. Gezahlt wird nicht von der eigenen Kasse, sondern von der Krankenkasse der Empfängerin oder des Empfängers. Der Anspruch gilt auch für Spendende, die nicht gesetzlich versichert sind.
Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung
Krankengeld ersetzt das Einkommen, wenn eine Krankheit arbeitsunfähig macht oder eine stationaere Behandlung erfolgt. Es beträgt nach Paragraf 47 SGB V 70 vom Hundert des regelmäßigen Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 vom Hundert des Nettoarbeitsentgelts, und wird für laengstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit gezahlt. Zuständig ist die eigene Krankenkasse, Grundlage ist die aerztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Es besteht ein Rechtsanspruch.
Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung
Wer laenger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, erhält von der Krankenkasse Krankengeld als Lohnersatz. Es beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, und wird für dieselbe Krankheit für laengstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt. Auch während einer stationaeren Behandlung in Krankenhaus oder Reha-Einrichtung besteht Anspruch. Hauptberuflich Selbständige haben nur Anspruch, wenn sie eine entsprechende Wahlerklärung abgegeben haben.
Krankengeld-Wahltarif für hauptberuflich Selbstständige
Hauptberuflich Selbstständige haben nach Paragraf 44 Absatz 2 SGB V keinen Anspruch auf Krankengeld, es sei denn, sie erklaeren gegenueber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll, oder sie schließen einen Wahltarif nach Paragraf 53 SGB V ab. Ohne eine solche Erklärung besteht gar kein Krankengeldanspruch. Mit der Wahlerklärung entsteht der Anspruch nach Paragraf 46 SGB V erst von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an, über einen Wahltarif ist ein früherer Beginn möglich. Wahltarife nach Paragraf 53 Absatz 6 SGB V binden das Mitglied nach Paragraf 53 Absatz 8 SGB V drei Jahre an die Krankenkasse.
Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld gleicht einen Teil des Entgeltausfalls aus, wenn in einem Betrieb vorübergehend Arbeit wegfällt, und soll Kündigungen vermeiden. Beschäftigte erhalten 60 Prozent des ausgefallenen Nettöntgelts, mit mindestens einem Kind 67 Prozent. Üblich ist eine Bezugsdauer von höchstens zwölf Monaten, für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 längstens bis zum 31. Dezember 2026 sind aufgrund einer Verordnung bis zu 24 Monate möglich, ab 1. Januar 2027 gelten wieder zwölf Monate. Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall an und beantragt die Erstattung bei der Agentur für Arbeit.
Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld faengt Entgeltausfaelle bei vorruebergehendem erheblichem Arbeitsausfall auf und verhindert Entlassungen. Es beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, mit Kind 67 Prozent. Erheblich ist der Arbeitsausfall, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorruebergehend und unvermeidbar ist und im Kalendermonat mindestens ein Drittel der Beschäftigten mit mehr als 10 Prozent Entgeltausfall betroffen ist. Die Bezugsdauer beträgt laengstens zwölf Monate. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall vorher bei der Agentur für Arbeit anzeigen.
Kurzzeitpflege (Paragraf 42 SGB XI)
Kurzzeitpflege ist die voruebergehende vollstationaere Pflege, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder in Krisensituationen. Sie ist auf acht Wochen je Kalenderjahr begrenzt und wird gemeinsam mit der Verhinderungspflege aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag nach Paragraf 42a SGB XI finanziert, der nach der abgerufenen Gesetzesfassung bis zu 3539 Euro je Kalenderjahr beträgt. Unterkunft und Verpflegung tragen Pflegebedürftige selbst. Antrag bei der Pflegekasse.
Kurzzeitpflege in einer vollstationaeren Einrichtung
Wenn die Pflege zu Hause voruebergehend nicht möglich ist, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer Krisensituation, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer voruebergehenden Unterbringung in einem Pflegeheim. Der Anspruch gilt für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Bezahlt werden die pflegebedingten Aufwendungen, die Betreuung und die medizinische Behandlungspflege aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro. Unterkunft und Verpflegung tragen die Pflegebedürftigen selbst.
Künstlersozialversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
Kein Zuschuss, sondern die zentrale Sozialregelung für Kunstschaffende: Wer selbständig künstlerisch oder publizistisch arbeitet, zahlt in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nur den Arbeitnehmeranteil, die andere Haelfte tragen Bundeszuschuss und Künstlersozialabgabe der Verwerter. Voraussetzung ist ein Mindestarbeitseinkommen von 3.900 Euro im Jahr bzw. 325 Euro im Monat. In den ersten drei Berufsjahren gilt eine Berufsanfaengerregelung, dann darf das Einkommen darunter liegen.
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG)
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG erhalten bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen aerztliche und zahnaerztliche Behandlung einschließlich Arznei- und Verbandmitteln. Außerdem werden Schutzimpfungen, medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen sowie bei Schwangerschaft und Geburt aerztliche und pflegerische Hilfe und Hebammenhilfe gewährt. Minderjährige erhalten erweiterte Leistungen entsprechend dem SGB XII ohne Zuzahlungen. Der Anspruch ist gesetzlich geregelt, die Kostenübernahme läuft über die zuständige Behörde.
Leistungen für Bildung und Teilhabe (Bildungspaket)
Das Bildungspaket ermöglicht Kindern aus Familien mit kleinem Einkommen die Teilhabe an Bildung und Freizeit. Es umfasst Schulbedarf mit 130 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr, also 195 Euro pro Schuljahr, die vollen Kosten für Schul- und Kitaausflüge, das gemeinschaftliche Mittagessen ohne Eigenanteil, Lernförderung, Schülerbeförderung sowie pauschal 15 Euro monatlich für soziale und kulturelle Teilhabe bis zum 18. Geburtstag. Rechtsgrundlagen sind Paragraf 6b BKGG, Paragraf 28 SGB II und Paragraf 34 SGB XII.
Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (Paragraf 16c SGB II)
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die selbständig sind oder eine Selbständigkeit aufnehmen, können vom Jobcenter Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachguetern erhalten, die für die Ausuebung der Tätigkeit notwendig sind. Zuschüsse dürfen dabei 5.000 Euro nicht übersteigen, darueber hinaus ist nur ein Darlehen möglich. Zusätzlich kann das Jobcenter Beratung und Vermittlung von Kenntnissen durch Dritte fördern, Leistungen der beruflichen Weiterbildung sind ausgeschlossen. Voraussetzung ist die Erwartung, dass die Hilfebedürftigkeit durch die Selbständigkeit dauerhaft überwunden oder verringert wird.
Leistungen zur Prävention der Rentenversicherung
Medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit für Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen zeigen, welche die ausgeübte Beschäftigung gefährden. Die Leistungen können zeitlich begrenzt erbracht werden und haben nach Paragraph 9 SGB VI Vorrang vor allen anderen Teilhabeleistungen. Wird ein Antrag auf medizinische Rehabilitation abgelehnt, muss der Rentenversicherungsträger über Präventionsleistungen beraten. Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.
Leistungen zur Reha-Nachsorge der Rentenversicherung
Im Anschluss an eine Reha der Rentenversicherung können nachgehende Leistungen erbracht werden, wenn sie den Erfolg der Maßnahme sichern. Dazu zählen unter anderem strukturierte Nachsorgeprogramme, Rehabilitationssport und Funktionstraining. Die Leistungen können zeitlich begrenzt werden. Näheres regeln gemeinsame Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation)
Wer den bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausueben kann, erhält Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dazu gehoeren Hilfen zum Erhalt des Arbeitsplatzes, Berufsvorbereitung, Umschulung, Weiterbildung, technische Arbeitshilfen und die Förderung einer selbständigen Tätigkeit. Bei der Rentenversicherung ist die Wartezeit von 15 Jahren die am häufigsten erfuellte Voraussetzung. Während der Maßnahme wird in der Regel Übergangsgeld gezahlt.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Rentenversicherung
Die Rentenversicherung finanziert berufliche Rehabilitation, damit Versicherte trotz Krankheit oder Behinderung im Arbeitsleben bleiben oder dorthin zurückkehren können. Erbracht werden die Leistungen nach den Paragraphen 49 bis 54 SGB IX, Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen (Paragraph 57 SGB IX), vergleichbare Leistungen anderer Anbieter (Paragraph 60 SGB IX) sowie das Budget für Ausbildung (Paragraph 61a SGB IX). Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht. Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung (Reha vor Rente)
Die Rentenversicherung erbringt medizinische Rehabilitation, um Erwerbsminderung abzuwenden oder eine bereits geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich zu bessern. Es gilt der gesetzliche Grundsatz Rehabilitation vor Rente: Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, wenn Aussicht auf Erfolg besteht, Präventionsleistungen haben wiederum Vorrang vor Teilhabeleistungen. Die Reha dauert in der Regel höchstens drei Wochen einschließlich Unterkunft und Verpflegung, kann bei Bedarf aber verlängert werden. Versicherte können eine Einrichtung vorschlagen und innerhalb von 14 Tagen auswählen; Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.
Leistungszuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil im Pflegeheim (Paragraf 43c SGB XI)
Wer im Pflegeheim lebt, erhält einen prozentualen Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil, der mit der Aufenthaltsdauer steigt: 15 Prozent bis zwölf Monate, 30 Prozent nach mehr als zwölf Monaten, 50 Prozent nach mehr als 24 Monaten und 75 Prozent nach mehr als 36 Monaten. Die Pflegekasse zahlt den Zuschlag direkt an die Einrichtung, die dem Versicherten nur den verbleibenden Eigenanteil berechnet. Ein gesonderter Antrag ist nicht noetig, die Einrichtung meldet die Aufenthaltsdauer.
Leistungszuschlag zur Begrenzung des Eigenanteils im Pflegeheim
Wer im Pflegeheim lebt, bekommt einen Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil, der mit der Aufenthaltsdauer steigt. Im ersten Jahr sind es 15 Prozent, nach mehr als zwölf Monaten 30 Prozent, nach mehr als 24 Monaten 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent des Eigenanteils. Der Zuschlag wird von der Pflegekasse direkt an die Einrichtung gezahlt, die den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung stellt. Ab dem 1. Juli 2026 berechnet die Pflegekasse den Zuschlag auf Grundlage der Angaben der Pflegeeinrichtung.
Lernförderung aus dem Bildungspaket
Nachhilfe wird übernommen, wenn sie geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Eine unmittelbar drohende Versetzungsgefaehrdung muss seit 2019 nicht mehr nachgewiesen werden. Die Schule bestätigt den Bedarf, die bewilligende Stelle rechnet in der Regel direkt mit dem Anbieter ab. Anspruch haben Schuelerinnen und Schueler aus Familien mit Grundsicherung, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen.
Lernförderung nach dem Bildungspaket
Übernahme der tatsächlichen Kosten für außerschulische Nachhilfe, wenn sie geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Seit der Reform muss das Kind ausdrücklich nicht mehr unmittelbar versetzungsgefährdet sein. Anspruch haben Kinder aus Familien mit Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen. Beantragt wird beim Jobcenter oder der BuT-Stelle der Kommune, meist mit einer Bestätigung der Schule.
Medizinische Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung
Die Rentenversicherung bezahlt eine medizinische Reha, wenn die Erwerbsfähigkeit gefaehrdet oder gemindert ist und durch die Maßnahme erhalten oder wiederhergestellt werden kann. Die Leistung umfasst Unterkunft, Verpflegung und Therapie und dauert in der Regel drei Wochen, bei Bedarf laenger. Versicherte haben ein Wunsch- und Wahlrecht bei der Einrichtung. Versicherte ab 18 Jahren zahlen je Kalendertag zu, bei Anschlussrehabilitation laengstens 14 Tage; wer Übergangsgeld bezieht, zahlt nicht zu.
Medizinische Rehabilitation der Krankenkasse
Reicht die ambulante Krankenbehandlung nicht aus, erbringt die Krankenkasse nach Paragraf 40 SGB V ambulante Rehabilitationsleistungen für in der Regel bis zu 20 Behandlungstage oder eine stationaere Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung für in der Regel bis zu drei Wochen. Versicherte ab 18 Jahren zahlen je Kalendertag den Betrag nach Paragraf 61 Satz 2 SGB V zu. Beantragt wird mit aerztlicher Verordnung bei der eigenen Krankenkasse, die Krankenkasse leistet nur, wenn kein anderer Träger wie die Rentenversicherung zuständig ist.
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