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Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG)

Sozialamt bzw. zuständige Leistungsbehörde, Abwicklung teils über eine gesetzliche Krankenkasse mit Gesundheitskarte · bundesweit

Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG erhalten bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen aerztliche und zahnaerztliche Behandlung einschließlich Arznei- und Verbandmitteln. Außerdem werden Schutzimpfungen, medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen sowie bei Schwangerschaft und Geburt aerztliche und pflegerische Hilfe und Hebammenhilfe gewährt. Minderjährige erhalten erweiterte Leistungen entsprechend dem SGB XII ohne Zuzahlungen. Der Anspruch ist gesetzlich geregelt, die Kostenübernahme läuft über die zuständige Behörde.

Förderhöhe
je nach Vorhaben
Fördersatz
nicht angegeben
Frist
laufend beantragbar

Antrag für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) vorbereiten

12 Fragen, etwa 4 Minuten. Kostenlos, ohne Anmeldung. Für den Antrag selbst brauchst du danach 21 Angaben und 12 Unterlagen.

Wir bereiten auf, prüfen und begleiten. Wir reichen nichts in deinem Namen ein und wir sagen keine Bewilligung zu.

Für wen ist das

Privatpersonen

Was du erfüllen musst

  • Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG
  • Akute Erkrankung, Schmerzzustand, Schwangerschaft oder Geburt bzw. Vorsorge- und Impfbedarf
  • In der Regel vorherige Kostenübernahmeerklärung oder Krankenschein der Behörde, in Ländern mit elektronischer Gesundheitskarte über die beauftragte Krankenkasse

Was du dafür brauchst

21 Angaben und 12 Unterlagen. Das ist der Antrag selbst, nicht der Fragebogen. Was du im Fragebogen beantwortest und was in deinem Profil steht, tragen wir hier ein.

Antragsteller

  • Straße und Hausnummer
  • Postleitzahl
  • Ort
  • E-Mail
  • Vorname
  • Nachname

Vorhaben

  • Kurzbezeichnung des Vorhabens
  • Beschreibung des Vorhabens
  • Geplanter Beginn
  • Ein Auftrag oder Kauf ist bereits erfolgt

Finanzierung

  • Gesamtkosten in Euro

Haushalt

  • Personen im Haushalt
  • Monatliches Nettoeinkommen des Haushalts
  • Woher kommt das Einkommen
  • Davon Kinder unter 18
  • Familienstand
  • Vermögen
  • Weitere Einkünfte im Monat
  • Pflegegrad
  • Krankenkasse
  • Aufenthaltsstatus

Unterlagen

  • Ausweiskopie oder Identitätsnachweis
  • Einkommensnachweise der letzten drei Monate
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Meldebescheinigung
  • Bescheid über laufende Sozialleistungen
  • Mietvertrag
  • Bescheid über den Pflegegrad
  • Ärztliche Bescheinigung oder Attest
  • Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
  • Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsgestattung
  • Zeugnisse und Abschlussurkunden
  • Beglaubigte Übersetzung ausländischer Dokumente

12 Fragen, etwa 4 Minuten. Kostenlos, ohne Anmeldung.

Kombinierbar mit

Zahnersatz wird nur gewährt, soweit er im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Behandlungen, die vor Eintritt der Volljährigkeit begonnen wurden, werden ohne Unterbrechung fortgesetzt. Nach 36 Monaten Aufenthalt greifen die weitergehenden Leistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit dem SGB XII.
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So läuft der Antrag ab

Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) ist ein Sonstiges auf Ebene Bund. Diese Schritte gelten für diese Art von Förderung. Was konkret für dieses Programm gilt, steht oben in den Voraussetzungen und in der Originalquelle.

  1. 1Antrag vor AuftragKläre vor jeder Unterschrift, ab wann eine Maßnahme als begonnen gilt. Bei den meisten Programmen darf sie erst nach der Bewilligung starten.
  2. 2Angaben vollständig zusammentragenUnvollständige Anträge werden nicht abgelehnt, sondern liegen. Das kostet Wochen und in Programmen mit begrenztem Topf manchmal die gesamte Förderung. Sammle alles einmal komplett, bevor du absendest.

Häufige Fragen zu Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG)

Wer kann Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) beantragen?

Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) richtet sich an Privatpersonen. Zusätzlich gilt: Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG

Wo gilt Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG)?

Das Programm gilt bundesweit. Du kannst es unabhängig davon beantragen, wo du wohnst oder wo dein Betrieb sitzt.

Muss ich Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) vor der Beauftragung beantragen?

Achte auf die Antragsreihenfolge in der Richtlinie. Bei vielen Programmen darf die Maßnahme erst nach der Bewilligung beginnen.

Lässt sich Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) mit anderen Förderungen kombinieren?

Zahnersatz wird nur gewährt, soweit er im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Behandlungen, die vor Eintritt der Volljährigkeit begonnen wurden, werden ohne Unterbrechung fortgesetzt. Nach 36 Monaten Aufenthalt greifen die weitergehenden Leistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit dem SGB XII. Kombinationen sind der häufigste Hebel: Bundes-, Landes- und kommunale Programme schließen sich oft nicht aus.

Welche Unterlagen brauche ich für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG)?

Für diesen Antrag sind 21 Angaben und 12 Unterlagen zusammenzutragen. Der Fragebogen auf dieser Seite stellt dir dafür 12 Fragen und dauert etwa 4 Minuten. Welche Unterlagen es genau sind, steht weiter oben unter „Was du dafür brauchst".

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Quelle und Stand

Angaben nach sozial-migration, zuletzt geprüft am 04.08.2026. Förderbedingungen ändern sich oft. Prüfe vor dem Antrag immer die Originalquelle.

Zur Originalquelle

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Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesamt für Migration und Fluechtlinge (BAMF), gefördert durch die Europäische Union
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Gesundheitsversorgung nach Paragraf 4 AsylbLG

Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG erhalten bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich Arznei- und Verbandmitteln. Werdende Mütter und Wöchnerinnen bekommen ärztliche und pflegerische Hilfe sowie Hebammenhilfe. Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen sind ebenfalls abgedeckt. Zahnersatz wird nur geleistet, wenn er im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Die Abrechnung läuft je nach Land über Behandlungsscheine oder eine elektronische Gesundheitskarte.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Zuständige Leistungsbehörden der Länder und Kommunen (Sozialämter)
BundZuschuss

Sonstige Leistungen nach Paragraf 6 AsylbLG

Über die Grundleistungen hinaus können sonstige Leistungen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Darunter fallen etwa Hilfsmittel, Dolmetscherkosten in medizinischen Zusammenhängen oder Leistungen für Menschen mit Behinderung. Die Leistung kann als Sach- oder Geldleistung erbracht werden. Sie steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Zuständige Leistungsbehörden der Länder und Kommunen (Sozialämter)
BundZuschuss

Sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG

Über die Grundleistungen hinaus können im Einzelfall sonstige Leistungen gewährt werden, wenn sie zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlaesslich sind, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind oder zur Erfuellung verwaltungsrechtlicher Mitwirkungspflichten erforderlich sind. Sie werden grundsaetzlich als Sachleistung, bei besonderen Umständen als Geldleistung erbracht. Für Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt, insbesondere für unbegleitete Minderjährige und Gewaltopfer.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Sozialamt bzw. zuständige Leistungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt
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Allgemeine medizinische Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung erbringt medizinische Rehabilitation, wenn die Erwerbsfähigkeit gefaehrdet oder gemindert ist. Die Maßnahme dauert in der Regel drei Wochen und ist stationaer oder ganztaegig ambulant möglich. Die Zuzahlung beträgt höchstens 10 Euro pro Tag für laengstens 42 Tage im Kalenderjahr. Der Antrag läuft über den Online-Antrag der DRV oder das Formular G0100 mit aerztlichem Befundbericht S0051.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
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Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Schwerbehinderte Menschen können früher in Rente gehen als andere Versicherte. Voraussetzung sind eine Wartezeit von 35 Jahren und die Anerkennung als schwerbehindert bei Rentenbeginn. Abschlagsfrei ist die Rente mit Vollendung des 65. Lebensjahres, eine vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlaegen ist ab dem 62. Lebensjahr möglich. Für Jahrgaenge vor 1964 gelten niedrigere Altersgrenzen nach den Übergangsvorschriften. Massgeblich ist der Grad der Behinderung von mindestens 50 zum Rentenbeginn.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Deutsche Rentenversicherung
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