Förderprogramme für Soziales in Sachsen-Anhalt
Diese Programme fördern Soziales und sind in Sachsen-Anhalt beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.
213 Programme gefunden
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Riester-Rente (Altersvorsorgezulage und Sonderausgabenabzug)
Staatlich geförderte private Altersvorsorge mit einer Grundzulage von 175 Euro und einer Kinderzulage von 185 Euro je Kind beziehungsweise 300 Euro für ab 2008 geborene Kinder. Wer bis zum 25. Lebensjahr abschließt, erhält einmalig einen Berufseinsteiger-Bonus von 200 Euro. Zusätzlich können bis zu 2.100 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht werden, das Finanzamt prüft, ob Zulage oder Steuervorteil günstiger ist.
Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge (Riester)
Beiträge zu einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag können nach Paragraph 10a EStG bis zu 2.100 Euro im Jahr zuzüglich der Zulage als Sonderausgaben abgezogen werden (Stand des Gesetzestextes, Abruf August 2026). Begünstigt sind unter anderem Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamte, Richter, Soldaten, beurlaubte Beamte unter bestimmten Bedingungen, Landwirte nach dem ALG und Personen mit Anrechnungszeiten. Das Finanzamt prüft automatisch, ob der Sonderausgabenabzug oder die Zulage günstiger ist. Geltend gemacht wird der Abzug über die Anlage AV zur Einkommensteuererklärung.
Vollstationaere Pflege (Paragraf 43 SGB XI)
Für die Pflege im Pflegeheim zahlt die Pflegekasse pauschale Monatsbeträge. Nach der abgerufenen Gesetzesfassung sind das 805 Euro bei Pflegegrad 2, 1319 Euro bei Pflegegrad 3, 1855 Euro bei Pflegegrad 4 und 2096 Euro bei Pflegegrad 5; Pflegegrad 1 erhält einen Zuschuss von 131 Euro monatlich. Die Beträge decken pflegebedingte Aufwendungen, Betreuung und medizinische Behandlungspflege. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben Eigenanteil. Antrag bei der Pflegekasse.
Tagespflege und Nachtpflege (teilstationaere Pflege, Paragraf 41 SGB XI)
Bei Tages- oder Nachtpflege werden Pflegebedürftige stundenweise in einer Einrichtung betreut, einschließlich Fahrt hin und zurück. Nach der abgerufenen Gesetzesfassung übernimmt die Pflegekasse monatlich bis zu 721 Euro bei Pflegegrad 2, 1357 Euro bei Pflegegrad 3, 1685 Euro bei Pflegegrad 4 und 2085 Euro bei Pflegegrad 5. Der Betrag wird zusätzlich gezahlt und nicht auf Pflegegeld oder Pflegesachleistung angerechnet. Antrag bei der Pflegekasse.
Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus
Basiselterngeld ersetzt je nach Einkommen 65 bis 100 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens und beträgt zwischen 300 und 1.800 Euro monatlich, ElterngeldPlus zwischen 150 und 900 Euro. Berücksichtigt werden maximal 2.770 Euro vorgeburtliches Netto-Einkommen. Es gibt einen Geschwisterbonus von 10 Prozent, mindestens 75 Euro, einen Mehrlingszuschlag von 300 Euro je weiterem Kind und einen Partnerschaftsbonus von 150 bis 900 Euro je Elternteil für bis zu vier Monate paralleler Teilzeit.
Pflege-Pauschbetrag (Paragraf 33b Absatz 6 EStG)
Wer eine pflegebedürftige Person unentgeltlich in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person persönlich pflegt, kann einen Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung ansetzen. Nach der abgerufenen Gesetzesfassung beträgt er 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5. Voraussetzung ist, dass die pflegende Person dafuer keine Einnahmen erhält. Geltend gemacht wird er beim Finanzamt.
Mikroförderprogramm der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
Kleinförderung für ehrenamtlich getragene Organisationen in ländlichen und strukturschwachen Regionen. Gefördert werden Maßnahmen außerhalb des Regelbetriebs, etwa Dankeschön-Veranstaltungen für Ehrenamtliche, Öffentlichkeitsarbeit, Workshops, Anschaffungen und Honorare für externe Leistungen. Maximal 1.500 Euro je Organisation und Kalenderjahr bei bis zu 90 Prozent Förderquote.
BAföG-Studienstarthilfe
Einmalige Starthilfe von 1.000 Euro für Studienanfängerinnen und Studienanfänger aus Haushalten mit Sozialleistungsbezug. Die Zahlung ist unabhängig von einem BAföG-Anspruch, wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet und steht damit in jedem Fall zusätzlich zur Verfügung. Beantragt wird sie ausschließlich elektronisch über BAföG Digital mit BundID.
BAföG für Studierende (Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz)
Monatliche Ausbildungsförderung für Studierende an Hochschulen, Akademien und höheren Fachschulen. Der Bedarfssatz beträgt 534 Euro bei den Eltern wohnend und 855 Euro auswärts wohnend, mit dem Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag von 137 Euro liegt der Höchstsatz bei 992 Euro monatlich. Studierende erhalten die Förderung in der Regel zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Staatsdarlehen.
Pflegegeld (Paragraf 37 SGB XI)
Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die ihre Pflege selbst organisieren, etwa durch Angehoerige. Nach der abgerufenen Gesetzesfassung beträgt es monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Es besteht ein Rechtsanspruch. Beantragt wird es bei der Pflegekasse der eigenen Krankenkasse; die Beträge werden regelmäßig angepasst.
BAföG für Schülerinnen und Schüler (Schüler-BAföG)
Ausbildungsförderung für den Besuch weiterführender allgemeinbildender Schulen ab Klasse 10, von Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen, Abendschulen und Kollegs. Die Bedarfssätze reichen von 276 Euro bei den Eltern wohnend bis 822 Euro auswärts wohnend, mit Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag von 137 Euro bis zu 959 Euro. Schülerinnen und Schüler erhalten die Leistung in der Regel als Vollzuschuss.
Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)
Zum 1. Juli 2026 hat das Grundsicherungsgeld das Bürgergeld abgelöst. Es ist ein Rechtsanspruch für erwerbsfähige hilfebedürftige Personen ab 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze und deckt Regelbedarf, Mehrbedarfe sowie Unterkunft und Heizung (Paragraf 19 SGB II). Die genannten Beträge sind die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu Paragraf 28 SGB XII, Stand ab 1. Januar 2025 und für 2026 unverändert: 563 Euro für Alleinstehende bis 357 Euro für Kinder bis 6 Jahre. Der Antrag läuft online oder schriftlich beim örtlichen Jobcenter.
Unterhaltsvorschuss
Staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden, wenn der andere Elternteil keinen, unregelmäßigen oder zu geringen Unterhalt zahlt. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der Vorschuss 227 Euro monatlich für Kinder bis 5 Jahre, 299 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren und 394 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er leistungsfähig ist.
Kinderzuschlag
Zusätzliche Leistung für Familien mit kleinem Einkommen von bis zu 297 Euro monatlich je Kind, inklusive eines Sofortzuschlags von 25 Euro. Wer Kinderzuschlag bekommt, erhält zugleich Zugang zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe, etwa zum bezuschussten Mittagessen und dem Schulbedarfspaket von 195 Euro.
Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 3, § 3a AsylbLG)
Asylsuchende, Geduldete und bestimmte Ausländerinnen und Ausländer ohne verfestigten Aufenthalt erhalten in den ersten 36 Monaten Grundleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernaehrung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchsguetern sowie einen Geldbetrag für den notwendigen persönlichen Bedarf. Die Leistung kann als Sachleistung, Bezahlkarte, Wertgutschein oder Geldleistung erbracht werden. Massgeblich sind nicht die im Gesetzestext von § 3a AsylbLG abgedruckten Ausgangsbeträge von 2019, sondern die jährliche Fortschreibung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 3a Absatz 4 AsylbLG im Bundesgesetzblatt bekannt gibt. Ab 1. Januar 2026 gelten laut Bekanntmachung vom 23. Oktober 2025 für den notwendigen persönlichen Bedarf je nach Bedarfsstufe 130 bis 202 Euro monatlich und für den notwendigen Bedarf 179 bis 267 Euro monatlich. Für eine alleinstehende erwachsene Person in einer Wohnung sind das 202 Euro persönlicher Bedarf und 253 Euro notwendiger Bedarf, für erwachsene Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft 182 Euro und 227 Euro. Es besteht ein Rechtsanspruch, beantragt wird beim oertlichen Sozialamt.
Kindergeld
Das Kindergeld beträgt derzeit für alle Kinder jeweils 259 Euro monatlich. Es wird auf Antrag von der Familienkasse gezahlt und ist die zentrale finanzielle Entlastung für Familien. Der Bezug von Kindergeld ist zugleich Voraussetzung für den Kinderzuschlag.
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Während der Mutterschutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt sichern Mutterschaftsleistungen das Einkommen. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt bis zu 13 Euro pro Kalendertag, privat oder familienversicherte Frauen erhalten insgesamt höchstens 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Liegt der durchschnittliche Nettolohn über 13 Euro pro Tag, zahlt der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Riester-Berufseinsteigerbonus
Einmalige Erhöhung der Riester-Grundzulage um 200 Euro für junge Zulageberechtigte. Voraussetzung nach Paragraph 84 Satz 2 EStG ist, dass die Person zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Bonus wird nur einmal gewährt, und zwar für das erste Beitragsjahr nach dem 31. Dezember 2007, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird. Beantragt wird er zusammen mit der Grundzulage über den Anbieter des Riester-Vertrags.
Leistungen für Bildung und Teilhabe (Bildungspaket)
Leistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien mit wenig Geld. Dazu gehören ein Schulbedarfszuschuss von 195 Euro pro Schuljahr, die Übernahme der tatsächlichen Kosten für das Mittagessen in Schule und Kita ohne den früheren Eigenanteil von 1 Euro pro Essen sowie 15 Euro monatlich für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben, etwa im Sportverein oder in der Musikschule.
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Vereinsbeitrag, Musikschule, Freizeiten)
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten pauschal 15 Euro im Monat für Mitgliedsbeiträge in Sport-, Musik- und Kulturvereinen, für Musikunterricht, künstlerische Bildung und Freizeiten. Das sind 180 Euro im Jahr. Das Budget kann in vielen Kommunen angespart und gebündelt eingesetzt werden, in begründeten Fällen können weitere Aufwendungen übernommen werden. Anspruch besteht bei Bezug von Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen.
Riester-Grundzulage (Altersvorsorgezulage)
Staatliche Zulage zu einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Die Grundzulage beträgt nach Paragraph 84 EStG ab dem Beitragsjahr 2018 jährlich 175 Euro (Stand des Gesetzestextes, Abruf August 2026). Zulageberechtigt sind vor allem Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamte, Richter, Soldaten und Landwirte nach dem ALG. Die volle Zulage gibt es nur, wenn der Mindesteigenbeitrag von vier Prozent der beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen abzüglich der Zulagen, mindestens aber der Sockelbetrag von 60 Euro, eingezahlt wird; sonst wird die Zulage anteilig gekürzt. Der Antrag läuft über den Anbieter des Vertrags.
Entlastungsbetrag (Paragraf 45b SGB XI)
Der Entlastungsbetrag ist ein zweckgebundener monatlicher Betrag von bis zu 131 Euro nach der abgerufenen Gesetzesfassung, den alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 in haeuslicher Pflege erhalten. Er wird nicht ausgezahlt, sondern erstattet Kosten für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste und anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Der Anspruch entsteht ohne vorherige Antragstellung; die Belege werden bei der Pflegekasse eingereicht.
Pflegehilfsmittel und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Paragraf 40 SGB XI)
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die die Pflege erleichtern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen übernimmt die Pflegekasse nach der abgerufenen Gesetzesfassung bis zu 42 Euro monatlich. Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten werden meist leihweise gestellt; Versicherte ab 18 Jahren tragen dabei 10 Prozent der Kosten, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel. Antrag bei der Pflegekasse.
Bildung und Teilhabe: Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre aus Familien mit geringem Einkommen bekommen laut Familienportal 15 Euro monatlich für Sportverein, Musikunterricht, Ferienfreizeiten oder Museumsbesuche (Stand der abgerufenen Seite). Berechtigt sind Familien mit Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen. Der Antrag läuft über das Jobcenter oder die Kommune, oft wird direkt an den Verein gezahlt.
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