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Förderprogramme für Mobilität in Nordrhein-Westfalen

Diese Programme fördern Mobilität und sind in Nordrhein-Westfalen beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.

350 Programme gefunden

Wie das läuft: Förderung für Mobilität

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BundSteuervorteil

Sonderabschreibung für betriebliche Elektrofahrzeuge

Nach Paragraf 7 Absatz 2a EStG können Betriebe rein elektrische Fahrzeuge des Anlagevermögens stark beschleunigt abschreiben. Im Jahr der Anschaffung sind 75 Prozent der Anschaffungskosten absetzbar, im ersten Folgejahr 10 Prozent, im zweiten und dritten Folgejahr je 5 Prozent, im vierten 3 Prozent und im fuenften 2 Prozent. Die Regelung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden. Sie ist nur anwendbar, wenn für dasselbe Wirtschaftsgut keine anderen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen wurden. Für Selbständige und Unternehmen ist das der wirksamste Liquiditätsvorteil beim E-Fahrzeugkauf, weil er die Steuerlast im Anschaffungsjahr deutlich senkt.

bis 75 Prozent der Kosten
bundesweit
Bundesministerium der Finanzen, Anwendung durch die Finanzaemter
BundZuschuss

Sonderprogramm Stadt und Land (Radverkehrsinfrastruktur)

Größtes Bundesprogramm für flächendeckende Radinfrastruktur in Stadt und Land. Gefördert werden eigenständige Radwege, Fahrradstraßen, Brückenbauwerke, Abstellanlagen und Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses wie getrennte Ampelphasen. Der Fördersatz beträgt bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten, in finanzschwachen oder strukturschwachen Regionen bis zu 90 Prozent. Anträge stellen Länder und Gemeinden über die Bundesländer. Das Programm läuft bis 2030 mit rund 1,9 Milliarden Euro.

bis 75 Prozent der Kosten
bundesweit
Bundesministerium für Verkehr, Umsetzung über die Länder und das Bundesamt für Logistik und Mobilität
BundZuschuss

Sonderprogramm Stadt und Land, Finanzhilfen des Bundes für die Radverkehrsinfrastruktur

Der Bund stellt Ländern und Gemeinden Finanzhilfen für Radverkehrsinfrastruktur bereit: Radwege, Fahrradstraßen, Radwegebrücken und -unterführungen, Abstellanlagen und Fahrradparkhäuser, Ampelschaltungen für den Radverkehr sowie Radverkehrskonzepte. Der Bund trägt bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten, bei finanzschwachen Gemeinden und Gemeinden in strukturschwachen Regionen bis zu 90 Prozent. Von Programmbeginn 2021 bis 2030 stehen rund 1,9 Milliarden Euro bereit, bislang wurden über 3.500 Maßnahmen bestätigt.

bis 75 Prozent der Kosten
bundesweit
Bundesministerium für Verkehr, ausgereicht über die Länder
KommuneSonstiges

SozialTicket im VRR (meinTicket)

Regional begrenztes Sozialticket im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr für den Wohnort oder den Kreis. Im Abonnement kostet es 43,80 Euro pro Monat, als Monatskarte 49,90 Euro. Es gilt rund um die Uhr in der jeweiligen Preisstufe A oder Kreis, aber nicht bundesweit. Wer bundesweit fahren will, wählt stattdessen das DeutschlandTicket Sozial für 53 Euro. Ausgegeben wird das Ticket als eTicket auf der Chipkarte meinTicket im KundenCenter der Verkehrsunternehmen.

Höhe je nach Vorhaben
Nordrhein-Westfalen
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr
SonstigeSonstiges

Sparpreis der Deutschen Bahn

Rabattiertes Fernverkehrsticket mit mehr Flexibilität als der Super Sparpreis, buchbar ab 21,99 Euro. Der Sparpreis Young für Reisende unter 27 Jahren beginnt bei 16,99 Euro, der Sparpreis Senioren ab 65 Jahren bei 19,99 Euro, der Sparpreis Gruppe ab sechs Personen bei 9,99 Euro pro Person. Inhaber einer BahnCard 25 oder BahnCard 50 erhalten 25 Prozent Rabatt.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Deutsche Bahn AG
BundSteuervorteil

Steuerfreie Privatnutzung des betrieblichen Fahrrads durch Selbständige (Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 6 EStG)

Für Selbständige, Freiberufler und Unternehmer gilt: Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt ausser Ansatz. Es entsteht also keine zu versteuernde Nutzungsentnahme. Die Anschaffungs- oder Leasingkosten bleiben als Betriebsausgaben abziehbar. Die Regelung ist befristet: Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 6 EStG ist nach Paragraf 52 Absatz 12 EStG bis zum 31. Dezember 2030 anzuwenden.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bund, Finanzverwaltung
BundSteuervorteil

Steuerfreie Privatnutzung des betrieblichen Fahrrads für Selbständige (Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 6 EStG)

Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende müssen die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Pedelecs nicht als Entnahme versteuern. Der Gesetzeswortlaut lautet, die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz. Die Betriebsausgaben für Anschaffung, Leasingraten, Wartung und Zubehör bleiben trotzdem voll abziehbar. Nach Paragraf 52 Absatz 12 Satz 8 EStG gilt die Regelung bis zum 31. Dezember 2030.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bund, Finanzverwaltung der Länder
BundSteuervorteil

Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zum Jobticket (Paragraf 3 Nummer 15 EStG)

Zuschüsse des Arbeitgebers zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind steuerfrei, ebenso die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung solcher Verkehrsmittel. Der Gesetzestext verlangt ausdrücklich, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Luftverkehr ist ausgenommen. Die steuerfreien Beträge mindern die beim Arbeitnehmer abziehbare Entfernungspauschale.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bund, Finanzverwaltung
BundSteuervorteil

Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zum Jobticket nach Paragraf 3 Nummer 15 EStG

Zuschüsse des Arbeitgebers zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind in voller Höhe lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber das Ticket unentgeltlich oder verbilligt selbst überlaesst, und schließt die private Nutzung im öffentlichen Personennahverkehr ein. Bedingung ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, also keine Gehaltsumwandlung. Die steuerfreien Leistungen mindern den als Werbungskosten abziehbaren Betrag der Entfernungspauschale.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesministerium der Finanzen, Umsetzung über Arbeitgeber und Finanzaemter
BundSteuervorteil

Steuerfreies Dienstfahrrad (Paragraf 3 Nummer 37 EStG)

Überlaesst der Arbeitgeber ein betriebliches Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist der geldwerte Vorteil vollständig steuerfrei. Das gilt für Fahrräder und Pedelecs, die kein Kraftfahrzeug im Sinne des Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG sind. Wird das Rad dagegen per Gehaltsumwandlung finanziert, greift die Steuerfreiheit nicht und der geldwerte Vorteil ist zu versteuern; die Bewertung dafuer regelt das EStG selbst nicht, sondern gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Die Steuerbefreiung ist befristet: Sie gilt nach Paragraf 52 Absatz 4 EStG letztmals für Vorteile, die vor dem 1. Januar 2031 zugewendet werden.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bund, Finanzverwaltung
BundSteuervorteil

Steuerfreies Dienstrad und E-Bike-Leasing über den Arbeitgeber

Überlaesst ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrrad oder E-Bike zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist dieser Vorteil nach Paragraf 3 Nummer 37 EStG steuerfrei. Das ist die Grundlage der verbreiteten Dienstrad-Leasingmodelle, mit denen ein E-Bike deutlich guenstiger wird als beim Direktkauf. Für Betriebsinhaber gilt parallel Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 6 EStG: Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, bleibt ausser Ansatz. Wichtig ist die Befristung: Nach der Anwendungsvorschrift in Paragraf 52 EStG gilt die Steuerfreiheit letztmals für den Veranlagungszeitraum 2030 und für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2031 enden. Schnelle S-Pedelecs, die als Kraftfahrzeug gelten, fallen nicht unter diese Regelung.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesministerium der Finanzen, Anwendung über die Lohnabrechnung
BundSteuervorteil

Steuerfreies Laden von E-Fahrzeugen beim Arbeitgeber (Paragraf 3 Nummer 46 EStG)

Vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für das Laden eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens sind steuerfrei. Steuerfrei ist auch die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesministerium der Finanzen, Finanzämter
BundSteuervorteil

Steuerfreies Laden von E-Fahrzeugen und E-Bikes beim Arbeitgeber (Paragraf 3 Nummer 46 EStG)

Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens sind steuerfrei. Ebenso steuerfrei ist die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung. Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Auch diese Steuerbefreiung ist befristet und gilt nach Paragraf 52 Absatz 4 EStG letztmals für Vorteile, die vor dem 1. Januar 2031 zugewendet werden.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bund, Finanzverwaltung
BundSteuervorteil

Steuerfreies Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber

Laedt ein Arbeitnehmer sein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens, ist dieser Vorteil nach Paragraf 3 Nummer 46 EStG steuerfrei. Ebenfalls steuerfrei ist die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung. Wichtigste Bedingung ist, dass der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, eine Gehaltsumwandlung reicht nicht. Die Regelung ist befristet: Nach der Anwendungsvorschrift in Paragraf 52 EStG gilt sie für Vorteile in Lohnzahlungszeiträumen, die vor dem 1. Januar 2031 enden, also bis zum 31. Dezember 2030. Sie gilt auch für das private Fahrzeug des Arbeitnehmers.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesministerium der Finanzen, Anwendung über die Lohnabrechnung
BundSteuervorteil

Steuerfreiheit für das Dienstfahrrad nach Paragraf 3 Nummer 37 EStG

Überlässt der Arbeitgeber ein betriebliches Fahrrad oder E-Bike zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist der geldwerte Vorteil vollständig steuerfrei. Es fällt weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung auf die private Nutzung an. Die Befreiung gilt für jedes einzelne überlassene Rad, ist also nicht auf ein Fahrzeug beschränkt, und mindert die Entfernungspauschale nicht. Voraussetzung ist, dass es sich nicht um ein Kraftfahrzeug im Sinne von Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG handelt, S-Pedelecs über 25 km/h fallen also heraus.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bund, Finanzverwaltung der Länder
SonstigeSonstiges

Super Sparpreis der Deutschen Bahn

Guenstigstes Kontingenttarifangebot im Fernverkehr, buchbar ab 6,99 Euro. Für Menschen unter 27 Jahren gibt es den Super Sparpreis Young ab 4,99 Euro, ab 65 Jahren den Super Sparpreis Senioren ab 15,99 Euro, für Gruppen ab sechs Personen den Super Sparpreis Gruppe ab 8,99 Euro pro Person. Mit BahnCard 25 oder BahnCard 50 gibt es 25 Prozent Rabatt. Eine kostenlose Stornierung ist nur innerhalb von drei Stunden nach der Buchung möglich.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Deutsche Bahn AG
SonstigePrämie

THG-Prämie Elektrovorteil für E-Fahrzeuge und öffentliche Ladepunkte

Fixprämien für 2026 nach Fahrzeugklasse, Zahlung nach amtlicher Bestätigung: Pkw M1 350 Euro, leichtes Nutzfahrzeug N1 500 Euro, N2 3.140 Euro, N3 5.060 Euro, Bus M3 10.850 Euro, Motorrad 350 Euro, jeweils inklusive 50 Euro Neufahrzeugbonus für bis zu drei Fahrzeuge. Bei Sofortzahlung innerhalb von fünf Tagen sind es 300, 425, 2.625, 4.225, 9.055 und 300 Euro. Öffentliche Ladepunkte werden mit 100 Euro je MWh vergütet und nur von Unternehmenskunden angenommen.

300 Euro bis 10.850 Euro
bundesweit
Elektrovorteil
SonstigePrämie

THG-Prämie Quotlix für E-Fahrzeuge und öffentliche Ladestationen

Garantieprämien: 170 Euro für E-Pkw, 255 Euro für leichte E-Nutzfahrzeuge der Klasse N1 und ab 6.120 Euro für E-Busse der Klasse M3. Öffentliche Ladestationen werden mit mindestens 85 Euro je MWh vergütet. Alternativ gibt es eine Flexprämie, die dem späteren Marktpreis folgt und höher oder niedriger ausfallen kann. Der Anbieter nennt für die Flexvariante Marktpreisniveaus von 340 Euro je Pkw und 170 Euro je MWh.

170 Euro bis 6.120 Euro
bundesweit
Quotlix
SonstigePrämie

THG-Prämie fairnergy für E-Pkw, E-Nutzfahrzeuge und E-Busse

Garantierte Prämien für 2026: 330 Euro für E-Pkw und zulassungspflichtige E-Zweiräder mit Fahrzeugschein, 495 Euro für leichte E-Nutzfahrzeuge der Klasse N1, 3.400 Euro für E-Lkw der Klasse N2 bis 12 Tonnen, 5.510 Euro für Klasse N3 über 12 Tonnen und 11.880 Euro für E-Busse der Klasse M3. Zusätzlich spendet der Anbieter je Quote 20 Euro, bei Lkw und Bussen 100 beziehungsweise 150 Euro an Klimaschutzprojekte.

330 Euro bis 11.880 Euro
bundesweit
fairnergy
BundPrämie

THG-Prämie für E-Busse der Klasse M3 (Schätzwert 72.000 kWh)

Busse der Klasse M3, also Linienbusse und Reisebusse mit mehr als acht Sitzplätzen und über 5 Tonnen, sind eine eigene Fahrzeugklasse mit dem höchsten Schätzwert überhaupt: 72.000 kWh je Bus und Jahr, das 36-fache eines Pkw. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird die Strommenge für M3 zusätzlich mit dem Faktor 4 statt 3 multipliziert. Verkehrsbetriebe und Busunternehmen erreichen damit fünfstellige Jahreserlöse je Fahrzeug.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Bescheinigung durch das Umweltbundesamt
BundPrämie

THG-Prämie für E-Lkw der Klasse N2 (Schätzwert 20.600 kWh)

Schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N2, also E-Lkw zwischen 3,5 und 12 Tonnen zulässiger Gesamtmasse, erhalten einen Schätzwert von 20.600 kWh je Fahrzeug und Jahr. Das ist mehr als das Zehnfache des Pkw-Werts. Vor der Bekanntmachung vom 10. August 2023 gab es für N2 und N3 keinen eigenen Schätzwert, diese Fahrzeuge bekamen nur die allgemeinen 2.000 kWh bescheinigt.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Bescheinigung durch das Umweltbundesamt
BundPrämie

THG-Prämie für E-Lkw und E-Sattelzugmaschinen der Klasse N3 (Schätzwert 33.400 kWh)

Für rein batterieelektrische Lkw und Sattelzugmaschinen der Klasse N3 über 12 Tonnen gilt ein Schätzwert von 33.400 kWh je Fahrzeug und Jahr. Zusätzlich wird die Strommenge für N3-Fahrzeuge ab dem Kalenderjahr 2027 nicht mit dem Faktor 3, sondern mit dem Faktor 4 multipliziert, danach absteigend bis Faktor 1 ab 2040. Damit ist der E-Lkw die mit Abstand lukrativste Einzelposition neben dem Bus.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Bescheinigung durch das Umweltbundesamt
BundPrämie

THG-Prämie für leichte E-Nutzfahrzeuge der Klasse N1 (Schätzwert 3.000 kWh)

Für rein batterieelektrische leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1, also E-Transporter bis 3,5 Tonnen, gilt ein eigener Schätzwert von 3.000 kWh statt der 2.000 kWh für Pkw. Das sind 50 Prozent mehr anrechenbare Energie und entsprechend höhere Prämien. Bekannt gegeben wurde der Wert mit der Bekanntmachung des Bundesumweltministeriums vom 10. August 2023 im Bundesanzeiger. Die Anrechnung erfolgt mit dem Faktor 3.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Bescheinigung durch das Umweltbundesamt
BundPrämie

THG-Prämie für reine Batterie-Pkw der Klasse M1 (Schätzwert 2.000 kWh)

Für jedes in Deutschland zugelassene reine Batterieelektrofahrzeug wird einmal je Kalenderjahr ein pauschaler Schätzwert von 2.000 kWh Ladestrom bescheinigt und mit dem Faktor 3 auf die THG-Quote angerechnet. Nachweis ist allein die Zulassungsbescheinigung Teil I, der Halter gilt als Ladepunktbetreiber. Kilometerstand, Ladeverhalten und Strommix spielen keine Rolle. Die Auszahlung leisten private Vermarkter, nicht das Umweltbundesamt.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Bescheinigung durch das Umweltbundesamt

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