Förderprogramme für Mobilität in Berlin
Diese Programme fördern Mobilität und sind in Berlin beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.
318 Programme gefunden
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Solarstrom für Elektroautos (442)
Investitionszuschuss für das Gesamtpaket aus Ladestation, Photovoltaikanlage und Solarstromspeicher zum Laden eines eigenen Elektroautos am selbst bewohnten Wohngebäude. Der Zuschuss kann nicht mehr beantragt werden. Grund war die Haushaltskonsolidierung des Bundes und die Prioritätensetzung im Haushalt 2024.
Solarstrom für Elektroautos (KfW 442)
Investitionszuschuss von bis zu 10.200 Euro für das Gesamtpaket aus Ladestation, Photovoltaikanlage und Batteriespeicher an selbstgenutzten Wohnhäusern, sofern ein eigenes Elektroauto vorhanden oder verbindlich bestellt war. Die Pauschalbeträge richteten sich nach Leistung von PV-Anlage und Speicher, für bidirektionales Laden gab es einen Innovationsbonus. Die Antragsphase ist beendet, das Programm befindet sich in der Umsetzung.
THG-Prämie für Plug-in-Hybride (PHEV)
Halter von Plug-in-Hybriden bekommen keine THG-Prämie. Paragraf 7 der 38. BImSchV lässt den pauschalen Schätzwert ausdrücklich nur für reine Batterieelektrofahrzeuge zu. Von außen aufladbare Hybride der Klassen M1 und N1 gelten zwar nach Paragraf 2 Absatz 2 als Straßenfahrzeug mit Elektroantrieb, ihr Ladestrom ist aber nur über gemessene öffentliche Ladepunkte anrechenbar und kommt dort dem Ladepunktbetreiber zugute, nicht dem Fahrzeughalter.
THG-Prämie für Voll- und Mildhybride ohne Ladestecker
Für Hybridfahrzeuge ohne externe Lademöglichkeit gibt es keinerlei Anrechnung auf die THG-Quote. Weder erfüllen sie die Definition des reinen Batterieelektrofahrzeugs nach Paragraf 2 Nummer 2 Elektromobilitätsgesetz, dessen Energiespeicher von außen aufladbar sein müssen, noch die des von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs. Anträge werden vom Umweltbundesamt abgelehnt, weil das Fahrzeug nicht rein batteriebetrieben ist.
THG-Quote Verpflichtungsjahr 2025 - Meldefristen abgelaufen
Für das Verpflichtungsjahr 2025 sind beide Meldefristen verstrichen: Fahrzeugmeldungen nach § 7 waren bis zum 15. November 2025 möglich, Meldungen öffentlicher Ladepunkte nach § 6 bis zum 28. Februar 2026. Das Umweltbundesamt hat die Bearbeitung abgeschlossen und die Statistik zum Verpflichtungsjahr 2025 mit Stand 30. Juni 2026 veröffentlicht. Eine nachträgliche Meldung ist ausgeschlossen, denn es handelt sich um gesetzliche Fristen, die nicht zur Disposition stehen; wer 2025 nichts eingereicht hat, kann die Prämie für dieses Jahr nicht mehr nachholen. Stattdessen ist die Anmeldung für das laufende Verpflichtungsjahr 2026 der richtige Weg, dessen Fahrzeugfrist am 15. November 2026 endet. Zur Größenordnung: 2025 gingen rund 732 Mitteilungen beim UBA ein, bescheinigt wurden rund 5.192 GWh, davon etwa 2.049 GWh aus öffentlichen Ladepunkten und 3.143 GWh aus pauschalen Schaetzwerten für nicht öffentliches Laden; erfasst wurden rund 1,85 Millionen Fahrzeuge, das sind etwa 58 Prozent des berechtigten Bestandes.
THG-Quote für E-Roller und Kleinkrafträder mit Versicherungskennzeichen (Klasse L1e)
E-Roller und Mopeds bis 45 km/h, also zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L1e und L2e, sind nach Paragraf 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d FZV zulassungsfrei und fahren mit Versicherungskennzeichen. Sie haben keine Zulassungsbescheinigung Teil I und damit seit dem 29. Juli 2023 keinen Anspruch mehr auf eine THG-Prämie. In den Jahren 2022 und der ersten Jahreshälfte 2023 vermarkteten Anbieter solche Fahrzeuge noch, das ist entfallen.
THG-Quote für E-Scooter und Elektrokleinstfahrzeuge
Für E-Scooter gibt es keine THG-Prämie. Elektrokleinstfahrzeuge nach der eKFV sind nach Paragraf 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zulassungsfrei. Seit der Zweiten Änderungsverordnung vom 13. Juli 2023, in Kraft seit 29. Juli 2023, ist Strom für zulassungsfreie Fahrzeuge nur anrechenbar, wenn für die Fahrzeugklasse ein eigener Schätzwert bekannt gegeben wurde. Solche Schätzwerte gibt es laut UBA bis heute nicht.
THG-Quote für Pedelecs und E-Bikes bis 25 km/h
Für Pedelecs und E-Bikes mit Tretunterstützung bis 25 km/h gab es nie eine THG-Prämie. Sie sind keine Kraftfahrzeuge, haben keine Zulassungsbescheinigung Teil I und fallen unter die zulassungsfreien Fahrzeuge, für die kein Schätzwert bekannt gegeben ist. Das Umweltbundesamt lehnt Anträge für Fahrzeuge ohne Zulassungspflicht ausdrücklich ab. Wer danach sucht, sollte die Suche einstellen.
THG-Quote für Straßenbahnen und Schienenfahrzeuge
Strom für den Schienenverkehr, ausdrücklich auch für Straßenbahnen, ist nicht auf die Treibhausgasquote der Kraftstoff-Inverkehrbringer anrechenbar. Die 38. BImSchV erfasst nur elektrischen Strom, der dem Netz zur Verwendung im Straßenverkehr durch Elektrofahrzeuge entnommen wurde. Kommunale Verkehrsbetriebe können deshalb nur ihre E-Busse der Klasse M3 melden, nicht ihre Bahnen.
THG-Quote für im Ausland zugelassene Elektrofahrzeuge
Fahrzeuge ohne deutsche Zulassung sind vom pauschalen Schätzwert ausgeschlossen. Paragraf 5 Absatz 1 der 38. BImSchV verlangt, dass die Stromentnahme im Steuergebiet des Stromsteuergesetzes erfolgt ist, und Paragraf 7 Absatz 2 verlangt als Nachweis eine nach Paragraf 13 der deutschen Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgefertigte Zulassungsbescheinigung Teil I. Vermarkter weisen die deutsche Zulassung deshalb ausdrücklich als Voraussetzung aus.
Umweltbonus (Modul Elektromobilität)
Der Umweltbonus förderte den Kauf und das Leasing von Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeugen mit einem Bundesanteil und einem Herstelleranteil. Das Programm wurde zum 18. Dezember 2023 beendet, neue Anträge sind nicht mehr möglich. Für Neufahrzeuge mit Erstzulassung ab 2026 gibt es mit der E-Auto-Förderung 2026 ein Nachfolgeprogramm für Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen.
Umweltbonus für Elektrofahrzeuge
Der Umweltbonus war die zentrale Kaufprämie für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge, zeitweise verdoppelt als Innovationsprämie. Das BAFA hat das Programm zum 18. Dezember 2023 beendet. Nachfolger für Privatpersonen ist die E-Auto-Förderung 2026.
Umweltbonus für Elektrofahrzeuge
Der Umweltbonus war die zentrale Kaufprämie für Elektrofahrzeuge und wurde über das BAFA abgewickelt. Er wurde zum 18. Dezember 2023 beendet, nachdem der Klima- und Transformationsfonds nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts konsolidiert werden musste. Gewerbliche Antragsteller waren bereits ab dem 1. September 2023 ausgeschlossen. Für Betriebe gibt es seither keine Kaufprämie mehr, an ihre Stelle sind steuerliche Instrumente getreten, insbesondere die 75-prozentige Abschreibung im Anschaffungsjahr nach Paragraf 7 Absatz 2a EStG und die Viertelregelung bei der Dienstwagenbesteuerung. Die seit 2026 laufende E-Auto-Förderung des BAFA richtet sich ausdrücklich nur an private Haushalte.
Umweltbonus für Elektrofahrzeuge (ausgelaufen)
Der Umweltbonus war von 2016 bis 2023 die bekannteste Kaufprämie für Elektroautos und bestand aus einem Bundesanteil und einem Herstelleranteil. Er ist beendet: Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klima- und Transformationsfonds wurde die Förderung mit Ablauf des 17. Dezember 2023 gestoppt, seitdem sind keine neuen Anträge mehr möglich. Bereits erteilte Zusagen wurden ausgezahlt, und bis einschließlich 17. Dezember 2023 eingegangene Anträge wurden in der Reihenfolge des Eingangs weiterbearbeitet. Wer heute eine Kaufprämie sucht, findet sie in der E-Auto-Förderung 2026, die seit dem 19. Mai 2026 beantragt werden kann. Konkrete Förderbeträge des Umweltbonus sind auf der BAFA-Abschlussmeldung nicht mehr ausgewiesen und werden hier deshalb nicht angegeben.
Umweltbonus für elektrisch betriebene Fahrzeuge
Die bundesweite Kaufprämie für Elektroautos wurde nach dem Haushaltsurteil des Bundesverfassungsgerichts vorzeitig gestoppt: seit dem 18. Dezember 2023, 0:00 Uhr, sind keine neuen Anträge mehr möglich. Zuletzt zahlte der Bund nach der 9. Förderrichtlinie 4.500 Euro bei einem Nettolistenpreis bis 40.000 Euro und 3.000 Euro darüber, jeweils zuzüglich Herstelleranteil; ab 1. September 2023 nur noch an Privatpersonen. Nachfolger ist die E-Auto-Förderung 2026.
Wasserstofftankstellen und Nutzfahrzeuge mit Wasserstoffantrieb (Paketförderung)
Gefördert wurde der Aufbau eines Initialnetzes öffentlich zugänglicher Wasserstofftankstellen für Nutzfahrzeuge gemeinsam mit der Anschaffung wasserstoffbetriebener Nutzfahrzeuge. Anträge waren als Paket aus Tankstelle und Fahrzeugflotte zu stellen, damit die Tankstelle von Beginn an ausgelastet ist. Für Tankstellen waren bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben förderfähig, für Neufahrzeuge der Klassen N2 und N3 mit Brennstoffzelle oder Wasserstoffverbrenner bis zu 80 Prozent der Investitionsmehrausgaben gegenueber einem vergleichbaren Dieselfahrzeug. Achtung: Der Förderaufruf 01/2026 ist geschlossen, Anträge waren nur bis zum 31.05.2026 über easy-Online möglich, die Frist des Aufrufs endete am 30.06.2026. Ein neuer Aufruf ist nicht angekuendigt und die Förderrichtlinie läuft nur noch bis 31.12.2026. Betriebe, die heute auf emissionsfreie Lkw umstellen wollen, nutzen stattdessen die Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für e-Lkw des BMV sowie die steuerlichen Instrumente.
Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland
Erster Förderaufruf der Richtlinie für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur mit insgesamt 500 Millionen Euro bis Ende 2025. Gefördert wurden Normalladepunkte bis 22 kW und Gleichstrom-Schnellladepunkte über 22 kW, das Ziel waren mindestens 50.000 Ladepunkte davon 20.000 Schnellladepunkte. Antragsberechtigt waren Unternehmen, Städte und Gemeinden, öffentliche Einrichtungen und Privatpersonen. Die Antragsfrist dieses Aufrufs endete am 01.02.2022, die Förderrichtlinie lief zum 31.12.2025 aus. Ein Nachfolgeaufruf des Bundes für öffentliche Ladepunkte besteht seitdem nicht; der Aufbau läuft über das Deutschlandnetz sowie über Landesprogramme wie Charge@BW, progres.nrw und die bayerische Ladeinfrastrukturrichtlinie.
Förderprogramm Regenerative Kraftstoffe (fortschrittliche Biokraftstoffe)
Das Bundesverkehrsministerium fördert über die FNR Forschung, Entwicklung und den Markthochlauf fortschrittlicher Biokraftstoffe und weiterer regenerativer Kraftstoffe, was auch Biomethan als Kraftstoff im Verkehr betrifft. Die Förderung erfolgt über zeitlich befristete Förderaufrufe. Nach Angaben der FNR sind derzeit keine Förderaufrufe offen, sodass aktuell keine neuen Anträge gestellt werden können. Interessenten sollten die Aufrufseite beobachten, da das Programm grundsätzlich fortbesteht.
Förderrichtlinie Modellprojekte zur Stärkung des ÖPNV
Im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 förderte der Bund Modellprojekte zur Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich schienengebundener Nahverkehre. Das Verfahren war zweistufig mit Projektskizze und anschließendem Antrag. Nach dem zweiten Förderaufruf wurden sieben Projekte ausgewählt. Für Investitionen in Nahverkehrsinfrastruktur besteht daneben das GVFG-Bundesprogramm.
Geplante Anschlussförderung für Plug-in-Hybride ab Juli 2027
Die Förderung von Plug-in-Hybriden und Range-Extendern im Rahmen der E-Auto-Förderung 2026 endet bei Erstzulassung nach dem 30. Juni 2027. Die Förderrichtlinie kuendigt dafuer ausdrücklich eine Nachfolgeregelung an: Die Bundesregierung prüft, wie die Förderung stärker an den CO2-Emissionen im realen Betrieb ausgerichtet werden kann, und will die Ausgestaltung für ab dem 1. Juli 2027 erstmalig zugelassene Plug-in-Hybride über einen separaten Förderaufruf oder eine Aktualisierung der Richtlinie bekanntgeben. Konkrete Beträge, Bedingungen und ein Starttermin liegen noch nicht vor und werden hier deshalb nicht angegeben. Reine Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge sind davon nicht betroffen, sie bleiben bis zum 31. Dezember 2029 förderfähig.
Innovationsprämie für Elektrofahrzeuge (ausgelaufen)
Die Innovationsprämie war kein eigenständiges Programm, sondern die zeitweise Verdopplung des staatlichen Anteils am Umweltbonus. Sie wurde deshalb gemeinsam mit dem Umweltbonus abgewickelt und teilt dessen Schicksal: Mit dem Förderstopp des Umweltbonus zum Ablauf des 17. Dezember 2023 endete auch die Innovationsprämie, neue Anträge sind seitdem ausgeschlossen. Der Begriff wird weiterhin häufig gesucht, bezeichnet aber keine heute verfügbare Förderung. Aktuell greift stattdessen die E-Auto-Förderung 2026 des Bundesumweltministeriums. Zu den historischen Beträgen liegt keine offizielle, noch abrufbare BAFA-Quelle vor, deshalb sind hier keine Zahlen hinterlegt.
Landstrom für Schiffe als Erfüllungsoption der THG-Quote
Landstrom für Seeschiffe und Binnenschiffe ist keine Erfüllungsoption der deutschen THG-Quote. Der abschließende Katalog in Paragraf 37a Absatz 5 BImSchG nennt Biokraftstoffe, Strom für Straßenfahrzeuge, bis 2026 Upstream-Emissionsminderungen, erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, ab 2031 kohlenstoffarmen Wasserstoff und ab 2027 wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe. Schiffsstrom kommt darin nicht vor, die 38. BImSchV beschränkt die Stromanrechnung ausdrücklich auf Straßenfahrzeuge.
Richtlinie zur Förderung der Ausrüstung von Schienenfahrzeugen mit Komponenten des Europäischen Zugsicherungssystems ERTMS und des automatisierten Bahnbetriebs (ATO)
Förderung der Ausrüstung von Schienenfahrzeugen mit ERTMS- und ATO-Komponenten für den Einsatz im Digitalen Knoten Stuttgart. First-of-Class-Fahrzeuge werden mit bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten gefördert, Serienfahrzeuge mit bis zu 50 Prozent. Für das Programm standen insgesamt 200 Millionen Euro bereit. Für Bestandsfahrzeuge außerhalb des Knotens Stuttgart gilt die separate ERTMS-Richtlinie der BAV.
Sozialer Klimafonds (Social Climate Fund)
Der Soziale Klimafonds startet 2026 mit ersten Zahlungen an die EU-Länder und läuft bis Ende 2032, finanziert aus dem ETS2 und nationalen Beiträgen. Insgesamt stehen 86,7 Milliarden Euro bereit. Unterstützt werden Haushalte, die ihre Wohnung nicht ausreichend heizen können, Menschen ohne bezahlbare Mobilität sowie kleine Familienbetriebe und Kleinstunternehmen mit hohen Energie- und Transportkosten. Gefördert werden Sanierung, effiziente Heizsysteme, Solaranlagen, emissionsfreie Mobilität und direkte finanzielle Hilfen.
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