Förderung als Prämie für Landwirtschaft in Sachsen-Anhalt
Diese Programme fördern Landwirtschaft und sind in Sachsen-Anhalt beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.
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Öko-Regelung 4: Extensivierung des gesamten Dauergrünlands
Wer das gesamte Dauergrünland des Betriebs extensiv bewirtschaftet, erhält 100 Euro je Hektar. Der Viehbesatz muss dabei in einem festgelegten Korridor liegen und mineralischer Stickstoffduenger ist ausgeschlossen. Die Maßnahme gilt immer für den gesamten Betrieb, eine Auswahl einzelner Schlaege ist nicht möglich. Ziel ist eine flächendeckend schonendere Grünlandnutzung mit mehr Artenvielfalt.
Öko-Regelung 4: Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebes
Prämie von 100 Euro je Hektar für die extensive Bewirtschaftung des gesamten betrieblichen Dauergrünlands. Der Viehbesatz ist auf 0,3 bis 1,4 raufutterfressende Großvieheinheiten je Hektar begrenzt, Duengung ist beschränkt und Pfluegen verboten.
Öko-Regelung 5: Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünland (Kennarten)
Ergebnisorientierte Honorierung artenreichen Grünlands. Förderfähig sind Dauergrünlandflächen mit mindestens vier Pflanzenarten aus der Kennartenliste des jeweiligen Bundeslandes. Der geplante Einheitsbetrag sinkt von 240 Euro je Hektar in 2023 und 2024 auf 225 Euro in 2025 und 210 Euro in 2026.
Öko-Regelung 5: Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von artenreichem Dauergrünland
Diese Öko-Regelung zahlt nicht für eine Bewirtschaftungsauflage, sondern für ein nachgewiesenes Ergebnis: Auf der Fläche müssen mindestens vier Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands vorkommen. Die Prämie betrug 2025 noch 225 Euro je Hektar und sinkt 2026 auf 210 Euro je Hektar. Der Nachweis erfolgt schlagbezogen über eine Kartierung nach vorgegebener Methode. Damit werden Betriebe belohnt, die tatsaechlich artenreiches Grünland erhalten.
Öko-Regelung 6: Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel
Prämie für den Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel auf ausgewählten Acker- und Dauerkulturflächen. Stufe 1 beträgt 150 Euro je Hektar, Stufe 2 liegt bei 50 Euro je Hektar.
Öko-Regelung 6: Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel
Gefördert wird der vollständige Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel bei ausgewählten Ackerkulturen, Dauerkulturen und im Gemuesebau. Die Prämie ist nach Kulturgruppen gestuft und beträgt in der ersten Stufe 150 Euro je Hektar. Der Verzicht muss auf der gesamten angemeldeten Fläche und über die gesamte Vegetationsperiode eingehalten werden. Kontrolliert wird über Aufzeichnungen und Vor-Ort-Kontrollen.
Öko-Regelung 7: Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten
Für Dauergrünland, das innerhalb eines Natura-2000-Gebiets liegt und extensiv bewirtschaftet wird, gibt es 40 Euro je Hektar. Die Regelung gleicht die zusätzlichen Auflagen aus, die in Vogelschutz- und FFH-Gebieten gelten. Voraussetzung ist, dass die gebietsspezifischen Bewirtschaftungsvorgaben eingehalten werden. Die Prämie ist die kleinste der sieben Öko-Regelungen, laesst sich aber gut mit Vertragsnaturschutz kombinieren.
Öko-Regelung 7: Landbewirtschaftung in Natura-2000-Gebieten
Prämie von 40 Euro je Hektar für landwirtschaftliche Flächen in FFH- und Vogelschutzgebieten. Voraussetzung ist der Verzicht auf zusätzliche Entwaesserung sowie auf Auffuellungen, Aufschuettungen und Abgrabungen.
Klimaangepasstes Waldmanagement (KWM)
Langfristige Flächenprämie für private und kommunale Waldbesitzende, die sich über 10 oder 20 Jahre verpflichten, 11 beziehungsweise 12 übergesetzliche Kriterien eines klimaangepassten Waldmanagements einzuhalten. Das Programm läuft seit November 2022, seit Januar 2024 wird es zusätzlich aus dem Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz mitfinanziert. Die Prämienhöhe ergibt sich aus dem Berechnungsschema der FNR und ist nach Flächengröße gestaffelt, nach den bisher veröffentlichten Saetzen rund 85 Euro je Hektar und Jahr bei 11 Kriterien und bei 12 Kriterien 100 Euro je Hektar für die ersten 500 Hektar, 80 Euro für den 501. bis 1000. Hektar und 55 Euro darueber hinaus. Die konkreten Beträge waren auf kwm.fnr.de nicht gegengeprüfbar und sind vor Antragstellung bei der FNR zu bestätigen.
THG-Quote für landwirtschaftliche Betriebe
Landwirtschaftliche Betriebe können die THG-Quote für ihre zugelassenen Elektrofahrzeuge nutzen, typischerweise für E-Pkw, E-Transporter der Klasse N1 und elektrische Lkw. Entscheidend ist die Zulassungspflicht: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Zugmaschinen ohne Zulassungsbescheinigung Teil I sind ausgeschlossen, weil für zulassungsfreie Fahrzeuge bisher kein Schaetzwert bekanntgegeben wurde. Besonders interessant ist die Kombination mit einer eigenen Photovoltaik- oder Windanlage: Wird ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt hinter demselben Netzverknuepfungspunkt direkt aus der Anlage versorgt, darf der niedrigere Emissionswert der erneuerbaren Quelle angesetzt werden. Ohne öffentliche Zugänglichkeit bleibt es beim pauschalen Schaetzwert je Fahrzeug. Da die Fahrzeuge im Betriebsvermögen stehen, ist die Prämie Betriebseinnahme und bei Zuordnung zum Unternehmensvermögen umsatzsteuerpflichtig.
Flexibilitätsprämie für bestehende Biogasanlagen (§ 50b EEG 2023)
Die Flexibilitätsprämie beträgt 130 Euro je Kilowatt flexibel bereitgestellter zusätzlich installierter Leistung und Jahr und wird ergänzend zur Direktvermarktung gezahlt. Sie steht ausschließlich Biogasanlagen offen, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind. Für alle später in Betrieb genommenen Anlagen tritt an ihre Stelle der Flexibilitätszuschlag nach § 50a EEG in Höhe von 100 Euro je Kilowatt und Jahr. Die Berechnung richtet sich nach Anlage 3 des EEG.
Nachhaltigkeitsprämie Wald (Bundeswaldprämie)
Einmalige flächenwirksame Prämie für Erhalt und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder aus dem Konjunkturpaket. Die Bundesregierung stellte dafuer 500 Millionen Euro bereit. Die Antragsfrist ist abgelaufen, eine Antragstellung ist nicht mehr möglich.
Südquote in den EEG-Ausschreibungen für Biomasseanlagen
Eine eigene Südquote, die einen festen Anteil der Biomasse-Zuschläge für Anlagen in der Südregion reserviert, gibt es im geltenden EEG 2023 nicht mehr. Der Begriff Südregion und die Gebietsliste bestehen zwar weiter in § 3 Nummer 43c und Anlage 5 EEG, das Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen nach § 39d EEG kennt aber keine regionale Quote. An ihre Stelle ist seit dem 25. Februar 2025 bis Ende 2027 eine Wärmenetz-Quote getreten: 50 beziehungsweise 70 Prozent des Ausschreibungsvolumens gehen vorrangig an bestehende Biomasseanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung.
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