Förderprogramme für Heizung in Nordrhein-Westfalen
Diese Programme fördern Heizung und sind in Nordrhein-Westfalen beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.
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KWKG-Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
Betreiber neuer oder ausgebauter Wärmenetze erhalten einen Zuschlag von 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten, höchstens 50 Millionen Euro je Projekt. Ansatzfähig sind nur tatsächlich angefallene Kosten für Leistungen Dritter; Gebühren, interne Planungskosten, kalkulatorische Kosten sowie Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten zählen nicht. Bis Ende 2027 müssen mindestens 75 Prozent der Wärme aus KWK-Anlagen oder aus einer Kombination von KWK-Wärme, erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme stammen, ab 2028 mindestens 80 Prozent aus hocheffizienter KWK.
Kohleersatzbonus für neue KWK-Anlagen (§ 7c KWKG 2025)
Wer eine bestehende Stein- oder Braunkohle-KWK-Anlage durch eine neue KWK-Anlage ersetzt, die in dasselbe Wärmenetz einspeist, erhält einen Bonus je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung. Für ersetzte Altanlagen mit Inbetriebnahme zwischen 1975 und 1984 sind es 20 Euro bei Dauerbetrieb bis Ende 2023, 15 Euro bis Ende 2024, 10 Euro bis Ende 2025 und 5 Euro bis Ende 2026. Für Altanlagen mit Inbetriebnahme zwischen 1985 und 1994 liegt der Satz deutlich höher, beginnend bei 225 Euro je Kilowatt. Die Altanlage muss innerhalb von zwölf Monaten endgültig stillgelegt werden.
Bonus für elektrische Wärmeerzeuger an KWK-Anlagen (§ 7b KWKG 2025)
Betreiber neuer oder modernisierter KWK-Anlagen mit mehr als 1 Megawatt elektrischer Leistung erhalten zusätzlich zum KWK-Zuschlag einen Bonus von 70 Euro je Kilowatt thermischer Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers. Die Anlage muss technisch in der Lage sein, mindestens 30 Prozent der aus dem KWK-Prozess auskoppelbaren Wärmeleistung mit einem fabrikneuen elektrischen Wärmeerzeuger zu erzeugen. Der Bonus wird höchstens bis zu der thermischen Leistung gewährt, die der maximal auskoppelbaren KWK-Wärmeleistung entspricht.
Bonus für innovative erneuerbare Wärme in iKWK-Systemen (§ 7a KWKG 2025)
Innovative KWK-Systeme mit mehr als 10 Megawatt elektrischer Leistung erhalten einen Aufschlag auf den KWK-Zuschlag, der mit dem Anteil innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme steigt: 0,4 ct/kWh ab 5 Prozent, 1,2 ct/kWh ab 15 Prozent, 3,0 ct/kWh ab 30 Prozent, 4,7 ct/kWh ab 40 Prozent und 7,0 ct/kWh ab 50 Prozent. Als innovative erneuerbare Wärme zählen typischerweise Geothermie, Solarthermie und Wärmepumpen, die in dasselbe Wärmenetz einspeisen wie die KWK-Anlage.
KWK-Zuschlag für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen (§§ 6 bis 8 KWKG 2025)
Für in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom zahlt der Netzbetreiber je Leistungsanteil 8 ct/kWh bis 50 kW, 6 ct/kWh bis 100 kW, 5 ct/kWh bis 250 kW, 4,4 ct/kWh bis 2 MW und darüber 3,4 ct/kWh für neue und modernisierte beziehungsweise 3,1 ct/kWh für nachgerüstete Anlagen. Neue Anlagen erhalten den Zuschlag für 30.000 Vollbenutzungsstunden, modernisierte je nach Modernisierungstiefe für 6.000, 15.000 oder 30.000 Stunden. Zulässige Brennstoffe sind Abfall, Abwärme, Biomasse sowie gasförmige und nicht fossile flüssige Brennstoffe.
Solares Bonn: Solarthermie und PVT-Anlagen
Die Stadt Bonn bezuschusst Solarthermieanlagen mit Heizungsunterstützung im Bestand auf Daechern und an Fassaden mit 150 Euro je Quadratmeter Absorberfläche. Für die kombinierte Nutzung von Solarthermie und Photovoltaik in PVT-Anlagen werden 300 Euro je Kilowatt peak gezahlt, bei Kombination mit einer Wärmepumpe kommen 1.000 Euro Bonus hinzu. Die Obergrenze für die Summe aller Zuschüsse liegt bei 25.000 Euro je Objekt und 30 Prozent der nachgewiesenen Investitionskosten.
Düsseldorf: Zuschuss für Solarthermieanlagen
Im Programm Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten bezuschusst Düsseldorf thermische Solaranlagen zur Warmwasserbereitung. Die Förderung beginnt bei 1.000 Euro und beträgt je nach Anlagentyp bis zu 200 Euro je Quadratmeter Kollektorfläche. Das Programm umfasst daneben Wärmepumpen und Maßnahmen an der Gebäudehuelle. Anträge sind vor Beginn der Maßnahme zu stellen, die Ausführung muss durch ein Fachunternehmen erfolgen.
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen (Paragraf 35c EStG)
Für energetische Maßnahmen am selbstgenutzten Wohngebäude ermäßigt sich die Einkommensteuer. Im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr sind es je 7 Prozent der Aufwendungen, höchstens je 14.000 Euro, im übernächsten Jahr 6 Prozent, höchstens 12.000 Euro. Begoenstigt ist unter anderem die Erneuerung der Heizungsanlage, worunter auch Solarthermieanlagen fallen. Das Gebäude muss bei Durchführung der Maßnahme aelter als zehn Jahre sein. Eine Kombination mit öffentlicher Zuschussförderung für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen.
Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) Modul 1 - Dekarbonisierung der Industrie
Modul 1 der Bundesförderung Industrie und Klimaschutz fördert Investitionsvorhaben, die die direkten Treibhausgasemissionen einer Anlage oder eines Prozessschritts um mindestens 40 Prozent senken. Die Förderintensität beträgt bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten, bei vollständiger Vermeidung der direkten Emissionen bis zu 50 Prozent. Die Förderhöhe ist auf 30 Millionen Euro pro Unternehmen begrenzt, Forschungsvorhaben auf 35 Millionen Euro. Für die industrielle Wärmeerzeugung ist das Programm der zentrale Weg zur Umstellung von Prozesswärme auf klimaneutrale Verfahren.
Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) Modul 4 - Betriebskostenförderung
Modul 4 gewährt eine Betriebskostenförderung für die Erzeugung erneuerbarer Wärmemengen aus Solarthermie- und PVT-Anlagen sowie aus strombetriebenen Wärmepumpen, die in Wärmenetze einspeisen. Die Förderung gilt sowohl für neu errichtete als auch für zu transformierende Wärmenetze. Voraussetzung ist, dass die betreffende Anlage bereits über einen bewilligten Antrag in Modul 2 oder Modul 3 der BEW gefördert wurde. Damit wird der laufende Betrieb erneuerbarer Wärmeerzeuger im Netz über die Investitionsförderung hinaus abgesichert.
Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) Modul 3 - Einzelmaßnahmen im Bestandsnetz
Modul 3 fördert einzelne Maßnahmen in bestehenden Wärmenetzen mit 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben und maximal 100 Millionen Euro pro Antrag. Förderfähig sind Solarthermieanlagen, Wärmepumpen, Biomassekessel, Wärmespeicher, Rohrleitungen für den Anschluss erneuerbarer Erzeuger und die Integration von Abwärme sowie Wärmeübergabestationen. Der Bewilligungszeitraum beträgt 24 Monate und kann einmalig um bis zu zwölf Monate verlängert werden. Ohne Transformationsplan für das Bestandsnetz ist eine Einzelmaßnahme nicht förderfähig.
Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) Modul 2 - Systemische Förderung
Modul 2 fördert den Neubau von Wärmenetzen, die zu mindestens 75 Prozent mit erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden, sowie die Transformation von Bestandsnetzen zu treibhausgasneutralen Wärmenetzen. Gefördert werden 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal 100 Millionen Euro pro Antrag. Der Bewilligungszeitraum beträgt 48 Monate und kann einmalig um bis zu 24 Monate verlängert werden. Erfasst sind Planungen der Leistungsphasen 5 bis 8, Wärmequellen, Infrastruktur, Effizienz- und Digitalisierungsmaßnahmen sowie Umfeldmaßnahmen.
Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) Modul 1 - Machbarkeitsstudien
Modul 1 der BEW fördert Machbarkeitsstudien für neu zu errichtende Wärmenetzsysteme und Planungsleistungen angelehnt an die Leistungsphasen 2 bis 4 der HOAI mit 50 Prozent der förderfähigen Kosten und maximal 2 Millionen Euro pro Antrag. Die Vorhaben müssen auf die Wärmeversorgung von mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten ausgerichtet sein. Der Bewilligungszeitraum beträgt zwölf Monate und kann einmalig um bis zu zwölf Monate verlängert werden. Seit dem 01.04.2026 ist die Förderung von Transformationsplänen in Modul 1 nicht mehr möglich.
KfW 295 Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz - Prozesswärme aus erneuerbaren Energien
Modul 2 des KfW-Kredits 295 fördert die Beschaffung und Errichtung von Wärmeerzeugern zur Bereitstellung von Prozesswärme aus erneuerbaren Energien. Dazu zählen Solarkollektoranlagen, Wärmepumpen, Anlagen zur Nutzung von Geothermie sowie Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf Basis von Biomasse, Sonnenstrahlung oder Geothermie. Der Tilgungszuschuss beträgt bis zu 60 Prozent für kleine, 50 Prozent für mittlere und 40 Prozent für große Unternehmen, maximal 20 Millionen Euro. Bei Biomasse-Feuerungsanlagen liegen die Sätze bei 40, 30 und 20 Prozent.
KfW 572 Förderkredit Geothermie
Der Förderkredit Geothermie finanziert Projekte kommunaler und privater Unternehmen zur Erschließung von Wärme aus tiefer und mitteltiefer Geothermie mit bis zu 25 Millionen Euro pro Bohrprojekt. Gefördert werden Bohrungen ab 400 Metern, große Erdwärmesonden und Maßnahmen zur Sicherung des Bohrerfolgs. Die KfW finanziert bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten bei einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren. Das Produkt richtet sich an Wärmenetzbetreiber und Stadtwerke, die ihre Fernwärme auf erneuerbare Quellen umstellen wollen.
KfW 263 Bundesförderung für effiziente Gebäude - Nichtwohngebäude Kredit
Der KfW-Kredit 263 finanziert die Sanierung zum oder den Kauf eines Effizienzgebäudes im Nichtwohnbereich. Je nach erreichter Stufe wird ein Tilgungszuschuss zwischen 5 und 25 Prozent gewährt. Zusätzlich sind Förderungen für Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung möglich. Die Laufzeit beträgt bis zu 30 Jahre bei bis zu 10 Jahren Zinsbindung. Die Förderbedingungen wurden zum 21.07.2026 an die neuen BEG-Eckpunkte angepasst, bereits zugesagte Anträge sind davon nicht betroffen.
KfW 523 Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit - Nichtwohngebäude
Der Ergänzungskredit 523 ist ein Förderkredit für Unternehmen, Contractoren und andere Investoren, die bereits eine Zuschussförderung für eine energetische Einzelmaßnahme an einem Nichtwohngebäude erhalten haben. Der Zuschuss muss zugesagt oder bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt und darf nicht älter als zwölf Monate sein. Der Kredit dient damit der Zwischen- und Restfinanzierung des Eigenanteils. Grundlage sind die Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen.
KfW 522 Heizungsförderung für Unternehmen - Nichtwohngebäude
Unternehmen, Contractoren und andere Investoren erhalten für den Kauf und Einbau einer klimafreundlichen Heizung in einem bestehenden Nichtwohngebäude einen Zuschuss von 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Der Förderhöchstbetrag richtet sich nach der beheizten Nettogrundfläche: bis 150 Quadratmeter pauschal 28.000 Euro, von 150 bis 400 Quadratmeter zusätzlich 197 Euro je Quadratmeter, von 400 bis 1.000 Quadratmeter zusätzlich 118 Euro und darüber zusätzlich 79 Euro je Quadratmeter. Ab dem 01.02.2027 sinkt der Höchstbetrag halbjährlich. Die Bedingungen wurden zum 21.07.2026 angepasst.
KfW 359 Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit - Wohngebäude
Der Ergänzungskredit 359 richtet sich an alle Investierenden mit einer Zuschusszusage der KfW oder einem Zuwendungsbescheid des BAFA nach der BEG Einzelmaßnahmen, ohne Einkommensgrenze und ohne Selbstnutzungspflicht. Antragsberechtigt sind unter anderem Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Einzelunternehmen, freiberuflich Tätige, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen sowie Unternehmen und Wohnungsbaugenossenschaften. Der Kreditbetrag beträgt bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit.
KfW 358 Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit Plus - Wohngebäude
Der Ergänzungskredit Plus finanziert Einzelmaßnahmen, für die bereits ein Zuschuss der KfW oder des BAFA zugesagt, aber noch nicht ausgezahlt wurde. Der Kreditbetrag beträgt bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit bei bis zu 35 Jahren Laufzeit und bis zu 10 Jahren Zinsbindung. Finanziert werden bis zu 100 Prozent der Kosten der bezuschussten Maßnahme. Für die erste Zinsbindungsfrist gewährt die KfW einen zusätzlichen Zinsvorteil, wenn das Haushaltsjahreseinkommen 90.000 Euro nicht übersteigt.
KfW 261 Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude Kredit
Der KfW-Kredit 261 finanziert die Sanierung eines Wohngebäudes zum Effizienzhaus mit bis zu 150.000 Euro je Wohneinheit, bis zu 30 Jahren Laufzeit und bis zu 10 Jahren Zinsbindung. Je nach erreichter Effizienzhaus-Stufe wird ein Tilgungszuschuss zwischen 5 und 20 Prozent gewährt. Für die Sanierung eines Worst Performing Building kommen 10 Prozentpunkte hinzu, für eine serielle Sanierung 15 Prozentpunkte, sodass insgesamt bis zu 40 Prozent Ersparnis möglich sind. Eine Expertin oder ein Experte für Energieeffizienz ist zwingend erforderlich. Zum 21.07.2026 wurden die Förderbedingungen angepasst.
BEG Einzelmaßnahmen - iSFP-Bonus für den individuellen Sanierungsfahrplan
Liegt für das Gebäude ein individueller Sanierungsfahrplan vor, erhöht sich der Fördersatz der BEG Einzelmaßnahmen um 5 Prozentpunkte. Seit der Neufassung zum 21.07.2026 gilt der Bonus erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro bei Gebäuden mit einer Wohneinheit. Bei mehreren Wohneinheiten steigt das Mindestvolumen auf die Summe der jeweiligen Höchstgrenzen ohne iSFP-Erhöhung. Der Bonus entfällt nur auf den Betrag, der das Mindestinvestitionsvolumen übersteigt. Zugleich verdoppeln sich die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben.
BEG Einzelmaßnahmen - Anlagentechnik ausser Heizung
Der Einbau von Anlagentechnik ausserhalb der Heizung wird mit 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst. Gefördert werden Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme- und Kälterückgewinnung sowie digitale Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung. Die Höchstgrenze liegt bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten. Mit iSFP-Bonus verdoppeln sich diese Grenzen auf 60.000, 30.000 und 15.000 Euro.
BEG Einzelmaßnahmen - Emissionsminderung bei Biomasseheizungen
Für Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse beträgt der Fördersatz 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Gefördert werden elektrostatische Staubabscheidung, katalytische Nachverbrennung und Systeme zur vollautomatischen Verbrennungsregelung sowie die Staubemissionsmessungen vor und nach der Maßnahme. Die Anlage muss eine Nennwärmeleistung von mindestens 4 Kilowatt haben und älter als zwei Jahre sein. Einzelraumfeuerungsanlagen sind ausgenommen. Es muss eine Staubminderung von mindestens 80 Prozent erreicht werden.
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