Förderung als Zuschuss für Heizung auf Ebene Bund
Alle Programme für Heizung auf Ebene Bund. Programme anderer Ebenen lassen sich damit häufig kombinieren.
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KfW 458 Heizungsförderung - Einkommensbonus mit Familienzuschlag
Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten für ihre Hauptwohneinheit einen einkommensabhängigen Bonus auf die förderfähigen Gesamtkosten. Er beträgt 40 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro. Lebt mindestens ein kindergeldberechtigtes minderjähriges Kind im Haushalt, steigt die Bemessungsgrenze pauschal und einmalig um 10.000 Euro, sodass der Bonus bis zu einem Einkommen von 60.000 Euro möglich bleibt. Ab 60.001 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen entfällt der Bonus.
KfW 458 Heizungsförderung - Klimageschwindigkeitsbonus
Der Klimageschwindigkeitsbonus erhöht den KfW-Zuschuss 458 um 16 Prozentpunkte der förderfähigen Gesamtkosten. Er gilt für selbstgenutzte Wohneinheiten, wenn eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtstromspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung ausgetauscht und fachgerecht demontiert und entsorgt wird. Der Satz sinkt erstmals zum 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. um jeweils 4 Prozentpunkte. Für Anträge ab dem 01.08.2028 wird kein Klimageschwindigkeitsbonus mehr gewährt.
KfW 458 Heizungsförderung für Privatpersonen - Grundförderung
Die Grundförderung des KfW-Zuschusses 458 beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung im bestehenden Wohngebäude. Gefördert werden Solarthermie, Biomasseheizungen, elektrisch angetriebene Wärmepumpen, Brennstoffzellen, wasserstofffähige Heizungen, innovative Heizungstechnik sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Förderfähig sind maximal 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Zum 21.07.2026 hat die KfW die Förderbedingungen an die neuen BEG-Eckpunkte angepasst. Ab dem 01.02.2027 sinkt der Förderhöchstbetrag der ersten Wohneinheit halbjährlich um 750 Euro.
Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft - Modul 2 Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien
Zuschuss für Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme aus erneuerbaren Energien. Gefördert werden Solarkollektoranlagen, Wärmepumpen mit erneuerbarem Strom, Anlagen zur Nutzung oberflächennaher und tiefer Geothermie, Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse sowie Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf Basis pflanzlicher Biomasse, Sonnenstrahlung oder Geothermie. Die erzeugte Wärme muss zu über 50 Prozent für Prozesse verwendet werden. Kleine Unternehmen erhalten 60 Prozent, mittlere Unternehmen 50 Prozent und Unternehmen ohne KMU-Status 40 Prozent der förderfähigen Investitionskosten. Für Biomassefeuerungsanlagen gelten reduzierte Fördersaetze.
KWKG-Zuschlag für Wärme- und Kältespeicher
KWK-Anlagen mit einem Wärme- oder Kältespeicher können flexibler betrieben werden und die volatile Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien ausgleichen. Die Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz soll Investitionen in Speichertechnologien anreizen. Voraussetzung für den Zuschlag ist die Zulassung des Speichers durch das BAFA. Seit der KWKG-Novelle vom 18. Dezember 2025 ist die elektronische Antragstellung über das DKWKG-Antragsportal für alle Zulassungs- und Vorbescheidverfahren sowie für Melde- und Berichtspflichten gesetzlich vorgeschrieben.
KWKG-Zuschlag für Wärme- und Kältenetze
Mit der Förderung von Wärme- und Kältenetzen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sollen neue Wärmesenken gezielt erschlossen und ein Beitrag zur Erhöhung der KWK-Stromerzeugung in Deutschland geleistet werden. Der Zuschlag setzt eine Zulassung des Netzes durch das BAFA voraus. Die Antragstellung erfolgt seit der KWKG-Novelle vom 18. Dezember 2025 verpflichtend elektronisch über das DKWKG-Antragsportal ELAN-K2; eine Einreichung per Post oder E-Mail ist nicht mehr möglich und wirkt nicht fristwahrend.
KWK-Zuschlag für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach KWKG
Betreiber hocheffizienter neuer, modernisierter oder nachgeruesteter KWK-Anlagen erhalten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zeitlich befristete Zuschlagszahlungen auf den erzeugten Strom. Voraussetzung ist die Zulassung der Anlage durch das BAFA; ausgezahlt wird der Zuschlag vom zuständigen Stromnetzbetreiber. Grundsaetzlich besteht der Anspruch nur für den in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom. Seit der KWKG-Novelle vom 18. Dezember 2025, in Kraft seit dem 23. Dezember 2025, ist die elektronische Antragstellung über das DKWKG-Antragsportal gesetzlich vorgeschrieben; Anträge per Post oder E-Mail sind nicht mehr fristwahrend.
Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft Modul 2: Prozesswärme aus erneuerbaren Energien
Zuschuss für Erwerb und Installation von Solarkollektoranlagen, Wärmepumpen, Geothermie-Anlagen, Anlagen zur Biomassefeuerung und KWK-Anlagen auf Basis fester pflanzlicher Biomasse, Sonnenstrahlung oder Geothermie. Kleine Unternehmen erhalten 60 Prozent, mittlere Unternehmen 50 Prozent und Unternehmen ohne KMU-Status 40 Prozent der förderfähigen Investitionskosten. Für Biomassefeuerungsanlagen gelten reduzierte Fördersaetze. Die mit den Anlagen bereitgestellte Wärme muss zu über 50 Prozent für Prozesse verwendet werden. Der Zuschuss ist auf 20 Millionen Euro für zusammenhaengende Maßnahmen begrenzt.
Bundesförderung effiziente Wärmenetze Modul 4: Betriebskostenförderung
Betriebskostenförderung für die Erzeugung erneuerbarer Wärmemengen aus Solarthermie- und PVT-Anlagen sowie aus strombetriebenen Wärmepumpen, die in Wärmenetze einspeisen. Die Förderung wird sowohl in neuen als auch in zu transformierenden Wärmenetzen gewährt und in Cent je Kilowattstunde bemessen; bei Wärmepumpen fällt der Betrag je Kilowattstunde bei niedrigerem SCOP höher aus. Voraussetzung ist, dass die Anlage zuvor über einen bewilligten Antrag in Modul 2 oder Modul 3 der Bundesförderung effiziente Wärmenetze gefördert wurde.
Bundesförderung effiziente Wärmenetze Modul 3: Einzelmaßnahmen
Zuschuss von 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Einzelmaßnahmen in Bestandswärmenetzen: Solarthermieanlagen, Wärmepumpen, Biomassekessel, Wärmespeicher, Rohrleitungen zum Anschluss erneuerbarer Erzeuger und zur Integration von Abwärme sowie Wärmeuebergabestationen. Die Maßnahmen müssen sich auf Wärmenetzsysteme mit mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten beziehen. Ohne vorliegenden Transformationsplan ist eine Einzelmaßnahme nicht förderfähig. Die maximale Fördersumme beträgt 100 Millionen Euro pro Antrag und ist auf die Wirtschaftlichkeitsluecke begrenzt.
Bundesförderung effiziente Wärmenetze Modul 2: Systemische Förderung
Investitionszuschuss von 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben für den Neubau von Wärmenetzen mit mindestens 75 Prozent erneuerbaren Energien und Abwärme sowie für die Transformation von Bestandsnetzen zu treibhausgasneutralen Wärmenetzen. Gefördert werden Erzeugungsanlagen, Wärmeverteilung, Übergabe, Effizienz- und Digitalisierungsmaßnahmen sowie Planungen der Leistungsphasen 5 bis 8. Die maximale Fördersumme beträgt 100 Millionen Euro pro Antrag und ist auf die nachgewiesene Wirtschaftlichkeitsluecke begrenzt. Voraussetzung ist eine Machbarkeitsstudie beim Neubau oder ein Transformationsplan beim Bestandsnetz.
Bundesförderung effiziente Wärmenetze Modul 1: Transformationspläne und Machbarkeitsstudien
Zuschuss von 50 Prozent der förderfähigen Kosten für Machbarkeitsstudien zu neuen Wärmenetzen, für Transformationspläne industrieller Prozesswärmenetze und für Planungsleistungen der HOAI-Leistungsphasen 2 bis 4, maximal 2 Millionen Euro pro Antrag. Die Vorhaben müssen auf die Wärmeversorgung von mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten ausgerichtet sein. Machbarkeitsstudien müssen mindestens 75 Prozent erneuerbare Energien und Abwärme untersuchen. Seit dem 1. April 2026 ist die Förderung von Transformationsplänen für Wärmenetze in Modul 1 nicht mehr möglich.
Heizungsförderung für Unternehmen Nichtwohngebäude (KfW 522)
Zuschuss von 30 Prozent der förderfähigen Kosten für Unternehmen, Contractoren und andere Investoren, die in bestehenden Nichtwohngebäuden in Deutschland eine neue klimafreundliche Heizung einbauen oder den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz herstellen. Die Förderbedingungen wurden im Zuge der Anpassung der Bundesförderung für effiziente Gebäude zum 21. Juli 2026 geaendert. Anträge, die bis zum 20. Juli 2026 vollständig mit korrekter Bestätigung zum Antrag eingegangen sind, werden noch nach den alten Bedingungen beschieden.
Heizungsförderung für Unternehmen Wohngebäude (KfW 459)
Zuschuss von 30 Prozent der förderfähigen Kosten für Unternehmen, juristische Personen und Contractoren, die in bestehenden Wohngebäuden eine effiziente Heizungsanlage einbauen oder einen Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz herstellen. Auch Privatpersonen, die eine Wohnimmobilie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzen, stellen ihren Antrag über dieses Produkt. Die Förderbedingungen wurden zum 21. Juli 2026 angepasst. Boni wie Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus stehen dieser Antragstellergruppe nicht zu.
Einkommensbonus und Familienzuschlag der Heizungsförderung
Selbstnutzende Eigentümer erhalten für ihre Hauptwohneinheit einen gestaffelten Einkommensbonus: 40 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro. Lebt mindestens ein minderjähriges kindergeldberechtigtes Kind im Haushalt, erhöht sich die Bemessungsgrenze einmalig und pauschal um 10.000 Euro. Mit diesem Familienzuschlag gibt es bis 60.000 Euro Einkommen noch 10 Prozent. Der Bonus wurde zum 21. Juli 2026 neu gestaffelt und ersetzt die früheren technologiespezifischen Boni.
Klimageschwindigkeitsbonus der Heizungsförderung
Selbstnutzende Eigentümer erhalten für ihre Hauptwohneinheit einen Bonus von 16 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten, wenn sie eine funktionstuechtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung austauschen und die Altanlage fachgerecht demontiert und entsorgt wird. Der Bonus sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich zum 1. Februar und 1. August um jeweils 4 Prozentpunkte. Für Anträge ab dem 1. August 2028 wird kein Klimageschwindigkeitsbonus mehr gewährt.
Heizungsförderung für Privatpersonen Wohngebäude (KfW 458)
Zuschuss für den Einbau klimafreundlicher Heizungen: Solarthermie, Biomasseheizungen, elektrische Wärmepumpen, Brennstoffzellen, wasserstofffähige Heizungen, innovative Heiztechnik sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Die Grundförderung beträgt 30 Prozent. Dazu kommt bis zum 31. Januar 2027 ein Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent und ein einkommensabhängiger Bonus von 10 bis 40 Prozent. Förderfähig sind Kosten bis 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, 15.000 Euro für die zweite bis sechste und 8.000 Euro ab der siebten. Für selbstnutzende Eigentümer ist der Gesamtfördersatz auf 70 Prozent gedeckelt.
BEG Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen
Bei der Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit Biomasse gibt es einen pauschalen Zuschlag von 2.500 Euro, wenn die Anlage nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 Milligramm je Kubikmeter einhaelt, bezogen auf 13 Prozent Sauerstoff im Abgas im Normzustand. Der Zuschlag wird unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben gewährt und kommt damit zusätzlich zur Grundförderung und den Boni der Heizungsförderung. Grundlage ist das BEG-Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen in der Fassung 10.1 vom Juli 2026.
BEG Einzelmaßnahmen: Sanierung Nichtwohngebäude
Die BEG Einzelmaßnahmen fördert auch Bestands-Nichtwohngebäude in denselben fuenf Bausteinen wie bei Wohngebäuden: Gebäudehuelle, Anlagentechnik ausser Heizung, Gebäudenetze und Anlagen zur Wärmeerzeugung, Heizungsoptimierung sowie Fachplanung und Baubegleitung. Der Bauantrag muss mindestens fuenf Jahre zurückliegen. Bei der Heizungsoptimierung ist die Förderung auf Gebäude mit höchstens 1.000 Quadratmetern beheizter Fläche begrenzt. Die förderfähigen Ausgaben werden bei Nichtwohngebäuden nach Quadratmeter Nettogrundfläche bemessen.
BEG Einzelmaßnahmen: Emissionsminderung von Biomasseheizungen
Zuschuss von 50 Prozent für Maßnahmen, die die Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse ab 4 Kilowatt Nennwärmeleistung um mindestens 80 Prozent senken. Gefördert werden elektrostatische Staubabscheidung, katalytische Nachverbrennung und Systeme vollautomatischer Verbrennungsregelung sowie die Staubemissionsmessungen vor und nach der Maßnahme. Die Anlage muss aelter als zwei Jahre sein, Einzelraumfeuerungsanlagen sind ausgenommen. Die Maßnahme läuft förderrechtlich unter dem Baustein Heizungsoptimierung der BEG EM.
BEG Einzelmaßnahmen: Heizungsoptimierung (Wohngebäude)
Zuschuss von 15 Prozent für Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz bestehender Heizungen, etwa hydraulischer Abgleich mit Einstellung der Heizkurve, Austausch von Heizungspumpen, Dämmung von Rohrleitungen, Pufferspeicher, Flächenheizsysteme, Niedertemperaturheizkoerper und der Umbau von Ein- auf Zweirohrsysteme. Die Förderung ist auf Bestandsgebäude mit höchstens fuenf Wohneinheiten begrenzt. Der Wärmeerzeuger muss aelter als zwei Jahre und bei fossilen Brennstoffen juenger als zwanzig Jahre sein. Der Einbau oder Austausch von Wärmeerzeugern selbst wird hier nicht gefördert.
BEG Einzelmaßnahmen: Gebäudenetze und Anlagen zur Wärmeerzeugung (Wohngebäude)
Gefördert wird die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung von Gebäudenetzen sowie der Anschluss daran, sofern die Wärmeerzeugung nach der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent aus förderfähigen Anlagen oder unvermeidbarer Abwärme stammt. Der Grundfördersatz beträgt 30 Prozent. Förderfähig sind Ausgaben bis 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, 15.000 Euro für die zweite bis sechste und 8.000 Euro ab der siebten. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit halbjährlich um 750 Euro bis auf 22.000 Euro ab dem 1. August 2030.
KfW 458 Heizungsförderung für Privatpersonen, Wohngebäude
Der Zuschuss fördert den Einbau einer Heizung auf Basis erneuerbarer Energien, etwa Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse, Brennstoffzelle oder den Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz. Die Grundförderung beträgt 30 Prozent; dazu kommen laut KfW ein Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent und ein Einkommensbonus von 10 bis 40 Prozent je nach Haushaltseinkommen. Der Gesamtfördersatz ist auf maximal 80 Prozent der förderfähigen Kosten je Wohneinheit gedeckelt; die Boni gibt es nur für die selbst genutzte Wohneinheit. Die Saetze gelten seit der BEG-Anpassung vom 21. Juli 2026: Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und entfällt für Anträge ab dem 1. August 2028, der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt ab 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro. Förderfähig sind 28.000 Euro für ein Einfamilienhaus, im Mehrfamilienhaus 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten. Vor dem Antrag braucht es eine Bestätigung zum Antrag von einem Energieeffizienz-Experten und einen Liefervertrag mit aufschiebender Bedingung.
Heizkostenkomponente und Klimakomponente im Wohngeld
Seit der Wohngeldreform enthält das Wohngeld zwei dauerhafte Zuschlaege, die automatisch mitberechnet werden und keinen eigenen Antrag brauchen. Die Entlastung bei den Heizkosten setzt sich aus dem CO2-Anteil und der dauerhaften Heizkostenkomponente zusammen und beträgt nach Paragraf 12 WoGG monatlich 110,40 Euro bei einem Haushaltsmitglied, 142,60 Euro bei zwei, 170,20 Euro bei drei, 197,80 Euro bei vier und 225,40 Euro bei fuenf Haushaltsmitgliedern, je weiterem Mitglied 27,60 Euro mehr. Die Klimakomponente kommt zusätzlich hinzu, mit 19,20 Euro bei einem Haushaltsmitglied bis 39,20 Euro bei fuenf und 4,80 Euro je weiterem Mitglied. Beide Beträge erhöhen die zu berücksichtigende Miete und damit das Wohngeld.
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