Förderprogramme für Gesundheit und Pflege in Mecklenburg-Vorpommern
Diese Programme fördern Gesundheit und Pflege und sind in Mecklenburg-Vorpommern beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.
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Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (Teil 2 SGB IX)
Leistungen für Menschen mit Behinderungen mit dem Ziel, eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und selbstbestimmtes, eigenverantwortliches Handeln zu fördern. Die Eingliederungshilfe gliedert sich in vier Leistungsgruppen: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung sowie zur sozialen Teilhabe. Seit dem Bundesteilhabegesetz ist die Eingliederungshilfe aus dem SGB XII herausgelöst und im Teil 2 des SGB IX geregelt. Antrag beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
Eingliederungshilfe: Leistungen zur Sozialen Teilhabe (Paragrafen 99 und 113 SGB IX)
Die Eingliederungshilfe unterstützt Menschen mit Behinderungen, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschraenkt sind, sowie Menschen, bei denen eine solche Behinderung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Leistungen zur Sozialen Teilhabe umfassen Leistungen für Wohnraum, Assistenz, heilpaedagogische Leistungen, Betreuung in einer Pflegefamilie, Erwerb praktischer Kenntnisse, Förderung der Verständigung, Mobilität, Hilfsmittel und Besuchsbeihilfen. Der Antrag wird beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe gestellt.
Einmalige Bedarfe und Erstausstattung (Paragraph 31 SGB XII)
Gesonderte Leistungen außerhalb des Regelbedarfs für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, die Erstausstattung für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt und für Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe, Reparatur therapeutischer Geräte und deren Miete. Der Antrag muss vor der Anschaffung beim Sozialamt gestellt werden. Die Leistung kann auch gezahlt werden, wenn sonst keine laufende Sozialhilfe bezogen wird, sofern der Bedarf nicht selbst gedeckt werden kann.
Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für Menschen mit Behinderung (Merkzeichen RF)
Menschen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis zahlen nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags, laut Beitragsservice 6,12 Euro statt 18,36 Euro monatlich (Stand 2026). Berechtigt sind schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 80, die ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, wesentlich sehbehinderte Menschen ab GdB 60 sowie Hoergeschaedigte, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehoer auch mit Hoerhilfen nicht möglich ist. Der Antrag läuft über den Beitragsservice.
Erwerbsminderungsrente
Die Erwerbsminderungsrente sichert Menschen ab, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll arbeiten können. Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn weniger als drei Stunden taeglich möglich sind, teilweise Erwerbsminderung bei drei bis unter sechs Stunden. Vorausgesetzt werden drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fuenf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung und die erfuellte allgemeine Wartezeit von fuenf Jahren. Die Rente wird in der Regel befristet bewilligt und läuft bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.
Exportinitiative Gesundheitswirtschaft
Die Exportinitiative Gesundheitswirtschaft unterstützt deutsche Anbieter von Gesundheitsprodukten und -dienstleistungen bei der Erschließung neuer Absatzmaerkte. Schwerpunkte sind Pharma, Medizintechnik, medizinische Biotechnologie und digitale Gesundheit. Zum Angebot gehoeren Geschäftsanbahnungsreisen in Zusammenarbeit mit dem Markterschließungsprogramm, branchenspezifische Messebeteiligungen, Webinare und ein Unternehmensverzeichnis. Besonders angesprochen sind kleine und mittlere Unternehmen.
Fahrkosten zur aerztlichen Behandlung
Die Krankenkasse übernimmt nach Paragraf 60 SGB V Fahrkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind, insbesondere bei stationaerer Behandlung, Rettungsfahrten und medizinisch erforderlichen Verlegungen. Fahrten zur ambulanten Behandlung sind grundsaetzlich vorab genehmigungspflichtig. Erstattet werden der Fahrpreis öffentlicher Verkehrsmittel, Taxi- und Mietwagenkosten oder bei privaten Fahrzeugen der Höchstbetrag der Wegstreckenentschaedigung nach dem Bundesreisekostengesetz. Je Fahrt fällt eine Zuzahlung nach Paragraf 61 Satz 1 SGB V an.
Familienpflegezeit: Teilzeit für bis zu 24 Monate
Beschäftigte können ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate reduzieren, um einen pflegebedürftigen nahen Angehoerigen zu Hause zu pflegen. Die verbleibende Arbeitszeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche betragen. Der Anspruch besteht nicht gegenueber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten ohne Auszubildende. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate je pflegebedürftigem Angehoerigen nicht überschreiten.
Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Antrag auf einen Pflegegrad)
Der Pflegegrad ist die Eintrittstür zu allen Leistungen der Pflegeversicherung. Nach dem Antrag beauftragt die Pflegekasse innerhalb von drei Arbeitstagen den Medizinischen Dienst oder unabhängige Gutachterinnen und Gutachter mit der Begutachtung. Erfolgt innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung, muss die Pflegekasse eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachtern übersenden, aus der die antragstellende Person wählen darf. Der Antrag wird formlos oder mit Formular bei der Pflegekasse der eigenen Krankenkasse gestellt.
Feststellung des Grades der Behinderung und Schwerbehindertenausweis
Auf Antrag stellt die zuständige Behörde eine Behinderung und den Grad der Behinderung in Zehnerschritten fest. Ab einem Grad von 50 gilt eine Person als schwerbehindert und erhält einen Schwerbehindertenausweis. Der Ausweis kann Merkzeichen enthalten, etwa G, aG, B, H, Bl, Gl, TBl oder RF, die zu unterschiedlichen Nachteilsausgleichen führen. Eine Feststellung erfolgt erst ab einem Grad der Behinderung von 20. Liegen mehrere Beeintraechtigungen vor, wird der Gesamtgrad nach den Auswirkungen in ihrer Gesamtheit gebildet.
Feststellung des Grades der Behinderung und Schwerbehindertenausweis (Paragraf 152 SGB IX)
Auf Antrag stellt die zuständige Behörde das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest, abgestuft in Zehnergraden ab einem GdB von 20. Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert und erhält einen Schwerbehindertenausweis. Zusätzlich werden Merkzeichen wie aG, H, Bl, G, RF oder TBl festgestellt, wenn sie Voraussetzung für Nachteilsausgleiche sind. Der Ausweis wird befristet ausgestellt. Antrag beim Versorgungsamt des Landes, in vielen Ländern auch online.
Freibetrag für Betriebsrenten in der gesetzlichen Krankenversicherung
Beiträge auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen sind nach Paragraph 226 Absatz 2 SGB V nur zu entrichten, wenn diese Einnahmen zusammen ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße übersteigen (Freigrenze). Wird die Grenze überschritten, ist zusätzlich ein Freibetrag in Höhe eines Zwanzigstels der monatlichen Bezugsgröße abzuziehen. Dieser Freibetrag gilt allerdings nur für Renten der betrieblichen Altersversorgung nach Paragraph 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V und ist der Höhe nach auf diese Renten begrenzt; für sonstige Versorgungsbezüge greift nur die Freigrenze. Der Euro-Betrag ändert sich jährlich mit der Bezugsgröße. Die Krankenkasse berücksichtigt den Freibetrag automatisch, ein Antrag ist nicht erforderlich.
Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase
Beschäftigte können sich für bis zu drei Monate ganz oder teilweise freistellen lassen, um einen nahen Angehoerigen in der letzten Lebensphase zu begleiten. Voraussetzung ist eine fortschreitende, nicht heilbare Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten, nachgewiesen durch ein aerztliches Zeugnis. Ein anerkannter Pflegegrad ist dafuer nicht erforderlich. Für die Zeit der Freistellung kann ein zinsloses Darlehen des Bundes beantragt werden.
GO-Bio next
GO-Bio next fördert die Entwicklung innovativer Forschungs- und Entwicklungsansaetze in den Lebenswissenschaften mit Kommerzialisierungspotenzial. In Phase 1 werden gründungsorientierte Forschungsteams an deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen gefördert, in Phase 2 kleine technologieorientierte Unternehmen, die idealerweise aus Phase 1 hervorgegangen sind und eine privatwirtschaftliche Kofinanzierung durch Investoren nachweisen. Jede Phase dauert maximal drei Jahre, insgesamt sind bis zu sechs Jahre möglich. Die Förderbeträge werden individuell anhand der Projektinhalte kalkuliert, Pauschalsummen gibt es nicht. Agrar-, Lebensmittel- und Ernaehrungsforschung sind ausgeschlossen.
Geriatrische Rehabilitation ohne Prüfung der medizinischen Erforderlichkeit
Bei einer vertragsaerztlich verordneten geriatrischen Rehabilitation prüft die Krankenkasse nach Paragraf 40 Absatz 3 SGB V nicht mehr, ob die Maßnahme medizinisch erforderlich ist, sofern die Indikation mit den vorgesehenen Assessmentinstrumenten nachgewiesen wurde. Damit ist die Genehmigung für aeltere Versicherte deutlich erleichtert. Die Kasse entscheidet nur noch über Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung. Antrag über die verordnende Aerztin oder den verordnenden Arzt bei der Krankenkasse.
Germany4Ukraine - zentrales Hilfeportal des Bundes für Gefluechtete aus der Ukraine
Germany4Ukraine ist das zentrale Hilfeportal des Bundes für Menschen, die aus der Ukraine gefluechtet sind. Es informiert zu Einreise und Registrierung, zur Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, zu Bürgergeld, Sozialhilfe und Wohngeld einschließlich Miet- und Heizkostenzuschuss, zu Arbeit und Arbeitsrechten, zu Integrationskursen und Deutschlernangeboten, zu Gesundheit und psychischer Unterstützung sowie zu Wohnen und Familienleistungen. Die Inhalte gibt es auf Deutsch, Englisch, Russisch und Ukrainisch, zusätzlich in Leichter Sprache und Gebaerdensprache sowie als App.
Gesundheitsversorgung nach Paragraf 4 AsylbLG
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG erhalten bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich Arznei- und Verbandmitteln. Werdende Mütter und Wöchnerinnen bekommen ärztliche und pflegerische Hilfe sowie Hebammenhilfe. Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen sind ebenfalls abgedeckt. Zahnersatz wird nur geleistet, wenn er im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Die Abrechnung läuft je nach Land über Behandlungsscheine oder eine elektronische Gesundheitskarte.
Haeusliche Krankenpflege
Versicherte haben nach Paragraf 37 SGB V Anspruch auf haeusliche Krankenpflege im eigenen Haushalt oder an anderen geeigneten Orten, wenn dadurch eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkuerzt wird oder diese nicht ausführbar ist. Die Leistung umfasst Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung und wird grundsaetzlich für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall erbracht, in begründeten Ausnahmefaellen laenger. Verordnet wird sie aerztlich, genehmigt von der Krankenkasse.
Haeusliche Krankenpflege
Die Krankenkasse bezahlt einen Pflegedienst, der zu Hause Behandlungspflege wie Verbandwechsel, Injektionen oder Medikamentengabe übernimmt. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung kommen hinzu, wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkuerzt wird, in der Regel bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. Auch bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung ohne Pflegegrad 2 bis 5 besteht Anspruch. Versicherte ab 18 Jahren zahlen zehn Prozent der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung zu.
Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung
Nach Paragraf 24h SGB V erhalten Versicherte eine Haushaltshilfe, soweit ihnen wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und keine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe übernehmen kann. Anders als bei der allgemeinen Haushaltshilfe kommt es hier nicht auf ein Kind im Haushalt an. Die Regelungen zur Kostenerstattung nach Paragraf 38 Absatz 4 SGB V gelten entsprechend. Beantragt wird bei der eigenen Krankenkasse.
Haushaltshilfe der Krankenkasse
Versicherte erhalten nach Paragraf 38 SGB V eine Haushaltshilfe, wenn die Weiterführung des Haushalts wegen Krankenhausbehandlung, Vorsorge, haeuslicher Krankenpflege oder Rehabilitation nicht möglich ist und ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes hilfebedürftiges Kind im Haushalt lebt. Der Anspruch besteht dann für laengstens 26 Wochen. Ohne Kind im Haushalt kann bei schwerer Krankheit für laengstens vier Wochen Haushaltshilfe erbracht werden. Beantragt wird bei der eigenen Krankenkasse.
Haushaltshilfe der Krankenkasse bei Krankheit der Eltern
Kann ein Elternteil wegen Krankenhausaufenthalt, Reha oder schwerer Krankheit den Haushalt nicht mehr führen, stellt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist, dass ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind im Haushalt lebt und keine andere Person im Haushalt einspringen kann. Bei schwerer Krankheit ohne Pflegegrad zwei bis fuenf ist die Leistung auf vier Wochen begrenzt, mit einem Kind im Haushalt auf bis zu 26 Wochen. Versicherte ab 18 Jahren zahlen eine gesetzliche Zuzahlung je Tag.
Haushaltshilfe der gesetzlichen Krankenversicherung
Wenn Eltern wegen Krankenhausaufenthalt, Reha oder schwerer Krankheit den Haushalt nicht weiterführen können, stellt die Krankenkasse nach Paragraf 38 SGB V eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind. Mit Kind im Haushalt ist die Leistung bis zu 26 Wochen möglich, ohne Kind höchstens vier Wochen bei schwerer Krankheit. Beantragt wird sie bei der eigenen Krankenkasse.
Haushaltshilfe der gesetzlichen Krankenversicherung
Wer wegen Krankenhausbehandlung, Reha oder Kur den Haushalt nicht weiterführen kann, erhält eine Haushaltshilfe der Krankenkasse. Voraussetzung ist in der Regel ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind im Haushalt. Auch ohne Kind besteht Anspruch bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung für bis zu vier Wochen, mit Kind bis zu 26 Wochen. Stellt die Kasse keine Kraft, werden die Kosten einer selbstbeschafften Hilfe in angemessener Höhe erstattet.
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