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Zuschuss zur Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Paragraf 73 SGB III)

Bundesagentur für Arbeit, Agenturen für Arbeit und Jobcenter · bundesweit

Betriebe, die Menschen mit Behinderungen aus- oder weiterbilden, erhalten einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung beziehungsweise zum Arbeitsentgelt. Bei Rehabilitandinnen und Rehabilitanden sind bis zu 60 Prozent, bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen bis zu 80 Prozent der monatlichen Vergütung möglich, zuzüglich eines pauschalierten Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Der Zuschuss wird in der Regel über die gesamte Dauer der Aus- oder Weiterbildung monatlich gezahlt, auch bei außerbetrieblichen Abschnitten oder Verlängerungen.

Förderhöhe
je nach Vorhaben
Fördersatz
bis 80 Prozent
Frist
Antrag vor Abschluss des Aus- beziehungsweise Weiterbildungsvertrags

Für wen ist das

UnternehmenVereineKommunenSelbstständige

Was du erfüllen musst

  • Geförderte Person ist Rehabilitandin oder Rehabilitand mit der BA als Rehabilitationsträger oder schwerbehindert beziehungsweise gleichgestellt
  • Eignung für den angestrebten Aus- oder Weiterbildungsberuf
  • Zahlung einer Ausbildungsvergütung, eines Lohns oder Gehalts durch den Betrieb
  • Die Aus- oder Weiterbildung ist ohne die Förderung nicht erfolgreich zu absolvieren
  • Antrag vor Abschluss des Aus- oder Weiterbildungsvertrags, kein Rechtsanspruch

Kombinierbar mit

Nach erfolgreicher Übernahme ist ein Eingliederungszuschuss möglich

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