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Sozialleistung · Familie

Elterngeld beantragen

Elterngeld ersetzt einen Teil des Einkommens, wenn du nach der Geburt dein Kind selbst betreust. Wir prüfen vorher, ob Fristen, Lebensmonate und Unterlagen zusammenpassen.

Stand 02.10.202613 Quellen16 Prüfregeln

Kinderwagen mit goldenem VerdeckrandSozialleistungelterngeld
Abb. — Kinderwagen mit goldenem Verdeckrand

01Eckdaten

Das Wichtigste auf einen Blick

Zuständig
Die Elterngeldstelle deines Bundeslandes. Welche Stelle das ist, legt jedes Land selbst fest, maßgeblich ist der Wohnsitz des Kindes.
Einreichung
Per Post
Wer reicht ein
Wir bereiten alles vor, einreichen tust du selbst.
Kosten
Keine. Für Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben (§ 64 Abs. 1 SGB X).
Fristen
Der Antrag geht erst nach der Geburt. Rückwirkend gezahlt wird nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Lebensmonat, in dem der Antrag eingeht. Wer bis zum Ende des vierten Lebensmonats beantragt, bekommt Elterngeld ab Geburt.
Kennung für Agenten
elterngeld

02Ablauf

So läuft der Antrag, Schritt für Schritt

  1. Schritt 01

    Bezug planen

    Legt fest, wer in welchen Lebensmonaten Basiselterngeld oder ElterngeldPlus bekommt. Basiselterngeld gibt es bis zum 14. Lebensmonat, ElterngeldPlus bis zum 32.

  2. Schritt 02

    Unterlagen sammeln

    Du brauchst die Geburtsurkunde und Nachweise über dein Einkommen vor der Geburt, als Angestellte oder Angestellter die Abrechnungen der zwölf Monate vor Mutterschutz oder Geburt, als Selbständige oder Selbständiger den letzten Steuerbescheid.

  3. Schritt 03

    Antrag ausfüllen

    In zehn Ländern hilft ElterngeldDigital beim Ausfüllen. Den fertigen Antrag druckst du aus, unterschreibst ihn und schickst ihn per Post an die Elterngeldstelle. In den übrigen Ländern fragst du dort nach dem Antragsweg.

  4. Schritt 04

    Zweite Unterschrift

    Der andere Elternteil unterschreibt mit und bestätigt damit, dass er den Antrag kennt. Das entfällt, wenn du allein sorgeberechtigt bist oder Elterngeld nach § 4c BEEG allein beziehst.

  5. Schritt 05

    Prüfen lassen und einreichen

    Lass die Akte von uns prüfen und schick den Antrag dann an deine Elterngeldstelle, spätestens bis zum Ende des vierten Lebensmonats. Wir prüfen und bereiten alles bis zur Unterschrift vor. Einreichen tust du selbst. Wir sagen keine Bewilligung zu und beraten nicht rechtlich.

03Unterlagen

Diese Unterlagen brauchst du

Die Liste ist zugleich deine Checkliste in der Akte. Dort lädst du jede Unterlage an ihrer Stelle hoch.

04Was wir prüfen

16 Regeln, bevor die Behörde etwas sieht

Jede Regel prüft genau eine Sache. Ein Fehler hält den Antrag auf, eine Warnung solltest du dir ansehen, ein Hinweis hilft beim Ausfüllen.

Bei jeder Prüfung

  • Alle 12 Pflichtangaben von 21 Feldern sind ausgefüllt.
  • Jede Angabe hat die richtige Form: Datum, Zahl, Auswahl, Anschrift mit fünfstelliger Postleitzahl, IBAN mit gültiger Prüfsumme.
  • Die Pflichtunterlagen liegen vor und sind nicht älter als erlaubt.

Fehler7

Warnungen9

05Sofort-Prüfung

Prüf deine Angaben jetzt, ohne Konto

Füll aus, was du schon weißt, und drück auf Prüfen. Du siehst sofort, was fehlt, was nicht zusammenpasst und wie vollständig dein Antrag ist.

01Antragstellende Person

Ich wohne in Deutschland oder habe hier meinen gewöhnlichen AufenthaltPflicht

Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 BEEG. Ausnahmen für vorübergehend ins Ausland Entsandte regelt § 1 Abs. 2 BEEG.

Ich bin allein sorgeberechtigt oder beziehe Elterngeld allein nach § 4c BEEGPflicht

§ 4c BEEG gilt zum Beispiel für Alleinerziehende. Dann muss der andere Elternteil nicht mit unterschreiben.
02Kind
Vor der Geburt trägst du den errechneten Termin ein und änderst ihn später.

Das Kind lebt mit mir in einem HaushaltPflicht

Ich betreue und erziehe das Kind selbstPflicht

03Bezug planen

Gib die Lebensmonate an, in denen du Elterngeld möchtest. Der erste Lebensmonat beginnt am Tag der Geburt. Schreibweise zum Beispiel 1-12 oder 1, 2, 13.

Basiselterngeld gibt es bis zum Ende des 14. Lebensmonats.
ElterngeldPlus gibt es bis zum Ende des 32. Lebensmonats.
0, wenn du nicht arbeitest. Erlaubt sind höchstens 32 Stunden im Durchschnitt des Lebensmonats.
Leer lassen heißt: heute. Wir rechnen daraus, ab welchem Lebensmonat gezahlt werden kann.
04Einkommen vor der Geburt

Woraus hattest du vor der Geburt EinkommenPflicht

Steht im Einkommensteuerbescheid. Sind beide Elternteile berechtigt, trag die Summe beider ein.

Ich bekomme Mutterschaftsgeld

Mein Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

05Anderer Elternteil

Der andere Elternteil unterschreibt den Antrag mit

Pflicht nach § 7 Abs. 3 BEEG, außer du bist allein sorgeberechtigt oder beziehst nach § 4c BEEG allein.
06Auszahlung
Unterlagen, die du schon hast
07

Hochladen musst du hier nichts. Hak an, was schon bereitliegt, dann zählt es für die Vollständigkeit.

Deine Angaben gehen nur für die Prüfung an unseren Server und werden dort nicht gespeichert. In deinem Browser bleiben sie, bis du diesen Tab schließt.

Prüfbogenelterngeld

Noch nicht geprüft

0/12 Pflicht · ausgefüllt

Akte anlegen und weitermachen

In der Akte lädst du Unterlagen hoch, wir prüfen bei jeder Änderung neu, und du behältst Status und Fristen im Blick.

06Häufige Fragen

Fragen zu: Elterngeld

Ab wann kann ich Elterngeld beantragen?

Erst nach der Geburt. Stell den Antrag möglichst in den ersten drei Lebensmonaten, denn rückwirkend wird höchstens für drei Lebensmonate gezahlt.

Familienportal des Bundes: Wie kann ich Elterngeld beantragen?

Wie hoch ist das Elterngeld?

In der Regel 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro im Monat. Bei Einkommen über 1.200 Euro sinkt der Satz bis auf 65 Prozent, unter 1.000 Euro steigt er. Den Betrag berechnet die Elterngeldstelle.

§ 2 BEEG: Höhe des Elterngeldes

Wie lange gibt es Elterngeld?

Basiselterngeld bis zum Ende des 14. Lebensmonats. Zusammen haben Eltern Anspruch auf zwölf Monatsbeträge, mit zwei Partnermonaten auf vierzehn. ElterngeldPlus kann bis zum 32. Lebensmonat laufen.

§ 4 BEEG: Bezugsdauer, Anspruchsumfang

Gibt es eine Einkommensgrenze?

Ja. Für Kinder, die ab dem 01.04.2025 geboren sind, entfällt der Anspruch, wenn das zu versteuernde Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt über 175.000 Euro lag. Bei zwei berechtigten Elternteilen zählt die Summe.

§ 1 BEEG: Berechtigte

Muss der andere Elternteil unterschreiben?

Ja, er bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er den Antrag kennt. Das entfällt, wenn du allein sorgeberechtigt bist oder nach § 4c BEEG allein beziehst, etwa als Alleinerziehende oder Alleinerziehender.

§ 7 BEEG: Antragstellung

07Quellen

Woher wir das wissen

Jede Angabe auf dieser Seite stützt sich auf eine dieser Quellen. Verbindlich ist immer die zuständige Stelle.

  1. [01]
    § 1 BEEG: Berechtigte

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am 02.10.2026

  2. [02]
    § 2 BEEG: Höhe des Elterngeldes

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am 02.10.2026

  3. [03]
    § 3 BEEG: Anrechnung von anderen Einnahmen

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am 02.10.2026

  4. [04]
    § 4 BEEG: Bezugsdauer, Anspruchsumfang

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am 02.10.2026

  5. [05]
    § 4c BEEG: Alleiniger Bezug durch einen Elternteil

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am 02.10.2026

  6. [06]
    § 7 BEEG: Antragstellung

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am 02.10.2026

  7. [07]
    § 12 BEEG: Zuständigkeit

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am 02.10.2026

  8. [08]
    § 28 BEEG: Übergangsvorschrift

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am 02.10.2026

  9. [09]
    Familienportal des Bundes: Wie kann ich Elterngeld beantragen?

    familienportal.de · abgerufen am 02.10.2026

  10. [10]
    Familienportal des Bundes: ElterngeldDigital

    familienportal.de · abgerufen am 02.10.2026

  11. [11]
    § 68 SGB I: Besondere Teile dieses Gesetzbuches

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am 02.10.2026

  12. [12]
    § 64 SGB X: Kostenfreiheit

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am 02.10.2026

  13. [13]
    § 13 SGB X: Bevollmächtigte und Beistände

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am 02.10.2026