Förderprogramme in Sachsen-Anhalt
Was du in Sachsen-Anhalt beantragen kannst, inklusive der bundesweiten Programme, die dort auch gelten.
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THG-Prämie für reine Batterie-Pkw der Klasse M1 (Schätzwert 2.000 kWh)
Für jedes in Deutschland zugelassene reine Batterieelektrofahrzeug wird einmal je Kalenderjahr ein pauschaler Schätzwert von 2.000 kWh Ladestrom bescheinigt und mit dem Faktor 3 auf die THG-Quote angerechnet. Nachweis ist allein die Zulassungsbescheinigung Teil I, der Halter gilt als Ladepunktbetreiber. Kilometerstand, Ladeverhalten und Strommix spielen keine Rolle. Die Auszahlung leisten private Vermarkter, nicht das Umweltbundesamt.
THG-Prämie für schwere Vierradmobile der Klasse L7e
Vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse L7e sind in der Aufzählung der zulassungsfreien Fahrzeuge in Paragraf 3 Absatz 3 FZV nicht enthalten, dort steht nur die Klasse L6e. Sie werden regulär zugelassen und erhalten eine Zulassungsbescheinigung Teil I. Damit fallen sie im UBA-Formular unter die Auswahl Andere und bekommen den allgemeinen Schätzwert von 2.000 kWh bescheinigt, sofern sie rein batterieelektrisch sind.
THG-Prämie für zulassungspflichtige E-Krafträder und E-Motorräder (allgemeiner Schätzwert 2.000 kWh)
Zulassungspflichtige Elektro-Krafträder mit Zulassungsbescheinigung Teil I fallen im UBA-Antragsformular unter die Auswahl Andere und erhalten den allgemeinen Schätzwert von 2.000 kWh, also denselben Wert wie ein Pkw. Das UBA nennt in seinem FAQ ausdrücklich zulassungspflichtige Motorräder als Beispiel. Zulassungsfreie Zweiräder wie Kleinkrafträder und E-Roller mit Versicherungskennzeichen sind dagegen ausgeschlossen.
THG-Quote Verpflichtungsjahr 2026 - Rahmenbedingungen und Gebühren
Die Treibhausgasminderungsquote nach § 37a BImSchG verpflichtet Inverkehrbringer von Kraftstoffen, die Emissionen ihrer Produkte um einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz zu mindern: 10,6 Prozent im Jahr 2025, 12 Prozent im Jahr 2026 und 17,5 Prozent im Jahr 2027. Weil die Quote steigt, steigt auch die Nachfrage nach anrechenbaren Strommengen aus Elektrofahrzeugen. Die bescheinigte Strommenge wird nach § 5 Absatz 3 der 38. BImSchV mit dem Faktor 3 multipliziert und mit einem Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz von 0,4 für batteriegestützte Elektroantriebe verrechnet; der Faktor 3 gilt ab 2024 und sinkt erst ab 2035 auf 2 und ab 2036 auf 1. Neu ist, dass das Umweltbundesamt für Entscheidungen über gemeldete Strommengen ab dem 17. April 2026 Gebühren zwischen 94,60 Euro und 6.500 Euro nach der Besonderen Gebührenverordnung des BMUKN erhebt; früher waren die Bescheide kostenfrei. Betroffen sind alle Anträge, die ab diesem Datum eingehen, für öffentliche wie für nicht öffentliche Ladepunkte. Das digitale Fachverfahren steht noch nicht bereit, Anträge laufen weiterhin formlos per E-Mail an 38bimschv@uba.de mit den vorgeschriebenen Excel-Vorlagen.
THG-Quote für Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte
Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte können die tatsaechlich abgegebene Strommenge auf die Treibhausgasminderungsquote anrechnen lassen und den Erlös vermarkten. Anders als beim Fahrzeughalter zählt hier die mess- und eichrechtskonform ermittelte Strommenge in Megawattstunden. Der Ladepunkt muss der Bundesnetzagentur angezeigt sein. Je Verpflichtungsjahr kann der Betreiber nur einen einzigen Dritten mit der Vermarktung beauftragen. Anrechnungsfaktor ist derzeit 3.
THG-Quote für Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte (Paragraf 6 der 38. BImSchV)
Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte lassen sich die tatsächlich abgegebene Strommenge vom Umweltbundesamt bescheinigen und können sie auf die Treibhausgasminderungsquote anrechnen lassen. Der Strom wird mit dem dreifachen Energiegehalt gewertet. Anders als beim privaten Laden zählt hier die real gemessene Menge, nicht ein Pauschalwert.
THG-Quote für E-Busse (Fahrzeugklasse M3)
Rein elektrische Busse der Klasse M3 haben mit 72.000 kWh je Fahrzeug und Verpflichtungsjahr den mit Abstand höchsten pauschalen Schaetzwert aller Fahrzeugklassen. Das macht die THG-Quote für kommunale Verkehrsbetriebe und private Busunternehmen zu einer relevanten wiederkehrenden Einnahme. Berechtigt ist der Halter des Busses; auch Behörden und kommunale Eigenbetriebe dürfen teilnehmen und dafuer Pooling-Dienstleister beauftragen. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird die Strommenge für M3-Fahrzeuge nach § 7 Absatz 6 der 38. BImSchV abweichend vom allgemeinen Faktor 3 mit dem Faktor 4 multipliziert; der höhere Faktor ersetzt den bisherigen, er wirkt nicht zusätzlich. Wichtig zur Abgrenzung: Strom für den Schienenverkehr einschließlich Straßenbahnen ist nicht anrechenbar, die Regelung gilt ausschließlich für Straßenfahrzeuge, und nur für rein batterieelektrische Fahrzeuge.
THG-Quote für E-Motorräder und zulassungspflichtige Krafträder
Auch zulassungspflichtige Elektro-Krafträder können an der THG-Quote teilnehmen. Im UBA-Antragsformular werden sie unter der Kategorie Andere geführt, da es eigene Schätzwerte nur für M1, N1, N2, N3 und M3 gibt. Zulassungsfreie Fahrzeuge wie E-Roller mit Versicherungskennzeichen sind ausdrücklich ausgeschlossen, solange kein eigener Schätzwert bekanntgegeben wurde.
THG-Quote für E-Nutzfahrzeuge der Fahrzeugklasse N2
Rein elektrische Lastkraftwagen der Klasse N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 bis 12 Tonnen haben einen eigenen Schaetzwert von 20.600 kWh je Fahrzeug und Verpflichtungsjahr. Das ist rund das Zehnfache des Pkw-Wertes und macht die THG-Quote für Speditionen, Entsorger und kommunale Betriebe wirtschaftlich deutlich relevanter als bei Pkw-Flotten. Berechtigt ist der Halter des Fahrzeugs; Nachweis ist die Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I mit erkennbarer Fahrzeugklasse. Die Meldung erfolgt einmal je Fahrzeug und Verpflichtungsjahr bis zum 15. November an das Umweltbundesamt. Die Auszahlung leistet nicht die Behörde, sondern der Quotenhaendler, an den die vom UBA bescheinigte Menge weitergegeben wird. Den erhöhten Anrechnungsfaktor nach § 7 Absatz 6 der 38. BImSchV ab 2027 gibt es nur für M3 und N3, nicht für N2.
THG-Quote für Elektro-Krafträder und E-Motorräder
Auch rein elektrische Krafträder mit eigener Zulassungsbescheinigung können an der Treibhausgasminderungsquote teilnehmen. Der ADAC weist darauf hin, dass E-Motorräder mit Zulassungsbescheinigung dieselbe Prämie erhalten wie ein E-Pkw. Voraussetzung ist ein rein batterieelektrischer Antrieb und eine Zulassungsbescheinigung Teil I. Fahrzeuge ohne Zulassung, etwa E-Bikes oder Pedelecs, sind ausgeschlossen.
THG-Quote für Elektro-Nutzfahrzeuge (Fahrzeugklassen N1, N2, N3)
Auch batterieelektrische Transporter und Lkw können über die Treibhausgasminderungsquote vermarktet werden. Die 38. BImSchV spricht allgemein von Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb, erfasst also leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 ebenso wie mittelschwere und schwere Lkw der Klassen N2 und N3. Weil bei Nutzfahrzeugen pauschal deutlich höhere Strommengen unterstellt werden, liegen die Erloese je Fahrzeug ein Vielfaches über denen eines Pkw. Antragsteller ist der Halter, der Antrag läuft über das Umweltbundesamt oder über einen beauftragten Dritten.
THG-Quote für Elektro-Pkw im Betriebsvermögen (Fahrzeugklasse M1)
Für betrieblich genutzte Elektro-Pkw gilt derselbe pauschale Schaetzwert von 2.000 kWh je Fahrzeug und Verpflichtungsjahr wie bei Privatfahrzeugen; ob das Fahrzeug auf eine natürliche oder eine juristische Person zugelassen ist, spielt für die Berechtigung keine Rolle. Der entscheidende Unterschied liegt in der Steuer: Ist das Fahrzeug dem notwendigen oder gewillkuerten Betriebsvermögen zugeordnet, ist die THG-Prämie nach Auffassung der Finanzverwaltung als Betriebseinnahme zu erfassen; gehoert das Fahrzeug zusätzlich zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen oder wird für das Unternehmen bezogen, ist die Prämie auch umsatzsteuerpflichtig. Nachweis ist die Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I je Fahrzeug, die jährlich neu vorgelegt werden muss. Bei größeren Flotten wird über die Excel-Vorlagen des Umweltbundesamtes gesammelt gemeldet, getrennt nach Anträgen bis 5.000 und über 5.000 Fahrzeugen. Neu ist die Kostenseite: Für Anträge, die ab dem 17. April 2026 beim UBA eingehen, wird die Entscheidung über gemeldete Strommengen nach der Besonderen Gebührenverordnung des BMUKN gebührenpflichtig, der Rahmen liegt zwischen 94,60 Euro und 6.500 Euro je nach Verwaltungsaufwand und Datenqualität.
THG-Quote für Elektrobusse (Fahrzeugklasse M3) mit erhöhtem Anrechnungsfaktor
Für reine Batterieelektrofahrzeuge der Klassen M3 (Busse) und N3 (schwere Lkw) sieht Paragraf 7 Absatz 6 der 38. BImSchV ab dem Kalenderjahr 2027 einen erhöhten Anrechnungsfaktor von 4 vor, während für alle übrigen Elektrofahrzeuge der Faktor 3 gilt. Der erhöhte Faktor sinkt schrittweise: 3,5 ab 2035, 3 ab 2036, 2,5 ab 2037, 2 ab 2038, 1,5 ab 2039 und 1 ab 2040. Damit sind Elektrobusse und schwere E-Lkw die mit Abstand ertragreichste Fahrzeugkategorie im Quotenhandel. Antragsteller ist der Halter beziehungsweise ein von ihm beauftragter Dritter.
THG-Quote für Elektrofahrzeuge
Halter reiner Batterieelektrofahrzeuge können den geladenen Strom auf die Treibhausgasminderungsquote anrechnen lassen und die entstehende Quote verkaufen. Rechtsgrundlage ist die 38. BImSchV; der Strom wird mit dem dreifachen seines Energiegehalts angerechnet. Anrechnungsberechtigt ist der Ladepunktbetreiber oder eine von ihm bestimmte Person; beim nicht öffentlichen Laden gilt die Person als Betreiber, auf die das Fahrzeug zugelassen ist. Die Strommengen müssen dem Umweltbundesamt bis zum 28. Februar des Folgejahres für das jeweilige Verpflichtungsjahr mitgeteilt werden. In der Praxis übernehmen Quotenhaendler die Meldung und zahlen eine Prämie aus; die Höhe ist marktabhängig und wird deshalb hier nicht beziffert. Seit dem 17. April 2026 erhebt das Umweltbundesamt Gebühren für die Antragsbearbeitung.
THG-Quote für Elektrofahrzeuge und Ladepunkte
Wer Kraftstoffe in Verkehr bringt, muss deren Treibhausgasemissionen mindern. Strom, der in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutzt wird, ist auf diese Quote anrechenbar und wird dabei mit dem dreifachen Energiegehalt gutgeschrieben. Halter von reinen Batteriefahrzeugen und Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte können sich die Strommengen vom Umweltbundesamt bescheinigen lassen und den Wert an Quotenverpflichtete verkaufen. Für gewerbliche Flotten ist das eine wiederkehrende Einnahme pro Fahrzeug und Jahr. Neu: Seit dem 17. April 2026 erhebt das Umweltbundesamt für die Entscheidung über gemeldete Strommengen Gebühren zwischen 94,60 Euro und 6.500 Euro, sowohl für öffentliche als auch für nicht öffentliche Ladepunkte.
THG-Quote für Halter von Elektro-Pkw (Fahrzeugklasse M1)
Halter reiner Batterieelektrofahrzeuge können die eingesparten Treibhausgase als Quote an die Mineraloelwirtschaft verkaufen. Rechtsgrundlage sind Paragraf 37a BImSchG und die 38. BImSchV, die Strom für Elektrofahrzeuge mit dem dreifachen Energiegehalt auf die Treibhausgasminderungsquote anrechnet. Das Umweltbundesamt prüft und bescheinigt die Strommengen, das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) rechnet sie an. Pro Fahrzeug und Kalenderjahr ist genau ein Antrag möglich, das Geld kommt aus dem Quotenhandel und nicht aus dem Bundeshaushalt. Plug-in-Hybride sind ausgeschlossen.
THG-Quote für Halter von reinen Batterieelektrofahrzeugen (nicht-öffentliches Laden nach Paragraf 7 der 38. BImSchV)
Wer ein rein batterieelektrisches Fahrzeug auf sich zugelassen hat, gilt als Ladepunktbetreiber und kann sich pro Fahrzeug und Verpflichtungsjahr eine pauschale Strommenge (Schätzwert) vom Umweltbundesamt bescheinigen lassen. Der Strom wird mit dem dreifachen Energiegehalt auf die Treibhausgasminderungsquote angerechnet. Der Erlös entsteht erst durch den Verkauf an ein quotenverpflichtetes Unternehmen, in der Praxis über THG-Vermarkter als beauftragte Dritte.
THG-Quote für Vereine und gemeinnützige Organisationen
Vereine, Wohlfahrtsverbände und andere gemeinnützige Träger können für ihre Elektrofahrzeuge dieselben pauschalen Schaetzwerte geltend machen wie Unternehmen, da es für die Berechtigung nicht darauf ankommt, ob das Fahrzeug auf eine natürliche oder juristische Person zugelassen ist. Praktisch relevant ist das vor allem für E-Transporter im Fahrdienst oder in der Essensausgabe, die als Klasse N1 mit 3.000 kWh angesetzt werden. Erforderlich ist je Fahrzeug eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I, aus der der Verein als Halter hervorgeht, und die Meldung bis zum 15. November des Verpflichtungsjahres. Die steuerliche Behandlung haengt davon ab, ob das Fahrzeug einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem ideellen Bereich zuzuordnen ist; das sollte vor der Meldung mit der Steuerberatung geklaert werden, weil die veröffentlichte Verwaltungsauffassung nur zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen unterscheidet. Für Anträge ab dem 17. April 2026 erhebt das Umweltbundesamt eine Gebühr von mindestens 94,60 Euro, die bei kleinen Fahrzeugzahlen die Prämie aufzehren kann; wer über einen Pooling-Dienstleister meldet, ist selbst nicht Antragsteller beim UBA.
THG-Quote für kommunale Fuhrparks und Behörden
Auch Kommunen, Eigenbetriebe und Behörden dürfen mit ihren Elektrofahrzeugen am THG-Quotenhandel teilnehmen und dafuer Pooling-Dienstleister beauftragen; das Umweltbundesamt bestätigt das ausdrücklich. Ob das Fahrzeug auf eine natürliche oder eine juristische Person zugelassen ist, spielt für die Berechtigung keine Rolle. Für kommunale Fuhrparks lohnt sich vor allem die Mischung aus Pkw, Transportern und Spezialfahrzeugen, weil je Fahrzeugklasse unterschiedliche Schaetzwerte gelten: 2.000 kWh allgemein, 3.000 kWh bei N1, 20.600 kWh bei N2, 33.400 kWh bei N3 und 72.000 kWh bei Bussen der Klasse M3. Kommunale Ladepunkte an Standorten, die der Allgemeinheit zugänglich sind, können zusätzlich als öffentlich zugängliche Ladepunkte nach § 6 gemeldet werden, dann aber mit gemessener statt geschaetzter Menge. Die beiden Wege dürfen sich für dieselbe Strommenge nicht überschneiden.
THG-Quote für landwirtschaftliche Betriebe
Landwirtschaftliche Betriebe können die THG-Quote für ihre zugelassenen Elektrofahrzeuge nutzen, typischerweise für E-Pkw, E-Transporter der Klasse N1 und elektrische Lkw. Entscheidend ist die Zulassungspflicht: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Zugmaschinen ohne Zulassungsbescheinigung Teil I sind ausgeschlossen, weil für zulassungsfreie Fahrzeuge bisher kein Schaetzwert bekanntgegeben wurde. Besonders interessant ist die Kombination mit einer eigenen Photovoltaik- oder Windanlage: Wird ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt hinter demselben Netzverknuepfungspunkt direkt aus der Anlage versorgt, darf der niedrigere Emissionswert der erneuerbaren Quelle angesetzt werden. Ohne öffentliche Zugänglichkeit bleibt es beim pauschalen Schaetzwert je Fahrzeug. Da die Fahrzeuge im Betriebsvermögen stehen, ist die Prämie Betriebseinnahme und bei Zuordnung zum Unternehmensvermögen umsatzsteuerpflichtig.
THG-Quote für leichte E-Nutzfahrzeuge (Fahrzeugklasse N1)
Für rein elektrische leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1, also Transporter bis 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse, hat das Bundesumweltministerium mit der Bekanntmachung vom 10. August 2023 einen eigenen Schaetzwert von 3.000 kWh je Fahrzeug und Verpflichtungsjahr bekanntgegeben. Der Wert liegt höher als beim Pkw, weil Nutzfahrzeuge im Schnitt mehr Strom laden. Berechtigt ist die Person oder das Unternehmen, auf die das Fahrzeug zugelassen ist; sie gilt für das nicht öffentliche Laden als Ladepunktbetreiber. Erforderlich ist je Fahrzeug eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I, aus der die Fahrzeugklasse N1 hervorgeht, und die Meldung bis zum 15. November des Verpflichtungsjahres. Da die Fahrzeuge in der Regel im Betriebsvermögen stehen, ist die Prämie Betriebseinnahme und bei Zuordnung zum Unternehmensvermögen zusätzlich umsatzsteuerpflichtig.
THG-Quote für reine Elektro-Pkw (Fahrzeugklasse M1) - Privatpersonen
Wer ein rein batterieelektrisches Auto der Klasse M1 auf sich zugelassen hat, gilt nach § 7 der 38. BImSchV als Betreiber eines nicht öffentlichen Ladepunktes und kann sich die geladene Strommenge vom Umweltbundesamt bescheinigen lassen. Für das nicht öffentliche Laden gilt ein pauschaler Schaetzwert von 2.000 kWh je Fahrzeug und Verpflichtungsjahr, unabhängig von der tatsaechlichen Fahrleistung. Ladepunktbetreiber und damit Berechtigter ist ausdrücklich die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, nicht der Eigentümer der Wallbox; wer eine Wallbox betreibt, aber kein Elektrofahrzeug auf sich zugelassen hat, kann über diesen Weg nichts geltend machen. Eine messgenaue Abrechnung ist auch dann nicht möglich, wenn die private Ladestation einen eigenen geeichten Zähler hat, es bleibt in jedem Fall beim Schaetzwert. Das Umweltbundesamt zahlt selbst kein Geld aus, es stellt nur die Bescheinigung aus; die Vergütung kommt von einem Quotenhaendler, der die Mengen buendelt und an quotenverpflichtete Mineraloelunternehmen weitergibt. Wichtigste Bedingung ist die Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I, aus der Halter, Erstzulassung, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Fahrzeugklasse lesbar hervorgehen müssen. Die Anrechnung ist pro Fahrzeug nur einmal je Kalenderjahr möglich; bei Halterwechsel im laufenden Jahr erhält sie, wer zuerst den Antrag stellt. Bei Privatpersonen ist die Prämie nach Auffassung der Finanzverwaltung als nicht steuerbare Leistung weder einkommen- noch umsatzsteuerpflichtig. Wichtig für Selbstmelder: Nach der Vollzugsseite des Umweltbundesamtes sind Anträge ab dem 17. April 2026 gebührenpflichtig (Rahmen 94,60 bis 6.500 Euro), was bei einem einzelnen Privatfahrzeug die Prämie übersteigen kann; wer über einen Pooling-Dienstleister meldet, ist selbst nicht Antragsteller beim UBA.
THG-Quote für schwere E-Lkw (Fahrzeugklasse N3)
Für rein elektrische schwere Lastkraftwagen der Klasse N3 über 12 Tonnen zulässiger Gesamtmasse gilt der höchste Schaetzwert im Gueterverkehr: 33.400 kWh je Fahrzeug und Verpflichtungsjahr. Berechtigt ist der Halter, also das Transport- oder Logistikunternehmen, auf das der Lkw zugelassen ist. Wie bei allen Fahrzeugen nach § 7 der 38. BImSchV wird der Schaetzwert pauschal und nur einmal je Fahrzeug und Kalenderjahr bescheinigt, auch wenn der Lkw unterjährig zugelassen oder abgemeldet wurde. Ab dem Kalenderjahr 2027 gilt für N3-Fahrzeuge nach § 7 Absatz 6 der 38. BImSchV abweichend vom allgemeinen Anrechnungsfaktor 3 der höhere Faktor 4; der Faktor tritt an die Stelle des bisherigen, er kommt nicht zusätzlich hinzu, die Anrechnung steigt also um rund ein Drittel. Nachweis bleibt die Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I; Meldefrist ist der 15. November des Verpflichtungsjahres.
THG-Quote für zulassungspflichtige E-Motorräder und E-Roller ab Klasse L3e
Auch rein elektrische Motorräder und Roller können an der THG-Quote teilnehmen, sofern sie zulassungspflichtig sind und eine Zulassungsbescheinigung Teil I haben. Das betrifft in der Praxis Fahrzeuge ab Klasse L3e; im Antragsformular des Umweltbundesamtes werden sie unter der Auswahl Andere geführt, weil das Bundesumweltministerium für diese Klassen keinen eigenen Schaetzwert bekanntgegeben hat. Eigene Schaetzwerte gibt es nur für N1, N2, N3 und M3, sodass für alle übrigen zulassungspflichtigen Fahrzeuge der allgemeine Schaetzwert von 2.000 kWh je Fahrzeug und Verpflichtungsjahr gilt, also derselbe Wert wie für einen Pkw. Entscheidend ist die Abgrenzung nach unten: Fahrzeuge, die nach § 3 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zulassungsfrei sind, etwa E-Roller und Mofas mit Versicherungskennzeichen bis 45 km/h, sind ausgeschlossen, weil für diese Klassen bislang kein Schaetzwert bekanntgegeben wurde. Ebenfalls ausgeschlossen sind E-Bikes, Pedelecs und E-Scooter ohne Zulassungsbescheinigung Teil I.
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