Förderung als Steuervorteil in Hessen
Was du in Hessen beantragen kannst, inklusive der bundesweiten Programme, die dort auch gelten.
135 Programme gefunden
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Steuerfreies Dienstfahrrad (Paragraf 3 Nummer 37 EStG)
Überlaesst der Arbeitgeber ein betriebliches Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist der geldwerte Vorteil vollständig steuerfrei. Das gilt für Fahrräder und Pedelecs, die kein Kraftfahrzeug im Sinne des Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG sind. Wird das Rad dagegen per Gehaltsumwandlung finanziert, greift die Steuerfreiheit nicht und der geldwerte Vorteil ist zu versteuern; die Bewertung dafuer regelt das EStG selbst nicht, sondern gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Die Steuerbefreiung ist befristet: Sie gilt nach Paragraf 52 Absatz 4 EStG letztmals für Vorteile, die vor dem 1. Januar 2031 zugewendet werden.
Steuerfreies Dienstrad und E-Bike-Leasing über den Arbeitgeber
Überlaesst ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrrad oder E-Bike zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist dieser Vorteil nach Paragraf 3 Nummer 37 EStG steuerfrei. Das ist die Grundlage der verbreiteten Dienstrad-Leasingmodelle, mit denen ein E-Bike deutlich guenstiger wird als beim Direktkauf. Für Betriebsinhaber gilt parallel Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 6 EStG: Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, bleibt ausser Ansatz. Wichtig ist die Befristung: Nach der Anwendungsvorschrift in Paragraf 52 EStG gilt die Steuerfreiheit letztmals für den Veranlagungszeitraum 2030 und für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2031 enden. Schnelle S-Pedelecs, die als Kraftfahrzeug gelten, fallen nicht unter diese Regelung.
Steuerfreies Familienheim im Erbfall für Ehegatten und Kinder (§ 13 Absatz 1 Nummer 4b und 4c ErbStG)
Erben Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner das vom Verstorbenen bis zum Erbfall selbst bewohnte Familienheim, bleibt es erbschaftsteuerfrei, ohne Größenbegrenzung. Kinder und Enkel verstorbener Kinder erhalten dieselbe Befreiung, allerdings nur soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Der Haken ist die Behaltensfrist: Der Erwerber muss unverzüglich selbst einziehen und die Wohnung zehn Jahre lang selbst nutzen. Wer vorher auszieht, verkauft oder vermietet, verliert die Befreiung rückwirkend, es sei denn, zwingende Gründe wie Pflegebedürftigkeit hindern an der Selbstnutzung.
Steuerfreies Laden von E-Fahrzeugen beim Arbeitgeber (Paragraf 3 Nummer 46 EStG)
Vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für das Laden eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens sind steuerfrei. Steuerfrei ist auch die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.
Steuerfreies Laden von E-Fahrzeugen und E-Bikes beim Arbeitgeber (Paragraf 3 Nummer 46 EStG)
Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens sind steuerfrei. Ebenso steuerfrei ist die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung. Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Auch diese Steuerbefreiung ist befristet und gilt nach Paragraf 52 Absatz 4 EStG letztmals für Vorteile, die vor dem 1. Januar 2031 zugewendet werden.
Steuerfreies Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber
Laedt ein Arbeitnehmer sein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens, ist dieser Vorteil nach Paragraf 3 Nummer 46 EStG steuerfrei. Ebenfalls steuerfrei ist die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung. Wichtigste Bedingung ist, dass der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, eine Gehaltsumwandlung reicht nicht. Die Regelung ist befristet: Nach der Anwendungsvorschrift in Paragraf 52 EStG gilt sie für Vorteile in Lohnzahlungszeiträumen, die vor dem 1. Januar 2031 enden, also bis zum 31. Dezember 2030. Sie gilt auch für das private Fahrzeug des Arbeitnehmers.
Steuerfreiheit für das Dienstfahrrad nach Paragraf 3 Nummer 37 EStG
Überlässt der Arbeitgeber ein betriebliches Fahrrad oder E-Bike zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist der geldwerte Vorteil vollständig steuerfrei. Es fällt weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung auf die private Nutzung an. Die Befreiung gilt für jedes einzelne überlassene Rad, ist also nicht auf ein Fahrzeug beschränkt, und mindert die Entfernungspauschale nicht. Voraussetzung ist, dass es sich nicht um ein Kraftfahrzeug im Sinne von Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG handelt, S-Pedelecs über 25 km/h fallen also heraus.
Steuerlicher Abzug von Kinderbetreuungskosten
Eltern können Kosten für Kita, Tagesmutter, Hort oder Babysitter als Sonderausgaben absetzen. Seit dem Steuerjahr 2025 sind 80 Prozent der Aufwendungen abziehbar, höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr. Berücksichtigt werden Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie ohne Altersgrenze Kinder mit Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können. Verpflegungskosten und Nachhilfe zählen nicht dazu, und die Zahlung muss unbar erfolgt sein.
Stromsteuerbefreiung für Strom aus Erdwärme, Wasserkraft und hocheffizienter KWK (§ 9 StromStG)
Von der Stromsteuer befreit ist Strom aus Anlagen über 2 Megawatt Nennleistung, der ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft in Wasserkraftwerken bis 10 Megawatt installierter Generatorleistung erzeugt und vom Anlagenbetreiber am Ort der Erzeugung selbst verbraucht wird. Ebenfalls befreit ist Strom aus Anlagen bis 2 Megawatt Nennleistung aus denselben Quellen oder aus hocheffizienten KWK-Anlagen bis 2 Megawatt, wenn er im räumlichen Zusammenhang selbst verbraucht oder an dort entnehmende Letztverbraucher geliefert wird.
Uebungsleiterpauschale nach Paragraf 3 Nummer 26 EStG
Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Uebungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbarer Tätigkeit bleiben bis 3.300 Euro im Jahr steuerfrei. Das gilt auch für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten und die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Voraussetzung ist ein Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen, mildtaetigen oder kirchlichen Einrichtung in der EU, dem EWR oder der Schweiz. Übersteigen die Einnahmen den Freibetrag, dürfen Betriebsausgaben nur abgezogen werden, soweit sie den steuerfreien Betrag übersteigen.
Umsatzsteuer-Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen (Paragraf 12 Absatz 3 UStG)
Auf die Lieferung und Installation von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Stromspeichern fällt keine Umsatzsteuer an. Der Steuersatz beträgt null Prozent, wenn die Anlage auf oder in der Naehe von Privatwohnungen, Wohnungen oder gemeinwohlorientierten Gebäuden installiert wird. Die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister darf 30 Kilowatt peak nicht übersteigen. Die Regelung gilt ebenso für innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren.
Umsatzsteuer-Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG)
Auf die Lieferung von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Speichern sowie auf deren Installation fällt keine Umsatzsteuer an, der Steuersatz beträgt null Prozent. Das senkt den Anschaffungspreis unmittelbar, ohne dass der Betreiber Vorsteuer geltend machen oder zur Regelbesteuerung optieren müsste. Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen, öffentlichen Gebäuden oder Gebäuden für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten installiert wird und die installierte Bruttoleistung 30 Kilowatt peak nicht übersteigt. Der Haken: Bei größeren Anlagen greift der Nullsteuersatz nicht, und der Nachweis der Voraussetzungen liegt beim liefernden Unternehmen.
Umsatzsteuerbefreiung für Jugendhilfeleistungen nach Paragraf 4 Nummer 25 UStG
Leistungen der Jugendhilfe sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe erbracht werden. Für Vereine ist das relevant bei Jugendfreizeiten, Betreuungsangeboten und Ferienmaßnahmen. Erfasst sind auch eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen wie Verpflegung und Unterkunft der betreuten Jugendlichen. Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erfolgt durch die zuständige Landesbehörde.
Umsatzsteuerbefreiung für Vorträge, Kurse und sportliche Veranstaltungen nach Paragraf 4 Nummer 22 UStG
Nach Paragraf 4 Nummer 22 UStG sind Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie von gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden und die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Ebenfalls befreit sind kulturelle und sportliche Veranstaltungen dieser Träger, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Für Sportvereine sind damit etwa Startgelder bei eigenen Wettkaempfen umsatzsteuerfrei.
Verbilligte Vermietung an Angehörige: die 66-Prozent-Regel (§ 21 Absatz 2 EStG)
Wer eine Wohnung günstig an Kinder oder Eltern vermietet, darf die Werbungskosten trotzdem in voller Höhe abziehen, solange die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Liegt die Miete unter 50 Prozent, wird die Nutzung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt, und die Werbungskosten sind nur anteilig abziehbar. Zwischen 50 und 66 Prozent hängt der volle Abzug von einer positiven Prognose über den Gesamtüberschuss ab. Der Haken: Die ortsübliche Miete muss belegt werden, üblicherweise über den Mietspiegel, und sie ändert sich, weshalb die Miete regelmäßig nachjustiert werden muss.
Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen auf zwei bis fünf Jahre (§ 82b EStDV)
Größere Erhaltungsaufwendungen an einem vermieteten Wohngebäude müssen nicht im Jahr der Zahlung komplett abgesetzt werden, sondern können gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Das lohnt sich, wenn der Sofortabzug im Zahlungsjahr steuerlich verpuffen würde, etwa weil die Einkünfte ohnehin niedrig sind. Voraussetzung ist, dass das Gebäude nicht zum Betriebsvermögen gehört und überwiegend Wohnzwecken dient, also mehr als die Hälfte der Nutzfläche auf Wohnräume entfällt. Der Haken: Die einmal gewählte Verteilung bindet, und bei Verkauf oder Übertragung des Gebäudes ist der Restbetrag im Jahr des Wegfalls abzusetzen.
Verteilung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen (§ 11b EStG)
Erhaltungsaufwand für ein nach Landesrecht denkmalgeschütztes Gebäude kann gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden, statt ihn im Zahlungsjahr auf einen Schlag abzusetzen. Voraussetzung ist, dass die Arbeiten zur Erhaltung des Denkmals oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Der Haken: Die Maßnahmen müssen in Abstimmung mit der zuständigen Denkmalbehörde erfolgen, und Aufwand, der durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt ist, bleibt außen vor.
Verteilung von Erhaltungsaufwand in Sanierungsgebieten (§ 11a EStG)
Erhaltungsaufwand für ein Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Das gilt auch für denkmalgeschützte Gebäude, wenn sich der Eigentümer gegenüber der Gemeinde zu bestimmten Modernisierungsmaßnahmen verpflichtet hat. Der Haken: Nur der Teil des Aufwands zählt, der nicht durch Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmittel gedeckt ist, und es gelten dieselben Bescheinigungspflichten wie bei § 7h EStG.
Viertel-Regelung für elektrische Dienstwagen (0,25-Prozent-Regel)
Bei der privaten Nutzung eines elektrischen Dienstwagens wird der Bruttolistenpreis nach Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG nur zu einem Viertel angesetzt, was die monatliche Versteuerung von einem Prozent auf 0,25 Prozent senkt. Voraussetzung ist ein Fahrzeug ohne Kohlendioxidemission je gefahrenem Kilometer und ein Bruttolistenpreis von nicht mehr als 100.000 Euro. Die Regelung gilt für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031. Sie wirkt sowohl beim Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil als auch beim Unternehmer bei der Privatnutzungsentnahme.
Viertelregelung bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen
Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs wird der Bruttolistenpreis nur zu einem Viertel angesetzt, statt der sonst üblichen ein Prozent des vollen Listenpreises pro Monat. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenem Kilometer hat und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 100.000 Euro beträgt. Die Regelung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 angeschafft werden. Für Plug-in-Hybride mit höchstens 50 Gramm CO2 je Kilometer oder mindestens 80 Kilometern elektrischer Reichweite gilt bei Anschaffung ab 2025 eine Halbierung des Listenpreises.
Viertelregelung für emissionsfreie Dienstwagen (0,25-Prozent-Regel)
Bei emissionsfreien Dienstwagen wird der Listenpreis für die Berechnung des geldwerten Vorteils nur zu einem Viertel angesetzt. Statt der 1-Prozent-Regel gilt damit faktisch eine 0,25-Prozent-Regel. Voraussetzung ist eine Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031, keine Kohlendioxidemission je gefahrenem Kilometer und ein Bruttolistenpreis von höchstens 100.000 Euro. Für Plug-in-Hybride mit bestimmten Reichweiten- oder Emissionswerten gilt stattdessen die Haelfte.
Werbungskostenabzug bei Vermietung und Verpachtung (§§ 9 und 21 EStG)
Wer vermietet, kann alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Mieteinnahmen abziehen. Dazu gehören ausdrücklich Schuldzinsen für die Finanzierung, Grundsteuer und andere öffentliche Abgaben, Versicherungsbeiträge sowie Abschreibungen, Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen. Übersteigen die Werbungskosten die Mieteinnahmen, mindert der Verlust die übrigen Einkünfte. Der Haken: Nur der Zinsanteil der Rate ist abziehbar, die Tilgung nicht. Kosten für die eigene Wohnung im selben Haus müssen herausgerechnet werden, und das Finanzamt verlangt eine nachvollziehbare Aufteilung.
Wohn-Riester (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag)
Gefördertes Riester-Kapital darf nach Paragraph 92a EStG für selbstgenutztes Wohneigentum verwendet werden: für Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung, für die Entschuldung eines solchen Objekts, für Pflichtanteile an einer Wohnungsgenossenschaft oder für barrierereduzierende und energetische Umbauten. Die Entnahme muss mindestens 3.000 Euro betragen, ein verbleibender Restbetrag muss ebenfalls über 3.000 Euro liegen. Für Umbauten gelten Mindestbeträge von 6.000 Euro innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung und 20.000 Euro danach, wobei mindestens 50 Prozent auf Barrierereduzierung nach DIN 18040 entfallen müssen oder die Maßnahme nach Paragraph 35c EStG förderfähig ist. Die Wohnung muss in der EU oder im EWR liegen und Hauptwohnsitz sein.
Wohn-Riester / Eigenheimrente (Paragraf 92a EStG)
Gefördertes Altersvorsorgekapital aus einem Riester-Vertrag darf für die eigene Wohnung eingesetzt werden. Möglich sind die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung, die Tilgung eines entsprechenden Darlehens sowie der Erwerb von Pflichtanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft, jeweils ab 3.000 Euro Mindestentnahme. Auch Umbau und energetische Sanierung sind förderfähig, mit Mindestbeträgen von 6.000 Euro bei Umbau innerhalb von drei Jahren nach Erwerb und sonst 20.000 Euro. Die Entnahme ist nur bis zum Beginn der Auszahlungsphase möglich, die Wohnung muss in der EU oder im EWR liegen und Hauptwohnung sein. Für Umbau und Sanierung dürfen nicht gleichzeitig Zuschüsse oder die Steuerermäßigung nach Paragraf 35a oder 35c genutzt werden.
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Eine Liste ist nett, aber sie weiß nichts über dich. Der Check sortiert dieselben Programme nach dem, was du wirklich vorhast.