Förderung als Sonstiges für Sozialleistung
Alle Zuschüsse, Kredite und Prämien rund um Sozialleistung. Von der KfW über Landesbanken bis zu kommunalen Töpfen.
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Haushaltshilfe der Krankenkasse bei Krankheit der Eltern
Kann ein Elternteil wegen Krankenhausaufenthalt, Reha oder schwerer Krankheit den Haushalt nicht mehr führen, stellt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist, dass ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind im Haushalt lebt und keine andere Person im Haushalt einspringen kann. Bei schwerer Krankheit ohne Pflegegrad zwei bis fuenf ist die Leistung auf vier Wochen begrenzt, mit einem Kind im Haushalt auf bis zu 26 Wochen. Versicherte ab 18 Jahren zahlen eine gesetzliche Zuzahlung je Tag.
Haushaltshilfe der gesetzlichen Krankenversicherung
Wenn Eltern wegen Krankenhausaufenthalt, Reha oder schwerer Krankheit den Haushalt nicht weiterführen können, stellt die Krankenkasse nach Paragraf 38 SGB V eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind. Mit Kind im Haushalt ist die Leistung bis zu 26 Wochen möglich, ohne Kind höchstens vier Wochen bei schwerer Krankheit. Beantragt wird sie bei der eigenen Krankenkasse.
Hilfe in sonstigen Lebenslagen (Paragraph 73 SGB XII)
Auffangvorschrift der Sozialhilfe für atypische Bedarfslagen, die in keinem anderen Kapitel des SGB XII geregelt sind. Leistungen können erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen; Geldleistungen sind als Beihilfe oder als Darlehen möglich. Anders als bei den übrigen Kapiteln besteht kein gebundener Rechtsanspruch, sondern eine Ermessensentscheidung des Sozialamts. In der Praxis werden hierüber etwa Umgangskosten getrennt lebender Eltern oder besondere Einzelfälle abgedeckt.
Integrationskurs des Bundes
Der Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs und umfasst im allgemeinen Kurs 700 Unterrichtseinheiten, davon 600 Sprachkurs und 100 Orientierungskurs. Ziel ist das Sprachniveau B1, abgeschlossen wird mit dem Deutsch-Test für Zuwanderer und dem Test Leben in Deutschland. Auf den Kurs besteht nach § 44 AufenthG ein gesetzlicher Anspruch, wenn erstmals ein Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken, zum Familiennachzug, aus humanitaeren Gründen oder als langfristig Aufenthaltsberechtigter erteilt wird. Neben dem allgemeinen Kurs gibt es spezielle Kursarten wie Alphabetisierungskurs, Zweitschriftlernerkurs, Förderkurs und Intensivkurs, der Intensivkurs umfasst 500 Unterrichtseinheiten, spezielle Kursarten bis zu 1000. Die Zulassung beantragt man beim BAMF, den Kursplatz sucht man über BAMF-NAvI.
Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren, die nach Paragraf 56 SGB VI in der Rentenversicherung angerechnet werden. Die Zeit beginnt nach Ablauf des Geburtsmonats und endet nach 36 Kalendermonaten. Sie wird dem Elternteil zugeordnet, der das Kind erzogen hat, bei gemeinsamer Erziehung können die Eltern durch übereinstimmende Erklärung bestimmen, wem die Zeit zugeordnet wird. Beantragt und geklärt wird das bei der Deutschen Rentenversicherung.
Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Mütterrente)
Zeiten der Kindererziehung werden als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet und erhöhen die spätere Rente. Für ab 1992 geborene Kinder werden nach Paragraph 56 SGB VI 36 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat angerechnet, für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder nach Paragraph 249 SGB VI 30 Kalendermonate. Die Zeit wird dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat; die Eltern können die Zuordnung gemeinsam schriftlich erklären. Die Erziehung muss in Deutschland erfolgt sein oder einer Erziehung im Inland gleichstehen. Anerkennung über einen Antrag auf Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung.
Kommunale Sozialpässe im RMV-Gebiet
In vielen Kommunen des Rhein-Main-Verkehrsverbunds gibt es besondere Ermäßigungen für einkommensschwache Fahrgäste, damit auch sie Bus und Bahn nutzen können. Der RMV listet dazu die ihm bekannten kommunalen Angebote auf. Genannt werden unter anderem der Bad-Homburg-Pass, der Frankfurt-Pass, der Gießen-Pass mit Freundschaftspass, der Maintal-Pass, der MainzPass, der Marburger Stadtpass und der Rüsselsheim-Pass. Zuständig für Ausgabe und Bedingungen ist jeweils das örtliche Sozialamt.
Kranken- und Pflegeversicherung während des Leistungsbezugs
Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist nach Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, auch wenn der Anspruch nur wegen einer Sperrzeit ruht. Wer Grundsicherungsgeld nach Paragraf 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II bezieht, ist nach Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V pflichtversichert, ausgenommen sind reine Darlehensleistungen. Die Beiträge trägt die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter, die Versicherten zahlen nichts dazu. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn die Leistung später rückwirkend aufgehoben oder zurückgefordert wird.
Krankengeld-Wahltarif für hauptberuflich Selbstständige
Hauptberuflich Selbstständige haben nach Paragraf 44 Absatz 2 SGB V keinen Anspruch auf Krankengeld, es sei denn, sie erklaeren gegenueber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll, oder sie schließen einen Wahltarif nach Paragraf 53 SGB V ab. Ohne eine solche Erklärung besteht gar kein Krankengeldanspruch. Mit der Wahlerklärung entsteht der Anspruch nach Paragraf 46 SGB V erst von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an, über einen Wahltarif ist ein früherer Beginn möglich. Wahltarife nach Paragraf 53 Absatz 6 SGB V binden das Mitglied nach Paragraf 53 Absatz 8 SGB V drei Jahre an die Krankenkasse.
Künstlersozialversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
Kein Zuschuss, sondern die zentrale Sozialregelung für Kunstschaffende: Wer selbständig künstlerisch oder publizistisch arbeitet, zahlt in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nur den Arbeitnehmeranteil, die andere Haelfte tragen Bundeszuschuss und Künstlersozialabgabe der Verwerter. Voraussetzung ist ein Mindestarbeitseinkommen von 3.900 Euro im Jahr bzw. 325 Euro im Monat. In den ersten drei Berufsjahren gilt eine Berufsanfaengerregelung, dann darf das Einkommen darunter liegen.
Leipzig-Pass-Mobilcard
Mit der Leipzig-Pass-Mobilcard können Inhaberinnen und Inhaber des Leipzig-Passes alle öffentlichen Verkehrsmittel in der MDV-Tarifzone 110, also im Stadtgebiet Leipzig, rund um die Uhr nutzen. Der Preis beträgt 35 Euro im Monat, im Abonnement 31,20 Euro im Monat und bei jährlicher Einmalzahlung 365 Euro. Die Mobilcard ist ein Sozialticket für Bus und Bahn und soll Menschen mit besonders niedrigem Einkommen die Teilhabe am städtischen Leben ermöglichen. Der potenzielle Nutzerkreis umfasst rund 70.000 Menschen.
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG)
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG erhalten bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen aerztliche und zahnaerztliche Behandlung einschließlich Arznei- und Verbandmitteln. Außerdem werden Schutzimpfungen, medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen sowie bei Schwangerschaft und Geburt aerztliche und pflegerische Hilfe und Hebammenhilfe gewährt. Minderjährige erhalten erweiterte Leistungen entsprechend dem SGB XII ohne Zuzahlungen. Der Anspruch ist gesetzlich geregelt, die Kostenübernahme läuft über die zuständige Behörde.
Leistungen zur Prävention der Rentenversicherung
Medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit für Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen zeigen, welche die ausgeübte Beschäftigung gefährden. Die Leistungen können zeitlich begrenzt erbracht werden und haben nach Paragraph 9 SGB VI Vorrang vor allen anderen Teilhabeleistungen. Wird ein Antrag auf medizinische Rehabilitation abgelehnt, muss der Rentenversicherungsträger über Präventionsleistungen beraten. Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Rentenversicherung
Die Rentenversicherung finanziert berufliche Rehabilitation, damit Versicherte trotz Krankheit oder Behinderung im Arbeitsleben bleiben oder dorthin zurückkehren können. Erbracht werden die Leistungen nach den Paragraphen 49 bis 54 SGB IX, Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen (Paragraph 57 SGB IX), vergleichbare Leistungen anderer Anbieter (Paragraph 60 SGB IX) sowie das Budget für Ausbildung (Paragraph 61a SGB IX). Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht. Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung (Reha vor Rente)
Die Rentenversicherung erbringt medizinische Rehabilitation, um Erwerbsminderung abzuwenden oder eine bereits geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich zu bessern. Es gilt der gesetzliche Grundsatz Rehabilitation vor Rente: Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, wenn Aussicht auf Erfolg besteht, Präventionsleistungen haben wiederum Vorrang vor Teilhabeleistungen. Die Reha dauert in der Regel höchstens drei Wochen einschließlich Unterkunft und Verpflegung, kann bei Bedarf aber verlängert werden. Versicherte können eine Einrichtung vorschlagen und innerhalb von 14 Tagen auswählen; Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.
Medizinische Rehabilitation der Krankenkasse
Reicht die ambulante Krankenbehandlung nicht aus, erbringt die Krankenkasse nach Paragraf 40 SGB V ambulante Rehabilitationsleistungen für in der Regel bis zu 20 Behandlungstage oder eine stationaere Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung für in der Regel bis zu drei Wochen. Versicherte ab 18 Jahren zahlen je Kalendertag den Betrag nach Paragraf 61 Satz 2 SGB V zu. Beantragt wird mit aerztlicher Verordnung bei der eigenen Krankenkasse, die Krankenkasse leistet nur, wenn kein anderer Träger wie die Rentenversicherung zuständig ist.
Medizinische Rehabilitation für Muetter und Vaeter
Reicht eine Vorsorgemaßnahme nicht aus, besteht nach Paragraf 41 SGB V ein Anspruch auf medizinisch erforderliche Rehabilitationsleistungen in einer Einrichtung des Muettergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung, ebenfalls als Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahme. Auch dies ist eine Pflichtleistung der Krankenkasse. Versicherte ab 18 Jahren zahlen je Kalendertag den Betrag nach Paragraf 61 SGB V zu, Kinder zahlen nicht.
Medizinische Vorsorge für Muetter und Vaeter (Mutter-Kind-Kur, Vater-Kind-Kur)
Muetter und Vaeter haben nach Paragraf 24 SGB V Anspruch auf medizinisch erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Muettergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung. Die Leistung kann als Mutter-Kind-Maßnahme oder Vater-Kind-Maßnahme erbracht werden. Es ist eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, kein Ermessen. Der Weg führt über eine Beratungsstelle, die aerztliche Verordnung und den Antrag bei der Krankenkasse.
Monatskarte S (Sozialticket) im MVV
Die Monatskarte S ist das Sozialticket im Münchner Verkehrs- und Tarifverbund für Menschen, die staatliche Unterstützungsleistungen erhalten. Dazu zählen Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII, Bürgergeld nach SGB II und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das Ticket gilt nur zusammen mit einem gültigen München-Pass, Rosenheim-Pass oder LandkreisPass eines Verbundlandkreises und wird immer für einen Kalendermonat ausgegeben. Wer einen Bundesfreiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet, nutzt stattdessen das Bayerische Ermäßigungsticket.
Mutter-Kind-Kur und Vater-Kind-Kur
Mütter und Väter in Erziehungsverantwortung haben nach Paragraf 24 und Paragraf 41 SGB V einen Anspruch auf medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen als Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Kur. Es handelt sich um eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Die Kuren dauern in der Regel drei Wochen und sind bei medizinischer Notwendigkeit alle vier Jahre möglich. Notwendig sind eine ärztliche Verordnung und ein Antrag bei der Krankenkasse, Beratung gibt es kostenlos bei den Beratungsstellen des Müttergenesungswerks.
München-Pass
Der München-Pass buendelt Ermäßigungen für Muenchnerinnen und Muenchner mit geringem Einkommen, etwa verbilligte MVV-Monatskarten und Tagestickets sowie ermäßigten Eintritt in Museen, Bäder und Theater. Berechtigt sind Bezieher von Leistungen nach SGB II und SGB XII, Asylbewerberleistungen, Freiwilligendienstleistende sowie Haushalte unter den städtischen Einkommensgrenzen, laut Stadt 1900 Euro netto monatlich für Alleinstehende (Stand 2025). Der Pass ist kostenlos, die Bearbeitung dauert etwa eine Woche.
Onkologische Rehabilitation
Nach einer Krebserkrankung erbringt die Deutsche Rentenversicherung eine onkologische Rehabilitation von in der Regel drei Wochen. Sie steht ausdrücklich auch Rentnerinnen und Rentnern sowie nichtversicherten Ehe- und Lebenspartnern, Hinterbliebenen und Kindern von Versicherten offen. Die Zuzahlung beträgt höchstens 10 Euro pro Tag für laengstens 42 Tage im Kalenderjahr, bei einer Anschlussrehabilitation nur für 14 Tage. Antrag online oder über den Sozialdienst der Klinik.
Patientenschulung für chronisch Kranke
Die Krankenkasse kann nach Paragraf 43 SGB V wirksame und effiziente Patientenschulungsmaßnahmen für chronisch Kranke erbringen oder fördern. Bei medizinischer Notwendigkeit werden auch Angehoerige und ständige Betreuungspersonen einbezogen. Die Leistung dient dazu, das Rehabilitationsziel zu erreichen oder zu sichern. Es handelt sich um eine Ermessensleistung, nicht um einen festen Rechtsanspruch, beantragt wird bei der eigenen Krankenkasse.
Persönliches Budget (Paragraf 29 SGB IX)
Statt Sachleistungen können Menschen mit Behinderungen ihre Teilhabeleistungen als Geldleistung erhalten und damit selbst Assistenz, Dienste oder Hilfen einkaufen. Das Persönliche Budget wird in der Regel monatlich ausgezahlt, ausnahmsweise auch als Gutschein. Es kann trägeruebergreifend als Komplexleistung mehrerer Leistungsträger erbracht werden. Grundlage ist eine Zielvereinbarung über Förderziele, Nachweise, Qualitätssicherung und Höhe. Der Antrag wird bei einem der beteiligten Leistungsträger gestellt.
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