Förderung als Sonstiges für Sozialleistung auf Ebene Bund
Alle Programme für Sozialleistung auf Ebene Bund. Programme anderer Ebenen lassen sich damit häufig kombinieren.
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Chronikerregelung: reduzierte Belastungsgrenze von einem Prozent
Wer wegen derselben schwerwiegenden chronischen Krankheit in Dauerbehandlung ist, zahlt Zuzahlungen nur bis zu einem vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die Krankenkasse stellt nach Nachweis eine entsprechende Befreiungsbescheinigung aus. Es handelt sich um einen Rechtsanspruch nach Paragraf 62 SGB V, beantragt wird bei der eigenen Krankenkasse.
Zuzahlungsbefreiung wegen Erreichen der Belastungsgrenze
Gesetzlich Versicherte müssen Zuzahlungen zu Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhaus, Fahrten und Reha nur bis zu einer jährlichen Belastungsgrenze leisten. Diese beträgt nach Paragraf 62 SGB V zwei vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Ist die Grenze erreicht, stellt die Krankenkasse eine Befreiungsbescheinigung für den Rest des Kalenderjahres aus. Es besteht ein Rechtsanspruch, der Antrag läuft über die eigene Krankenkasse.
Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren, die nach Paragraf 56 SGB VI in der Rentenversicherung angerechnet werden. Die Zeit beginnt nach Ablauf des Geburtsmonats und endet nach 36 Kalendermonaten. Sie wird dem Elternteil zugeordnet, der das Kind erzogen hat, bei gemeinsamer Erziehung können die Eltern durch übereinstimmende Erklärung bestimmen, wem die Zeit zugeordnet wird. Beantragt und geklärt wird das bei der Deutschen Rentenversicherung.
Beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Kinder und Ehepartner oder Lebenspartner von gesetzlich Versicherten können nach Paragraf 10 SGB V beitragsfrei mitversichert werden. Kinder sind bis 18 Jahre ohne weitere Bedingungen mitversichert, bis 23 Jahre wenn sie nicht erwerbstätig sind und bis 25 Jahre bei Schul- oder Berufsausbildung oder Freiwilligendienst. Bei Behinderung entfällt die Altersgrenze, wenn die Behinderung vorher bestand. Die Anmeldung erfolgt bei der Krankenkasse des Mitglieds.
Mutter-Kind-Kur und Vater-Kind-Kur
Mütter und Väter in Erziehungsverantwortung haben nach Paragraf 24 und Paragraf 41 SGB V einen Anspruch auf medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen als Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Kur. Es handelt sich um eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Die Kuren dauern in der Regel drei Wochen und sind bei medizinischer Notwendigkeit alle vier Jahre möglich. Notwendig sind eine ärztliche Verordnung und ein Antrag bei der Krankenkasse, Beratung gibt es kostenlos bei den Beratungsstellen des Müttergenesungswerks.
Haushaltshilfe der gesetzlichen Krankenversicherung
Wenn Eltern wegen Krankenhausaufenthalt, Reha oder schwerer Krankheit den Haushalt nicht weiterführen können, stellt die Krankenkasse nach Paragraf 38 SGB V eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind. Mit Kind im Haushalt ist die Leistung bis zu 26 Wochen möglich, ohne Kind höchstens vier Wochen bei schwerer Krankheit. Beantragt wird sie bei der eigenen Krankenkasse.
Befreiung von Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Wer im Kalenderjahr mehr als 2 Prozent der jährlichen Bruttofamilieneinnahmen an gesetzlichen Zuzahlungen geleistet hat, wird auf Antrag für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit. Für chronisch Kranke in Dauerbehandlung gilt die abgesenkte Belastungsgrenze von 1 Prozent. Die Befreiung deckt Zuzahlungen zu Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhaus- und Rehabehandlung ab. Zuständig ist die eigene Krankenkasse, dort werden die gesammelten Quittungen eingereicht.
Unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr mit Beiblatt und Wertmarke
Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl können den öffentlichen Nahverkehr kostenlos nutzen. Dazu braucht es das Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis mit gültiger Wertmarke, die beim Versorgungsamt beantragt wird. Die Eigenbeteiligung nennt die abgerufene Übersicht mit 104 Euro für ein Jahr und 53 Euro für ein halbes Jahr. Achtung: Paragraf 228 Absatz 2 SGB IX nennt als Ausgangsbetrag 80 beziehungsweise 40 Euro, der sich zusammen mit der Ausgleichsabgabe erhöht und im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird. Der aktuell gültige Betrag sollte deshalb beim zuständigen Versorgungsamt erfragt werden. Blinde Menschen mit Merkzeichen Bl, Personen mit Merkzeichen H, Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II oder SGB XII sowie bestimmte Kriegs- und Wehrdienstbeschaedigte erhalten die Wertmarke kostenlos.
Wegfall des Rundfunkbeitrags für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen
Wer vollstationaer in einem zugelassenen Pflegeheim oder in einer Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderung lebt, ist nicht anmeldepflichtig und zahlt keinen Rundfunkbeitrag. Ein Befreiungsantrag ist nicht noetig, es genuegt die Abmeldung mit dem Formular für Bewohner einer Pflegeeinrichtung. Die Angaben muss die Einrichtung bestätigen. Angehoerige und rechtliche Betreuer können die Abmeldung übernehmen.
Rundfunkbeitragsbefreiung für Studierende mit BAföG
Studierende, die BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen und nicht bei den Eltern wohnen, können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. In einer Wohngemeinschaft zahlt ohnehin nur eine Person pro Wohnung, die übrigen können sich abmelden. Einzelzimmer im Studentenwohnheim gelten dagegen als eigene Wohnung und kosten 18,36 Euro monatlich (Stand 2026). Antrag beim Beitragsservice mit Kopie des BAföG-Bescheids.
Rundfunkbeitragsbefreiung im besonderen Haertefall
Wer knapp über der Sozialleistungsgrenze liegt, kann trotzdem befreit werden. Der Beitragsservice nennt drei Haertefaelle: das Einkommen übersteigt den sozialen Bedarf um weniger als 18,36 Euro monatlich, es wurde schriftlich auf eine bewilligte Leistung verzichtet, oder Studierende sind vom BAföG ausgeschlossen. Der Antrag geht mit den entsprechenden Nachweisen an den Beitragsservice.
Vollständige Rundfunkbeitragsbefreiung für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe
Taubblinde Menschen, Empfänger von Blindenhilfe nach Paragraf 72 SGB XII oder Paragraf 27d Bundesversorgungsgesetz und Sonderfuersorgeberechtigte nach Paragraf 27e BVG werden komplett vom Rundfunkbeitrag befreit und zahlen null Euro. Taubblindheit wird über das Merkzeichen TBl im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen. Der Antrag wird beim Beitragsservice mit Nachweis gestellt.
Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für Menschen mit Behinderung (Merkzeichen RF)
Menschen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis zahlen nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags, laut Beitragsservice 6,12 Euro statt 18,36 Euro monatlich (Stand 2026). Berechtigt sind schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 80, die ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, wesentlich sehbehinderte Menschen ab GdB 60 sowie Hoergeschaedigte, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehoer auch mit Hoerhilfen nicht möglich ist. Der Antrag läuft über den Beitragsservice.
Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen
Wer bestimmte Sozialleistungen bezieht, wird auf Antrag vollständig vom Rundfunkbeitrag befreit. Der Beitrag beträgt laut Beitragsservice 18,36 Euro monatlich je Wohnung (Stand 2026), die Befreiung senkt ihn auf null. Es besteht ein Rechtsanspruch, die Befreiung wird aber nicht automatisch gewährt, sondern nur auf Antrag beim Beitragsservice mit Nachweis.
Außerbetriebliche Berufsausbildung (BaE)
Die außerbetriebliche Berufsausbildung ermöglicht eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bei einem Bildungsträger, wenn kein betrieblicher Ausbildungsplatz gefunden wird. Sie dauert je nach Beruf zwischen 24 und 42 Monaten und ist auch in Teilzeit möglich. Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter übernimmt alle Kosten, die Teilnehmenden erhalten eine Ausbildungsvergütung und sind sozialversichert. Ein fehlender Schulabschluss ist kein Ausschlussgrund.
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BvB)
Die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme richtet sich an junge Menschen, die noch keinen Ausbildungsplatz gefunden oder eine Ausbildung abgebrochen haben. Sie dauert in der Regel bis zu zwölf Monate, verbindet Unterricht mit Praktika in Betrieben und ermöglicht das Nachholen eines Schulabschlusses. Die Teilnahme ist kostenlos, Fahrtkosten werden häufig übernommen und es kann Berufsausbildungsbeihilfe gezahlt werden. Zugang über die Berufsberatung der Agentur für Arbeit.
Kranken- und Pflegeversicherung während des Leistungsbezugs
Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist nach Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, auch wenn der Anspruch nur wegen einer Sperrzeit ruht. Wer Grundsicherungsgeld nach Paragraf 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II bezieht, ist nach Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V pflichtversichert, ausgenommen sind reine Darlehensleistungen. Die Beiträge trägt die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter, die Versicherten zahlen nichts dazu. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn die Leistung später rückwirkend aufgehoben oder zurückgefordert wird.
Freiwillige Arbeitslosenversicherung (Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag)
Wer selbständig ist, in Elternzeit ein Kind über drei Jahre betreut, sich beruflich weiterbildet oder außerhalb von EU, EWR und Schweiz arbeitet, kann sich nach Paragraf 28a SGB III freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Ohne diese Versicherung entsteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Beiträge werden monatlich gezahlt, die genaue Höhe steht im Merkblatt der Bundesagentur. Wer später Arbeitslosengeld beansprucht, muss für die zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit nachweisen, dass er mindestens 150 Tage sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte. Zuständig ist die örtliche Agentur für Arbeit, bei Auslandsbeschäftigten die Agentur am letzten inländischen Wohnort.
Arbeitsgelegenheit (Ein-Euro-Job)
Eine Arbeitsgelegenheit nach Paragraf 16d SGB II ist eine zeitlich befristete Tätigkeit bei einem Träger, die Menschen im Grundsicherungsbezug wieder an den Arbeitsmarkt heranführen soll. Sie dauert höchstens 24 Monate innerhalb von fünf Jahren, im Einzelfall sind weitere zwölf Monate möglich. Es entsteht kein Arbeitsverhältnis und keine Sozialversicherungspflicht, gezahlt wird das Grundsicherungsgeld weiter plus eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, die Zuweisung erfolgt durch das Jobcenter.
Freibeträge vom Erwerbseinkommen im Grundsicherungsgeld
Wer neben dem Grundsicherungsgeld arbeitet, darf einen Teil des Verdienstes behalten. Nach Paragraf 11b SGB II bleiben die ersten 100 Euro monatlich aus Erwerbstätigkeit komplett anrechnungsfrei, darüber gestaffelt 20 Prozent von 100 bis 520 Euro, 30 Prozent von 520 bis 1.000 Euro und 10 Prozent von 1.000 bis 1.200 Euro, bei Personen mit Kind bis 1.500 Euro. Abgesetzt werden zusätzlich Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, notwendige Werbungskosten und titulierte Unterhaltsverpflichtungen. Die Freibeträge werden vom Jobcenter automatisch berücksichtigt, wenn das Einkommen gemeldet wird.
9-Euro-Ticket
Das 9-Euro-Ticket war ein befristetes bundesweites Monatsticket für den Nahverkehr zum Preis von 9 Euro pro Kalendermonat. Es galt ausschließlich in den Monaten Juni, Juli und August 2022 als einmaliges Sonderangebot des Bundes im Entlastungspaket und ist seit dem 1. September 2022 ausgelaufen. Rund 52 Millionen Tickets wurden verkauft. Nachfolger ist das Deutschlandticket, das seit dem 1. Mai 2023 dauerhaft angeboten wird und seit dem 1. Januar 2026 63 Euro pro Monat kostet. Ein Neukauf des 9-Euro-Tickets ist nicht mehr möglich.
Was Bundesförderung bei Sozialleistung bedeutet
Der Bund fördert überall gleich. Ein Bundesprogramm gilt in Flensburg wie in Garmisch, ohne Rücksicht auf Bundesland oder Gemeinde. Das macht diese Ebene zur verlässlichsten von allen: die Bedingungen ändern sich nicht, wenn du umziehst, und die Richtlinien laufen meist über Jahre statt über Monate.
- Wo der Antrag landet
- Über eine Bundesstelle, in der Regel eine Förderbank oder ein Bundesamt. Die Anträge laufen fast immer über ein eigenes Onlineportal, und die Bearbeitung ist standardisiert.
- Woran du sie erkennst
- Am Träger: steht dort ein Bundesamt, ein Bundesministerium oder eine bundesweite Förderbank, ist es diese Ebene. Im Feld Region steht dann meist nur Deutschland.
- Der häufigste Irrtum
- Zu glauben, der Bund sei die einzige Ebene. Er ist die größte, aber Land und Kommune legen regelmäßig etwas obendrauf, und genau das bleibt am häufigsten liegen.
Häufige Fragen zu Sozialleistung auf Ebene Bund
- Gilt ein Bundesprogramm in jedem Bundesland?
- Ja. Bundesprogramme kennen keine Landesgrenze. Sie können aber an andere Bedingungen geknüpft sein, etwa an das Baujahr eines Gebäudes, an eine Betriebsgröße oder an einen technischen Standard.
- Kann ich Bundes- und Landesförderung zusammen bekommen?
- Häufig ja, aber nicht beliebig. Dieselben Kosten dürfen nicht zweimal gefördert werden, und viele Richtlinien nennen eine Obergrenze für die Summe aller öffentlichen Mittel. Was zusammengeht, steht in der Richtlinie unter Kumulierung.
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