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Förderung als Sonstiges für Soziales in Saarland

Diese Programme fördern Soziales und sind in Saarland beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.

44 Programme gefunden

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BundSonstiges

Künstlersozialabgabe für Unternehmen und Verwerter

Pflichtabgabe statt Förderung: Jedes Unternehmen, jeder Verein und jede öffentliche Stelle, die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragt, muss auf alle in einem Kalenderjahr gezahlten Honorare die Künstlersozialabgabe abführen. Der Abgabesatz beträgt 5,0 Prozent im Jahr 2025 und 4,9 Prozent im Jahr 2026. Die Meldung erfolgt jährlich, die Anmeldung bei der KSK ist formlos möglich. Aus dieser Abgabe und einem Bundeszuschuss wird die halbe Beitragslast der Versicherten finanziert.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Künstlersozialkasse (KSK) bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
BundSonstiges

Künstlersozialversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

Kein Zuschuss, sondern die zentrale Sozialregelung für Kunstschaffende: Wer selbständig künstlerisch oder publizistisch arbeitet, zahlt in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nur den Arbeitnehmeranteil, die andere Haelfte tragen Bundeszuschuss und Künstlersozialabgabe der Verwerter. Voraussetzung ist ein Mindestarbeitseinkommen von 3.900 Euro im Jahr bzw. 325 Euro im Monat. In den ersten drei Berufsjahren gilt eine Berufsanfaengerregelung, dann darf das Einkommen darunter liegen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Künstlersozialkasse (KSK) bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
SonstigeSonstiges

Lebensmittelausgabe der Tafeln

Über 980 Tafeln in Deutschland retten Lebensmittel und geben sie an Menschen mit wenig Geld weiter, laut Dachverband an rund 1,5 Millionen Kundinnen und Kunden. Man meldet sich bei der oertlichen Tafel an, bekommt eine Tafelkarte und kann zu festen Zeiten Lebensmittel abholen, meist für wenige Euro. Es gibt ausdrücklich keinen Rechtsanspruch, die Tafeln sind Spendenprojekte und viele nehmen wegen begrenzter Warenmengen zeitweise keine neuen Kundinnen und Kunden auf.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Tafel Deutschland e.V. und die oertlichen Tafeln
BundSonstiges

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation)

Menschen mit Behinderungen können nach Paragraf 112 SGB III Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, damit ihre Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessert, hergestellt oder wiederhergestellt wird. Dazu gehören Berufsvorbereitung, Ausbildung, Umschulung, unterstützte Beschäftigung und Maßnahmen in Berufsbildungswerken oder Werkstätten. Die Agentur berücksichtigt bei der Auswahl Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit und Lage des Arbeitsmarktes und kann eine Berufsfindung oder Arbeitserprobung vorschalten. Zuständig ist die Reha-Beratung der örtlichen Agentur für Arbeit.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Agentur für Arbeit
BundSonstiges

MiA-Kurse und weitere Integrationsangebote für Frauen

Das BAMF fördert spezielle Angebote für zugewanderte Frauen. Dazu zählen die MiA-Kurse mit dem Titel Migrantinnen einfach stark im Alltag, die auf soziale Teilhabe und Alltagskompetenz zielen, Integrationskurse in reinen Frauenkursen als Alternative zu gemischten Kursen, Sport- und Bewegungsangebote sowie Integrationsprojekte für Frauen. Laut BAMF trauen sich 77 Prozent der MiA-Teilnehmerinnen nach einem Kurs, neue soziale Kontakte zu knuepfen. Kursangebote und Anbieterlisten findet man über BAMF-NAvI und den BAMF-Bürgerservice.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesamt für Migration und Fluechtlinge (BAMF), Durchführung durch Projektträger vor Ort
BundSonstiges

Persönliches Budget (Paragraf 29 SGB IX)

Statt Sachleistungen können Menschen mit Behinderungen ihre Teilhabeleistungen als Geldleistung erhalten und damit selbst Assistenz, Dienste oder Hilfen einkaufen. Das Persönliche Budget wird in der Regel monatlich ausgezahlt, ausnahmsweise auch als Gutschein. Es kann trägeruebergreifend als Komplexleistung mehrerer Leistungsträger erbracht werden. Grundlage ist eine Zielvereinbarung über Förderziele, Nachweise, Qualitätssicherung und Höhe. Der Antrag wird bei einem der beteiligten Leistungsträger gestellt.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Rehabilitationsträger, Pflegekassen, Integrationsaemter, Träger der Eingliederungshilfe
BundSonstiges

Pflegezeit (Paragraf 3 Pflegezeitgesetz)

Beschäftigte haben Anspruch darauf, bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freigestellt zu werden, um einen pflegebedürftigen nahen Angehoerigen in haeuslicher Umgebung zu pflegen. Der Anspruch besteht nicht gegenueber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten; dort kann eine freiwillige Vereinbarung getroffen werden. Die Freistellung ist dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform anzukuendigen. Während der Pflegezeit wird kein Entgelt gezahlt.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Arbeitgeber, Beratung durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
BundSonstiges

Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe übernimmt Gerichts- und Anwaltskosten für Menschen, die die Kosten eines Verfahrens nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen können. Voraussetzung ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Je nach Einkommen wird die Hilfe ohne eigene Zahlungen oder gegen Ratenzahlung bewilligt. In Familiensachen heißt die Leistung Verfahrenskostenhilfe, für grenzueberschreitende Faelle in der EU gelten ergänzende Regeln.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Zuständige Gerichte
BundSonstiges

Restschuldbefreiung nach drei Jahren (Paragraph 287 InsO)

Natürliche Personen können im Insolvenzverfahren die Befreiung von den restlichen Schulden beantragen. Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, mit der die pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge an einen gerichtlich bestellten Treuhänder abgetreten werden. Die Abtretungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre ab Verfahrenseröffnung. Hat der Schuldner aufgrund eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erhalten, verlängert sich die Frist im erneuten Verfahren auf fünf Jahre.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Zuständiges Amtsgericht als Insolvenzgericht, gerichtlich bestellter Treuhänder
BundSonstiges

Rundfunkbeitragsbefreiung im besonderen Haertefall

Wer knapp über der Sozialleistungsgrenze liegt, kann trotzdem befreit werden. Der Beitragsservice nennt drei Haertefaelle: das Einkommen übersteigt den sozialen Bedarf um weniger als 18,36 Euro monatlich, es wurde schriftlich auf eine bewilligte Leistung verzichtet, oder Studierende sind vom BAföG ausgeschlossen. Der Antrag geht mit den entsprechenden Nachweisen an den Beitragsservice.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
BundSonstiges

Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft nach Paragraf 36 SGB XII

Das Gegenstueck zur Mietschuldenübernahme im Bürgergeld findet sich in der Sozialhilfe. Der Träger kann Miet- und Energieschulden übernehmen, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist; droht Wohnungslosigkeit, soll er es tun. Die Leistung kann als Beihilfe ohne Rückzahlung oder als Darlehen erbracht werden. Das Amtsgericht muss den Sozialhilfeträger bei einer Raeumungsklage wegen Mietrückständen unverzueglich informieren, damit dieser eingreifen kann.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Träger der Sozialhilfe
BundSonstiges

Soziale Sicherung der Pflegepersonen: Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung (Paragraf 44 SGB XI)

Wer einen Angehoerigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig pflegt, wird sozial abgesichert: Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die Pflegeperson ist gesetzlich unfallversichert und in der Arbeitsförderung versichert. Voraussetzung ist unter anderem eine Pflege von mindestens zehn Stunden woechentlich an regelmäßig mindestens zwei Tagen und eine eigene Erwerbstätigkeit von höchstens 30 Wochenstunden. Den Fragebogen zur Pflegeperson stellt die Pflegekasse.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Pflegekasse, Deutsche Rentenversicherung, Berufsgenossenschaft, Bundesagentur für Arbeit
BundSonstiges

Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (Paragraph 4a InsO)

Natürliche Personen, die einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, können die Verfahrenskosten stunden lassen, wenn ihr Vermögen voraussichtlich nicht zur Kostendeckung ausreicht. Damit wird verhindert, dass ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird. Die Stundung erstreckt sich auch auf das Schuldenbereinigungsplanverfahren und wird für jeden Verfahrensabschnitt gesondert bewilligt. Bei Bedarf kann dem Schuldner ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Antrag beim Insolvenzgericht.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Zuständiges Amtsgericht als Insolvenzgericht
BundSonstiges

Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen nach Paragraf 228 SGB IX

Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeintraechtigt oder hilflos oder gehoerlos sind, werden im öffentlichen Nahverkehr unentgeltlich befördert. Das betrifft die Merkzeichen G, aG, H, Bl und Gl. Notwendig sind ein Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke, das beim Versorgungsamt des Wohnsitzlandes beantragt wird. Die Wertmarke kostet nach Paragraf 228 Absatz 3 SGB IX 80 Euro für ein Jahr oder 40 Euro für ein halbes Jahr. Kostenlos ist sie unter anderem für blinde und hilflose Menschen (Merkzeichen Bl oder H), für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, Sozialhilfe oder vergleichbaren Leistungen sowie für bestimmte Kriegsbeschaedigte. Die Freifahrt gilt bundesweit im Nahverkehr, nicht im Fernverkehr.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bund, Ausgabe von Ausweis und Wertmarke durch die Versorgungsaemter der Länder
BundSonstiges

Unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson (Merkzeichen B, Paragraf 228 Absatz 6 und Paragraf 229 Absatz 2 SGB IX)

Ist im Schwerbehindertenausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson eingetragen (Merkzeichen B), wird die Begleitperson unentgeltlich befördert. Die Unentgeltlichkeit selbst regelt Paragraf 228 Absatz 6 Nummer 1 SGB IX und gilt ausdrücklich im Nah- und im Fernverkehr; eine eigene Wertmarke der schwerbehinderten Person ist dafuer nicht erforderlich. Wer zur Mitnahme berechtigt ist, bestimmt Paragraf 229 Absatz 2 SGB IX: schwerbehinderte Menschen, die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Unentgeltlich mitgenommen werden nach Paragraf 228 Absatz 6 Nummer 2 SGB IX außerdem Handgepaeck, ein Krankenfahrstuhl, orthopaedische Hilfsmittel sowie Führ- und gekennzeichnete Assistenzhunde.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bund, Feststellung durch die Versorgungsaemter der Länder
BundSonstiges

Verbraucherinsolvenzverfahren (Paragraph 304 InsO)

Vereinfachtes Insolvenzverfahren für natürliche Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Auch ehemals Selbständige können es nutzen, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen sie bestehen. Überschaubar heißt: weniger als 20 Gläubiger zum Zeitpunkt der Antragstellung. Der Antrag wird beim Amtsgericht gestellt, zuvor ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern zwingend.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Zuständiges Amtsgericht als Insolvenzgericht, vorgeschaltet eine anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle
BundSonstiges

Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen (Paragraf 208 SGB IX)

Schwerbehinderte Beschäftigte haben Anspruch auf fuenf Arbeitstage bezahlten Zusatzurlaub im Jahr, bezogen auf eine Fuenf-Tage-Woche. Bei abweichender Verteilung der Arbeitstage wird der Anspruch entsprechend umgerechnet. Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nur einen Teil des Jahres, gibt es ein Zwölftel je vollem Monat, Bruchteile ab 0,5 Tagen werden aufgerundet. Der Anspruch wird direkt gegenueber dem Arbeitgeber geltend gemacht.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Arbeitgeber
BundSonstiges

Ausserbetriebliche Berufsausbildung

Junge Menschen, die keinen betrieblichen Ausbildungsplatz finden, können eine vollqualifizierende Berufsausbildung bei einem Bildungsträger absolvieren. Im Rahmen der Ausbildungsgarantie wurde der Zugang zum 1. August 2024 erweitert: Auch marktbenachteiligte junge Menschen in Regionen mit Unterversorgung an Ausbildungsplätzen können gefördert werden. Ziel ist der Übergang in eine betriebliche Ausbildung, sobald das möglich ist.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesagentur für Arbeit
LandSonstiges

Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr mit Wertmarke (Paragraf 228 SGB IX)

Schwerbehinderte Menschen mit erheblicher Beeintraechtigung der Bewegungsfähigkeit, Hilflosigkeit oder Gehoerlosigkeit können den öffentlichen Nahverkehr unentgeltlich nutzen. Dazu braucht es einen entsprechend gekennzeichneten Ausweis und eine gültige Wertmarke, für die eine Eigenbeteiligung fällig wird. Das Gesetz nennt als Ausgangsbeträge 80 Euro für ein Jahr und 40 Euro für ein halbes Jahr, passt diese aber nach Paragraf 228 Absatz 2 SGB IX in entsprechender Anwendung von Paragraf 160 Absatz 3 SGB IX immer dann an, wenn die Beträge der Ausgleichsabgabe neu bestimmt werden. Der aktuell zu zahlende Betrag kann deshalb höher liegen und sollte beim Versorgungsamt erfragt werden. Blinde und hilflose Menschen sowie Empfänger von Sozialhilfe oder Bürgergeld erhalten die Wertmarke kostenlos. Beantragt wird sie beim Versorgungsamt.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Versorgungsamt beziehungsweise zuständige Behörde des Landes
BundSonstiges

Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im Nahverkehr (Paragraf 228 SGB IX)

Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeintraechtigt, hilflos oder gehoerlos sind, werden im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert. Grundlage ist ein entsprechend gekennzeichneter Ausweis nach Paragraf 152 Absatz 5 SGB IX mit gültiger Wertmarke. Für die Wertmarke ist eine Eigenbeteiligung zu zahlen; Paragraf 228 Absatz 2 SGB IX nennt als Ausgangsbetrag 80 Euro für ein Jahr und 40 Euro für ein halbes Jahr, dieser Betrag erhöht sich jedoch automatisch mit der Ausgleichsabgabe und wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gemacht, zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2025. Den aktuell gültigen Betrag nennt das zuständige Versorgungsamt. Kostenlos ist die Wertmarke nach Paragraf 228 Absatz 4 SGB IX unter anderem für blinde und hilflose Menschen sowie für Beziehende von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, von laufenden Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII und von Leistungen nach dem SGB VIII oder SGB XIV. Wer die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung nach Paragraf 3a Absatz 2 KraftStG nutzt, bekommt keine Wertmarke.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bund, Ausgabe der Wertmarke durch die Versorgungsaemter der Länder

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