Förderung als Sonstiges für Gesundheit und Pflege in Mecklenburg-Vorpommern auf Ebene Bund
Alle Programme für Gesundheit und Pflege auf Ebene Bund. Programme anderer Ebenen lassen sich damit häufig kombinieren.
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Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beschäftigte
Schwerbehinderte Beschäftigte haben Anspruch auf fuenf Arbeitstage bezahlten Zusatzurlaub im Jahr, zusätzlich zum regulaeren Erholungsurlaub. Bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fuenf Tage pro Woche erhöht oder vermindert sich der Anspruch entsprechend. Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht das ganze Jahr, gibt es ein Zwölftel je vollem Monat. Guenstigere tarifliche oder betriebliche Regelungen bleiben bestehen.
Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr mit Wertmarke
Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl werden im öffentlichen Nahverkehr unentgeltlich befördert, wenn ihr Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist. Die Wertmarke ist gegen einen jährlichen oder halbjährlichen Eigenanteil erhältlich, der im Gesetz mit 80 Euro je Jahr und 40 Euro je halbes Jahr angelegt ist und regelmäßig zusammen mit der Ausgleichsabgabe angepasst wird. Blinde Menschen, hilflose Menschen sowie Beziehende bestimmter Sozialleistungen erhalten die Wertmarke kostenfrei. Der aktuelle Eigenanteil ist bei der zuständigen Behörde zu erfragen.
Feststellung des Grades der Behinderung und Schwerbehindertenausweis
Auf Antrag stellt die zuständige Behörde eine Behinderung und den Grad der Behinderung in Zehnerschritten fest. Ab einem Grad von 50 gilt eine Person als schwerbehindert und erhält einen Schwerbehindertenausweis. Der Ausweis kann Merkzeichen enthalten, etwa G, aG, B, H, Bl, Gl, TBl oder RF, die zu unterschiedlichen Nachteilsausgleichen führen. Eine Feststellung erfolgt erst ab einem Grad der Behinderung von 20. Liegen mehrere Beeintraechtigungen vor, wird der Gesamtgrad nach den Auswirkungen in ihrer Gesamtheit gebildet.
Zuzahlungsbefreiung über die Belastungsgrenze
Versicherte müssen im Kalenderjahr höchstens zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt an Zuzahlungen leisten. Für chronisch Kranke in Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Krankheit liegt die Grenze bei einem Prozent. Wird die Grenze erreicht, stellt die Krankenkasse eine Befreiungsbescheinigung für den Rest des Jahres aus. Berücksichtigt werden die Einnahmen und Zuzahlungen aller im Haushalt lebenden Angehoerigen, mit Freibeträgen für Ehegatten und Kinder.
Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase
Beschäftigte können sich für bis zu drei Monate ganz oder teilweise freistellen lassen, um einen nahen Angehoerigen in der letzten Lebensphase zu begleiten. Voraussetzung ist eine fortschreitende, nicht heilbare Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten, nachgewiesen durch ein aerztliches Zeugnis. Ein anerkannter Pflegegrad ist dafuer nicht erforderlich. Für die Zeit der Freistellung kann ein zinsloses Darlehen des Bundes beantragt werden.
Familienpflegezeit: Teilzeit für bis zu 24 Monate
Beschäftigte können ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate reduzieren, um einen pflegebedürftigen nahen Angehoerigen zu Hause zu pflegen. Die verbleibende Arbeitszeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche betragen. Der Anspruch besteht nicht gegenueber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten ohne Auszubildende. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate je pflegebedürftigem Angehoerigen nicht überschreiten.
Pflegezeit: Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate
Beschäftigte können sich vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehoerigen zu Hause zu pflegen. Der Anspruch besteht nicht gegenueber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. Die Freistellung ist spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform anzukuendigen. Während der Freistellung wird kein Lohn gezahlt, es kann aber ein zinsloses Darlehen des Bundes beantragt werden.
Medizinische Vorsorge und Rehabilitation für Muetter und Vaeter
Muetter und Vaeter haben nach Paragraf 24 SGB V Anspruch auf stationaere Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Muettergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung. Die Maßnahme kann als Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Kur mit Mitaufnahme des Kindes erbracht werden. Die Krankenkasse trägt die Kosten, Versicherte ab 18 Jahren zahlen eine gesetzliche Zuzahlung je Kalendertag. Die Beratungsstellen des Muettergenesungswerks unterstützen kostenlos bei Antrag und Auswahl der Klinik.
Haushaltshilfe der Krankenkasse bei Krankheit der Eltern
Kann ein Elternteil wegen Krankenhausaufenthalt, Reha oder schwerer Krankheit den Haushalt nicht mehr führen, stellt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist, dass ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind im Haushalt lebt und keine andere Person im Haushalt einspringen kann. Bei schwerer Krankheit ohne Pflegegrad zwei bis fuenf ist die Leistung auf vier Wochen begrenzt, mit einem Kind im Haushalt auf bis zu 26 Wochen. Versicherte ab 18 Jahren zahlen eine gesetzliche Zuzahlung je Tag.
Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen nach Paragraf 228 SGB IX
Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeintraechtigt oder hilflos oder gehoerlos sind, werden im öffentlichen Nahverkehr unentgeltlich befördert. Das betrifft die Merkzeichen G, aG, H, Bl und Gl. Notwendig sind ein Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke, das beim Versorgungsamt des Wohnsitzlandes beantragt wird. Die Wertmarke kostet nach Paragraf 228 Absatz 3 SGB IX 80 Euro für ein Jahr oder 40 Euro für ein halbes Jahr. Kostenlos ist sie unter anderem für blinde und hilflose Menschen (Merkzeichen Bl oder H), für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, Sozialhilfe oder vergleichbaren Leistungen sowie für bestimmte Kriegsbeschaedigte. Die Freifahrt gilt bundesweit im Nahverkehr, nicht im Fernverkehr.
Exportinitiative Gesundheitswirtschaft
Die Exportinitiative Gesundheitswirtschaft unterstützt deutsche Anbieter von Gesundheitsprodukten und -dienstleistungen bei der Erschließung neuer Absatzmaerkte. Schwerpunkte sind Pharma, Medizintechnik, medizinische Biotechnologie und digitale Gesundheit. Zum Angebot gehoeren Geschäftsanbahnungsreisen in Zusammenarbeit mit dem Markterschließungsprogramm, branchenspezifische Messebeteiligungen, Webinare und ein Unternehmensverzeichnis. Besonders angesprochen sind kleine und mittlere Unternehmen.
Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverbot
Spricht eine Aerztin oder ein Arzt ausserhalb der Schutzfristen ein Beschäftigungsverbot aus, zahlt der Arbeitgeber weiterhin den Mutterschutzlohn. Grundlage ist der durchschnittliche Bruttolohn der letzten drei Monate beziehungsweise dreizehn Wochen vor Beginn der Schwangerschaft. Damit entsteht durch das Beschäftigungsverbot kein Einkommensverlust. Der Arbeitgeber laesst sich die Zahlung über das U2-Umlageverfahren erstatten.
Freibetrag für Betriebsrenten in der gesetzlichen Krankenversicherung
Beiträge auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen sind nach Paragraph 226 Absatz 2 SGB V nur zu entrichten, wenn diese Einnahmen zusammen ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße übersteigen (Freigrenze). Wird die Grenze überschritten, ist zusätzlich ein Freibetrag in Höhe eines Zwanzigstels der monatlichen Bezugsgröße abzuziehen. Dieser Freibetrag gilt allerdings nur für Renten der betrieblichen Altersversorgung nach Paragraph 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V und ist der Höhe nach auf diese Renten begrenzt; für sonstige Versorgungsbezüge greift nur die Freigrenze. Der Euro-Betrag ändert sich jährlich mit der Bezugsgröße. Die Krankenkasse berücksichtigt den Freibetrag automatisch, ein Antrag ist nicht erforderlich.
Leistungen zur Prävention der Rentenversicherung
Medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit für Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen zeigen, welche die ausgeübte Beschäftigung gefährden. Die Leistungen können zeitlich begrenzt erbracht werden und haben nach Paragraph 9 SGB VI Vorrang vor allen anderen Teilhabeleistungen. Wird ein Antrag auf medizinische Rehabilitation abgelehnt, muss der Rentenversicherungsträger über Präventionsleistungen beraten. Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Rentenversicherung
Die Rentenversicherung finanziert berufliche Rehabilitation, damit Versicherte trotz Krankheit oder Behinderung im Arbeitsleben bleiben oder dorthin zurückkehren können. Erbracht werden die Leistungen nach den Paragraphen 49 bis 54 SGB IX, Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen (Paragraph 57 SGB IX), vergleichbare Leistungen anderer Anbieter (Paragraph 60 SGB IX) sowie das Budget für Ausbildung (Paragraph 61a SGB IX). Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht. Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung (Reha vor Rente)
Die Rentenversicherung erbringt medizinische Rehabilitation, um Erwerbsminderung abzuwenden oder eine bereits geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich zu bessern. Es gilt der gesetzliche Grundsatz Rehabilitation vor Rente: Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, wenn Aussicht auf Erfolg besteht, Präventionsleistungen haben wiederum Vorrang vor Teilhabeleistungen. Die Reha dauert in der Regel höchstens drei Wochen einschließlich Unterkunft und Verpflegung, kann bei Bedarf aber verlängert werden. Versicherte können eine Einrichtung vorschlagen und innerhalb von 14 Tagen auswählen; Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.
Persönliches Budget (Paragraf 29 SGB IX)
Statt Sachleistungen können Menschen mit Behinderungen ihre Teilhabeleistungen als Geldleistung erhalten und damit selbst Assistenz, Dienste oder Hilfen einkaufen. Das Persönliche Budget wird in der Regel monatlich ausgezahlt, ausnahmsweise auch als Gutschein. Es kann trägeruebergreifend als Komplexleistung mehrerer Leistungsträger erbracht werden. Grundlage ist eine Zielvereinbarung über Förderziele, Nachweise, Qualitätssicherung und Höhe. Der Antrag wird bei einem der beteiligten Leistungsträger gestellt.
Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Antrag auf einen Pflegegrad)
Der Pflegegrad ist die Eintrittstür zu allen Leistungen der Pflegeversicherung. Nach dem Antrag beauftragt die Pflegekasse innerhalb von drei Arbeitstagen den Medizinischen Dienst oder unabhängige Gutachterinnen und Gutachter mit der Begutachtung. Erfolgt innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung, muss die Pflegekasse eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachtern übersenden, aus der die antragstellende Person wählen darf. Der Antrag wird formlos oder mit Formular bei der Pflegekasse der eigenen Krankenkasse gestellt.
Anerkennungs-Berufssprachkurs für Gesundheits- und Heilberufe
Der Anerkennungs-BSK bereitet Fachkräfte aus dem Ausland sprachlich auf die Anerkennung ihres Gesundheitsabschlusses in Deutschland vor. Für akademische Heilberufe wie Aerztinnen, Zahnaerzte und Apothekerinnen führt er zum Niveau C1, für Gesundheitsfachberufe wie Pflegekräfte, Hebammen und Physiotherapeutinnen zum Niveau B2. Beide Kurstypen umfassen etwa 600 Unterrichtseinheiten in Gruppen von 10 bis 15 Personen. Die Kurse sind grundsaetzlich kostenfrei, Beschäftigte mit einem Jahreseinkommen über 20000 Euro zahlen laut BAMF 2,56 Euro pro Unterrichtseinheit, wovon 50 Prozent später erstattet werden.
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG)
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG erhalten bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen aerztliche und zahnaerztliche Behandlung einschließlich Arznei- und Verbandmitteln. Außerdem werden Schutzimpfungen, medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen sowie bei Schwangerschaft und Geburt aerztliche und pflegerische Hilfe und Hebammenhilfe gewährt. Minderjährige erhalten erweiterte Leistungen entsprechend dem SGB XII ohne Zuzahlungen. Der Anspruch ist gesetzlich geregelt, die Kostenübernahme läuft über die zuständige Behörde.
Haeusliche Krankenpflege
Versicherte haben nach Paragraf 37 SGB V Anspruch auf haeusliche Krankenpflege im eigenen Haushalt oder an anderen geeigneten Orten, wenn dadurch eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkuerzt wird oder diese nicht ausführbar ist. Die Leistung umfasst Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung und wird grundsaetzlich für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall erbracht, in begründeten Ausnahmefaellen laenger. Verordnet wird sie aerztlich, genehmigt von der Krankenkasse.
Digitale Gesundheitsanwendungen auf Rezept
Versicherte haben nach Paragraf 33a SGB V Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen, also Medizinprodukte niedriger Risikoklasse, die im Wesentlichen auf digitalen Technologien beruhen und die Erkennung, Überwachung oder Behandlung von Krankheiten unterstützen. Voraussetzung ist die Aufnahme in das Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie eine aerztliche oder psychotherapeutische Verordnung oder eine Genehmigung durch die Krankenkasse. Der Antrag läuft direkt über die Krankenkasse oder die verordnende Praxis.
Versorgung mit Hilfsmitteln
Versicherte haben nach Paragraf 33 SGB V Anspruch auf Hoerhilfen, Koerperersatzstuecke, orthopaedische und andere Hilfsmittel, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Erwachsene leisten je Hilfsmittel eine Zuzahlung nach Paragraf 61 SGB V, bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt sie 10 Prozent der Kosten, höchstens 10 Euro pro Monat. Beantragt wird mit aerztlicher Verordnung bei der Krankenkasse.
Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung
Nach Paragraf 24h SGB V erhalten Versicherte eine Haushaltshilfe, soweit ihnen wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und keine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe übernehmen kann. Anders als bei der allgemeinen Haushaltshilfe kommt es hier nicht auf ein Kind im Haushalt an. Die Regelungen zur Kostenerstattung nach Paragraf 38 Absatz 4 SGB V gelten entsprechend. Beantragt wird bei der eigenen Krankenkasse.
Was Bundesförderung bei Gesundheit und Pflege bedeutet
Der Bund fördert überall gleich. Ein Bundesprogramm gilt in Flensburg wie in Garmisch, ohne Rücksicht auf Bundesland oder Gemeinde. Das macht diese Ebene zur verlässlichsten von allen: die Bedingungen ändern sich nicht, wenn du umziehst, und die Richtlinien laufen meist über Jahre statt über Monate.
- Wo der Antrag landet
- Über eine Bundesstelle, in der Regel eine Förderbank oder ein Bundesamt. Die Anträge laufen fast immer über ein eigenes Onlineportal, und die Bearbeitung ist standardisiert.
- Woran du sie erkennst
- Am Träger: steht dort ein Bundesamt, ein Bundesministerium oder eine bundesweite Förderbank, ist es diese Ebene. Im Feld Region steht dann meist nur Deutschland.
- Der häufigste Irrtum
- Zu glauben, der Bund sei die einzige Ebene. Er ist die größte, aber Land und Kommune legen regelmäßig etwas obendrauf, und genau das bleibt am häufigsten liegen.
Häufige Fragen zu Gesundheit und Pflege auf Ebene Bund
- Gilt ein Bundesprogramm in jedem Bundesland?
- Ja. Bundesprogramme kennen keine Landesgrenze. Sie können aber an andere Bedingungen geknüpft sein, etwa an das Baujahr eines Gebäudes, an eine Betriebsgröße oder an einen technischen Standard.
- Kann ich Bundes- und Landesförderung zusammen bekommen?
- Häufig ja, aber nicht beliebig. Dieselben Kosten dürfen nicht zweimal gefördert werden, und viele Richtlinien nennen eine Obergrenze für die Summe aller öffentlichen Mittel. Was zusammengeht, steht in der Richtlinie unter Kumulierung.
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