Förderprogramme für Energie in Rheinland-Pfalz
Diese Programme fördern Energie und sind in Rheinland-Pfalz beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.
469 Programme gefunden
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ISB-Darlehen Modernisierung vermieteten Wohnraums (Programm 553)
Darlehen mit 1 Prozent Zins für die Modernisierung vermieteter Wohnungen in Rheinland-Pfalz. Je Wohnung sind 5.000 bis 140.000 Euro möglich, bei Effizienzhausstandard EH 85 bis zu 175.000 Euro. Der Tilgungszuschuss beträgt 20 Prozent ohne Effizienzstandard und bis zu 40 Prozent bei EH 55.
ISB-Darlehen Förderung des Baus von Mietwohnungen (Programm 551)
Zinsgünstiges Darlehen mit Tilgungszuschuss für Investoren, die bezahlbare Mietwohnungen in Rheinland-Pfalz neu bauen. Das Basisdarlehen beträgt je nach Mietstufe und Einkommensgruppe 1.800 bis 3.150 Euro je Quadratmeter, der Tilgungszuschuss 20 bis 45 Prozent. Für Klimamaßnahmen gibt es Zusatzdarlehen bis 15.000 Euro je Wohnung mit 50 Prozent Tilgungszuschuss.
ISB-Darlehen Modernisierung selbst genutzten Wohnraums (Programm 505)
Zinsgünstiges Darlehen für die Modernisierung und energetische Sanierung selbst genutzten Wohneigentums in Rheinland-Pfalz. Bis zu 100.000 Euro für einen Vier-Personen-Haushalt, je weitere Person 5.000 Euro mehr. Der Tilgungszuschuss beträgt je nach Einkommen und erreichtem Effizienzhausstandard bis zu 25 Prozent.
ISB-Darlehen Wohneigentum (Förderung von selbst genutztem Wohnraum, Programme 501, 502, 503)
Zinsgünstiges Landesdarlehen für den Bau oder Kauf von selbst genutztem Wohneigentum in Rheinland-Pfalz. Das Basisdarlehen beträgt je nach Mietstufe 150.000 Euro (Mietstufen 1 bis 2), 175.000 Euro (Mietstufen 3 bis 4) oder 190.000 Euro (Mietstufen 5 bis 7), ab dem dritten Kind erhöht es sich um jeweils 10 Prozent. Bei energieeffizientem Neubau gibt es einen Tilgungszuschuss von bis zu 10 Prozent, bei Standardbau und Erwerb 5 bis 7,5 Prozent.
Gemeinsame Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen (GemAV)
Die technologieübergreifenden gemeinsamen Ausschreibungen von Windenergie an Land und Solaranlagen nach der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV) wurden als Pilotverfahren durchgeführt. Die Bundesnetzagentur stellt dazu ausdrücklich fest, dass die Verfahren abgeschlossen sind; es finden keine neuen gemeinsamen Ausschreibungen mehr statt. Wer heute eine Förderung für Windenergie an Land sucht, muss den regulären Ausschreibungsweg nach den Paragrafen 28 bis 36j EEG gehen oder die Ausnahme für Bürgerenergiegesellschaften nach Paragraf 22b EEG nutzen. Die Ergebnisse der abgeschlossenen Runden sind bei der Bundesnetzagentur weiterhin als Statistik einsehbar.
Südquote in den Ausschreibungen für Windenergie an Land (Paragraf 36d EEG, weggefallen)
Die als Südquote bekannte Mindestzuschlagsmenge für Windenergieanlagen im Süden Deutschlands stand in Paragraf 36d EEG. Diese Vorschrift ist weggefallen und im geltenden EEG 2023 nur noch als Leerstelle enthalten. Die Standortsteuerung nach Süden läuft heute nicht mehr über eine Mengenquote in der Ausschreibung, sondern über das Referenzertragsmodell in Paragraf 36h EEG: Für Anlagen in der Südregion nach Anlage 5 EEG gelten günstigere Korrekturfaktoren, unter anderem 1,55 unterhalb eines Gütefaktors von 50 Prozent, und Gütefaktoren unter 60 Prozent sind ausschließlich für Anlagen in der Südregion anwendbar.
Sonderregelungen für Bürgerenergiegesellschaften in den EEG-Ausschreibungen (Paragraf 36g EEG, weggefallen)
Das EEG 2017 enthielt in Paragraf 36g besondere Privilegien für Bürgerenergiegesellschaften in den Ausschreibungen für Windenergie an Land. Diese Vorschrift ist weggefallen und steht im aktuellen EEG 2023 nur noch als Leerstelle im Gesetzestext. Wer heute nach den früheren Bürgerenergie-Sonderregeln der Ausschreibung sucht, findet sie nicht mehr. An ihre Stelle ist der heutige Paragraf 22b EEG getreten, der Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land bis 18 Megawatt und bei Solaranlagen bis 6 Megawatt vollständig von der Ausschreibungspflicht befreit, statt ihnen nur Erleichterungen innerhalb der Ausschreibung zu geben.
KfW-Zuschuss 442 – Solarstrom für Elektroautos
Der Zuschuss förderte selbstnutzende Wohneigentümer beim Kauf eines Gesamtpakets aus Ladestation, Photovoltaikanlage und Solarstromspeicher, sofern ein Elektroauto vorhanden oder bestellt war. Die Rechnung musste die Spitzenleistung der PV-Anlage in kWp und die nutzbare Kapazität des Solarstromspeichers in kWh ausweisen. Neuanträge sind nicht mehr möglich, das Programm ist geschlossen; bereits zugesagte Mittel wurden fest reserviert und werden nach Nachweisprüfung ausgezahlt. Nachweise und Identifizierung sind spätestens 24 Monate nach Zusage und innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Rechnung einzureichen. Ein direkter Nachfolger für private Speicherzuschüsse auf Bundesebene existiert nicht.
KfW-Kredit 275 – Erneuerbare Energien Speicher
Das frühere Speicherprogramm der KfW förderte stationäre Batteriespeicher in Verbindung mit Photovoltaikanlagen über einen zinsgünstigen Kredit mit Tilgungszuschuss aus Bundesmitteln. Das Programm wurde Ende 2018 eingestellt, neue Anträge sind nicht mehr möglich. Die Produktnummer 275 leitet auf der KfW-Website heute direkt auf das Nachfolgeprodukt Erneuerbare Energien Standard (KfW 270) weiter, in dem Batteriespeicher und Stromspeicheranlagen weiterhin kreditfinanziert werden, allerdings ohne den früheren Tilgungszuschuss.
Nationales Innovationsprogramm Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NIP II) – Förderrichtlinie Forschung, Entwicklung und Innovation
Forschungs- und Entwicklungssäule des NIP II (Regierungsprogramm 2016 bis 2026). Gefördert werden F&E-Vorhaben und seit Juli 2020 auch Durchführbarkeitsstudien zu Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologien in Straßenverkehr, Schiene, Schiff- und Luftfahrt sowie Intralogistik, mit Fokus auf Schlüsselkomponenten wie Brennstoffzellen-Stacks und Tanksysteme. Die erste NIP-Phase ab 2006 hatte ein Volumen von 1,4 Milliarden Euro. Stand 26.01.2026 ist keine Einreichung von Förderskizzen möglich, ein zielgerichteter Förderaufruf wird geprüft.
Förderprogramm Dekarbonisierung in der Industrie
Bis Ende 2023 wurden Projekte in energieintensiven Industrien mit prozessbedingten Emissionen gefördert: industrielle Forschung ab Technologiereifegrad 4, Erprobung in Versuchs- und Pilotanlagen sowie Investitionen in Anlagen im industriellen Massstab, etwa Umstellung auf strombasierte oder wasserstoffbasierte Verfahren. Antragsberechtigt waren Unternehmen aus Branchen des EU-Emissionshandels. Die Förderrichtlinie vom 16.12.2020 ist zum 31.12.2023 ausgelaufen (Ausschlussfrist) und geht in überarbeiteter Form im Modul 1 der Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) auf.
Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) – Modul 1, Teilmodul 2: Investitionsvorhaben (TCTF)
Großzügigster Ast der BIK auf Basis des Temporary Crisis and Transition Framework: bis zu 200 Millionen Euro pro Zuwendungsempfänger für Elektrifizierung, Umstellung auf erneuerbaren Wasserstoff oder auf aus Wasserstoff gewonnene Brennstoffe. Förderintensität bis 30 Prozent bei Elektrifizierung, bis 60 Prozent bei Wasserstoffumstellung, jeweils bei mindestens 40 Prozent Emissionsminderung. Bewilligungen waren nur bis zum 31. Dezember 2025 möglich; das Teilmodul ist damit geschlossen. Weiter offen sind die Teilmodule 1 (AGVO-Investitionen) und 3 (Forschung).
Versteigerung nicht gemeldeter Strommengen durch die Bundesregierung
Paragraf 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe c BImSchG ermächtigt die Bundesregierung, Treibhausgasminderungsmengen aus Strom, den kein Dritter gemeldet hat, zu versteigern. Von dieser Möglichkeit wurde bis heute kein Gebrauch gemacht, eine entsprechende Rechtsverordnung existiert nicht. Es gibt also keine staatliche Versteigerung und keinen staatlichen Verkauf nicht beantragter Strommengen, die Anrechnung bleibt vollständig freiwillig.
Wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (RCF) als Erfüllungsoption ab 2027
Ab dem Verpflichtungsjahr 2027 sind wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe eine Erfüllungsoption der THG-Quote, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach Paragraf 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 BImSchG dies zulässt. Gemeint sind Kraftstoffe aus nicht erneuerbaren Abfallströmen und Restgasen, etwa aus der Stahlindustrie oder aus nicht recycelbaren Kunststoffabfällen. Die Ausgestaltung steht noch aus.
Kohlenstoffarmer Wasserstoff aus Elektrolyse als Erfüllungsoption ab 2031
Ab dem Verpflichtungsjahr 2031 kann mittels Elektrolyse erzeugter kohlenstoffarmer Wasserstoff auf die Quote angerechnet werden, wenn er als Zwischenprodukt zur Produktion konventioneller Kraftstoffe verwendet wird und eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach Paragraf 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 BImSchG dies zulässt. Damit öffnet sich der Raffineriewasserstoff jenseits der strengen RFNBO-Kriterien für die Quotenerfüllung.
Anrechnung von Biokraftstoffen aus Palmöl auf die THG-Quote
Biokraftstoffe aus Palmöl sind nach Paragraf 37b Absatz 8 Nummer 1 BImSchG von der Anrechnung auf die THG-Quote ausgeschlossen. Der Ausschluss erfasst auch Reststoffe, Abfallstoffe und Nebenprodukte des Ölpalmenanbaus wie Abwasser aus Palmölmühlen, leere Palmfruchtbündel, Palmwedel, Palmschlammöl und destillierte Palmfettsäure. Für Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung liegt die Obergrenze seit 2023 bei 0 Prozent.
Upstream-Emissionsminderungen (UER) als Erfüllungsoption der THG-Quote
Upstream-Emissionsminderungen aus Projekten in der Öl- und Gasförderkette waren von 2020 bis zum Ablauf des Verpflichtungsjahres 2024 anrechenbar, begrenzt auf 1,2 Prozent des Referenzwerts. Im Verpflichtungsjahr 2025 zählten nur noch Projekte, die bis zum Ablauf des 1. Juli 2024 eine Zustimmung erhalten oder einen vollständigen Antrag gestellt hatten. Der Anrechnungszeitraum endete spätestens am 1. September 2025. Neue UER-Projekte sind ausgeschlossen.
Messgenaue Anrechnung von Strom aus privaten Wallboxen
Auch wer eine geeichte private Wallbox mit eigenem Zähler betreibt, kann die tatsächlich geladene Strommenge nicht abrechnen. Nach derzeitiger Rechtslage ist für nicht öffentliches Laden ausschließlich der pauschale Schätzwert je Fahrzeug und Jahr anrechenbar. Wer mehr als 2.000 kWh im Jahr zu Hause lädt, bekommt trotzdem nur den Pauschalwert. Der einzige Weg zu mengenbasierter Vergütung ist ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt.
Landstrom für Schiffe als Erfüllungsoption der THG-Quote
Landstrom für Seeschiffe und Binnenschiffe ist keine Erfüllungsoption der deutschen THG-Quote. Der abschließende Katalog in Paragraf 37a Absatz 5 BImSchG nennt Biokraftstoffe, Strom für Straßenfahrzeuge, bis 2026 Upstream-Emissionsminderungen, erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, ab 2031 kohlenstoffarmen Wasserstoff und ab 2027 wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe. Schiffsstrom kommt darin nicht vor, die 38. BImSchV beschränkt die Stromanrechnung ausdrücklich auf Straßenfahrzeuge.
Förderrichtlinie Bodenstrom an Flughäfen
Gefördert wurden mobile und stationäre Bodenstromanlagen (Ground Power Units) und Pre-Conditioned-Air-Systeme an Flughäfen sowie Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben dazu. Investive Vorhaben wurden mit bis zu 70 Prozent der Investitionsausgaben gefördert, maximal 15 Millionen Euro je Vorhaben, bauliche Infrastruktur maximal 6 Millionen Euro je Flughafenanlage. FuE-Vorhaben erhielten bis zu 50 Prozent. Die Antragstellung ist beendet.
Richtlinie über Zuwendungen für die Aus- und Umrüstung von Seeschiffen zur Nutzung von LNG als Schiffskraftstoff (LNGSeeschiffRL)
Gefördert wurde die Aus- und Umrüstung von Seeschiffen für den reinen LNG-Betrieb oder Dual-Fuel-Betrieb, einschließlich Haupt- und Hilfsmaschinen, Boiler, Tanksystem, Tankperipherie, Bunkersystem und Sicherheitssystemen. Der Zuschuss betrug bis zu 60 Prozent der investiven Mehrkosten, höchstens 8 Millionen Euro je Aus- oder Umrüstungsvorhaben. Die Antragstellung ist beendet.
Förderrichtlinie zur Förderung alternativer Antriebe im Schienenverkehr
Gefördert wurden Schienenfahrzeuge mit Batterie- und Brennstoffzellentechnologie im Personen- und Güterverkehr, die zugehörige Lade- und Tankinfrastruktur, Elektrolyseure sowie Studien. Die Fördersätze betrugen 40 Prozent der Mehrinvestitionskosten gegenüber Dieselfahrzeugen, bis zu 50 Prozent für Infrastruktur, 45 Prozent für Elektrolyseure und 50 Prozent für Studien, mit KMU-Aufschlag von 10 bzw. 20 Prozentpunkten. Für 2021 bis 2026 standen 412 Millionen Euro bereit.
Richtlinie über die Förderung der Energieeffizienz des elektrischen Eisenbahnverkehrs
Das Programm förderte die Verbesserung der Energieeffizienz im elektrischen Eisenbahnbetrieb über einen Zuschuss je Tonnenkilometer und Personenkilometer. Die Fördersätze wurden jährlich festgelegt, zum Beispiel 0,00110646 Euro je tkm und pkm für 2021 und 0,00137281 Euro für 2020. Die Geltungsdauer wurde vom 31.12.2023 auf den 31.12.2022 verkürzt, das Programm ist beendet.
Förderprogramm Radverkehr im Klimaschutzportal der Stadt Landau in der Pfalz (KIPKI)
Die Stadt Landau in der Pfalz hatte aus Mitteln des rheinland-pfälzischen Kommunalen Investitionsprogramms Klimaschutz und Innovation ein Förderprogramm Radverkehr für Bürgerinnen und Bürger aufgelegt. Nach Auskunft der Stadt vom 18. Mai 2026 sind die Fördermittel aufgebraucht, eine weitere Antragstellung ist nicht mehr möglich, bereits eingegangene Anträge werden noch bearbeitet. Die konkreten Fördersätze stehen in der als Download bereitgestellten Förderrichtlinie.
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- BundeslandFörderung in Nordrhein-WestfalenProgramme, Stellen und die NRW.BANK.
- BundeslandFörderung in BayernProgramme, Stellen und die LfA Förderbank Bayern.
- BundeslandFörderung in Baden-WürttembergProgramme, Stellen und die L-Bank, Staatsbank für Baden-Württemberg.
- BundeslandFörderung in NiedersachsenProgramme, Stellen und die NBank, Investitions- und Förderbank Niedersachsen.
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