Förderprogramme für Energie in Hessen
Diese Programme fördern Energie und sind in Hessen beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.
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Energieeffizient Bauen und Sanieren Zuschuss Brennstoffzelle (KfW 433)
Der Zuschuss für den Einbau von Brennstoffzellenheizungen in Wohn- und Nichtwohngebäuden kann nicht mehr beantragt werden. Die KfW weist auf der Produktseite ausdrücklich darauf hin, dass keine Antragstellung mehr möglich ist. Brennstoffzellenheizungen sind heute stattdessen über die Heizungsförderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude förderfähig, bei Privatpersonen über das Produkt 458 mit einer Grundförderung von 30 Prozent.
Energieeffizient Sanieren - Ergänzungskredit (167)
Früherer Ergänzungskredit zur Finanzierung von Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien, ergänzend zur BAFA-Förderung. Der Kredit kann nicht mehr beantragt werden. Die KfW verweist auf die Bundesförderung für effiziente Gebäude, insbesondere den Wohngebäude-Kredit 261 und den Ergänzungskredit 358/359.
Energieeffizient Sanieren - Investitionszuschuss (430)
Früherer Investitionszuschuss für die energetische Sanierung bestehender Wohngebäude, sowohl für Einzelmaßnahmen als auch für Effizienzhaus-Sanierungen. Der Zuschuss kann nicht mehr beantragt werden. Bestehende Zuschussempfänger können ihre Vorhaben über das KfW-Zuschussportal weiter abwickeln.
Energieeffizient Sanieren - Kredit (151, 152)
Früherer Förderkredit mit Tilgungszuschuss für die energetische Sanierung von Wohngebäuden zum KfW-Effizienzhaus (151) und für Einzelmaßnahmen (152). Der Kredit kann seit dem 1. Juli 2021 nicht mehr beantragt werden. Nachfolger ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude mit dem Wohngebäude-Kredit 261.
Energiekostendaempfungsprogramm (EKDP)
Das Programm entlastete energieintensive Unternehmen mit Zuschüssen zu gestiegenen Erdgas- und Strompreisen sowie zum Wärme- und Kältebezug. Gefördert wurde der Zeitraum Februar bis Dezember 2022, Wärme und Kälte nur für November und Dezember 2022. Der Zuschuss war auf 50 Millionen Euro je Unternehmen gedeckelt, ausgezahlt wurde zunächst ein Abschlag von 80 Prozent.
Ergänzungshilfen für stationaere Pflegeeinrichtungen bei Energiekosten
Zugelassene voll- und teilstationaere Pflegeeinrichtungen erhielten von Oktober 2022 bis April 2024 eine Erstattung der gestiegenen Kosten für leitungsgebundenes Erdgas, Fernwärme und Strom. Erstattet wurde die Differenz zwischen der Abschlagszahlung für Maerz 2022 und der jeweils laufenden monatlichen Abschlagszahlung. Andere öffentliche Zuschüsse mit gleicher Zielsetzung wurden abgezogen. Der Förderzeitraum ist seit April 2024 beendet.
Flexibilitätsprämie für bestehende Biogasanlagen (§ 50b EEG 2023)
Die Flexibilitätsprämie beträgt 130 Euro je Kilowatt flexibel bereitgestellter zusätzlich installierter Leistung und Jahr und wird ergänzend zur Direktvermarktung gezahlt. Sie steht ausschließlich Biogasanlagen offen, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind. Für alle später in Betrieb genommenen Anlagen tritt an ihre Stelle der Flexibilitätszuschlag nach § 50a EEG in Höhe von 100 Euro je Kilowatt und Jahr. Die Berechnung richtet sich nach Anlage 3 des EEG.
Förderaufruf Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur für Kommunen
Förderung der Beschaffung von Elektrofahrzeugen und der dafuer noetigen Ladeinfrastruktur in Kommunen. Gefördert wurden Fahrzeuge der Klasse M1 und Leichtfahrzeuge sowie die zum Betrieb notwendige Ladeinfrastruktur. Die Förderquote lag bei bis zu 90 Prozent der Investitionsmehrkosten, Vorhaben zwischen 25.000 und 500.000 Euro brutto je Kommune waren förderfähig. Die Antragsfrist endete am 28.07.2022, die Förderrichtlinie Elektromobilität lief zum 31.12.2025 aus. Für kommunale Ladepunkte gibt es seitdem kein Bundesprogramm mehr; einschlaegig sind progres.nrw für Kommunen in Nordrhein-Westfalen und die bayerische Ladeinfrastrukturrichtlinie.
Förderaufruf Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur für Unternehmen, Verbände und Vereine
Förderung der Investitionsmehrkosten beim Kauf batterieelektrischer Pkw der Klasse M1 und von Leichtfahrzeugen sowie der für deren Betrieb notwendigen Ladeinfrastruktur als Serienprodukt. Antragsberechtigt waren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Verbände, Vereine, Genossenschaften, Stiftungen und gemeinnützige Institutionen. Der Aufruf lief vom 10. Maerz bis 08. Mai 2023, die Antragsfrist ist abgelaufen. Die übergeordnete Förderrichtlinie Elektromobilität lief zum 31.12.2025 aus. Ein Nachfolgeaufruf des Bundes besteht seitdem nicht; betriebliche Ladepunkte fördern weiterhin Landesprogramme wie progres.nrw für Beschäftigte und WELMO in Berlin.
Förderprogramm Dekarbonisierung in der Industrie
Bis Ende 2023 wurden Projekte in energieintensiven Industrien mit prozessbedingten Emissionen gefördert: industrielle Forschung ab Technologiereifegrad 4, Erprobung in Versuchs- und Pilotanlagen sowie Investitionen in Anlagen im industriellen Massstab, etwa Umstellung auf strombasierte oder wasserstoffbasierte Verfahren. Antragsberechtigt waren Unternehmen aus Branchen des EU-Emissionshandels. Die Förderrichtlinie vom 16.12.2020 ist zum 31.12.2023 ausgelaufen (Ausschlussfrist) und geht in überarbeiteter Form im Modul 1 der Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) auf.
Förderrichtlinie Bodenstrom an Flughäfen
Gefördert wurden mobile und stationäre Bodenstromanlagen (Ground Power Units) und Pre-Conditioned-Air-Systeme an Flughäfen sowie Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben dazu. Investive Vorhaben wurden mit bis zu 70 Prozent der Investitionsausgaben gefördert, maximal 15 Millionen Euro je Vorhaben, bauliche Infrastruktur maximal 6 Millionen Euro je Flughafenanlage. FuE-Vorhaben erhielten bis zu 50 Prozent. Die Antragstellung ist beendet.
Förderrichtlinie zur Förderung alternativer Antriebe im Schienenverkehr
Gefördert wurden Schienenfahrzeuge mit Batterie- und Brennstoffzellentechnologie im Personen- und Güterverkehr, die zugehörige Lade- und Tankinfrastruktur, Elektrolyseure sowie Studien. Die Fördersätze betrugen 40 Prozent der Mehrinvestitionskosten gegenüber Dieselfahrzeugen, bis zu 50 Prozent für Infrastruktur, 45 Prozent für Elektrolyseure und 50 Prozent für Studien, mit KMU-Aufschlag von 10 bzw. 20 Prozentpunkten. Für 2021 bis 2026 standen 412 Millionen Euro bereit.
Förderung der Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien in den Kommunen (Kommunalrichtlinie Energie)
Zuschuss für die energetische Modernisierung kommunaler Nichtwohngebäude, Ersatz- und Neubauten mit hohem energetischen Standard, Solarabsorberanlagen in Freibädern und Gebäudeautomation. Seit dem 01.01.2025 werden nur noch nicht-fossil betriebene Heizsysteme gefördert. Wegen hoher Nachfrage besteht seit dem 01.06.2026 ein Antragsstopp.
Förderung einer effizienten und CO2-armen Abwärmenutzung
Zuschuss für Investitionen in die Nutzung unvermeidbarer Abwärme, darunter Sammelanlagen, Wärmetauscher, Wärmepumpen, Transportleitungen und Stromerzeugungsanlagen. Der Fördersatz reicht je nach beihilferechtlicher Grundlage von 30 bis 65 Prozent. Die Antragstellung ist wegen hoher Nachfrage pausiert.
Förderung von effizienten und CO2-armen Wärmenetzen
Zuschuss für die Modernisierung von Wärmeleitungen, Effizienzsteigerungen, die Erneuerung technischer Anlagen, den Anschluss neuer Wärmeabnehmer, den Neubau von Wärmenetzen sowie Anlagen zur Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien. Der Fördersatz beträgt bis zu 65 Prozent bei beihilfefreien Vorhaben. Die Antragstellung ist wegen hoher Nachfrage pausiert.
Gemeinsame Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen (GemAV)
Die technologieübergreifenden gemeinsamen Ausschreibungen von Windenergie an Land und Solaranlagen nach der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV) wurden als Pilotverfahren durchgeführt. Die Bundesnetzagentur stellt dazu ausdrücklich fest, dass die Verfahren abgeschlossen sind; es finden keine neuen gemeinsamen Ausschreibungen mehr statt. Wer heute eine Förderung für Windenergie an Land sucht, muss den regulären Ausschreibungsweg nach den Paragrafen 28 bis 36j EEG gehen oder die Ausnahme für Bürgerenergiegesellschaften nach Paragraf 22b EEG nutzen. Die Ergebnisse der abgeschlossenen Runden sind bei der Bundesnetzagentur weiterhin als Statistik einsehbar.
Heavy Duty Charging Hessen - Ladeinfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge
Hessen förderte mit dem Aufruf Heavy Duty Charging stationaere und mobile Ladepunkte für schwere Elektrofahrzeuge, darunter E-Lkw, Elektrobusse im Nah- und Reiseverkehr, schwere kommunale Nutzfahrzeuge, elektrische Land- und Forstfahrzeuge sowie E-Fahrzeuge von Feuerwehr und Rettungsdiensten. Der Zuschuss betrug je nach Unternehmensgröße 20 bis 40 Prozent, höchstens 300.000 Euro je Projekt. Antragsberechtigt waren juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz oder Betriebsstätte in Hessen. Die Antragsfrist endete am 15. Oktober 2025, der Förderzeitraum läuft vom 1. November 2025 bis zum 31. Oktober 2027. Geförderte Ladeinfrastruktur unterliegt einer Zweckbindungsfrist von mindestens fuenf Jahren.
Heizen mit Erneuerbaren Energien (Marktanreizprogramm MAP)
Ehemaliges Marktanreizprogramm des Bundes für Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien. Gefördert wurden Solarthermieanlagen und Gas-Hybridheizungen mit 30 Prozent, Biomasseanlagen, Wärmepumpen und EE-Hybridheizungen mit 35 Prozent sowie Renewable-Ready-Gasheizungen mit 20 Prozent; beim Austausch einer Ölheizung kamen 10 Prozentpunkte hinzu. Anträge waren nur bis zum 31.12.2020 möglich, seit 2021 läuft die Förderung über die Bundesförderung für effiziente Gebäude.
Innovationsförderung Hessen - Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur
Hessen fördert im Rahmen der Innovationsförderung Investitionen in Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur sowie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Elektromobilität. Bei Elektrofahrzeugen beträgt die Förderintensität bis zu 50 Prozent für kleine und mittlere Unternehmen sowie Kommunen und bis zu 30 Prozent für Großunternehmen. Bei Ladeinfrastruktur sind es bis zu 40 Prozent für KMU und Kommunen sowie bis zu 20 Prozent für Großunternehmen. Für Forschungsvorhaben gelten je nach Charakter bis zu 50 Prozent bei industrieller Forschung und Durchführbarkeitsstudien und bis zu 25 Prozent bei experimenteller Entwicklung. Antragsberechtigt sind alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz oder Betriebsstätte in Hessen. Aktuell können keine weiteren Förderanträge angenommen werden, die Einreichfrist ist abgelaufen.
Innovationsprämie (verdoppelter Bundesanteil am Umweltbonus)
Mit der 6. Förderrichtlinie zum Umweltbonus, in Kraft ab 8. Juli 2020, verdoppelte der Bund seinen Anteil an der Kaufprämie. Beim Neukauf eines reinen Elektrofahrzeugs zahlte der Bund 6.000 Euro bei einem Nettolistenpreis bis 40.000 Euro und 5.000 Euro darüber, bei Plug-in-Hybriden 4.500 beziehungsweise 3.750 Euro, jeweils zusätzlich zum Herstelleranteil. Zum 1. Januar 2023 wurde die Innovationsprämie mit der 9. Förderrichtlinie wieder abgesenkt und lief damit aus.
KfW 262 Wohngebäude - Kredit (Vorgaengerprogramm)
Der Kredit 262 kann nicht mehr beantragt werden. Die KfW verweist auf der Produktseite ausdrücklich auf den Nachfolger, den Wohngebäude-Kredit 261, sowie auf die Heizungsförderung für Einzelmaßnahmen. Die Seite dient nur noch als Archiv für Bestandskunden mit laufender Zusage. Beträge und Tilgungszuschüsse werden dort nicht mehr ausgewiesen. Ein genaues Datum der Einstellung nennt die KfW auf der Seite nicht.
KfW 262 Wohngebäude Kredit (eingestellt)
Der KfW-Kredit 262 war die Variante des BEG-Wohngebäudekredits für Einzelmaßnahmen. Die KfW weist auf der Produktseite ausdrücklich darauf hin, dass dieser Kredit nicht mehr beantragt werden kann und die Förderung eingestellt wurde. Bestehende Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer finden dort weiterhin Merkblätter, Formulare und die Hinweise zur Einreichung der Bestätigung nach Durchführung für den Tilgungszuschuss. Als Alternative nennt die KfW den Kredit 261 für die Effizienzhaus-Sanierung und die Heizungsförderung für Einzelmaßnahmen.
KfW 432 Energetische Stadtsanierung - Quartierskonzept und Sanierungsmanagement
Zuschussprogramm für integrierte energetische Quartierskonzepte und für das Sanierungsmanagement zu deren Umsetzung. Der Zuschuss betrug bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten, für finanzschwache Kommunen bis zu 90 Prozent. Antragsberechtigt waren Kommunen, kommunale Unternehmen, wohnwirtschaftliche und gewerbliche Investoren sowie Träger der städtebaulichen Sanierung. Ein Quartier musste mindestens zwei flächenmäßig zusammenhaengende Gebäude umfassen. Die Antragstellung ist mit sofortiger Wirkung nicht mehr möglich; bereits erteilte Zusagen bleiben davon unberuehrt.
KfW 440 Ladestationen für Elektroautos - Wohngebäude
Mit dem Programm 440 förderte die KfW im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums die Errichtung nicht öffentlich zugänglicher Ladestationen an Stellplätzen bestehender Wohngebäude. Der Zuschuss betrug pauschal 900 Euro pro Ladepunkt; lagen die Gesamtkosten des Vorhabens unter diesem Betrag, entfiel die Förderung ganz. Antragsberechtigt waren Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und Bauträger, nicht jedoch Kommunen und Kirchen. Die Ladepunkte mussten genau 11 Kilowatt Ladeleistung haben und der Ladestrom zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien stammen. Das Programm nimmt keine neuen Anträge mehr an.
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- BundeslandFörderung in Nordrhein-WestfalenProgramme, Stellen und die NRW.BANK.
- BundeslandFörderung in BayernProgramme, Stellen und die LfA Förderbank Bayern.
- BundeslandFörderung in Baden-WürttembergProgramme, Stellen und die L-Bank, Staatsbank für Baden-Württemberg.
- BundeslandFörderung in NiedersachsenProgramme, Stellen und die NBank, Investitions- und Förderbank Niedersachsen.
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