Förderprogramme für Energie in Berlin
Diese Programme fördern Energie und sind in Berlin beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.
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Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude (KfW 522)
Zuschuss von 30 Prozent der förderfähigen Kosten für Solarthermie, emissionsarme Biomasseheizungen, elektrische Wärmepumpen mit effizienter Wärmequelle einschließlich Erdwärme, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähige Heizungen sowie den Anschluss an Wärme- oder Gebäudenetze in bestehenden Nichtwohngebäuden. Die förderfähigen Höchstkosten richten sich nach der beheizten Nettogrundfläche: 28.000 Euro pauschal bis 150 Quadratmeter, zusätzlich 197 Euro je Quadratmeter bis 400, 118 Euro bis 1.000 und 79 Euro je Quadratmeter darüber.
Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (KfW 459)
Zuschuss von 30 Prozent der förderfähigen Kosten für den Einbau von Solarthermieanlagen, Biomasseheizungen, elektrisch angetriebenen Wärmepumpen einschließlich Erdwärmenutzung, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähigen Geräten sowie für den Anschluss an Wärme- oder Gebäudenetze in bestehenden Wohngebäuden. Die förderfähigen Höchstkosten betragen 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, 15.000 Euro für die zweite bis sechste und 8.000 Euro ab der siebten. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit halbjährlich um 750 Euro.
KfW 458 Heizungsförderung für Privatpersonen - Grundförderung
Die Grundförderung des KfW-Zuschusses 458 beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung im bestehenden Wohngebäude. Gefördert werden Solarthermie, Biomasseheizungen, elektrisch angetriebene Wärmepumpen, Brennstoffzellen, wasserstofffähige Heizungen, innovative Heizungstechnik sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Förderfähig sind maximal 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Zum 21.07.2026 hat die KfW die Förderbedingungen an die neuen BEG-Eckpunkte angepasst. Ab dem 01.02.2027 sinkt der Förderhöchstbetrag der ersten Wohneinheit halbjährlich um 750 Euro.
KfW 522 Heizungsförderung für Unternehmen - Nichtwohngebäude
Unternehmen, Contractoren und andere Investoren erhalten für den Kauf und Einbau einer klimafreundlichen Heizung in einem bestehenden Nichtwohngebäude einen Zuschuss von 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Der Förderhöchstbetrag richtet sich nach der beheizten Nettogrundfläche: bis 150 Quadratmeter pauschal 28.000 Euro, von 150 bis 400 Quadratmeter zusätzlich 197 Euro je Quadratmeter, von 400 bis 1.000 Quadratmeter zusätzlich 118 Euro und darüber zusätzlich 79 Euro je Quadratmeter. Ab dem 01.02.2027 sinkt der Höchstbetrag halbjährlich. Die Bedingungen wurden zum 21.07.2026 angepasst.
Umweltinnovationsprogramm (230)
Förderung innovativer großtechnischer Pilotvorhaben, die die Umwelt nachhaltig entlasten. Themen sind Abwasserbehandlung, Abfallvermeidung, Kreislaufwirtschaft, Luftreinhaltung, Klimaschutz, Energieeffizienz, erneuerbare Energien sowie Ressourcen- und Materialeffizienz. Wahlweise Investitionszuschuss von bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten oder zinsverbilligter Kredit über maximal 70 Prozent der Kosten.
KfW 263 Bundesförderung für effiziente Gebäude - Nichtwohngebäude Kredit
Der KfW-Kredit 263 finanziert die Sanierung zum oder den Kauf eines Effizienzgebäudes im Nichtwohnbereich. Je nach erreichter Stufe wird ein Tilgungszuschuss zwischen 5 und 25 Prozent gewährt. Zusätzlich sind Förderungen für Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung möglich. Die Laufzeit beträgt bis zu 30 Jahre bei bis zu 10 Jahren Zinsbindung. Die Förderbedingungen wurden zum 21.07.2026 an die neuen BEG-Eckpunkte angepasst, bereits zugesagte Anträge sind davon nicht betroffen.
Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher (Paragraf 12 Absatz 3 UStG)
Auf Lieferung und Installation von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Stromspeichern fällt keine Umsatzsteuer an, der Steuersatz beträgt 0 Prozent. Das entlastet Privathaushalte unmittelbar um die sonst fälligen 19 Prozent Umsatzsteuer auf die gesamte Anlage inklusive Montage. Begünstigt sind Anlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden.
KfW 458 Heizungsförderung - Klimageschwindigkeitsbonus
Der Klimageschwindigkeitsbonus erhöht den KfW-Zuschuss 458 um 16 Prozentpunkte der förderfähigen Gesamtkosten. Er gilt für selbstgenutzte Wohneinheiten, wenn eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtstromspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung ausgetauscht und fachgerecht demontiert und entsorgt wird. Der Satz sinkt erstmals zum 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. um jeweils 4 Prozentpunkte. Für Anträge ab dem 01.08.2028 wird kein Klimageschwindigkeitsbonus mehr gewährt.
Klimageschwindigkeitsbonus der Heizungsförderung
Selbstnutzende Eigentümer erhalten für ihre Hauptwohneinheit einen Bonus von 16 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten, wenn sie eine funktionstuechtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung austauschen und die Altanlage fachgerecht demontiert und entsorgt wird. Der Bonus sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich zum 1. Februar und 1. August um jeweils 4 Prozentpunkte. Für Anträge ab dem 1. August 2028 wird kein Klimageschwindigkeitsbonus mehr gewährt.
BEG Einzelmaßnahmen - Anlagentechnik ausser Heizung
Der Einbau von Anlagentechnik ausserhalb der Heizung wird mit 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst. Gefördert werden Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme- und Kälterückgewinnung sowie digitale Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung. Die Höchstgrenze liegt bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten. Mit iSFP-Bonus verdoppeln sich diese Grenzen auf 60.000, 30.000 und 15.000 Euro.
BEG Einzelmaßnahmen - Gebäudehülle
Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle werden mit einem Grundfördersatz von 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst. Die Höchstgrenze beträgt 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Liegt ein individueller Sanierungsfahrplan vor, verdoppeln sich die Grenzen auf 60.000, 30.000 und 15.000 Euro. Für die Heizungsförderung ist dieser Baustein relevant, weil eine bessere Hülle die nötige Vorlauftemperatur senkt und damit die Effizienz einer Wärmepumpe erhöht.
BEG Einzelmaßnahmen - Heizungsoptimierung und hydraulischer Abgleich
Gefördert werden Maßnahmen zur Optimierung bestehender Heizungsanlagen mit 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Dazu zählen der hydraulische Abgleich inklusive Einstellung der Heizkurve, der Austausch von Heizungspumpen, die Absenkung der Vorlauftemperatur, die Dämmung von Rohrleitungen, Pufferspeicher, Flächenheizsysteme und Niedertemperaturheizkörper sowie separate Mess-, Regelungs- und Steuerungstechnik. Die Förderung der Anlageneffizienz ist auf Bestandsgebäude mit höchstens fünf Wohneinheiten begrenzt. Der Einbau oder Austausch von Wärmeerzeugern selbst ist hier nicht förderfähig.
BEG Einzelmaßnahmen - Sanierung Nichtwohngebäude
Für Nichtwohngebäude im Bestand fördert das BAFA dieselben Einzelmaßnahmen wie bei Wohngebäuden: Gebäudehuelle, Anlagentechnik ausser Heizung, Anlagen zur Wärmeerzeugung im Sinne von Gebäudenetzen, Heizungsoptimierung sowie Fachplanung und Baubegleitung. Die Heizungsoptimierung ist auf Gebäude bis 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche begrenzt. Der Grundfördersatz liegt wie bei Wohngebäuden bei 15 Prozent. Achtung: Die Übersichtsseite des BAFA nennt selbst keine Fördersaetze und keine Höchstgrenzen, diese stehen in den Merkblaettern zu den einzelnen Maßnahmen und werden bei Nichtwohngebäuden je Quadratmeter Nettogrundfläche bemessen.
BEG Einzelmaßnahmen: Gebäudehuelle (Wohngebäude)
Zuschuss für Dämmung von Außenwaenden, Dach, Geschossdecken und Bodenflächen, für Fenster, Außentüren und Vorhangfassaden sowie für sommerlichen Wärmeschutz durch außenliegende Sonnenschutzeinrichtungen. Der Grundfördersatz beträgt 15 Prozent, mit individuellem Sanierungsfahrplan kommen 5 Prozentpunkte hinzu. Förderfähig sind Ausgaben bis 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, 15.000 Euro für die zweite bis sechste und 8.000 Euro ab der siebten; mit iSFP-Bonus verdoppeln sich diese Grenzen auf 60.000, 30.000 und 15.000 Euro. Der Bauantrag des Gebäudes muss mindestens fuenf Jahre zurückliegen und ein Energieeffizienz-Experte muss eingebunden werden.
BEG Einzelmaßnahmen: Heizungsoptimierung (Wohngebäude)
Zuschuss von 15 Prozent für Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz bestehender Heizungen, etwa hydraulischer Abgleich mit Einstellung der Heizkurve, Austausch von Heizungspumpen, Dämmung von Rohrleitungen, Pufferspeicher, Flächenheizsysteme, Niedertemperaturheizkoerper und der Umbau von Ein- auf Zweirohrsysteme. Die Förderung ist auf Bestandsgebäude mit höchstens fuenf Wohneinheiten begrenzt. Der Wärmeerzeuger muss aelter als zwei Jahre und bei fossilen Brennstoffen juenger als zwanzig Jahre sein. Der Einbau oder Austausch von Wärmeerzeugern selbst wird hier nicht gefördert.
Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM)
Zuschussprogramm für Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden: Gebäudehuelle, Anlagentechnik ausser Heizung, Gebäudenetze, Heizungsoptimierung sowie Fachplanung und Baubegleitung. Das BAFA bearbeitet die Zuschussvariante dieser Einzelmaßnahmen. Die KfW ist zuständig für die Heizungsförderung, also die Anlagen zur Wärmeerzeugung mit Ausnahme von Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes, sowie für die Kreditvariante und die Zuschussförderung für Kommunen bei BEG Wohngebäude und BEG Nichtwohngebäude. Antragsberechtigt sind alle Investoren vom privaten Hauseigentümer über WEG und Contractoren bis zu Unternehmen und Kommunen.
BEG Einzelmaßnahmen - iSFP-Bonus für den individuellen Sanierungsfahrplan
Liegt für das Gebäude ein individueller Sanierungsfahrplan vor, erhöht sich der Fördersatz der BEG Einzelmaßnahmen um 5 Prozentpunkte. Seit der Neufassung zum 21.07.2026 gilt der Bonus erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro bei Gebäuden mit einer Wohneinheit. Bei mehreren Wohneinheiten steigt das Mindestvolumen auf die Summe der jeweiligen Höchstgrenzen ohne iSFP-Erhöhung. Der Bonus entfällt nur auf den Betrag, der das Mindestinvestitionsvolumen übersteigt. Zugleich verdoppeln sich die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben.
BEG iSFP-Bonus für den individuellen Sanierungsfahrplan
Wer einen im Programm Energieberatung für Wohngebäude geförderten individuellen Sanierungsfahrplan vorlegt, erhält auf Einzelmaßnahmen der BEG EM 5 Prozentpunkte zusätzliche Förderung und verdoppelte Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben. Der Bonus wird erst ab einem Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro bei Gebäuden mit einer Wohneinheit gewährt; bei mehreren Wohneinheiten steigt die Schwelle auf die jeweiligen Höchstgrenzen ohne iSFP-Erhöhung. Der Bonus fällt nur auf den Betrag an, der das Mindestinvestitionsvolumen übersteigt, und wird nicht über mehrere Anträge summiert.
Abfallbasierte Biokraftstoffe nach Anlage 4 der 38. BImSchV mit Obergrenze
Biokraftstoffe aus gebrauchtem Speiseöl, tierischen Fetten der Kategorien 1 und 2, geschädigten Pflanzen, kommunalem Abwasser oder Zwischenfrüchten nach Anlage 4 sind nur bis zu einem energetischen Anteil von 1,9 Prozent ab 2022 voll anrechenbar, ab 2031 sind es 2 Prozent, ab 2033 2,3 Prozent, ab 2035 2,4 Prozent, ab 2037 2,6 Prozent und ab 2039 2,8 Prozent. Für die übersteigende Menge wird der Basiswert angesetzt, die Minderung entfällt also.
Anpassungsgeld für Beschäftigte der Braunkohleindustrie
Beschäftigte ab 58 Jahren aus dem Braunkohletagebau oder aus Kohlekraftwerken, die infolge des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes entlassen werden, erhalten ein Anpassungsgeld als Überbrückung bis zur Rente. Die Höhe orientiert sich an den individuellen Rentenanwartschaften und wird von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See berechnet. Ab 1. Januar 2026 gelten neue Regeln zur Anrechnung von Nebeneinkuenften mit einem jährlichen Freibetrag.
Anschlussförderung für bestehende Biomasseanlagen nach 20 Jahren (§§ 39g, 39h EEG 2023)
Biomasseanlagen, die erstmals vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen wurden und deren bisheriger EEG-Anspruch noch höchstens fünf Jahre läuft, können an den Biomasse-Ausschreibungen teilnehmen und erhalten bei Zuschlag eine Anschlussvergütung von zwölf Jahren. Auch Anlagen mit 150 Kilowatt oder weniger dürfen bieten; für sie gilt als Zuschlagswert der Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben Termins. Der neue Anspruch beginnt frühestens im dritten und spätestens im 43. Kalendermonat nach Bekanntgabe des Zuschlags.
Anschlussvergütung für ausgeförderte Photovoltaikanlagen
Photovoltaikanlagen, deren 20-jähriger EEG-Förderzeitraum abgelaufen ist, können weiter ins Netz einspeisen. Nach Paragraf 21 Absatz 1 Nummer 4 EEG besteht für ausgeförderte Anlagen ein Anspruch auf Einspeisevergütung, der sich nach Massgabe von Paragraf 53 Absatz 4 EEG verringert. Vergueteter Massstab ist der Jahresmarktwert Solar abzueglich der Vermarktungskosten des Netzbetreibers. Alternativ können Betreiber in die Direktvermarktung wechseln oder den Strom vollständig selbst verbrauchen.
Anzeigepflicht für Ladepunkte bei der Bundesnetzagentur als Voraussetzung der THG-Vermarktung
Nach Paragraf 4 der Ladesäulenverordnung vom 23. Dezember 2025 muss jeder Betreiber der Bundesnetzagentur die Inbetriebnahme spätestens zwei Wochen danach, die Außerbetriebnahme und jeden Betreiberwechsel unverzüglich elektronisch anzeigen. Ohne diese Anzeige und ohne Veröffentlichung beziehungsweise Zustimmung zur Veröffentlichung ist der Ladestrom nicht auf die THG-Quote anrechenbar. Öffentlich zugänglich ist ein Ladepunkt an einem der Allgemeinheit zugänglichen Standort.
Ausbauziele und Ausschreibungsvolumen für Windenergie auf See (Paragrafen 1 und 2a WindSeeG)
Das Windenergie-auf-See-Gesetz legt den Rahmen fest, in dem Offshore-Förderung überhaupt vergeben wird. Ziel ist eine ans Netz angeschlossene Leistung von mindestens 30 Gigawatt bis 2030, 40 Gigawatt bis 2035 und 70 Gigawatt bis 2045. Das Ausschreibungsvolumen betrug 2023 und 2024 jährlich zwischen 8.000 und 9.000 Megawatt, 2025 und 2026 jährlich zwischen 2.500 und 5.000 Megawatt und ab 2027 grundsätzlich 4.000 Megawatt pro Jahr. Die ausgeschriebenen Flächen sollen jeweils 500 bis 2.000 Megawatt erlauben. Errichtung und Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen und Anbindungsleitungen liegen laut Gesetz im überragenden öffentlichen Interesse.
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- BundeslandFörderung in Nordrhein-WestfalenProgramme, Stellen und die NRW.BANK.
- BundeslandFörderung in BayernProgramme, Stellen und die LfA Förderbank Bayern.
- BundeslandFörderung in Baden-WürttembergProgramme, Stellen und die L-Bank, Staatsbank für Baden-Württemberg.
- BundeslandFörderung in NiedersachsenProgramme, Stellen und die NBank, Investitions- und Förderbank Niedersachsen.
Eine Liste zeigt alles zu Energie. Der Check sortiert dieselben Programme nach dem, was du wirklich vorhast.