Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude (KfW 522)
KfW Bankengruppe im Auftrag des Bundes · bundesweit

von 30 Prozent der förderfähigen Kosten für Solarthermie, emissionsarme Biomasseheizungen, elektrische mit effizienter Wärmequelle einschließlich Erdwärme, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähige Heizungen sowie den Anschluss an Wärme- oder Gebäudenetze in bestehenden Nichtwohngebäuden. Die förderfähigen Höchstkosten richten sich nach der beheizten Nettogrundfläche: 28.000 Euro pauschal bis 150 Quadratmeter, zusätzlich 197 Euro je Quadratmeter bis 400, 118 Euro bis 1.000 und 79 Euro je Quadratmeter darüber.
Zur Frist: laufend; förderfähige Höchstkosten sinken ab 1. Februar 2027 halbjährlich
Antrag für Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude (KfW 522) vorbereiten
8 Fragen, etwa 3 Minuten. Kostenlos, ohne Anmeldung. Für den Antrag selbst brauchst du danach 28 Angaben und 17 Unterlagen.
Wir bereiten auf, prüfen und begleiten. Wir reichen nichts in deinem Namen ein und wir sagen keine Bewilligung zu.
Für wen ist das
Was du erfüllen musst
- Bestehendes Nichtwohngebäude, Bauantrag oder Bauanzeige mindestens fünf Jahre alt
- Antragsberechtigt sind Unternehmen, Contractoren und andere Investoren, darunter Einzelunternehmer, Freiberufler, Privatpersonen, gemeinnützige Organisationen, Kirchen und Personengesellschaften
- Einbau zusammen mit der Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems
- Vertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung abhängig von der KfW-Zusage
- Vorhaben innerhalb von 36 Monaten nach Zusage abschließen
Was du dafür brauchst
28 Angaben und 17 Unterlagen. Das ist der Antrag selbst, nicht der Fragebogen. Was du im Fragebogen beantwortest und was in deinem Profil steht, tragen wir hier ein.
Antragsteller
- Straße und Hausnummer
- Postleitzahl
- Ort
- Vorname
- Nachname
- Name der Organisation
- Rechtsform
- Steuernummer
- Register und Nummer
- IBAN
- Kontoinhaber
Vorhaben
- Kurzbezeichnung des Vorhabens
- Beschreibung des Vorhabens
- Geplanter Beginn
- Einzelne Maßnahmen
- Ein Auftrag oder Kauf ist bereits erfolgt
Finanzierung
- Gesamtkosten in Euro
- In den letzten drei Jahren wurden De-minimis-Beihilfen gewährt
Betrieb
- Branche
- Beschäftigte
Objekt
- Straße und Hausnummer des Objekts
- Postleitzahl des Objekts
- Ort des Objekts
- Gebäudeart
- Eigentumsverhältnis
- Baujahr
- Wohnfläche in Quadratmetern
Unterlagen
- Beschreibung der geplanten Maßnahme
- Kostenvoranschlag oder Angebot des Fachbetriebs
- Finanzierungsplan
- Ausweiskopie oder Identitätsnachweis
- Handelsregisterauszug
- Gewerbeanmeldung
- Letzter Jahresabschluss
- De-minimis-Erklärung
- KMU-Erklärung
- Vereinsregisterauszug
- Satzung
- Freistellungsbescheid des Finanzamts
- Eigentumsnachweis oder Kaufvertrag
- Fotos des Ist-Zustands
- Bestätigung des Energieeffizienz-Experten
- Fachunternehmererklärung
- Vergleichsangebote
8 Fragen, etwa 3 Minuten. Kostenlos, ohne Anmeldung.
Kombinierbar mit
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Antworten kommen von einer KI und ersetzen keine Beratung. Verbindlich ist allein die Richtlinie des Fördergebers und dessen Bescheid.
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So läuft der Antrag ab
Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude (KfW 522) ist ein Zuschuss auf Ebene Bund. Diese Schritte gelten für diese Art von Förderung. Was konkret für dieses Programm gilt, steht oben in den Voraussetzungen und in der Originalquelle.
- 1Antrag vor AuftragStelle den Antrag, bevor du einen Vertrag unterschreibst oder eine Bestellung auslöst. Wer vorher beauftragt, verliert den Anspruch, und das ist der mit Abstand häufigste Ablehnungsgrund. Ein Beratungsvertrag oder ein Planungsauftrag zählt in vielen Richtlinien schon als Beginn.
- 2Angaben vollständig zusammentragenUnvollständige Anträge werden nicht abgelehnt, sondern liegen. Das kostet Wochen und in Programmen mit begrenztem Topf manchmal die gesamte Förderung. Sammle alles einmal komplett, bevor du absendest.
- 3Bewilligung abwartenErst mit dem Bewilligungsbescheid darfst du loslegen. Er nennt auch den Bewilligungszeitraum, in dem die Maßnahme abgeschlossen sein muss.
- 4Verwendungsnachweis einreichenNach Abschluss weist du nach, wofür das Geld verwendet wurde. Rechnungen, Zahlungsbelege und oft eine Fachunternehmererklärung gehören dazu. Ohne diesen Nachweis wird zurückgefordert.
Häufige Fragen zu Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude (KfW 522)
Wer kann Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude (KfW 522) beantragen?
Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude (KfW 522) richtet sich an Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Privatpersonen. Zusätzlich gilt: Bestehendes Nichtwohngebäude, Bauantrag oder Bauanzeige mindestens fünf Jahre alt
Wie viel Geld gibt es bei Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude (KfW 522)?
Der Fördersatz liegt bei bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Was am Ende bewilligt wird, entscheidet der Fördergeber nach seiner Richtlinie.
Wo gilt Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude (KfW 522)?
Das Programm gilt bundesweit. Du kannst es unabhängig davon beantragen, wo du wohnst oder wo dein Betrieb sitzt.
Muss ich Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude (KfW 522) vor der Beauftragung beantragen?
In aller Regel ja. Bei Zuschüssen und Krediten gilt fast immer: erst der Antrag, dann der Vertrag. Wer vorher beauftragt, verliert den Anspruch, und das ist der mit Abstand häufigste Grund für eine Ablehnung. Prüfe den genauen Wortlaut in der Richtlinie.
Bis wann kann ich Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude (KfW 522) beantragen?
laufend; förderfähige Höchstkosten sinken ab 1. Februar 2027 halbjährlich Fristen ändern sich mit jeder Richtlinienfassung, verbindlich ist immer die Originalquelle.
Lässt sich Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude (KfW 522) mit anderen Förderungen kombinieren?
Kombinierbar mit dem Einzelmaßnahmen-Ergänzungskredit Nichtwohngebäude (523) Kombinationen sind der häufigste Hebel: Bundes-, Landes- und kommunale Programme schließen sich oft nicht aus.
Welche Unterlagen brauche ich für Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude (KfW 522)?
Für diesen Antrag sind 28 Angaben und 17 Unterlagen zusammenzutragen. Der Fragebogen auf dieser Seite stellt dir dafür 8 Fragen und dauert etwa 3 Minuten. Welche Unterlagen es genau sind, steht weiter oben unter „Was du dafür brauchst".
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Quelle und Stand
Angaben nach bioenergie-wasser-geothermie, zuletzt geprüft am 07.08.2026. Förderbedingungen ändern sich oft. Prüfe vor dem Antrag immer die Originalquelle.
Zur OriginalquelleFür KI-Assistenten gibt es diese Seite auch als Markdown. Alle maschinenlesbaren Zugänge stehen in llms.txt.
Passt auch dazu
BEG Einzelmaßnahmen - Anlagen zur Wärmeerzeugung und Gebäudenetze
Das BAFA fördert die Errichtung, den Umbau und die Erweiterung von Gebäudenetzen sowie den Anschluss daran mit einem Grundfördersatz von 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Voraussetzung ist, dass die Wärmeerzeugung nach der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent aus förderfähigen Anlagen oder unvermeidbarer Abwärme stammt. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben liegt bei 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten. Ab dem 01.02.2027 sinkt die Höchstgrenze der ersten Wohneinheit alle sechs Monate um 750 Euro bis auf 22.000 Euro ab dem 01.08.2030.
BEG Einzelmaßnahmen - Anlagentechnik ausser Heizung
Der Einbau von Anlagentechnik ausserhalb der Heizung wird mit 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst. Gefördert werden Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme- und Kälterückgewinnung sowie digitale Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung. Die Höchstgrenze liegt bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten. Mit iSFP-Bonus verdoppeln sich diese Grenzen auf 60.000, 30.000 und 15.000 Euro.
BEG Einzelmaßnahmen - Gebäudenetze und Anschluss an Gebäudenetze
Gefördert werden Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen mit 30 Prozent. Der Anschluss an ein Gebäudenetz ist beim BAFA nur im Zusammenhang mit Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes förderfähig, die übrigen Anlagen zur Wärmeerzeugung und der reine Netzanschluss laufen über die KfW. Voraussetzung ist, dass die Wärmeerzeugung zu mindestens 65 Prozent aus förderfähigen Heizungsanlagen oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt. Förderfähige Ausgaben bis 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, daraus ergibt sich ein Höchstzuschuss von 8.400 Euro.
BEG Einzelmaßnahmen - Heizungsoptimierung
Gefördert werden hydraulischer Abgleich, Austausch von Heizungspumpen, Rohrleitungsdämmung, Pufferspeicher, Flächenheizsysteme, Niedertemperatur-Heizkoerper, Mess- und Regelungstechnik sowie die Umruestung auf 100 Prozent Wasserstoffbetrieb. Der Grundfördersatz beträgt 15 Prozent, für Emissionsminderungsmaßnahmen an Biomasseheizungen 50 Prozent. Der Einbau oder Austausch von Wärmeerzeugern selbst ist nicht Teil dieses Fördergegenstands.
BEG Einzelmaßnahmen - Heizungsoptimierung und hydraulischer Abgleich
Gefördert werden Maßnahmen zur Optimierung bestehender Heizungsanlagen mit 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Dazu zählen der hydraulische Abgleich inklusive Einstellung der Heizkurve, der Austausch von Heizungspumpen, die Absenkung der Vorlauftemperatur, die Dämmung von Rohrleitungen, Pufferspeicher, Flächenheizsysteme und Niedertemperaturheizkörper sowie separate Mess-, Regelungs- und Steuerungstechnik. Die Förderung der Anlageneffizienz ist auf Bestandsgebäude mit höchstens fünf Wohneinheiten begrenzt. Der Einbau oder Austausch von Wärmeerzeugern selbst ist hier nicht förderfähig.
BEG Einzelmaßnahmen - Sanierung Nichtwohngebäude
Für Nichtwohngebäude im Bestand fördert das BAFA dieselben Einzelmaßnahmen wie bei Wohngebäuden: Gebäudehuelle, Anlagentechnik ausser Heizung, Anlagen zur Wärmeerzeugung im Sinne von Gebäudenetzen, Heizungsoptimierung sowie Fachplanung und Baubegleitung. Die Heizungsoptimierung ist auf Gebäude bis 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche begrenzt. Der Grundfördersatz liegt wie bei Wohngebäuden bei 15 Prozent. Achtung: Die Übersichtsseite des BAFA nennt selbst keine Fördersaetze und keine Höchstgrenzen, diese stehen in den Merkblaettern zu den einzelnen Maßnahmen und werden bei Nichtwohngebäuden je Quadratmeter Nettogrundfläche bemessen.