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Förderung als Prämie für Energie

Alle Zuschüsse, Kredite und Prämien rund um Energie. Von der KfW über Landesbanken bis zu kommunalen Töpfen.

48 Programme gefunden

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LandPrämie

Hessische WindEnergieDividende für Kommunen im Staatswald

Hessen gibt seit 2016 einen Teil der Pachteinnahmen aus Windkraftanlagen auf Staatswaldflächen an die Kommunen weiter. Die Standortkommunen erhalten 20 Prozent der Nettopachteinnahmen des Landes. Damit profitieren Gemeinden auch dann, wenn die Windenergieanlage nicht auf kommunalem oder privatem, sondern auf landeseigenem Waldgrund steht und die Pacht sonst vollständig beim Land bliebe. Ein eigenes hessisches Beteiligungsgesetz mit einer Pflicht zur Bürger- oder Kommunalbeteiligung gibt es daneben nicht; Hessen setzt auf freiwillige Instrumente und Beteiligungsmodelle mit Kommunen und Genossenschaften.

bis 20 Prozent der Kosten
Hessen
Land Hessen / HessenForst
BundPrämie

Anschlussförderung für bestehende Biomasseanlagen nach 20 Jahren (§§ 39g, 39h EEG 2023)

Biomasseanlagen, die erstmals vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen wurden und deren bisheriger EEG-Anspruch noch höchstens fünf Jahre läuft, können an den Biomasse-Ausschreibungen teilnehmen und erhalten bei Zuschlag eine Anschlussvergütung von zwölf Jahren. Auch Anlagen mit 150 Kilowatt oder weniger dürfen bieten; für sie gilt als Zuschlagswert der Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben Termins. Der neue Anspruch beginnt frühestens im dritten und spätestens im 43. Kalendermonat nach Bekanntgabe des Zuschlags.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
BundPrämie

Ausschreibungen für Windenergie auf See auf nicht zentral voruntersuchten Flächen (WindSeeG)

Nicht zentral voruntersuchte Flächen werden seit 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. Juni ausgeschrieben. Der gesetzliche Höchstwert liegt seit 2023 bei 6,2 Cent je Kilowattstunde; die Bundesnetzagentur kann davon um höchstens 10 Prozent abweichen. Den Zuschlag erhält das Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert. Geben mehrere Bieter ein Gebot von 0 Cent je Kilowattstunde ab, folgt ein dynamisches Gebotsverfahren, in dem die Bieter eine zweite Gebotskomponente in Euro je Megawatt bieten. Diese fließt zu 90 Prozent als Stromkostensenkungskomponente an den Übertragungsnetzbetreiber, zu je 5 Prozent als Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente an den Bundeshaushalt. Der anzulegende Wert beträgt in diesem Fall stets 0 Cent je Kilowattstunde.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur
BundPrämie

Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach dem EEG (Marktprämie)

Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie für Windenergieanlagen an Land ab 1.001 Kilowatt. Gebotstermine sind laut Paragraf 28 EEG in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils der 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November; das Ausschreibungsvolumen beträgt 2024 bis 2028 jährlich 10.000 Megawatt, gleichmäßig auf die vier Termine verteilt. Die Bundesnetzagentur hat den Höchstwert für alle Gebotstermine 2026 auf 7,25 Cent je Kilowattstunde festgelegt. Beim Gebotstermin 1. Mai 2026 lagen die bezuschlagten Gebote zwischen 4,44 und 5,19 Cent je Kilowattstunde, der mengengewichtete durchschnittliche Zuschlagswert bei 5,06 Cent je Kilowattstunde; bezuschlagt wurden 270 Gebote mit 2.499.468 Kilowatt.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur
BundPrämie

Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme (iKWK)

Innovative KWK-Systeme koppeln eine KWK-Anlage mit einer Komponente zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme, typischerweise Geothermie, Solarthermie oder einer Großwärmepumpe, und einem elektrischen Wärmeerzeuger. Die Förderhöhe wird in eigenen Ausschreibungen der Bundesnetzagentur ermittelt, der Höchstwert liegt bei 12,0 Cent je Kilowattstunde KWK-Strom. Von den 100 Megawatt Ausschreibungsvolumen je Gebotstermin entfielen in den Jahren 2018 bis 2025 jährlich 50 Megawatt auf innovative KWK-Systeme.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
BundPrämie

Ausschreibungsfreie EEG-Förderung für Bürgerenergiegesellschaften bei Solaranlagen bis 6 Megawatt (Paragraf 22b EEG)

Parallel zur Windregelung erhalten Bürgerenergiegesellschaften nach Paragraf 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 EEG auch für Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 6 Megawatt die EEG-Zahlung ohne Ausschreibungsteilnahme. Die Anforderungen an die Gesellschaft nach Paragraf 3 Nummer 15 EEG sind dieselben wie bei Wind: mindestens 50 natürliche Personen, 75 Prozent der Stimmrechte im 50-Kilometer-Umkreis, maximal 10 Prozent Stimmrechte je Mitglied. Die Meldung an die Bundesnetzagentur muss hier spätestens drei Wochen nach Inbetriebnahme unter Angabe der Registernummer erfolgen; danach gilt eine dreijährige Sperrfrist für weitere Solaranlagen desselben Segments.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur / Anschlussnetzbetreiber
BundPrämie

Ausschreibungsfreie EEG-Förderung für Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land bis 18 Megawatt (Paragraf 22b EEG)

Bürgerenergiegesellschaften erhalten für Windenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung bis einschließlich 18 Megawatt die EEG-Marktprämie, ohne an einer Ausschreibung teilnehmen zu müssen (Paragraf 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Paragraf 22b EEG). Voraussetzung ist eine Bürgerenergiegesellschaft nach Paragraf 3 Nummer 15 EEG: mindestens 50 natürliche Personen als stimmberechtigte Mitglieder, mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen, die in einem Postleitzahlengebiet im Umkreis von 50 Kilometern um die Turmmitte gemeldet sind, kein Mitglied mit mehr als 10 Prozent der Stimmrechte, weitere Stimmrechte nur bei KMU oder kommunalen Gebietskörperschaften. Die Meldung muss spätestens drei Wochen nach Erteilung der BImSchG-Genehmigung bei der Bundesnetzagentur eingehen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur / Anschlussnetzbetreiber
BundPrämie

Ausschreibungsfreie EEG-Förderung für Pilotwindenergieanlagen an Land (Paragraf 22a EEG)

Pilotwindenergieanlagen an Land erhalten einen EEG-Zahlungsanspruch, ohne an einer Ausschreibung teilnehmen zu müssen. Der Deckel liegt bei einer installierten Leistung von insgesamt 125 Megawatt pro Kalenderjahr; wird er überschritten, kann der Anspruch für später gemeldete Inbetriebnahmen erst im Folgejahr geltend gemacht werden, in der Reihenfolge der Registermeldung. Pilotanlagen sind nach Paragraf 3 Nummer 37 EEG entweder die jeweils ersten zwei Anlagen eines Typs mit wesentlichen technischen Weiterentwicklungen oder Anlagen, die vorwiegend zu Forschungs- und Entwicklungszwecken errichtet werden. Für Letztere ist eine Bescheinigung des Bundeswirtschaftsministeriums erforderlich.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur / Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
BundPrämie

Bonus für elektrische Wärmeerzeuger an KWK-Anlagen (§ 7b KWKG 2025)

Betreiber neuer oder modernisierter KWK-Anlagen mit mehr als 1 Megawatt elektrischer Leistung erhalten zusätzlich zum KWK-Zuschlag einen Bonus von 70 Euro je Kilowatt thermischer Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers. Die Anlage muss technisch in der Lage sein, mindestens 30 Prozent der aus dem KWK-Prozess auskoppelbaren Wärmeleistung mit einem fabrikneuen elektrischen Wärmeerzeuger zu erzeugen. Der Bonus wird höchstens bis zu der thermischen Leistung gewährt, die der maximal auskoppelbaren KWK-Wärmeleistung entspricht.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Auszahlung über den Netzbetreiber
BundPrämie

Bonus für innovative erneuerbare Wärme in iKWK-Systemen (§ 7a KWKG 2025)

Innovative KWK-Systeme mit mehr als 10 Megawatt elektrischer Leistung erhalten einen Aufschlag auf den KWK-Zuschlag, der mit dem Anteil innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme steigt: 0,4 ct/kWh ab 5 Prozent, 1,2 ct/kWh ab 15 Prozent, 3,0 ct/kWh ab 30 Prozent, 4,7 ct/kWh ab 40 Prozent und 7,0 ct/kWh ab 50 Prozent. Als innovative erneuerbare Wärme zählen typischerweise Geothermie, Solarthermie und Wärmepumpen, die in dasselbe Wärmenetz einspeisen wie die KWK-Anlage.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Auszahlung über den Netzbetreiber
BundPrämie

EEG-Ausschreibungen für Biomasseanlagen

Zweimal jährlich, zum 1. April und 1. Oktober, schreibt die Bundesnetzagentur die Marktprämie für Biomasseanlagen aus. Der Höchstwert liegt 2026 bei 19,43 Cent pro Kilowattstunde für Neuanlagen und 19,83 Cent für bestehende Anlagen. Das Ausschreibungsvolumen beträgt nach § 28c EEG 1.300 MW im Jahr 2025, 1.126 MW 2026, 326 MW 2027 und 76 MW 2028. Neuanlagen müssen über 150 kW und dürfen höchstens 20 MW zu installierende Leistung haben; die Sicherheit beträgt 60 Euro je Kilowatt Gebotsmenge.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
BundPrämie

EEG-Ausschreibungen für Biomethananlagen (Spitzenlastkraftwerke)

Für Biomethananlagen als Spitzenlastkraftwerke finden Ausschreibungen zum 1. April und 1. September statt, mit einem Volumen von jeweils 600 Megawatt zu installierender Leistung pro Jahr von 2023 bis 2028. Der Höchstwert beträgt 19,31 Cent pro Kilowattstunde und sinkt seit dem 1. Januar 2024 jährlich um 1 Prozent. Gefördert wird nur der Stromanteil, der einer Bemessungsleistung von 10 Prozent der installierten Leistung entspricht; darüber hinaus sinkt der anzulegende Wert auf null. In den Anlagen darf ausschließlich Biomethan eingesetzt werden.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
BundPrämie

EEG-Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen

Gesetzlich garantierte Vergütung für Solarstrom, der ins öffentliche Netz eingespeist wird, festgeschrieben für 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr. Für Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen 01.08.2026 und 31.01.2027 gelten bei Gebäudeanlagen bis 10 kW 7,70 Cent je Kilowattstunde bei Überschusseinspeisung und 12,22 Cent bei Volleinspeisung; bis 40 kW sind es 6,66 beziehungsweise 10,24 Cent, bis 100 kW 5,44 beziehungsweise 10,24 Cent. Für Mieterstrom gibt es zusätzlich einen Zuschlag von 2,51 Cent bis 10 kW.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur / Netzbetreiber nach EEG
BundPrämie

EEG-Zahlungsanspruch für Deponiegas, Klärgas und Grubengas (§ 41 EEG 2023)

Für Strom aus Deponiegas gelten 7,46 ct/kWh bis 500 Kilowatt und 5,17 ct/kWh bis 5 Megawatt Bemessungsleistung. Für Klärgas gelten 5,93 ct/kWh bis 500 Kilowatt und 5,17 ct/kWh bis 5 Megawatt. Für Grubengas gelten 5,98 ct/kWh bis 1 Megawatt, 3,81 ct/kWh bis 5 Megawatt und 3,37 ct/kWh darüber, wobei das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammen muss. Alle Werte sinken seit dem 1. Januar 2024 jährlich um 1,5 Prozent.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Netzbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (gesetzlicher Anspruch des Bundes)
BundPrämie

EEG-Zahlungsanspruch für Güllekleinanlagen (§ 44 EEG 2023)

Die sogenannte Güllekleinanlage erhält 22 Cent pro Kilowattstunde bis 75 Kilowatt Bemessungsleistung und 19 Cent bis 150 Kilowatt. Bedingung ist, dass der Strom am Standort der Biogaserzeugungsanlage erzeugt wird, die installierte Leistung am Standort insgesamt höchstens 150 Kilowatt beträgt und im Kalenderjahresdurchschnitt mindestens 80 Masseprozent Gülle eingesetzt werden. Geflügelmist und Geflügeltrockenkot zählen nicht mit, überjähriges Kleegras bis zu 10 Masseprozent schon.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Netzbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (gesetzlicher Anspruch des Bundes)
BundPrämie

EEG-Zahlungsanspruch für Strom aus Biomasse bis 150 Kilowatt (§ 42 EEG 2023)

Für Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung, dessen anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, gilt bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt ein Wert von 12,67 Cent pro Kilowattstunde. Damit entfällt für kleine Biomasseanlagen die Pflicht zur Teilnahme an einer Ausschreibung. Für Strom aus Biomethan ist dieser Satz ausdrücklich nicht anwendbar. Bei Biogasanlagen über 100 Kilowatt greift zusätzlich die Begrenzung auf 45 Prozent Bemessungsleistung nach § 44b EEG.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Netzbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (gesetzlicher Anspruch des Bundes)
BundPrämie

EEG-Zahlungsanspruch für Strom aus Geothermie (§ 45 EEG 2023)

Für Strom aus Geothermie beträgt der anzulegende Wert 25,20 Cent pro Kilowattstunde und ist damit der höchste gesetzlich bestimmte Vergütungssatz im EEG. Seit dem 1. Januar 2024 sinkt der Wert jährlich um 0,5 Prozent für neu in Betrieb genommene Anlagen. Überschreitet die gemeldete installierte Geothermieleistung bundesweit erstmals 120 Megawatt, steigt die jährliche Degression ab dem Folgejahr auf 2 Prozent. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den Ausbaustand jährlich nach dem 15. Dezember.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Netzbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (gesetzlicher Anspruch des Bundes)
BundPrämie

EEG-Zahlungsanspruch für Strom aus Wasserkraft (§ 40 EEG 2023)

Gesetzlich festgelegte Vergütung für Strom aus Wasserkraft, gestaffelt nach Bemessungsleistung: 12,03 ct/kWh bis 500 kW, 7,93 ct bis 2 MW, 6,07 ct bis 5 MW, 5,32 ct bis 10 MW, 5,13 ct bis 20 MW, 4,12 ct bis 50 MW und 3,37 ct darüber. Die Werte sinken seit dem 1. Januar 2024 jährlich um 0,5 Prozent. Auch Altanlagen von vor 2009 erhalten den Anspruch, wenn sie nach dem 31.12.2016 wasserrechtlich zugelassen ertüchtigt wurden; sie gelten dann als neu in Betrieb genommen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Netzbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (gesetzlicher Anspruch des Bundes)
BundPrämie

EEG-Zahlungsanspruch für die Vergärung von Bioabfällen (§ 43 EEG 2023)

Anlagen, die Biogas aus getrennt erfassten Bioabfällen der Abfallschlüssel 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 mit einem Anteil von durchschnittlich mindestens 90 Masseprozent erzeugen, erhalten 14,16 Cent pro Kilowattstunde bis 500 Kilowatt Bemessungsleistung und 12,41 Cent bis 20 Megawatt. Voraussetzung ist, dass die Vergärungsanlage unmittelbar mit einer Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden ist und die nachgerotteten Gärreste stofflich verwertet werden.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Netzbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (gesetzlicher Anspruch des Bundes)
LandPrämie

Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz Brandenburg (BbgEESG)

Brandenburg verpflichtet Betreiber von Windenergie- und Photovoltaikanlagen zu einer jährlichen Sonderabgabe an die Standortgemeinden. Für Windenergieanlagen, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2025 in Betrieb genommen wurden, sind es 10.000 Euro je Anlage und Jahr; für Anlagen ab dem 1. Januar 2026 sind es 5.000 Euro je Megawatt installierter Leistung und Jahr. Photovoltaikanlagen zahlen 2.000 Euro je Megawatt und Jahr. Anspruchsberechtigt sind Gemeinden im Radius von 3 Kilometern (Altanlagen) beziehungsweise 2,5 Kilometern (ab 2026) um den Anlagenstandort; die Aufteilung erfolgt nach Flächenanteil, Beträge unter 50 Euro pro Jahr werden auf die übrigen Gemeinden umgelegt. Zahlung jeweils bis zum 30. April des Folgejahres, Vorausleistungen für bis zu zehn Jahre sind vereinbar. Das Gesetz trat am 28. November 2025 an die Stelle des BbgWindAbgG.

Höhe je nach Vorhaben
Brandenburg
Land Brandenburg, Zahlung durch die Anlagenbetreiber an die Gemeinden
BundPrämie

Finanzielle Beteiligung der Standortkommunen nach Paragraf 6 EEG (0,2 Cent je Kilowattstunde)

Betreiber von Windenergieanlagen an Land über 1.000 Kilowatt installierter Leistung dürfen den Gemeinden, die ganz oder teilweise im Umkreis von 2.500 Metern um die Turmmitte liegen, 0,2 Cent je tatsächlich eingespeister Kilowattstunde anbieten. Bei mehreren betroffenen Gemeinden wird der Betrag nach dem Flächenanteil am Umkreis aufgeteilt; bei gemeindefreien Gebieten erhält der Landkreis die Zahlung. Die Regelung gilt ebenso für Freiflächen-Solaranlagen auf dem Gemeindegebiet. Die Zahlung erfolgt aufgrund einer Vereinbarung zwischen Betreiber und Gemeinde; sie wird dem Betreiber vom Netzbetreiber erstattet. Bundesrechtlich ist sie freiwillig, mehrere Länder haben sie inzwischen verpflichtend gemacht.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Anlagenbetreiber, Erstattung über den Netzbetreiber
BundPrämie

Flexibilitätszuschlag für Biogasanlagen (§ 50a EEG 2023)

Betreiber von Biogasanlagen über 100 Kilowatt installierter Leistung sowie Biogasanlagen mit Ausschreibungszuschlag erhalten für die Bereitstellung flexibler installierter Leistung 100 Euro je Kilowatt und Jahr. Wer für dieselbe Anlage früher die Flexibilitätsprämie nach § 50b in Anspruch genommen hat, bekommt für den entsprechenden Leistungsteil nur 50 Euro je Kilowatt und Jahr; dieser Teil errechnet sich aus der Summe der bezogenen Flexibilitätsprämie geteilt durch 1.300 Euro je Kilowatt. Der Zuschlag kann für die gesamte Dauer des EEG-Anspruchs verlangt werden.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Netzbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (gesetzlicher Anspruch des Bundes)
LandPrämie

Gesetz zur Akzeptanzsteigerung und Beteiligung beim Ausbau der erneuerbaren Energien Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt hat zum 1. Oktober 2025 eine verpflichtende Beteiligung der Kommunen eingeführt, die deutlich über die bundesrechtliche Regelung des Paragrafen 6 EEG hinausgeht. Für Windenergieanlagen sind mindestens 0,3 Cent je Kilowattstunde oder alternativ 5,5 Cent je Kilowatt installierter Leistung zu zahlen; für Freiflächenanlagen mindestens 2,5 Cent je Kilowatt. Die Kommunen können frei über die Verwendung entscheiden, etwa für Straßen, Radwege, Kindergärten, Sportanlagen oder Spielplätze. Individuelle Vereinbarungen zwischen Kommunen und Betreibern bleiben möglich. Beratung bietet das Landesnetzwerk Bürgerenergie Sachsen-Anhalt bei der Landesenergieagentur LENA.

Höhe je nach Vorhaben
Sachsen-Anhalt
Land Sachsen-Anhalt, Zahlung durch die Anlagenbetreiber
BundPrämie

Innovationsausschreibungen für Anlagenkombinationen (InnAusV)

Neben den technologiespezifischen Ausschreibungen führt die Bundesnetzagentur Innovationsausschreibungen für Anlagenkombinationen aus erneuerbaren Energien durch, die auf einer fixen Marktprämie statt der gleitenden Marktprämie beruhen. Beteiligt sind unter anderem Windenergie-, Solar-, Biomasse- und Biogasanlagen, typischerweise in Kombination mit Speichern. Rechtsgrundlage sind die Paragrafen 28 bis 35a und 39n EEG sowie die Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV). Die Gebotstermine liegen jährlich am 1. Mai und 1. September. Zuschläge in Innovationsausschreibungen mindern nach Paragraf 28 Absatz 3 EEG das reguläre Ausschreibungsvolumen für Windenergie an Land.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur

Mehr zu Energie

Eine Liste zeigt alles zu Energie. Der Check sortiert dieselben Programme nach dem, was du wirklich vorhast.