Förderprogramme für Energie in Baden-Württemberg auf Ebene Bund
Alle Programme für Energie auf Ebene Bund. Programme anderer Ebenen lassen sich damit häufig kombinieren.
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Realisierungsfrist und Fristverlängerung für bezuschlagte Windprojekte (Paragraf 36e EEG)
Ein Zuschlag für eine Windenergieanlage an Land erlischt 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe, wenn die Anlage bis dahin nicht in Betrieb genommen ist. Damit verfällt auch die Sicherheitsleistung. Die Bundesnetzagentur verlängert die Frist auf rechtzeitigen Antrag, wenn nach Gebotsabgabe ein Rechtsbehelf Dritter gegen die BImSchG-Genehmigung eingelegt wurde oder wenn über das Vermögen des Herstellers des Generators oder eines anderen wesentlichen Bestandteils das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Verlängerung darf insgesamt 18 Monate nicht überschreiten. Nach Paragraf 36i EEG beginnt der 20-jährige Vergütungszeitraum spätestens 30 Monate nach Bekanntgabe des Zuschlags, auch wenn die Inbetriebnahme wegen einer Fristverlängerung später erfolgt.
Erhöhung und Verringerung des Ausschreibungsvolumens Wind an Land (Paragraf 28 EEG)
Für Projektierer und Bürgerenergiegesellschaften ist entscheidend, wie viel Volumen in einer Runde tatsächlich ausgeschrieben wird. Das Basisvolumen von 10.000 Megawatt pro Jahr (2024 bis 2028) erhöht sich um die im Vorjahr nicht bezuschlagten Mengen und verringert sich unter anderem um die Leistung von Anlagen ohne ausschreibungsbestimmten Wert, die im Vorjahr als in Betrieb genommen gemeldet wurden. Genau darunter fallen die ausschreibungsfrei geförderten Bürgerenergieanlagen nach Paragraf 22b EEG: Sie mindern das Volumen der regulären Ausschreibung. Die Bundesnetzagentur kann das Volumen zusätzlich um bis zu 30 Prozent erhöhen oder verringern und stellt die Anpassung jährlich bis zum 15. März fest. Bei drohender Unterzeichnung kann sie das Volumen eines Gebotstermins kürzen.
Ausbauziele und Ausschreibungsvolumen für Windenergie auf See (Paragrafen 1 und 2a WindSeeG)
Das Windenergie-auf-See-Gesetz legt den Rahmen fest, in dem Offshore-Förderung überhaupt vergeben wird. Ziel ist eine ans Netz angeschlossene Leistung von mindestens 30 Gigawatt bis 2030, 40 Gigawatt bis 2035 und 70 Gigawatt bis 2045. Das Ausschreibungsvolumen betrug 2023 und 2024 jährlich zwischen 8.000 und 9.000 Megawatt, 2025 und 2026 jährlich zwischen 2.500 und 5.000 Megawatt und ab 2027 grundsätzlich 4.000 Megawatt pro Jahr. Die ausgeschriebenen Flächen sollen jeweils 500 bis 2.000 Megawatt erlauben. Errichtung und Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen und Anbindungsleitungen liegen laut Gesetz im überragenden öffentlichen Interesse.
Erstattung notwendiger Untersuchungskosten für Offshore-Flächen (Paragrafen 10a und 10b WindSeeG)
Wer als Projektinhaber eine Offshore-Fläche auf eigene Kosten untersucht hat, kann die notwendigen Untersuchungskosten erstattet bekommen. Bei nicht zentral voruntersuchten Flächen richtet sich der Anspruch nach Paragraf 10b WindSeeG gegen den in der Ausschreibung bezuschlagten Bieter. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie stellt die erstattungsfähigen Kosten vor der Bekanntmachung der Ausschreibung durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht diesen als Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen. Der Projektinhaber muss innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe die Rechteeinräumung erklären; nach Zuschlagserteilung übermittelt er die Untersuchungsergebnisse binnen eines Monats, und der bezuschlagte Bieter erstattet die festgestellten Kosten unverzüglich.
Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV
Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV ist die zentrale Anlaufstelle für bestehende und in Gründung befindliche Energiegenossenschaften in Deutschland, darunter zahlreiche Bürgerwindparks. Sie bündelt die Gründungsberatung der regionalen genossenschaftlichen Prüfungsverbände, veröffentlicht die jährliche Umfrage zur Lage der Energiegenossenschaften und vertritt die Branche gegenüber der Politik. Nach der letzten veröffentlichten Erhebung gab es 835 Energiegenossenschaften in Deutschland; rund 80 Prozent betreiben Photovoltaikanlagen. Der Anteil der Genossenschaften mit Projektplanungen ist seit 2018 von 72 auf 38 Prozent gefallen, was der Verband auf die Umstellung auf Ausschreibungen und regulatorische Änderungen zurückführt.
Gewerbesteuerzerlegung zugunsten der Standortgemeinden von Windenergieanlagen (Paragraf 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG)
Bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom, anderen Energieträgern und Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreiben, wird der Gewerbesteuermessbetrag nicht nach der üblichen Arbeitslohnsumme zerlegt, sondern zu neun Zehnteln nach dem Verhältnis der installierten Leistung in den einzelnen Betriebsstätten und nur zu einem Zehntel nach den Arbeitslöhnen. Damit fließt der weit überwiegende Teil des Gewerbesteueraufkommens an die Standortgemeinden der Windenergieanlagen und nicht an den Sitz der Betreibergesellschaft. Für reine Energiespeicheranlagenbetriebe gilt seit einer späteren Ergänzung dieselbe Neun-Zehntel-Regel.
Repowering-Erleichterungen im Genehmigungsverfahren nach Paragraf 16b BImSchG
Beim Repowering von Windenergieanlagen wird im Änderungsgenehmigungsverfahren nur noch geprüft, was sich gegenüber dem Bestand nachteilig verändert (Delta-Prüfung). Bei vollständigem Anlagenaustausch muss die neue Anlage innerhalb von 48 Monaten nach Rückbau der Bestandsanlage errichtet werden und darf höchstens das Fünffache ihrer Gesamthöhe von der Bestandsanlage entfernt stehen. Die Genehmigung darf nicht daran scheitern, dass nicht alle TA-Lärm-Immissionswerte eingehalten werden, wenn der Immissionsbeitrag nach dem Repowering absolut niedriger ist und die Anlage dem Stand der Technik entspricht. Für bis zu 19 Windenergieanlagen gilt das vereinfachte Verfahren nach Paragraf 19 BImSchG, auf einen Erörterungstermin soll verzichtet werden. Ein Parallelbetrieb von Alt- und Neuanlage ist unzulässig.
Innovationsausschreibungen für Anlagenkombinationen (InnAusV)
Neben den technologiespezifischen Ausschreibungen führt die Bundesnetzagentur Innovationsausschreibungen für Anlagenkombinationen aus erneuerbaren Energien durch, die auf einer fixen Marktprämie statt der gleitenden Marktprämie beruhen. Beteiligt sind unter anderem Windenergie-, Solar-, Biomasse- und Biogasanlagen, typischerweise in Kombination mit Speichern. Rechtsgrundlage sind die Paragrafen 28 bis 35a und 39n EEG sowie die Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV). Die Gebotstermine liegen jährlich am 1. Mai und 1. September. Zuschläge in Innovationsausschreibungen mindern nach Paragraf 28 Absatz 3 EEG das reguläre Ausschreibungsvolumen für Windenergie an Land.
Ausschreibungen für Windenergie auf See auf zentral voruntersuchten Flächen (WindSeeG)
Zentral voruntersuchte Flächen werden seit 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. August ausgeschrieben, mit der in der Eignungsfeststellung festgestellten zu installierenden Leistung. Anders als an Land wird hier keine Marktprämie ermittelt, sondern die Gebote werden nach fünf Kriterien mit Punkten bewertet: Höhe des Gebotswerts (maximal 60 Punkte), Beitrag zur Dekarbonisierung (2 mal 5 Punkte für ungeförderten Grünstrom und Grünen Wasserstoff), Umfang von Stromlieferverträgen (10 Punkte), schallarme und flächenschonende Gründungstechnologien (10 Punkte) und Beitrag zur Fachkräftesicherung über die Ausbildungsquote (10 Punkte). Die gebotenen Zahlungen sind nach Paragraf 57 WindSeeG zweckgebunden für Meeresnaturschutz, umweltschonende Fischerei, Transformationszwecke und die Senkung der Offshore-Netzumlage.
Ausschreibungen für Windenergie auf See auf nicht zentral voruntersuchten Flächen (WindSeeG)
Nicht zentral voruntersuchte Flächen werden seit 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. Juni ausgeschrieben. Der gesetzliche Höchstwert liegt seit 2023 bei 6,2 Cent je Kilowattstunde; die Bundesnetzagentur kann davon um höchstens 10 Prozent abweichen. Den Zuschlag erhält das Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert. Geben mehrere Bieter ein Gebot von 0 Cent je Kilowattstunde ab, folgt ein dynamisches Gebotsverfahren, in dem die Bieter eine zweite Gebotskomponente in Euro je Megawatt bieten. Diese fließt zu 90 Prozent als Stromkostensenkungskomponente an den Übertragungsnetzbetreiber, zu je 5 Prozent als Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente an den Bundeshaushalt. Der anzulegende Wert beträgt in diesem Fall stets 0 Cent je Kilowattstunde.
LR-Förderkredit für Energieunternehmen – Investitionen in Windenergie (Programm 256)
Zinsgünstiger Programmkredit der Landwirtschaftlichen Rentenbank für Bau und Modernisierung von Windenergieanlagen auf Flächen der Land- und Forstwirtschaft. Der Kredit läuft unter der Produktnummer 256 (Leasing: 301) zu den Konditionen der Kategorie LR-Energie. Antragsberechtigt sind Energieunternehmen mit land- und forstwirtschaftlichen Inhabern (mindestens 50 Prozent der Gesellschaftsanteile bei Land- und Forstwirten), Energieunternehmen mit agrarnahen Inhabern (ebenfalls mindestens 50 Prozent), Energieunternehmen mit Kommunen oder kommunalen Unternehmen als Inhaber sowie Energieunternehmen mit sonstigen Inhabern im ländlichen Raum. Der Antrag läuft über die Hausbank.
KfW-Konsortialkredit Nachhaltige Transformation (291)
Konsortialfinanzierung für Vorhaben, die den EU-Taxonomie-Kriterien entsprechen, unter anderem Windkraft und Photovoltaik, Wasserstoff, Batteriespeicher, Stromnetzausbau und klimafreundliche Produktionsverfahren. Die KfW übernimmt einen Risikoanteil von 7,5 Millionen bis 100 Millionen Euro je Vorhaben und höchstens 50 Prozent der Gesamtfinanzierung; die Gesamtobergrenze aus Risikoübernahme und Refinanzierung liegt bei 100 Millionen Euro. Antragsberechtigt sind in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in mehrheitlich privatem Eigentum sowie Auslandsvorhaben deutscher Unternehmen. Der Antrag läuft nicht direkt bei der KfW, sondern über eine Bank oder Sparkasse als Konsortialpartner.
KfW-Programm Offshore-Windenergie (273)
Projektfinanzierung für den Bau von Offshore-Windparks in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und in der Zwölf-Seemeilen-Zone von Nord- und Ostsee. Das Programm ist auf bis zu zehn Offshore-Windparks angelegt. Die KfW beteiligt sich mit bis zu 400 Millionen Euro als Direktkredit im Bankenkonsortium, bei Finanzierungspaketen bis zu 700 Millionen Euro, zusätzlich bis zu 100 Millionen Euro für unvorhergesehene Mehrkosten. Finanziert werden 50 bis 70 Prozent des Fremdkapitalbedarfs, die Laufzeit beträgt bis zu 20 Jahre mit bis zu 3 tilgungsfreien Jahren und Zinsbindung bis zu 10 Jahren. Die Projektgesellschaft muss ein Drittel des Gesamtkapitals als Eigenkapital einbringen.
Bundesförderung von Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land (Planungs- und Genehmigungskosten)
Zuschuss für die Planungs- und Genehmigungsphase von Windenergieprojekten einer Bürgerenergiegesellschaft. Gefördert werden 70 Prozent der Planungs- und Genehmigungskosten, höchstens 300.000 Euro je Vorhaben, unter Beachtung der De-minimis-Grenzen. Förderfähig sind unter anderem Machbarkeitsstudien, Standortanalysen, Gutachten für Änderungen der Bauleitplanung, Umweltprüfungen sowie Rechts- und Steuerberatung mit direktem Projektbezug. Nicht förderfähig sind Grundstückserwerb, Genehmigungsgebühren, Gründungskosten und Personalkosten. Seit 1. Juli 2024 genügen 15 statt zuvor 50 natürliche Personen. Das Programm läuft seit 1. Januar 2023 und ist bis 31. Dezember 2026 befristet.
Ausschreibungsfreie EEG-Förderung für Pilotwindenergieanlagen an Land (Paragraf 22a EEG)
Pilotwindenergieanlagen an Land erhalten einen EEG-Zahlungsanspruch, ohne an einer Ausschreibung teilnehmen zu müssen. Der Deckel liegt bei einer installierten Leistung von insgesamt 125 Megawatt pro Kalenderjahr; wird er überschritten, kann der Anspruch für später gemeldete Inbetriebnahmen erst im Folgejahr geltend gemacht werden, in der Reihenfolge der Registermeldung. Pilotanlagen sind nach Paragraf 3 Nummer 37 EEG entweder die jeweils ersten zwei Anlagen eines Typs mit wesentlichen technischen Weiterentwicklungen oder Anlagen, die vorwiegend zu Forschungs- und Entwicklungszwecken errichtet werden. Für Letztere ist eine Bescheinigung des Bundeswirtschaftsministeriums erforderlich.
Referenzertragsmodell und standortabhängige Korrekturfaktoren für Windenergie an Land (Paragraf 36h EEG)
Der anzulegende Wert einer Windenergieanlage an Land wird nicht direkt aus dem Zuschlagswert gezahlt, sondern mit einem Korrekturfaktor auf den Gütefaktor des konkreten Standorts umgerechnet. Gütefaktor ist das Verhältnis von Standortertrag zu Referenzertrag; der Referenzstandort ist nach Anlage 2 EEG durch eine mittlere Jahreswindgeschwindigkeit von 6,45 Metern pro Sekunde in 100 Metern Höhe definiert. Oberhalb eines Gütefaktors von 150 Prozent beträgt der Faktor 0,79; unterhalb von 50 Prozent gilt für Anlagen in der Südregion 1,55, unterhalb von 60 Prozent für sonstige Anlagen 1,42. Die Werte werden ab Beginn des sechsten, elften und sechzehnten Betriebsjahres anhand des tatsächlichen Standortertrags nachjustiert, mit Rückzahlungs- oder Nachzahlungspflicht bei einer Abweichung von mehr als 2 Prozentpunkten.
Finanzielle Beteiligung der Standortkommunen nach Paragraf 6 EEG (0,2 Cent je Kilowattstunde)
Betreiber von Windenergieanlagen an Land über 1.000 Kilowatt installierter Leistung dürfen den Gemeinden, die ganz oder teilweise im Umkreis von 2.500 Metern um die Turmmitte liegen, 0,2 Cent je tatsächlich eingespeister Kilowattstunde anbieten. Bei mehreren betroffenen Gemeinden wird der Betrag nach dem Flächenanteil am Umkreis aufgeteilt; bei gemeindefreien Gebieten erhält der Landkreis die Zahlung. Die Regelung gilt ebenso für Freiflächen-Solaranlagen auf dem Gemeindegebiet. Die Zahlung erfolgt aufgrund einer Vereinbarung zwischen Betreiber und Gemeinde; sie wird dem Betreiber vom Netzbetreiber erstattet. Bundesrechtlich ist sie freiwillig, mehrere Länder haben sie inzwischen verpflichtend gemacht.
Ausschreibungsfreie EEG-Förderung für Bürgerenergiegesellschaften bei Solaranlagen bis 6 Megawatt (Paragraf 22b EEG)
Parallel zur Windregelung erhalten Bürgerenergiegesellschaften nach Paragraf 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 EEG auch für Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 6 Megawatt die EEG-Zahlung ohne Ausschreibungsteilnahme. Die Anforderungen an die Gesellschaft nach Paragraf 3 Nummer 15 EEG sind dieselben wie bei Wind: mindestens 50 natürliche Personen, 75 Prozent der Stimmrechte im 50-Kilometer-Umkreis, maximal 10 Prozent Stimmrechte je Mitglied. Die Meldung an die Bundesnetzagentur muss hier spätestens drei Wochen nach Inbetriebnahme unter Angabe der Registernummer erfolgen; danach gilt eine dreijährige Sperrfrist für weitere Solaranlagen desselben Segments.
Ausschreibungsfreie EEG-Förderung für Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land bis 18 Megawatt (Paragraf 22b EEG)
Bürgerenergiegesellschaften erhalten für Windenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung bis einschließlich 18 Megawatt die EEG-Marktprämie, ohne an einer Ausschreibung teilnehmen zu müssen (Paragraf 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Paragraf 22b EEG). Voraussetzung ist eine Bürgerenergiegesellschaft nach Paragraf 3 Nummer 15 EEG: mindestens 50 natürliche Personen als stimmberechtigte Mitglieder, mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen, die in einem Postleitzahlengebiet im Umkreis von 50 Kilometern um die Turmmitte gemeldet sind, kein Mitglied mit mehr als 10 Prozent der Stimmrechte, weitere Stimmrechte nur bei KMU oder kommunalen Gebietskörperschaften. Die Meldung muss spätestens drei Wochen nach Erteilung der BImSchG-Genehmigung bei der Bundesnetzagentur eingehen.
Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach dem EEG (Marktprämie)
Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie für Windenergieanlagen an Land ab 1.001 Kilowatt. Gebotstermine sind laut Paragraf 28 EEG in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils der 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November; das Ausschreibungsvolumen beträgt 2024 bis 2028 jährlich 10.000 Megawatt, gleichmäßig auf die vier Termine verteilt. Die Bundesnetzagentur hat den Höchstwert für alle Gebotstermine 2026 auf 7,25 Cent je Kilowattstunde festgelegt. Beim Gebotstermin 1. Mai 2026 lagen die bezuschlagten Gebote zwischen 4,44 und 5,19 Cent je Kilowattstunde, der mengengewichtete durchschnittliche Zuschlagswert bei 5,06 Cent je Kilowattstunde; bezuschlagt wurden 270 Gebote mit 2.499.468 Kilowatt.
Wasserstoff-Leitprojekte H2Giga, H2Mare und TransHyDE
Die drei Wasserstoff-Leitprojekte des Bundes bündeln die Forschung entlang der gesamten Wasserstoffwertschöpfungskette. H2Giga entwickelt die Serienfertigung von Elektrolyseuren im Gigawattmassstab, H2Mare erforscht die Offshore-Erzeugung von Wasserstoff und Folgeprodukten direkt auf See, TransHyDE arbeitet an Transport- und Speichertechnologien für Wasserstoff, von Pipelines über Flüssigwasserstoff bis zu chemischen Trägern. Ergänzt werden sie durch Grundlagenforschung und internationale Partnerprojekte in Australien und Afrika. Die Projekte laufen als Verbundvorhaben mit Industrie und Wissenschaft.
KfW-Kredit 293 – Klimaschutzoffensive für Unternehmen
Zinsgünstiges Darlehen für Investitionen zur Verringerung, Vermeidung und zum Abbau von Treibhausgasemissionen in Anlehnung an die EU-Taxonomie. Modul A finanziert Anlagen zur Herstellung klimafreundlicher Technologien, ausdrücklich einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff und von Batterien, inklusive Betriebsmitteln und Warenlager. Modul B fördert klimafreundliche Produktionsverfahren in energieintensiven Industrien sowie die Herstellung von Wasserstoff und Biobrennstoffen. Modul C finanziert Infrastruktur, darunter Strom-, Wärme- und Kältenetze einschließlich Erzeugung und Speicherung sowie Infrastruktur für Wasserstoff und erneuerbare Gase.
KfW-Kredit 270 – Erneuerbare Energien Standard
Der zentrale Förderkredit des Bundes für Strom- und Wärmeanlagen aus erneuerbaren Energien, ausdrücklich einschließlich Batteriespeichern, Wärme- und Kältespeichern sowie Wärme- und Kältenetzen, die aus erneuerbaren Quellen gespeist werden. Förderfähig sind zudem Maßnahmen zur Flexibilisierung von Stromnachfrage und -angebot, darunter Stromspeicheranlagen einschließlich Power-to-X-Technologien, Lastmanagement sowie Mess- und Steuerungssysteme. Kreditbetrag bis zu 150 Millionen Euro pro Vorhaben, Mindestlaufzeit zwei Jahre, bis zu 20 Jahre Zinsbindung. Der Kredit ist Nachfolger für das eingestellte Speicherprogramm KfW 275.
KfW-Kredit 295 – Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (Kreditvariante)
Zinsgünstiger Förderkredit mit bis zu 60 Prozent Tilgungszuschuss für besonders klimafreundliche Vorhaben, Laufzeit bis zu 20 Jahre mit bis zu drei tilgungsfreien Anlaufjahren und zehn Jahren Zinsbindung. Finanziert werden dieselben sechs Module wie in der BAFA-Zuschussvariante, darunter Prozesswärme aus erneuerbaren Energien mit Wärmepumpen und Geothermie sowie die energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen. Mit einem genehmigten Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann vor der endgültigen Kreditzusage gestartet werden. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel.
Was Bundesförderung bei Energie bedeutet
Der Bund fördert überall gleich. Ein Bundesprogramm gilt in Flensburg wie in Garmisch, ohne Rücksicht auf Bundesland oder Gemeinde. Das macht diese Ebene zur verlässlichsten von allen: die Bedingungen ändern sich nicht, wenn du umziehst, und die Richtlinien laufen meist über Jahre statt über Monate.
- Wo der Antrag landet
- Über eine Bundesstelle, in der Regel eine Förderbank oder ein Bundesamt. Die Anträge laufen fast immer über ein eigenes Onlineportal, und die Bearbeitung ist standardisiert.
- Woran du sie erkennst
- Am Träger: steht dort ein Bundesamt, ein Bundesministerium oder eine bundesweite Förderbank, ist es diese Ebene. Im Feld Region steht dann meist nur Deutschland.
- Der häufigste Irrtum
- Zu glauben, der Bund sei die einzige Ebene. Er ist die größte, aber Land und Kommune legen regelmäßig etwas obendrauf, und genau das bleibt am häufigsten liegen.
Häufige Fragen zu Energie auf Ebene Bund
- Gilt ein Bundesprogramm in jedem Bundesland?
- Ja. Bundesprogramme kennen keine Landesgrenze. Sie können aber an andere Bedingungen geknüpft sein, etwa an das Baujahr eines Gebäudes, an eine Betriebsgröße oder an einen technischen Standard.
- Kann ich Bundes- und Landesförderung zusammen bekommen?
- Häufig ja, aber nicht beliebig. Dieselben Kosten dürfen nicht zweimal gefördert werden, und viele Richtlinien nennen eine Obergrenze für die Summe aller öffentlichen Mittel. Was zusammengeht, steht in der Richtlinie unter Kumulierung.
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- BundeslandFörderung in Nordrhein-WestfalenProgramme, Stellen und die NRW.BANK.
- BundeslandFörderung in BayernProgramme, Stellen und die LfA Förderbank Bayern.
- BundeslandFörderung in Baden-WürttembergProgramme, Stellen und die L-Bank, Staatsbank für Baden-Württemberg.
- BundeslandFörderung in NiedersachsenProgramme, Stellen und die NBank, Investitions- und Förderbank Niedersachsen.
Eine Liste zeigt alles zu Energie. Der Check sortiert dieselben Programme nach dem, was du wirklich vorhast.