Förderprogramme für Bildung auf Ebene Bund
Alle Programme für Bildung auf Ebene Bund. Programme anderer Ebenen lassen sich damit häufig kombinieren.
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Lernförderung nach dem Bildungspaket
Übernahme der tatsächlichen Kosten für außerschulische Nachhilfe, wenn sie geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Seit der Reform muss das Kind ausdrücklich nicht mehr unmittelbar versetzungsgefährdet sein. Anspruch haben Kinder aus Familien mit Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen. Beantragt wird beim Jobcenter oder der BuT-Stelle der Kommune, meist mit einer Bestätigung der Schule.
Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (Schulbedarfspaket)
Schülerinnen und Schüler aus Familien mit Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen erhalten eine Pauschale für Schulranzen, Hefte, Stifte und Sportzeug. Laut Familienportal, abgerufen im August 2026, beträgt sie 130 Euro zum ersten und 65 Euro zum zweiten Schulhalbjahr, zusammen 195 Euro im Schuljahr. Der gesetzliche Ausgangsbetrag in Paragraf 34 Absatz 3 SGB XII liegt bei 100 und 50 Euro, er wird nach Absatz 3a kalenderjährlich mit den Prozentsätzen der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung angepasst. Der aktuelle Betrag ist also jedes Schuljahr neu zu prüfen. Es besteht ein Rechtsanspruch.
Bildungspaket Bildung und Teilhabe (BuT)
Das Bildungspaket bündelt sieben Einzelleistungen für Kinder und Jugendliche aus Familien mit kleinem Einkommen: Schulbedarf, Lernförderung, Schülerbeförderung, Schul- und Kitaausflüge, mehrtägige Klassenfahrten, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Anspruch haben Kinder, deren Familien Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Es ist ein Rechtsanspruch nach Paragraf 28 SGB II bzw. Paragraf 34 SGB XII, kein Ermessen. Beantragt wird vor Ort beim Jobcenter oder bei der zuständigen Stelle der Kommune.
Betriebliche Einstiegsqualifizierung
Die Einstiegsqualifizierung nach Paragraf 54a SGB III ist ein betriebliches Langzeitpraktikum von vier bis höchstens zwölf Monaten, das auf eine anerkannte Berufsausbildung vorbereitet. Arbeitgeber erhalten einen Zuschuss zur Vergütung von höchstens 276 Euro monatlich zuzüglich eines pauschalierten Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Einstiegsqualifizierung findet in Vollzeit oder in Teilzeit mit mindestens 20 Wochenstunden statt. Die zuständige Stelle stellt nach erfolgreichem Abschluss ein Zertifikat aus. Der Antrag läuft über den Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit.
Übergangsgeld bei beruflicher Rehabilitation
Übergangsgeld nach Paragraf 119 SGB III sichert während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben den Lebensunterhalt. Es wird gezahlt, wenn eine vorherige Beschäftigungszeit erfüllt ist und die Person an einer Berufsausbildung, berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der unterstützten Beschäftigung, an Maßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder an beruflicher Weiterbildung teilnimmt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Ersten Teils des SGB IX. Beantragt wird die Leistung über die Reha-Beratung der Agentur für Arbeit.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation)
Menschen mit Behinderungen können nach Paragraf 112 SGB III Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, damit ihre Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessert, hergestellt oder wiederhergestellt wird. Dazu gehören Berufsvorbereitung, Ausbildung, Umschulung, unterstützte Beschäftigung und Maßnahmen in Berufsbildungswerken oder Werkstätten. Die Agentur berücksichtigt bei der Auswahl Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit und Lage des Arbeitsmarktes und kann eine Berufsfindung oder Arbeitserprobung vorschalten. Zuständig ist die Reha-Beratung der örtlichen Agentur für Arbeit.
Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen
Nach Paragraf 110 SGB III bezuschusst die Agentur für Arbeit Transfermaßnahmen für Beschäftigte, die wegen einer Betriebsänderung von Arbeitslosigkeit bedroht sind, etwa Profiling, Bewerbungscoaching oder Qualifizierungsbausteine. Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten, höchstens 2.500 Euro je Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. Die Maßnahme muss von einem Dritten durchgeführt werden und der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dienen. Antrag und Abrechnung laufen über den Arbeitgeber oder die Transfergesellschaft bei der Agentur für Arbeit.
Qualifizierungsgeld
Das Qualifizierungsgeld nach Paragraf 82a SGB III ist eine Entgeltersatzleistung für Beschäftigte, denen durch den Strukturwandel der Arbeitsplatzverlust droht, die aber mit einer Weiterbildung im selben Unternehmen bleiben können. Es beträgt 60 Prozent der durchschnittlichen Nettöntgeltdifferenz, mit mindestens einem Kind 67 Prozent. Voraussetzung ist ein strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf bei mindestens 20 Prozent der Belegschaft, bei Betrieben unter 250 Beschäftigten genügen 10 Prozent, festgehalten in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag. Der Arbeitgeber beantragt das Qualifizierungsgeld schriftlich oder online bei der Agentur für Arbeit.
Förderung der beruflichen Weiterbildung Beschäftigter (Qualifizierungschancengesetz)
Nach Paragraf 82 SGB III können Beschäftigte im bestehenden Arbeitsverhältnis weitergebildet werden, ohne dass Arbeitslosigkeit droht. Die Agentur für Arbeit übernimmt Lehrgangskosten, der Arbeitgeber beteiligt sich je nach Betriebsgröße mit 50 Prozent (50 bis 499 Beschäftigte) oder 75 Prozent (ab 500 Beschäftigte), Betriebe unter 50 Beschäftigten können ganz befreit werden, ebenso bei Beschäftigten ab 45 Jahren oder mit Behinderung. Zusätzlich gibt es einen Arbeitsentgeltzuschuss von bis zu 75 Prozent bei unter 50 Beschäftigten, 50 Prozent bei 50 bis 499 und 25 Prozent bei größeren Betrieben. Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können den Arbeitgeberanteil um weitere fünf Prozentpunkte senken.
Weiterbildungsprämie
Nach Paragraf 87a Absatz 1 SGB III gibt es für bestandene Prüfungen in einer geförderten abschlussorientierten Weiterbildung eine Prämie: 1.000 Euro nach der Zwischenprüfung oder dem ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung und 1.500 Euro nach der bestandenen Abschlussprüfung. Beide Beträge stehen so im Gesetz und werden von der Bundesagentur für Arbeit ebenso genannt. Ob eine Prämie gezahlt werden kann, wird im Beratungsgespräch mit der Agentur für Arbeit geklärt. Die Prämie wird bei der Agentur für Arbeit beantragt und nach Vorlage des Prüfungsnachweises ausgezahlt.
Weiterbildungsgeld
Wer an einer von der Agentur für Arbeit geförderten abschlussorientierten Weiterbildung teilnimmt, erhält nach Paragraf 87a Absatz 2 SGB III ein Weiterbildungsgeld von 150 Euro monatlich zusätzlich zur laufenden Leistung. Der Betrag steht so im Gesetz und in der Information der Bundesagentur für Arbeit. Auch Menschen im Grundsicherungsbezug können das Weiterbildungsgeld erhalten, sogar während einer Beschäftigung, wenn die Weiterbildung auf einen Abschluss mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer zielt. Es wird zusammen mit der Weiterbildungsförderung bei der Agentur für Arbeit beantragt.
Kinderbetreuungskosten bei beruflicher Weiterbildung
Nach Paragraf 87 SGB III können die Kosten für die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder während einer geförderten Weiterbildung pauschal in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind übernommen werden. Der Betrag ist im Gesetzestext festgeschrieben und ändert sich nur durch Gesetzesänderung. Er gehört zu den Weiterbildungskosten nach Paragraf 83 SGB III und wird bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt. Ohne die Betreuung müsste die Teilnahme an der Weiterbildung ausfallen, das ist der Zweck der Pauschale.
Fahrkosten bei beruflicher Weiterbildung
Nach Paragraf 85 SGB III in Verbindung mit Paragraf 63 SGB III erstattet die Agentur für Arbeit die Fahrkosten, die durch eine geförderte Weiterbildung entstehen. Erstattet werden Pendelfahrten zwischen Unterkunft und Maßnahmeort und bei notwendiger auswärtiger Unterbringung die An- und Abreise sowie monatliche Familienheimfahrten. Berechnungsgrundlage ist der Betrag für das zweckmäßigste regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel in der niedrigsten Klasse, bei anderen Verkehrsmitteln wird nach dem Bundesreisekostengesetz abgerechnet. Der Antrag läuft über die zuständige Agentur für Arbeit.
Übernahme der Weiterbildungskosten nach Paragraf 83 SGB III
Wird eine berufliche Weiterbildung gefördert, übernimmt die Agentur für Arbeit nach Paragraf 83 SGB III die anfallenden Weiterbildungskosten. Dazu gehören Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kosten für die Betreuung von Kindern. Die Leistungen können direkt an den Bildungsträger gezahlt werden. Wird ein Bewilligungsbescheid später aufgehoben, muss der Träger die gezahlten Beträge erstatten.
Bildungsgutschein und Förderung der beruflichen Weiterbildung
Mit dem Bildungsgutschein nach Paragraf 81 SGB III sichert die Agentur für Arbeit zu, dass sie die Weiterbildungskosten übernimmt, etwa für Anpassungsqualifizierung, Umschulung oder Teilqualifizierung. Der Gutschein ist in der Regel zeitlich befristet, regional begrenzt und auf ein bestimmtes Bildungsziel beschränkt. Seit dem 1. Januar 2025 erfolgt die Förderung auch für Kundinnen und Kunden der Jobcenter durch die Agentur für Arbeit. Auf die Förderung des nachträglichen Erwerbs eines Berufsabschlusses sowie eines Hauptschulabschlusses besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch, ansonsten ist es eine Ermessensleistung nach vorheriger Beratung.
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)
Mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Paragraf 45 SGB III suchen sich Arbeitsuchende selbst einen zugelassenen Träger für Coaching oder Qualifizierung oder eine private Arbeitsvermittlung aus. Der Gutschein nennt Ziel, Höchstdauer, Gültigkeit und Region. Für die erfolgreiche Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung erhält eine private Arbeitsvermittlung 2.500 Euro, bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen bis zu 3.000 Euro, ausgezahlt in zwei Raten von 1.250 Euro nach sechs Wochen und dem Rest nach sechs Monaten Beschäftigung. Wer Arbeitslosengeld bezieht und nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit innerhalb von drei Monaten nicht vermittelt ist, hat einen Anspruch auf den Gutschein für private Arbeitsvermittlung.
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAT und MAG)
Nach Paragraf 45 SGB III kann die Agentur für Arbeit Lehrgänge, Trainings und Coachings finanzieren, die den Weg in Arbeit ebnen. Bei einer Maßnahme bei einem Träger (MAT) findet das Angebot bei einem Bildungsträger statt und dauert nach Angaben der Bundesagentur bis zu acht Wochen, etwa für Bewerbungstraining, neue berufliche Kompetenzen oder die Vorbereitung auf eine Selbständigkeit. Bei einer Maßnahme bei einem Arbeitgeber (MAG) wird ein Betrieb erprobt, das dauert in der Regel wenige Tage, gesetzlich höchstens sechs Wochen und bei Langzeitarbeitslosen bis zu zwölf Wochen. Die Kosten trägt die Agentur, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach Paragraf 16h SGB II
Junge Menschen unter 25 Jahren, die den Kontakt zu Jobcenter und Jugendhilfe verloren haben, können nach Paragraf 16h SGB II zusätzliche Betreuungs- und Unterstützungsangebote erhalten. Ziel ist es, sie an Sozialleistungen heranzuführen, therapeutische Behandlung anzustoßen und die Teilnahme an regulären Aktivierungsangeboten zu ermöglichen. Die Leistung kann auch ohne eigenen Antrag erbracht werden, wenn eine Leistungsberechtigung wahrscheinlich ist. Jobcenter und örtlicher Träger der Jugendhilfe stimmen die Angebote miteinander ab.
Leistungen für Bildung und Teilhabe (Bildungspaket)
Leistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien mit wenig Geld. Dazu gehören ein Schulbedarfszuschuss von 195 Euro pro Schuljahr, die Übernahme der tatsächlichen Kosten für das Mittagessen in Schule und Kita ohne den früheren Eigenanteil von 1 Euro pro Essen sowie 15 Euro monatlich für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben, etwa im Sportverein oder in der Musikschule.
Förderung der Beschäftigung von geflüchteten Menschen
Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt Betriebe, die geflüchtete Menschen beschäftigen oder ausbilden möchten, mit Beratung und dem Zugang zu den allgemeinen Förderinstrumenten. Genannt werden Kooperationsmodelle aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und Aus- oder Weiterbildung, Sprachkurse und Maßnahmen zum Berufseinstieg. Eigene Fördersätze oder Höchstbeträge nennt die Seite nicht, die Beratung läuft über den Arbeitgeber-Service, vorab hilft der Fördercheck der Bundesagentur.
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB)
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen geben jungen Menschen praktische Einblicke in Berufsfelder, vermitteln theoretische Kenntnisse und bereiten auf eine Berufsausbildung vor. Sie dauern in der Regel bis zu zwölf Monate und können auf 18 Monate verlängert werden, Module reichen von Sprachförderung bis zu berufspraktischen Inhalten in Werkstätten und Praktika. Teilnehmende ohne Schulabschluss können auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet werden, darauf besteht ein Rechtsanspruch.
Außerbetriebliche Berufsausbildung mit Rechtsanspruch (Paragraf 76 SGB III)
Seit dem 1. August 2024 besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung einer außerbetrieblichen Berufsausbildung, wenn die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Die Förderung wurde zudem für sogenannte Marktbenachteiligte geöffnet, die in Regionen mit festgestellter erheblicher Unterversorgung an Ausbildungsplätzen wohnen. Sie ist Teil der Ausbildungsgarantie im Aus- und Weiterbildungsgesetz.
Gefördertes Berufsorientierungspraktikum (Paragraf 48a SGB III)
Junge Menschen ohne Berufsabschluss werden zu kurzen, auch überregionalen Praktika beraten und bekommen die entstehenden Fahrt- und Unterkunftskosten übernommen. Das Instrument ist Bestandteil der Ausbildungsgarantie und gilt seit dem 1. April 2024.
Mobilitätszuschuss für Auszubildende (Paragraf 73a SGB III)
Wer eine wohnortferne Ausbildung aufnimmt, kann im ersten Ausbildungsjahr Fahrtkosten für zwei fiktive Familienheimfahrten pro Monat erstattet bekommen. Der Zuschuss ist Bestandteil der Ausbildungsgarantie und gilt seit dem 1. April 2024.
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