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Beschleunigte Abschreibung für betriebliche Elektrofahrzeuge (Paragraf 7 Absatz 2a EStG)

Bundesministerium der Finanzen, Finanzämter · bundesweit

Elektrofahrzeuge im Anlagevermögen, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft wurden, können im Anschaffungsjahr mit 75 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Danach folgen 10 Prozent, zweimal 5 Prozent, 3 Prozent und 2 Prozent. Das verschiebt den Steuervorteil massiv in das erste Jahr.

Förderhöhe
je nach Vorhaben
Fördersatz
bis 75 Prozent
Frist
Anschaffung bis 31.12.2027

Für wen ist das

UnternehmenSelbstständigeLandwirtschaft

Was du erfüllen musst

  • Elektrofahrzeug nach Paragraf 9 Absatz 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz
  • Fahrzeug gehört zum Anlagevermögen
  • Anschaffung nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028
  • Es dürfen keine Sonderabschreibungen für dasselbe Wirtschaftsgut in Anspruch genommen worden sein

Kombinierbar mit

Nicht kombinierbar mit Sonderabschreibungen für dasselbe Fahrzeug; Zuschüsse mindern die Anschaffungskosten

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