Beschleunigte Abschreibung für betriebliche Elektrofahrzeuge (Paragraf 7 Absatz 2a EStG)
Bundesministerium der Finanzen, Finanzämter · bundesweit
Elektrofahrzeuge im Anlagevermögen, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft wurden, können im Anschaffungsjahr mit 75 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Danach folgen 10 Prozent, zweimal 5 Prozent, 3 Prozent und 2 Prozent. Das verschiebt den Steuervorteil massiv in das erste Jahr.
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