Sozialleistung · Bildung
BAföG beantragen
BAföG unterstützt dein Studium, wenn das Geld von dir und deinen Eltern nicht reicht. Wir prüfen vorher Fristen, Altersgrenze, Vermögen und die nötigen Formblätter.
Stand 02.10.202613 Quellen8 Prüfregeln
01Eckdaten
Das Wichtigste auf einen Blick
- Zuständig
- Das Amt für Ausbildungsförderung beim Studierendenwerk deiner Hochschule.
- Einreichung
- OnlinePer Post
- Wer reicht ein
- Wir bereiten alles vor, einreichen tust du selbst.
- Kosten
- Keine. Für Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben (§ 64 Abs. 1 SGB X).
- Fristen
- BAföG gibt es frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht, rückwirkend nicht. Bewilligt wird in der Regel für ein Jahr. Geht der Folgeantrag im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf ein, zahlt das Amt weiter, auch wenn der neue Bescheid noch fehlt.
- Portal der Stelle
- bafoeg-digital.de
- Kennung für Agenten
bafoeg
02Ablauf
So läuft der Antrag, Schritt für Schritt
- Schritt 01
Früh beantragen
Stell den Antrag spätestens im Monat, in dem das Studium beginnt. Fehlende Unterlagen kannst du nachreichen, verlorene Monate nicht.
- Schritt 02
Formblätter zusammenstellen
Formblatt 1 ist dein Antrag. Dazu kommen die Bescheinigung der Hochschule nach § 9 (Formblatt 2), die Einkommenserklärungen deiner Eltern (Formblatt 3) und je nach Lage weitere, etwa Formblatt 5 ab dem fünften Fachsemester.
- Schritt 03
Prüfen lassen
Wir prüfen Fristen, Altersgrenze, Vermögen und ob die nötigen Formblätter vorliegen.
- Schritt 04
Einreichen
Online über BAföG Digital oder mit den Formblättern per Post, Fax oder E-Mail an das Amt für Ausbildungsförderung. Wir prüfen und bereiten alles bis zur Unterschrift vor. Einreichen tust du selbst. Wir sagen keine Bewilligung zu und beraten nicht rechtlich.
03Unterlagen
Diese Unterlagen brauchst du
Die Liste ist zugleich deine Checkliste in der Akte. Dort lädst du jede Unterlage an ihrer Stelle hoch.
Bescheinigung nach § 9 BAföG (Formblatt 2)
PflichtStellt deine Hochschule aus.
BAföG-Portal des Bundes: Alle AntragsformulareEinkommenserklärung (Formblatt 3)
PflichtNötig: von deinen Eltern, bei Verheirateten auch von der Ehegattin oder dem Ehegatten
BAföG-Portal des Bundes: Alle AntragsformulareAngaben zu deinen Kindern (Formblatt 4)
OptionalNötig: wenn du Kinder unter 14 hast
BAföG-Portal des Bundes: Alle AntragsformulareLeistungsbescheinigung nach § 48 BAföG (Formblatt 5)
OptionalNötig: ab dem fünften Fachsemester
Zählt als rechtzeitig, wenn er in den ersten vier Monaten des folgenden Semesters vorliegt.
§ 48 BAföG: Mitwirkung von Ausbildungsstätten
04Was wir prüfen
8 Regeln, bevor die Behörde etwas sieht
Jede Regel prüft genau eine Sache. Ein Fehler hält den Antrag auf, eine Warnung solltest du dir ansehen, ein Hinweis hilft beim Ausfüllen.
Bei jeder Prüfung
- Alle 11 Pflichtangaben von 15 Feldern sind ausgefüllt.
- Jede Angabe hat die richtige Form: Datum, Zahl, Auswahl, Anschrift mit fünfstelliger Postleitzahl, IBAN mit gültiger Prüfsumme.
- Die Pflichtunterlagen liegen vor und sind nicht älter als erlaubt.
Warnungen6
BAföG gibt es frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Ein späterer Antragsmonat kostet Geld.
§ 15 BAföG: FörderungsdauerBeim Erstantrag geht der Antrag spätestens im Monat des Ausbildungsbeginns ein.
§ 15 BAföG: FörderungsdauerBei Beginn des Ausbildungsabschnitts noch nicht 45.
§ 10 BAföG: AlterBeim Folgeantrag ist das Ende des laufenden Bewilligungszeitraums angegeben.
§ 50 BAföG: BescheidDer Folgeantrag geht im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf ein.
§ 50 BAföG: BescheidAb dem fünften Fachsemester liegt der Leistungsnachweis vor.
§ 48 BAföG: Mitwirkung von Ausbildungsstätten
Hinweise2
Vermögen bis zum Freibetrag bleibt anrechnungsfrei (15.000 Euro unter 30, 45.000 Euro ab 30, je 2.300 Euro für Ehegatten und Kinder).
§ 29 BAföG: Freibeträge vom VermögenBei eigenen Kindern liegt Formblatt 4 vor.
BAföG-Portal des Bundes: Alle Antragsformulare
05Sofort-Prüfung
Prüf deine Angaben jetzt, ohne Konto
Füll aus, was du schon weißt, und drück auf Prüfen. Du siehst sofort, was fehlt, was nicht zusammenpasst und wie vollständig dein Antrag ist.
Noch nicht geprüft
0/11 Pflicht · ausgefüllt
In der Akte lädst du Unterlagen hoch, wir prüfen bei jeder Änderung neu, und du behältst Status und Fristen im Blick.
06Häufige Fragen
Fragen zu: BAföG für Studierende
Ab wann gibt es BAföG?
Ab dem Monat, in dem die Ausbildung beginnt, frühestens aber ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Rückwirkend gibt es nichts. Fehlende Unterlagen kannst du nachreichen.
BAföG-Portal des Bundes: So funktioniert die AntragstellungWie hoch ist der Bedarf im Studium?
An Hochschulen 475 Euro Grundbedarf im Monat. Dazu kommen 380 Euro für die Unterkunft, wenn du nicht bei den Eltern wohnst, sonst 59 Euro. Was du am Ende bekommst, hängt von deinem Einkommen und Vermögen und dem deiner Eltern ab.
§ 13 BAföG: Bedarf für StudierendeWie viel Vermögen darf ich haben?
Unter 30 bleiben 15.000 Euro anrechnungsfrei, ab 30 sind es 45.000 Euro. Für Ehegatten und jedes Kind kommen je 2.300 Euro dazu. Maßgeblich ist der Wert am Tag der Antragstellung.
§ 29 BAföG: Freibeträge vom VermögenGibt es eine Altersgrenze?
Ja. Wer bei Beginn des Ausbildungsabschnitts 45 oder älter ist, bekommt in der Regel kein BAföG. Ausnahmen gibt es etwa für beruflich Qualifizierte ohne Abitur oder bei Erziehung eines Kindes unter 14.
§ 10 BAföG: AlterWann stelle ich den Folgeantrag?
Spätestens zwei Kalendermonate vor Ende des Bewilligungszeitraums und im Wesentlichen vollständig. Dann zahlt das Amt unter Vorbehalt weiter, auch wenn der neue Bescheid noch fehlt.
§ 50 BAföG: Bescheid07Quellen
Woher wir das wissen
Jede Angabe auf dieser Seite stützt sich auf eine dieser Quellen. Verbindlich ist immer die zuständige Stelle.
- [01]§ 10 BAföG: Alter
gesetze-im-internet.de · abgerufen am 02.10.2026
- [02]§ 13 BAföG: Bedarf für Studierende
gesetze-im-internet.de · abgerufen am 02.10.2026
- [03]§ 15 BAföG: Förderungsdauer
gesetze-im-internet.de · abgerufen am 02.10.2026
- [04]§ 28 BAföG: Begriff und Bewertung des Vermögens
gesetze-im-internet.de · abgerufen am 02.10.2026
- [05]§ 29 BAföG: Freibeträge vom Vermögen
gesetze-im-internet.de · abgerufen am 02.10.2026
- [06]§ 46 BAföG: Antrag
gesetze-im-internet.de · abgerufen am 02.10.2026
- [07]§ 48 BAföG: Mitwirkung von Ausbildungsstätten
gesetze-im-internet.de · abgerufen am 02.10.2026
- [08]§ 50 BAföG: Bescheid
gesetze-im-internet.de · abgerufen am 02.10.2026
- [09]BAföG-Portal des Bundes: So funktioniert die Antragstellung
xn--bafg-7qa.de · abgerufen am 02.10.2026
- [10]BAföG-Portal des Bundes: Alle Antragsformulare
xn--bafg-7qa.de · abgerufen am 02.10.2026
- [11]§ 68 SGB I: Besondere Teile dieses Gesetzbuches
gesetze-im-internet.de · abgerufen am 02.10.2026
- [12]§ 64 SGB X: Kostenfreiheit
gesetze-im-internet.de · abgerufen am 02.10.2026
- [13]§ 13 SGB X: Bevollmächtigte und Beistände
gesetze-im-internet.de · abgerufen am 02.10.2026
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- BAföG für Studierende (Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz)Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, Ämter für Ausbildungsförderung
- BAföG-StudienstarthilfeBundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, Ämter für Ausbildungsförderung
- Kinderbetreuungszuschlag nach Paragraf 14b BAföGAmt für Ausbildungsförderung beim Studierendenwerk oder der Kommune
- Auslands-BAföGZuständiges Auslandsamt für Ausbildungsförderung (länderweise zugeordnete Studierendenwerke und Ämter)
- Hilfe zum Studienabschluss (Studienabschlusshilfe nach dem BAföG)Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bundesverwaltungsamt für die Rückzahlung
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