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Förderprogramme auf Ebene Bund

Alle Programme auf Ebene Bund. Diese lassen sich häufig mit Programmen anderer Ebenen kombinieren.

967 Programme gefunden

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BundZuschuss

Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)

Für Menschen, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beziehen, werden nach Paragraf 35 SGB XII die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsaechlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind. Auch hier gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die Miete voll übernommen wird; der Träger prüft zu Beginn der Karenzzeit die Angemessenheit und teilt das Ergebnis mit. Bei unangemessen hohen Kosten werden diese laengstens sechs Monate weiter übernommen, danach ist eine Kostensenkung zumutbar. Die Kommune kann Pauschalen bilden und eine Gesamtangemessenheitsgrenze für Miete und Heizung festlegen. Antrag beim Sozialamt.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Sozialamt der Kommune
BundZuschuss

Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeraeten (SGB II)

Nach Paragraf 24 Absatz 3 SGB II ist die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeraeten nicht vom Regelbedarf erfasst und wird gesondert erbracht. Sie kann als Geldleistung oder als Sachleistung gewährt werden, etwa als Pauschale oder als Gutschein, und ist ein Zuschuss, kein Darlehen. Typische Anlaesse sind der erste eigene Hausstand, ein Umzug in eine unmoeblierte Wohnung nach Wohnungslosigkeit, Trennung oder Haft sowie der Verlust des Hausrats durch Brand oder Wasserschaden. Ebenfalls gesondert erbracht werden die Erstausstattung für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Jobcenter
BundSonstiges

Direktzahlung der Miete an den Vermieter im Grundsicherungsgeld

Nach Paragraf 22 Absatz 7 SGB II kann das Jobcenter die Leistungen für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter oder den Energieversorger zahlen, statt an die leistungsberechtigte Person. Das ist besonders dann vorgesehen, wenn die zweckentsprechende Verwendung nicht sichergestellt ist, etwa bei bestehenden Mietrückständen. Die Agentur für Arbeit weist darauf hin, dass die Miete bei Zahlungsrückständen direkt an den Vermieter überwiesen werden kann. Das Verfahren schützt sowohl den Wohnraum der Mietenden als auch den Zahlungseingang beim Vermieter.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Jobcenter (kommunaler Träger)
BundKredit

Übernahme von Miet- und Energieschulden im Grundsicherungsgeld

Drohen Wohnungsverlust oder Energiesperre, können nach Paragraf 22 Absatz 8 SGB II Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Die Übernahme soll als Darlehen erfolgen. Es handelt sich um eine Ermessensleistung, nicht um einen festen Rechtsanspruch. Erhebt der Vermieter Raeumungsklage wegen Mietrückstand, muss das Gericht nach Paragraf 22 Absatz 9 SGB II den zuständigen Träger unverzueglich informieren, damit dieser einschreiten kann. Anlaufstelle ist das Jobcenter, bei Nichtleistungsbeziehern das Sozialamt.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Jobcenter (kommunaler Träger)
BundKredit

Mietkaution und Genossenschaftsanteile als Darlehen im Grundsicherungsgeld

Nach Paragraf 22 Absatz 6 SGB II können Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen bei vorheriger Zusicherung des am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Trägers als Bedarf anerkannt werden. Sie sollen als Darlehen erbracht werden und sind später zurückzuzahlen, in der Praxis meist durch Aufrechnung mit der laufenden Leistung. Die Agentur für Arbeit weist ausdrücklich darauf hin, dass kein grundsaetzlicher Anspruch auf ein Kautionsdarlehen besteht. Der Mietvertrag sollte erst nach der Zusicherung unterschrieben werden.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Jobcenter (kommunaler Träger am Ort der neuen Wohnung)
BundZuschuss

Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten im Grundsicherungsgeld

Nach Paragraf 22 Absatz 6 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten als Bedarf anerkannt werden, wenn der bis zum Umzug oertlich zuständige kommunale Träger vorher zugesichert hat. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug notwendig ist, etwa weil die bisherige Wohnung zu teuer oder zu klein ist oder ein Arbeitsplatz den Wohnortwechsel erfordert. Übernommen werden können zum Beispiel Kosten für Transporter, Umzugshelfer, doppelte Mietzahlung oder Maklerkosten. Es besteht kein automatischer Anspruch, die Zusicherung muss vor Vertragsabschluss eingeholt werden.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Jobcenter (kommunaler Träger)
BundZuschuss

Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)

Wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II bezieht, hat nach Paragraf 22 SGB II einen Rechtsanspruch darauf, dass die tatsaechlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden, soweit sie angemessen sind. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Karenzzeit, in der die Miete in tatsaechlicher Höhe anerkannt wird und keine Angemessenheitsprüfung stattfindet; Heizkosten sind von der Karenzzeit ausgenommen und werden nur in angemessener Höhe übernommen. Nach der Karenzzeit müssen unangemessen hohe Kosten gesenkt werden. Zuständig ist das Jobcenter, das Grundsicherungsgeld hat das Bürgergeld zum 1. Juli 2026 abgeloest. Konkrete Angemessenheitsgrenzen legt der kommunale Träger fest, sie unterscheiden sich von Ort zu Ort.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Jobcenter
BundZuschuss

Bund-Länder-Programm Junges Wohnen

Junges Wohnen ist ein Sonderprogramm der sozialen Wohnraumförderung für Wohnheimplätze für Studierende und Auszubildende. Im Programmjahr 2023 stellte der Bund dafuer 500 Millionen Euro an Finanzhilfen bereit, die Umsetzung erfolgt seit 2023 über eigene Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern. Gefördert werden Neubau, Ausbau, Umbau und Modernisierung von Wohnheimplätzen. Anträge stellen Bauträger und Studierendenwerke bei den Förderstellen der Länder, junge Menschen profitieren indirekt über guenstigere Wohnheimplätze.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen über die Länder
BundSonstiges

Wohnberechtigungsschein (WBS)

Der Wohnberechtigungsschein ist der Nachweis, dass ein Haushalt eine geförderte Sozialwohnung beziehen darf. Nach Paragraf 27 Wohnraumförderungsgesetz wird er auf Antrag von der zuständigen Stelle erteilt, wenn das Einkommen die Grenze nach Paragraf 9 Absatz 2 WoFG einhaelt, und ist ein Jahr gültig. Ein Vermieter darf eine gebundene Wohnung nur überlassen, wenn ihm vorher ein WBS übergeben wird. Beantragt wird er beim Wohnungsamt der Kommune; die Länder können abweichende Einkommensgrenzen festlegen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Wohnungsamt bzw. Wohnraumförderstelle der Kommune
BundZuschuss

Vorläufige Zahlung von Wohngeld (Wohngeldvorschuss)

Zieht sich die Bearbeitung eines Wohngeldantrags laenger hin, kann die Wohngeldstelle nach Paragraf 26a WoGG vorläufig zahlen. Voraussetzung ist, dass die Feststellung des Anspruchs voraussichtlich laengere Zeit dauert und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch besteht. Die vorläufige Zahlung wird auf das endgültige Wohngeld angerechnet, Überzahlungen sind zu erstatten. Wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht endgültig entschieden, gilt die vorläufige Bewilligung als endgültig.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Wohngeldstelle der Kommune
BundZuschuss

Klimakomponente im Wohngeld

Die Klimakomponente federt höhere Mieten in energetisch sanierten Gebäuden ab. Nach Paragraf 12 Absatz 7 WoGG erhöht sie die Höchstbeträge monatlich um 19,20 Euro bei einem Haushaltsmitglied, 24,80 Euro bei zwei, 29,60 Euro bei drei, 34,40 Euro bei vier und 39,20 Euro bei fuenf Haushaltsmitgliedern, je weiterer Person zusätzlich 4,80 Euro (Stand des abgerufenen Gesetzestextes, August 2026). Das BMWSB beziffert die Wirkung mit rund 0,40 Euro je Quadratmeter. Sie wird im Wohngeldverfahren automatisch berücksichtigt.

19 Euro bis 39 Euro
bundesweit
Wohngeldstelle der Kommune
BundZuschuss

Heizkostenentlastung im Wohngeld (dauerhafte Heizkostenkomponente)

Seit der Reform Wohngeld-Plus enthält das Wohngeld eine dauerhafte Heizkostenkomponente. Nach Paragraf 12 Absatz 6 WoGG erhöht sie die Höchstbeträge für Miete und Belastung monatlich um 110,40 Euro bei einem Haushaltsmitglied, 142,60 Euro bei zwei, 170,20 Euro bei drei, 197,80 Euro bei vier und 225,40 Euro bei fuenf Haushaltsmitgliedern, je weiterer Person zusätzlich 27,60 Euro (Stand des abgerufenen Gesetzestextes, August 2026). Die Beträge erhöhen die anrechenbaren Höchstbeträge, sie werden nicht eins zu eins ausgezahlt. Eine eigene Antragstellung ist nicht noetig, die Komponente wird im Wohngeldantrag automatisch berücksichtigt.

110 Euro bis 225 Euro
bundesweit
Wohngeldstelle der Kommune
BundZuschuss

Wohngeld als Lastenzuschuss für selbst genutztes Wohneigentum

Der Lastenzuschuss ist die Variante des Wohngeldes für Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihr Haus oder ihre Wohnung selbst bewohnen. Nach Paragraf 1 WoGG wird Wohngeld entweder als Zuschuss zur Miete oder als Zuschuss zur Belastung geleistet, also zu Zins, Tilgung und Bewirtschaftungskosten des selbst genutzten Wohnraums. Es besteht ein Rechtsanspruch, wenn Einkommen und Belastung im vorgesehenen Rahmen liegen. Antrag bei der Wohngeldstelle der Wohnsitzgemeinde.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Wohngeldstelle der Kommune (Stadt, Gemeinde, Landkreis)
BundZuschuss

Wohngeld als Mietzuschuss

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete für Haushalte mit geringem Einkommen und besteht als Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen des Wohngeldgesetzes erfuellt sind. Die Höhe haengt von Haushaltsgröße, Einkommen, Miete und Mietenstufe der Gemeinde ab. Nach Angaben des BMWSB zur Reform Wohngeld-Plus lag die durchschnittliche Leistung bei rund 370 Euro im Monat (Angabe zur Reform 2023), die Beträge werden im Zwei-Jahres-Rhythmus fortgeschrieben, zuletzt zum 1. Januar 2025. Beantragt wird Wohngeld bei der Wohngeldstelle der Wohnsitzgemeinde.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Wohngeldstelle der Kommune (Stadt, Gemeinde, Landkreis)
BundBeratung

Renteninformation und Rentenauskunft

Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten nach Paragraph 109 SGB VI jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Ab Vollendung des 55. Lebensjahres tritt an ihre Stelle alle drei Jahre die ausführlichere Rentenauskunft; bei berechtigtem Interesse kann sie auch jüngeren Versicherten erteilt werden. Die Rentenauskunft enthält eine Übersicht der Versicherungszeiten, die persönlichen Entgeltpunkte, voraussichtliche Rentenhöhen bei Erwerbsminderung, Tod und Regelaltersrente sowie Hinweise zu Rentenbeginn und Abschlägen. Anforderung über die Deutsche Rentenversicherung.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Deutsche Rentenversicherung
BundZuschuss

Beitragsanteil der Künstlersozialkasse zur Rentenversicherung

Selbständige Künstlerinnen, Künstler und Publizisten zahlen nach Paragraph 15 KSVG nur die Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung, der sich aus den Paragraphen 157 bis 161 und 165 SGB VI ergibt. Die andere Hälfte trägt die Künstlersozialkasse, finanziert aus der Künstlersozialabgabe der Verwerter und einem Bundeszuschuss. Fällig ist der Beitrag jeweils am fünften Tag des Folgemonats. Damit werden Selbständige in künstlerischen und publizistischen Berufen wirtschaftlich wie Arbeitnehmer gestellt. Aufnahme und Abwicklung über die Künstlersozialkasse.

bis 50 Prozent der Kosten
bundesweit
Künstlersozialkasse bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
BundZuschuss

Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte

Versicherungspflichtige Landwirtinnen und Landwirte erhalten nach Paragraph 32 ALG einen Zuschuss zu ihrem Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das jährliche Einkommen 60 Prozent der Bezugsgröße nicht überschreitet. Maßgeblich sind die Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz und Erwerbsersatzeinkommen; bei Verheirateten wird das Einkommen beider Ehegatten zusammengerechnet und jedem zur Hälfte zugerechnet. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten oder mit Verlusten des Ehegatten ist nicht zulässig. Grundlage ist der Einkommensteuerbescheid des zeitnächsten Veranlagungsjahres. Antrag bei der SVLFG.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
BundZuschuss

Zuschuss zur Krankenversicherung für Rentnerinnen und Rentner

Rentnerinnen und Rentner, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten nach Paragraph 106 SGB VI einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen. Bei freiwilliger gesetzlicher Versicherung beträgt der Zuschuss die Hälfte des Betrags, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf die Rente ergibt. Bei privater Versicherung ist der Zuschuss auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen begrenzt. Kein Zuschuss besteht bei gleichzeitiger Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Beantragt wird der Zuschuss bei der Deutschen Rentenversicherung.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Deutsche Rentenversicherung
BundSonstiges

Rentensplitting unter Ehegatten

Ehegatten und Lebenspartner können die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften nach Paragraph 120a SGB VI zu gleichen Teilen aufteilen. Der Partner mit den geringeren Entgeltpunkten erhält die Hälfte der Differenz gutgeschrieben. Möglich ist das Splitting, wenn erstmals beide Ehegatten die Regelaltersgrenze erreicht haben oder wenn ein Ehegatte gestorben ist. Voraussetzung ist eine Eheschließung nach dem 31. Dezember 2001 oder Geburt beider Ehegatten nach dem 1. Januar 1962, außerdem müssen beide Ehegatten jeweils 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten haben (nicht zusammengerechnet). Erklärung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Deutsche Rentenversicherung
BundSonstiges

Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Mütterrente)

Zeiten der Kindererziehung werden als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet und erhöhen die spätere Rente. Für ab 1992 geborene Kinder werden nach Paragraph 56 SGB VI 36 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat angerechnet, für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder nach Paragraph 249 SGB VI 30 Kalendermonate. Die Zeit wird dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat; die Eltern können die Zuordnung gemeinsam schriftlich erklären. Die Erziehung muss in Deutschland erfolgt sein oder einer Erziehung im Inland gleichstehen. Anerkennung über einen Antrag auf Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Deutsche Rentenversicherung
BundSonstiges

Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge in der Grundsicherung

Wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bezieht und zusätzlich vorgesorgt hat, behält nach Paragraph 82 Absatz 4 und 5 SGB XII einen Teil dieser Zusatzrente anrechnungsfrei. Anrechnungsfrei bleiben 100 Euro monatlich plus 30 Prozent des darüber liegenden Einkommens aus zusätzlicher Altersvorsorge, insgesamt höchstens 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Berücksichtigt werden Betriebsrenten nach dem Betriebsrentengesetz, zertifizierte Riester-Verträge und zertifizierte Basisrentenverträge. Der Freibetrag wird vom Sozialamt im Rahmen des Grundsicherungsantrags berücksichtigt.

bis 30 Prozent der Kosten
bundesweit
Sozialamt der Kommune bzw. der zuständige Träger der Sozialhilfe
BundZuschuss

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Bedarfsorientierte Grundsicherung nach den Paragraphen 41 ff. SGB XII für Menschen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen decken können. Leistungsberechtigt sind Personen ab Erreichen der Altersgrenze (65 Jahre für vor 1947 Geborene, ansteigend bis 67 Jahre ab Jahrgang 1964) sowie Personen ab 18 Jahren, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, und Menschen im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt bzw. mit Budget für Ausbildung. Kein Anspruch besteht, wer die Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Antrag beim Sozialamt.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Sozialamt der Kommune bzw. der zuständige Träger der Sozialhilfe
BundZuschuss

Erziehungsrente

Rente für geschiedene Versicherte, deren früherer Ehegatte gestorben ist und die ein eigenes Kind oder ein Kind des früheren Ehegatten erziehen. Voraussetzung nach Paragraph 47 SGB VI ist, dass die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde, nicht wieder geheiratet wurde und die allgemeine Wartezeit vor dem Tod des früheren Ehegatten erfüllt war. Die Erziehungsrente wird aus der eigenen Versicherung gezahlt und läuft bis zur Regelaltersgrenze. Auch aufgelöste Lebenspartnerschaften und Fälle mit durchgeführtem Rentensplitting sind erfasst. Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Deutsche Rentenversicherung
BundZuschuss

Waisenrente

Kinder erhalten nach dem Tod eines Elternteils eine Halbwaisenrente, nach dem Tod beider unterhaltspflichtiger Elternteile eine Vollwaisenrente, wenn die verstorbene Person die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Anspruchsberechtigt sind neben leiblichen Kindern auch Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel und Geschwister, die im Haushalt lebten oder überwiegend unterhalten wurden. Die Rente wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, bei Schul- oder Berufsausbildung, Freiwilligendiensten oder Behinderung längstens bis zum 27. Lebensjahr. Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Deutsche Rentenversicherung

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