Förderprogramme in Saarland
Was du in Saarland beantragen kannst, inklusive der bundesweiten Programme, die dort auch gelten.
809 Programme gefunden
ThemaAlle
- Energie405
- Sanierung272
- Heizung97
- Photovoltaik63
- Dämmung64
- Fenster und Türen30
- Neubau111
- Wohneigentum98
- Mobilität109
- THG-Quote6
- Gründung245
- Digitalisierung225
- Forschung221
- Personal178
- Bildung340
- Familie150
- Natur und Umwelt198
- Landwirtschaft96
- Kultur93
- Sport51
- Soziales378
- Ehrenamt96
- Export31
- Sozialleistung303
- Wohnen und Miete62
- Gesundheit und Pflege119
- Zuwanderung und Integration43
- Sonstiges395
Unterhaltsvorschuss
Staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden, wenn der andere Elternteil keinen, unregelmäßigen oder zu geringen Unterhalt zahlt. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der Vorschuss 227 Euro monatlich für Kinder bis 5 Jahre, 299 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren und 394 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er leistungsfähig ist.
Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden, wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt. Er beträgt monatlich 227 Euro für Kinder bis 5 Jahre, 299 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren und 394 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2025 und bleiben 2026 unverändert, weil sich der Unterhaltsvorschuss aus dem Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes ergibt und beide zum 1. Januar 2026 gleichmäßig gestiegen sind (Mindestunterhalt 486, 558 und 653 Euro abzüglich 259 Euro Kindergeld, Stand 01.01.2026). Beantragt wird er bei der Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts am Wohnort.
Unterkunft, Heizung und Hausrat nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Nach Paragraf 3 AsylbLG umfassen die Grundleistungen den notwendigen Bedarf für Ernaehrung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgueter des Haushalts. Bedarfe für Unterkunft, Heizung und Hausrat werden gesondert als Geld- oder Sachleistung oder mittels Bezahlkarte erbracht; Unterkunft und Heizung können auch direkt an den Vermieter gezahlt werden. Ausserhalb von Aufnahmeeinrichtungen wird der notwendige Bedarf durch Geld- oder Sachleistungen, Bezahlkarten, Wertgutscheine oder andere unbare Abrechnungen gedeckt. Zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde, in der Regel das Sozialamt.
Urlaubszuschuss für Familienerholung in Familienferienstätten
Laut Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung gewähren 12 von 16 Bundesländern Familien mit Einkommen unter einer bestimmten Grenze Zuschüsse zur Familienerholung. Die Höhe und die Einkommensgrenzen unterscheiden sich je Bundesland. Unabhängig davon bieten alle Familienferienstätten vergünstigte Preise für berechtigte Familien, die direkt bei der Buchung beantragt werden. Landeszuschüsse laufen über Wohlfahrts- und Familienverbände, Jugend- oder Bezirksaemter, teilweise direkt über das Sozialministerium.
Verbraucherinsolvenzverfahren (Paragraph 304 InsO)
Vereinfachtes Insolvenzverfahren für natürliche Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Auch ehemals Selbständige können es nutzen, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen sie bestehen. Überschaubar heißt: weniger als 20 Gläubiger zum Zeitpunkt der Antragstellung. Der Antrag wird beim Amtsgericht gestellt, zuvor ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern zwingend.
Verbändeförderung im Naturschutz
Förderung von Projekten der Umwelt- und Naturschutzverbände zur öffentlichen Bewusstseinsbildung. Gefördert werden unter anderem Kinder- und Jugendprojekte mit hoher Breitenwirkung, Umweltberatung, Fortbildung und Vernetzung. Die maximale Förderung beträgt 75.000 Euro pro Jahr, die Förderdauer ist in der Regel auf 24 Monate begrenzt.
Verhinderungspflege / Ersatzpflege (Paragraf 39 SGB XI)
Ist die private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer Ersatzpflege für laengstens acht Wochen je Kalenderjahr. Die Kosten werden gemeinsam mit der Kurzzeitpflege aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag nach Paragraf 42a SGB XI gedeckt, der nach der abgerufenen Gesetzesfassung bis zu 3539 Euro je Kalenderjahr beträgt. Pflegen nahe Angehoerige nicht erwerbsmäßig, gelten niedrigere Obergrenzen. Antrag mit Kostennachweis bei der Pflegekasse.
Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers
Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für Beschäftigte in eine begünstigte Anlage einzahlt. Sie sind steuerpflichtiges Arbeitsentgelt und arbeitsrechtlich Bestandteil von Lohn oder Gehalt. Begünstigte Anlagen nach Paragraph 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes sind unter anderem Aktien und Genussscheine, Anteile an Investmentfonds mit mindestens 60 Prozent Aktienanteil, Beteiligungen am Arbeitgeber, Arbeitgeberdarlehen, Aufwendungen für den Wohnungsbau sowie Spar- und Kapitalversicherungsverträge. Ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ergibt sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag; die Anlage wählt die oder der Beschäftigte und teilt sie dem Arbeitgeber mit.
Versorgung mit Hilfsmitteln
Versicherte haben nach Paragraf 33 SGB V Anspruch auf Hoerhilfen, Koerperersatzstuecke, orthopaedische und andere Hilfsmittel, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Erwachsene leisten je Hilfsmittel eine Zuzahlung nach Paragraf 61 SGB V, bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt sie 10 Prozent der Kosten, höchstens 10 Euro pro Monat. Beantragt wird mit aerztlicher Verordnung bei der Krankenkasse.
Vertragsnaturschutz nach GAK-Förderbereich 4
Zuschuss für die Bewirtschaftung und Pflege landwirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Flächen nach naturschutzfachlichen Vorgaben. Die Prämienhöhe bemisst sich nach den durch die Auflagen entstehenden Einkommensverlusten und Mehrkosten. Antragsberechtigt sind auch Gemeinden, Gemeindeverbände und gemeinnützige juristische Personen.
Vollstationaere Pflege (Paragraf 43 SGB XI)
Für die Pflege im Pflegeheim zahlt die Pflegekasse pauschale Monatsbeträge. Nach der abgerufenen Gesetzesfassung sind das 805 Euro bei Pflegegrad 2, 1319 Euro bei Pflegegrad 3, 1855 Euro bei Pflegegrad 4 und 2096 Euro bei Pflegegrad 5; Pflegegrad 1 erhält einen Zuschuss von 131 Euro monatlich. Die Beträge decken pflegebedingte Aufwendungen, Betreuung und medizinische Behandlungspflege. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben Eigenanteil. Antrag bei der Pflegekasse.
Vollständige Rundfunkbeitragsbefreiung für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe
Taubblinde Menschen, Empfänger von Blindenhilfe nach Paragraf 72 SGB XII oder Paragraf 27d Bundesversorgungsgesetz und Sonderfuersorgeberechtigte nach Paragraf 27e BVG werden komplett vom Rundfunkbeitrag befreit und zahlen null Euro. Taubblindheit wird über das Merkzeichen TBl im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen. Der Antrag wird beim Beitragsservice mit Nachweis gestellt.
Vorbeugende Gesundheitshilfe (Paragraph 47 SGB XII)
Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden medizinische Vorsorgeleistungen und Untersuchungen erbracht. Andere Leistungen werden nur erbracht, wenn ohne sie nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht. Die Hilfe richtet sich vor allem an Menschen ohne Krankenversicherungsschutz, die Sozialhilfe beziehen. Antrag beim Sozialamt.
Vorläufige Zahlung von Wohngeld (Wohngeldvorschuss)
Zieht sich die Bearbeitung eines Wohngeldantrags laenger hin, kann die Wohngeldstelle nach Paragraf 26a WoGG vorläufig zahlen. Voraussetzung ist, dass die Feststellung des Anspruchs voraussichtlich laengere Zeit dauert und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch besteht. Die vorläufige Zahlung wird auf das endgültige Wohngeld angerechnet, Überzahlungen sind zu erstatten. Wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht endgültig entschieden, gilt die vorläufige Bewilligung als endgültig.
WIR! - Wandel durch Innovation in der Region
Programmlinie für breit angelegte regionale Bündnisse in strukturschwachen Regionen Deutschlands, die gemeinsam ein Innovationsfeld identifizieren und einen innovationsbasierten Strukturwandel anstoßen. Der Förderansatz ist bewusst themenoffen und umfasst technologische Entwicklungen, Produktinnovationen, neue Geschäftsmodelle und soziale Innovationen.
Waisenrente
Kinder erhalten nach dem Tod eines Elternteils eine Halbwaisenrente, nach dem Tod beider unterhaltspflichtiger Elternteile eine Vollwaisenrente, wenn die verstorbene Person die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Anspruchsberechtigt sind neben leiblichen Kindern auch Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel und Geschwister, die im Haushalt lebten oder überwiegend unterhalten wurden. Die Rente wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, bei Schul- oder Berufsausbildung, Freiwilligendiensten oder Behinderung längstens bis zum 27. Lebensjahr. Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.
Waldumbau im Rahmen der naturnahen Waldbewirtschaftung nach GAK
Zuschuss für den Umbau von Reinbeständen und nicht standortgerechten oder nicht klimatoleranten Beständen in stabile Laub- und Mischbestände. Gefördert werden Saat, Pflanzung und Naturverjuengung einschließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung, Zaunbau und Bewaesserung in den ersten fuenf Jahren mit bis zu 75 Prozent, bei ausschließlich standortheimischen Baumarten bis zu 85 Prozent.
Wegfall des Rundfunkbeitrags für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen
Wer vollstationaer in einem zugelassenen Pflegeheim oder in einer Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderung lebt, ist nicht anmeldepflichtig und zahlt keinen Rundfunkbeitrag. Ein Befreiungsantrag ist nicht noetig, es genuegt die Abmeldung mit dem Formular für Bewohner einer Pflegeeinrichtung. Die Angaben muss die Einrichtung bestätigen. Angehoerige und rechtliche Betreuer können die Abmeldung übernehmen.
Weiterbildungsgeld
Wer an einer von der Agentur für Arbeit geförderten abschlussorientierten Weiterbildung teilnimmt, erhält einen monatlichen Zuschuss von 150 Euro. Abschlussorientiert sind zum Beispiel Umschulungen, berufsanschlussfähige Teilqualifikationen oder Vorbereitungslehrgänge auf die Externenprüfung beziehungsweise Schulfremdenprüfung.
Weiterbildungsgeld
Wer an einer von der Agentur für Arbeit geförderten abschlussorientierten Weiterbildung teilnimmt, erhält nach Paragraf 87a Absatz 2 SGB III ein Weiterbildungsgeld von 150 Euro monatlich zusätzlich zur laufenden Leistung. Der Betrag steht so im Gesetz und in der Information der Bundesagentur für Arbeit. Auch Menschen im Grundsicherungsbezug können das Weiterbildungsgeld erhalten, sogar während einer Beschäftigung, wenn die Weiterbildung auf einen Abschluss mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer zielt. Es wird zusammen mit der Weiterbildungsförderung bei der Agentur für Arbeit beantragt.
Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämien nach Paragraf 87a SGB III
Wer an einer nach Paragraf 81 oder 82 SGB III geförderten Weiterbildung teilnimmt, die zu einem Abschluss in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsberuf führt, erhält zusätzlich 150 Euro Weiterbildungsgeld im Monat. Dazu kommen Prämien von 1.000 Euro nach bestandener Zwischenprüfung und 1.500 Euro nach bestandener Abschlussprüfung. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Bürgergeldbezug können das Weiterbildungsgeld auch während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erhalten. Der Betrag steht direkt im Gesetz.
Weiterbildungsprämie
Nach Paragraf 87a Absatz 1 SGB III gibt es für bestandene Prüfungen in einer geförderten abschlussorientierten Weiterbildung eine Prämie: 1.000 Euro nach der Zwischenprüfung oder dem ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung und 1.500 Euro nach der bestandenen Abschlussprüfung. Beide Beträge stehen so im Gesetz und werden von der Bundesagentur für Arbeit ebenso genannt. Ob eine Prämie gezahlt werden kann, wird im Beratungsgespräch mit der Agentur für Arbeit geklärt. Die Prämie wird bei der Agentur für Arbeit beantragt und nach Vorlage des Prüfungsnachweises ausgezahlt.
Weiterbildungsprämie für bestandene Prüfungen
Prämie für bestandene Prüfungen im Rahmen einer geförderten abschlussorientierten Weiterbildung. Für die bestandene Zwischenprüfung, den ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung gibt es 1.000 Euro, für die bestandene Abschlussprüfung 1.500 Euro.
Weiterbildungsstipendium
Stipendium für junge Fachkräfte, die sich nach einer Berufsausbildung fachlich oder fachübergreifend weiterqualifizieren wollen. Insgesamt stehen 9.135 Euro für beliebig viele förderfähige Weiterbildungen in maximal drei Jahren zur Verfügung, bei einem Eigenanteil von 10 Prozent je Maßnahme, der den Gesamtförderbetrag nicht schmälert. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein berufsbegleitendes Studium förderfähig.
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