Förderprogramme in Nordrhein-Westfalen
Was du in Nordrhein-Westfalen beantragen kannst, inklusive der bundesweiten Programme, die dort auch gelten.
2.315 Programme gefunden
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Bundesprogramm Biologische Vielfalt
Seit 2011 laufendes Programm zur Umsetzung der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt. Gefördert werden Vorhaben von gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung in fünf Schwerpunkten: Arten in besonderer Verantwortung Deutschlands, Hotspots der biologischen Vielfalt, Ökosystemleistungen, Stadtnatur sowie weitere Maßnahmen von besonderer Bedeutung.
chance.natur – Bundesförderung Naturschutz (Naturschutzgroßprojekte)
Zuschuss von bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung, einschließlich Flächenankauf, Biotopmanagement, Planungen und Evaluierungen. Üblicher Eigenanteil rund 10 Prozent der Gesamtfinanzierung.
Palu – Förderrichtlinie Wiedervernässung und innovative Nutzung von Moorböden
Zuschüsse von bis zu 100 Prozent je Maßnahme für Konzipierung, Planung und Umsetzung von Moorbodenschutzmaßnahmen zur dauerhaften Wiedervernässung sowie für die Unterstützung land- und forstwirtschaftlicher Nutzung wiedervernässter Flächen. Vier Module mit gestaffelten Interessenbekundungsfenstern.
KlimaWildnis – Förderung eigendynamischer Flächenentwicklung im Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz
Förderung der Entwicklung und Sicherung kleinerer Flächen mit eigendynamischer Entwicklung in Deutschland sowie von Personalstellen für KlimaWildnis-Botschafterinnen und -Botschafter, die bei Flächenakquise und Projektentwicklung unterstützen. Teil des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz.
InAWi – Klimamoorschutz: Information, Aktivierung, Steuerung und Unterstützung von Maßnahmen zur Wiedervernässung von Moorböden
Zuschüsse zur Vorbereitung der Moorwiedervernässung: Informations- und Qualifizierungsangebote bis 250.000 Euro, Moorbodenschutzkonzepte bis 200.000 Euro sowie Personalstellen für Moorbodenschutzmanagerinnen und -manager. Förderquote bis 90 Prozent, im vierten Schwerpunkt bis 80 Prozent, Mindestfördersumme 10.000 Euro je Vorhaben.
Auenrenaturierung an Fließgewässern im Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK Auen)
Nicht rückzahlbare Zuschüsse bis 10 Millionen Euro je Vorhaben für die Wiederanbindung ehemaliger Überschwemmungsgebiete, den Rückbau von Verwallungen und Uferdämmen, die Entfernung alter Entwässerungssysteme und die Wiederherstellung von Auwäldern. Förderquote bis 90 Prozent, für Länder 50 Prozent. Insgesamt stehen 59 Millionen Euro bereit.
1.000 Moore – Klimamoorschutz: Wiedervernässung naturschutzbedeutsamer Moore
Zuschuss für die dauerhafte Wiedervernässung entwässerter Moore zwischen 5 und 200 Hektar je Projekt. Beratung bis 30.000 Euro, Planung und Umsetzung kombiniert bis 600.000 Euro. Förderquote bis 95 Prozent, für Privatpersonen mit mindestens 80 Prozent Flächeneigentum bis 99 Prozent, für Unternehmen mit wirtschaftlicher Tätigkeit bis 90 Prozent.
Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen (AnpaSo)
Zuschuss für soziale Einrichtungen zur Anpassung an Klimafolgen: Klimaanpassungskonzepte bis 70.000 Euro, Umsetzungsmaßnahmen bis 500.000 Euro und Stellen für Beauftragte für Klimaanpassung bis 175.000 Euro. Die Förderquote liegt bei 80 Prozent, für finanzschwache Kommunen und private gemeinnützige Träger bei 90 Prozent.
Förderung von Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (DAS-Förderrichtlinie)
Bundesweite Förderung der Anpassung an Klimafolgen: kommunale Anpassungskonzepte zur strategischen Steuerung, innovative Klimaanpassungsprojekte mit Nachhaltigkeitssynergien sowie naturbasierte Lösungen und natürlicher Klimaschutz. Antragstellung nur innerhalb befristeter Förderfenster über die ZUG.
Quotenpflicht für Flugkraftstoffanbieter nach ReFuelEU Aviation
Neben der THG-Quote für Straßenkraftstoffe gibt es seit dem Zweiten Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote eigene Pflichten für Flugkraftstoffanbieter nach den Paragrafen 37j bis 37l BImSchG in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2023/2405. Die Anrechnung synthetischer Flugkraftstoffe und erneuerbaren Wasserstoffs für die Luftfahrt regelt Paragraf 3a der 37. BImSchV. Das ist ein getrenntes System, nicht Teil der Straßenverkehrsquote.
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (RED-III-Umsetzung)
Mit dem Gesetz vom 1. Juni 2026 hat der Bund die Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) umgesetzt. Es ändert das BImSchG, die 37. BImSchV, die 38. BImSchV, die Biokraftstoffquotenverordnung und die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung. Neu sind unter anderem der verlängerte Quotenpfad bis 65 Prozent im Jahr 2040, der Faktor 4 für E-Busse und schwere E-Lkw ab 2027, die Pflichten für Flugkraftstoffanbieter und die Eintragung in die Unionsdatenbank.
Anzeigepflicht für Ladepunkte bei der Bundesnetzagentur als Voraussetzung der THG-Vermarktung
Nach Paragraf 4 der Ladesäulenverordnung vom 23. Dezember 2025 muss jeder Betreiber der Bundesnetzagentur die Inbetriebnahme spätestens zwei Wochen danach, die Außerbetriebnahme und jeden Betreiberwechsel unverzüglich elektronisch anzeigen. Ohne diese Anzeige und ohne Veröffentlichung beziehungsweise Zustimmung zur Veröffentlichung ist der Ladestrom nicht auf die THG-Quote anrechenbar. Öffentlich zugänglich ist ein Ladepunkt an einem der Allgemeinheit zugänglichen Standort.
Bescheinigung von Strommengen durch das Umweltbundesamt (Paragraf 8 der 38. BImSchV)
Das Umweltbundesamt prüft die Anrechnungsvoraussetzungen und stellt Bescheinigungen über Strommenge in Megawattstunden und errechnete Treibhausgasemissionen in Kilogramm CO2-Äquivalent aus, bereits unter Berücksichtigung des Faktors 3. Die Antragstellung ist formlos per E-Mail an 38bimschv@uba.de möglich, ein digitales Fachverfahren ist angekündigt. Im Verpflichtungsjahr 2025 gingen rund 732 Mitteilungen ein, bescheinigt wurden etwa 5.192 GWh.
THG-Prämie wirkaufendeinethg.de für E-Fahrzeuge und Ladestationen
Garantierte Prämien 2026: 165 Euro für E-Autos der Klasse M1, 165 Euro für zulassungspflichtige E-Krafträder, 247,50 Euro für E-Nutzfahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 sowie 5.940 Euro für E-Busse der Klasse M3. Eingetragene öffentliche Ladestationen wurden für 2025 mit 35 Euro je MWh vergütet. Für Neukunden nennt der Anbieter ein befristetes Einführungsangebot von 215 Euro für das erste Fahrzeug.
THG-Prämie Quotlix für E-Fahrzeuge und öffentliche Ladestationen
Garantieprämien: 170 Euro für E-Pkw, 255 Euro für leichte E-Nutzfahrzeuge der Klasse N1 und ab 6.120 Euro für E-Busse der Klasse M3. Öffentliche Ladestationen werden mit mindestens 85 Euro je MWh vergütet. Alternativ gibt es eine Flexprämie, die dem späteren Marktpreis folgt und höher oder niedriger ausfallen kann. Der Anbieter nennt für die Flexvariante Marktpreisniveaus von 340 Euro je Pkw und 170 Euro je MWh.
THG-Prämie fairnergy für E-Pkw, E-Nutzfahrzeuge und E-Busse
Garantierte Prämien für 2026: 330 Euro für E-Pkw und zulassungspflichtige E-Zweiräder mit Fahrzeugschein, 495 Euro für leichte E-Nutzfahrzeuge der Klasse N1, 3.400 Euro für E-Lkw der Klasse N2 bis 12 Tonnen, 5.510 Euro für Klasse N3 über 12 Tonnen und 11.880 Euro für E-Busse der Klasse M3. Zusätzlich spendet der Anbieter je Quote 20 Euro, bei Lkw und Bussen 100 beziehungsweise 150 Euro an Klimaschutzprojekte.
THG-Prämie geld-für-eauto.de für E-Fahrzeuge und Ladestrom
Drei Auszahlungsvarianten für Pkw der Klasse M1 im Jahr 2026: Express mit 340 Euro innerhalb von maximal sieben Tagen, Garantie mit 390 Euro nach etwa 18 bis 24 Wochen und Risiko mit bis zu 400 Euro, bei dem 90 Prozent des Marktpreises ausgezahlt werden. Für Ladestrom aus Ladesäulen und geteilten Wallboxen zahlt der Anbieter 17 Cent je Kilowattstunde. Plug-in-Hybride werden nicht angenommen.
THG-Prämie Elektrovorteil für E-Fahrzeuge und öffentliche Ladepunkte
Fixprämien für 2026 nach Fahrzeugklasse, Zahlung nach amtlicher Bestätigung: Pkw M1 350 Euro, leichtes Nutzfahrzeug N1 500 Euro, N2 3.140 Euro, N3 5.060 Euro, Bus M3 10.850 Euro, Motorrad 350 Euro, jeweils inklusive 50 Euro Neufahrzeugbonus für bis zu drei Fahrzeuge. Bei Sofortzahlung innerhalb von fünf Tagen sind es 300, 425, 2.625, 4.225, 9.055 und 300 Euro. Öffentliche Ladepunkte werden mit 100 Euro je MWh vergütet und nur von Unternehmenskunden angenommen.
Vortrag von Übererfüllung auf das Folgejahr (Paragraf 37a Absatz 8 BImSchG)
Treibhausgasminderungsmengen über dem vorgeschriebenen Prozentsatz werden auf Antrag auf das Folgejahr angerechnet. Für die Jahre 2024 bis 2026 gilt eine Ausnahme: Übererfüllungen aus 2024 dürfen nicht auf 2025 und Übererfüllungen aus 2025 nicht auf 2026 vorgetragen werden. Stattdessen können sie auf Antrag bis zum 15. April 2028 auf das Verpflichtungsjahr 2027 angerechnet werden. Dasselbe gilt für fortschrittliche Biokraftstoffe.
Übertragung der Quotenerfüllung auf Dritte (Quotenhandel nach Paragraf 37a Absatz 6 und 7 BImSchG)
Die Quotenerfüllung kann durch schriftlichen Vertrag auf Dritte übertragen werden, entweder auf Nichtverpflichtete nach Absatz 6 oder auf andere Verpflichtete nach Absatz 7. Der Vertrag braucht Mengenangaben, die betroffenen Erfüllungsoptionen und die Treibhausgasemissionen in Kilogramm CO2-Äquivalent. Dieselbe Menge darf nur einmal verwendet werden. Das ist die rechtliche Grundlage des gesamten gewerblichen Quotenhandels.
Wasserstoff aus biogenen Quellen für Straßenfahrzeuge als Erfüllungsoption
Grundsätzlich ist Wasserstoff aus biogenen Quellen nach Paragraf 37b Absatz 8 Nummer 8 BImSchG von der Anrechnung ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt jedoch ausdrücklich nicht für Wasserstoff, der in Straßenfahrzeugen eingesetzt wird und aus den biogenen Quellen der Anlagen 1 und 4 der 38. BImSchV stammt, also etwa aus Gülle, Klärschlamm, Stroh oder Bioabfall. Nähere Bestimmungen soll eine Rechtsverordnung regeln.
Obergrenze für Biokraftstoffe aus tierischen Fetten der Kategorie 3
Paragraf 13c der 38. BImSchV begrenzt die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen, die vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 3 nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 hergestellt wurden, auf einen energetischen Anteil von 0,3 Prozent. Für die übersteigende Menge wird der Basiswert zugrunde gelegt. Damit soll die Konkurrenz zur stofflichen Verwertung in der Futtermittel- und Oleochemie begrenzt werden.
Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen
Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie Raps, Weizen oder Mais sind nur bis zu einem energetischen Anteil von 4,4 Prozent ab 2022 anrechenbar. Ab 2026 steigt die Grenze auf 4,9 Prozent, sinkt 2028 auf 4,6 Prozent und steigt danach schrittweise auf 5,8 Prozent ab 2033. Übersteigende Mengen werden mit dem Basiswert angesetzt und bringen keine Minderung mehr. Das ist die zentrale Bremse für klassischen Biodiesel und Bioethanol.
Abfallbasierte Biokraftstoffe nach Anlage 4 der 38. BImSchV mit Obergrenze
Biokraftstoffe aus gebrauchtem Speiseöl, tierischen Fetten der Kategorien 1 und 2, geschädigten Pflanzen, kommunalem Abwasser oder Zwischenfrüchten nach Anlage 4 sind nur bis zu einem energetischen Anteil von 1,9 Prozent ab 2022 voll anrechenbar, ab 2031 sind es 2 Prozent, ab 2033 2,3 Prozent, ab 2035 2,4 Prozent, ab 2037 2,6 Prozent und ab 2039 2,8 Prozent. Für die übersteigende Menge wird der Basiswert angesetzt, die Minderung entfällt also.
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