Förderprogramme in Hamburg
Was du in Hamburg beantragen kannst, inklusive der bundesweiten Programme, die dort auch gelten.
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- Sanierung272
- Heizung97
- Photovoltaik63
- Dämmung64
- Fenster und Türen30
- Neubau111
- Wohneigentum98
- Mobilität109
- THG-Quote6
- Gründung245
- Digitalisierung225
- Forschung221
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- Bildung340
- Familie150
- Natur und Umwelt198
- Landwirtschaft96
- Kultur93
- Sport51
- Soziales378
- Ehrenamt96
- Export31
- Sozialleistung303
- Wohnen und Miete62
- Gesundheit und Pflege119
- Zuwanderung und Integration43
- Sonstiges395
Medizinische Rehabilitation der Krankenkasse
Reicht die ambulante Krankenbehandlung nicht aus, erbringt die Krankenkasse nach Paragraf 40 SGB V ambulante Rehabilitationsleistungen für in der Regel bis zu 20 Behandlungstage oder eine stationaere Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung für in der Regel bis zu drei Wochen. Versicherte ab 18 Jahren zahlen je Kalendertag den Betrag nach Paragraf 61 Satz 2 SGB V zu. Beantragt wird mit aerztlicher Verordnung bei der eigenen Krankenkasse, die Krankenkasse leistet nur, wenn kein anderer Träger wie die Rentenversicherung zuständig ist.
Medizinische Rehabilitation für Muetter und Vaeter
Reicht eine Vorsorgemaßnahme nicht aus, besteht nach Paragraf 41 SGB V ein Anspruch auf medizinisch erforderliche Rehabilitationsleistungen in einer Einrichtung des Muettergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung, ebenfalls als Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahme. Auch dies ist eine Pflichtleistung der Krankenkasse. Versicherte ab 18 Jahren zahlen je Kalendertag den Betrag nach Paragraf 61 SGB V zu, Kinder zahlen nicht.
Medizinische Vorsorge für Muetter und Vaeter (Mutter-Kind-Kur, Vater-Kind-Kur)
Muetter und Vaeter haben nach Paragraf 24 SGB V Anspruch auf medizinisch erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Muettergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung. Die Leistung kann als Mutter-Kind-Maßnahme oder Vater-Kind-Maßnahme erbracht werden. Es ist eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, kein Ermessen. Der Weg führt über eine Beratungsstelle, die aerztliche Verordnung und den Antrag bei der Krankenkasse.
Mehrbedarf für Alleinerziehende im Bürgergeld
Alleinerziehende im Bürgergeldbezug bekommen nach Paragraf 21 SGB II einen Mehrbedarf. Er beträgt 36 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs bei einem Kind unter sieben Jahren oder zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren, sonst 12 Prozent je Kind. Insgesamt ist der Mehrbedarf für Alleinerziehende auf 60 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Er wird vom Jobcenter zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt.
Mehrbedarf für werdende Mütter im Bürgergeld
Schwangere im Bürgergeldbezug erhalten nach Paragraf 21 SGB II einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Der Mehrbedarf läuft ab der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats der Entbindung. Er wird vom Jobcenter zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt.
Mehrbedarfe in der Sozialhilfe (Paragraph 30 SGB XII)
Zuschläge auf den Regelbedarf für Menschen mit besonderen Lebenslagen, gezahlt zusätzlich zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder zur Grundsicherung. Der Mehrbedarf beträgt 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe für Menschen mit Merkzeichen G, die die Altersgrenze erreicht haben oder voll erwerbsgemindert sind, ebenso 17 Prozent für werdende Mütter ab der 12. Schwangerschaftswoche. Alleinerziehende erhalten 36 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 bei einem Kind unter 7 Jahren oder zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren, sonst 12 Prozent je Kind bis höchstens 60 Prozent. Weitere Mehrbedarfe gibt es für kostenaufwändige Ernährung, dezentrale Warmwassererzeugung (0,8 bis 2,3 Prozent je Regelbedarfsstufe) und Schulbücher.
Mehrbedarfe zum Grundsicherungsgeld
Neben dem Regelbedarf gibt es nach Paragraf 21 SGB II Mehrbedarfe für besondere Lebenslagen, die als Prozentsatz des maßgebenden Regelbedarfs gezahlt werden. Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche erhalten 17 Prozent, Alleinerziehende je nach Kinderzahl und Alter 12 bis 60 Prozent (Regelfall 36 Prozent), Menschen mit Behinderung in Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben 35 Prozent. Dazu kommen Mehrbedarfe für kostenaufwendige Ernährung aus medizinischen Gründen und für dezentrale Warmwassererzeugung. Die Mehrbedarfe werden zusammen mit dem Grundsicherungsgeld beim Jobcenter geltend gemacht.
Messeprogramm Young Innovators (junge innovative Unternehmen)
Zuschuss zur Teilnahme junger innovativer Unternehmen an ausgewählten internationalen Leitmessen in Deutschland. Förderfähig sind die vom Messeveranstalter in Rechnung gestellten Kosten für Standmiete und Standbau. Bei den ersten zwei Teilnahmen werden 60 Prozent gefördert, ab der dritten Beteiligung 50 Prozent, bis zu einer Gesamtsumme von 7.500 Euro pro Aussteller.
Messeprogramm für junge innovative Unternehmen
Junge innovative Unternehmen erhalten einen Zuschuss zu Standmiete und Standbau auf Gemeinschaftsständen ausgewählter internationaler Leitmessen in Deutschland. Die ersten zwei Teilnahmen werden mit 60 Prozent gefördert, ab der dritten Beteiligung mit 50 Prozent. Der Zuschuss beträgt maximal 7.500 Euro pro Aussteller und Messe.
MiA-Kurse und weitere Integrationsangebote für Frauen
Das BAMF fördert spezielle Angebote für zugewanderte Frauen. Dazu zählen die MiA-Kurse mit dem Titel Migrantinnen einfach stark im Alltag, die auf soziale Teilhabe und Alltagskompetenz zielen, Integrationskurse in reinen Frauenkursen als Alternative zu gemischten Kursen, Sport- und Bewegungsangebote sowie Integrationsprojekte für Frauen. Laut BAMF trauen sich 77 Prozent der MiA-Teilnehmerinnen nach einem Kurs, neue soziale Kontakte zu knuepfen. Kursangebote und Anbieterlisten findet man über BAMF-NAvI und den BAMF-Bürgerservice.
Mietkaution und Genossenschaftsanteile als Darlehen im Grundsicherungsgeld
Nach Paragraf 22 Absatz 6 SGB II können Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen bei vorheriger Zusicherung des am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Trägers als Bedarf anerkannt werden. Sie sollen als Darlehen erbracht werden und sind später zurückzuzahlen, in der Praxis meist durch Aufrechnung mit der laufenden Leistung. Die Agentur für Arbeit weist ausdrücklich darauf hin, dass kein grundsaetzlicher Anspruch auf ein Kautionsdarlehen besteht. Der Mietvertrag sollte erst nach der Zusicherung unterschrieben werden.
Mietwohnungsneubau 1. Förderweg
Förderung des Neubaus bezahlbarer Mietwohnungen sowie von Umbau und Erweiterung für Haushalte innerhalb der Einkommensgrenzen des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes. Kombination aus zinsverbilligtem Darlehen zu 1,25 Prozent, Baukostenzuschuss und laufendem Zuschuss über 30 Jahre. Die anfängliche Nettokaltmiete beträgt 7,85 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und darf alle zwei Jahre um 4 Prozent steigen.
Mietwohnungsneubau 2. Förderweg
Förderweg der Hamburger Wohnraumförderung für Mietwohnungsneubau mit höheren Einkommensgrenzen als der 1. Förderweg. Die Förderung besteht aus einem langfristigen Darlehen mit vergünstigtem Zins von 1,4 Prozent, Baukostenzuschüssen und laufenden Zuschüssen. Die anfängliche Nettokaltmiete liegt bei 9,99 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und darf alle zwei Jahre um 4 Prozent steigen. Profitieren sollen besonders Familien, Menschen ab 60 Jahren und Menschen mit Behinderung.
Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE)
Die MBE beraet erwachsene Zugewanderte kostenlos und individuell bei allen Fragen rund um das Ankommen in Deutschland. Themen sind Deutsch lernen, Anerkennung von Schul- und Berufsabschlüssen, Wohnen, Krankenversicherung und Zugang zu medizinischer Versorgung sowie Familie, Ehe und Erziehung. Träger sind die Arbeiterwohlfahrt, der Deutsche Caritasverband, das Diakonische Werk, der Paritätische Wohlfahrtsverband, das Deutsche Rote Kreuz, die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland und der Bund der Vertriebenen. Beratungsstellen findet man über migrationsberatung.org, die mbeon-App und BAMF-NAvI.
Mikroelektronik (Rahmenprogramm)
Rahmenprogramm für Einzel- und Verbundprojekte im Bereich Mikroelektronik. Handlungsfelder sind der Ausbau der Fähigkeiten im Chipdesign, der Transfer from lab to fab, die Stärkung der Fachkräftebasis, Investitionsanreize sowie europäische und internationale Kooperation. Unternehmen erhalten bis zu 50 Prozent, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten.
Mikroförderprogramm der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
Kleinförderung für ehrenamtlich getragene Organisationen in ländlichen und strukturschwachen Regionen. Gefördert werden Maßnahmen außerhalb des Regelbetriebs, etwa Dankeschön-Veranstaltungen für Ehrenamtliche, Öffentlichkeitsarbeit, Workshops, Anschaffungen und Honorare für externe Leistungen. Maximal 1.500 Euro je Organisation und Kalenderjahr bei bis zu 90 Prozent Förderquote.
Mikromezzaninfonds Deutschland III
Stille Beteiligung zur Stärkung der Kapitalkraft von Klein- und Kleinstunternehmen über die Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften. Die maximale Beteiligungshöhe beträgt 100.000 Euro bei zehn Jahren Laufzeit, für Zielgruppen-Unternehmen bis zu 150.000 Euro. Die ergebnisunabhängige Vergütung liegt bei 11 Prozent pro Jahr, wobei ein Zinszuschuss von 3 Prozentpunkten gewährt wird, sodass das Unternehmen 8,00 Prozent pro Jahr zahlt.
Mikromezzaninfonds Deutschland III
Stille Beteiligung bis 100.000 Euro, für besonders förderungswuerdige Zielgruppen bis 150.000 Euro, ohne dass Sicherheiten oder Mitspracherechte abgegeben werden. Die Laufzeit beträgt zehn Jahre, die Rückzahlung beginnt im siebten Jahr in drei gleichen Jahresraten. Das Entgelt liegt bei 8 Prozent p.a. nach Abzug eines Zuschusses, zuzueglich einmalig 3,5 Prozent Bearbeitungsentgelt und bis zu 2 Prozent gewinnabhängiger Vergütung.
Mittelbare Riester-Zulageberechtigung für Ehegatten
Ehegatten und Lebenspartner, die selbst nicht zum förderberechtigten Personenkreis gehören, können nach Paragraph 79 EStG eine eigene Altersvorsorgezulage erhalten, wenn der andere Partner unmittelbar zulageberechtigt ist. Voraussetzung ist ein eigener, auf den Namen des Ehegatten laufender Altersvorsorgevertrag und ein Eigenbeitrag von mindestens 60 Euro im Jahr. Die Partner dürfen nicht dauernd getrennt leben und müssen ihren Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat haben. Beantragt wird die Zulage über den Anbieter des Vertrags.
Mobilitätszuschuss für Auszubildende
Der Mobilitätszuschuss unterstützt junge Menschen, die für eine Ausbildung in eine andere Region ziehen. Bezuschusst werden im ersten Ausbildungsjahr monatlich zwei Familienheimfahrten, unabhängig davon, ob die Fahrten tatsächlich stattgefunden haben. Wichtig: Auf den Mobilitätszuschuss besteht kein gesetzlicher Anspruch, es ist eine Ermessensleistung. Beantragt wird online nach einem Beratungsgespräch.
Mobilitätszuschuss für Auszubildende (Paragraf 73a SGB III)
Wer eine wohnortferne Ausbildung aufnimmt, kann im ersten Ausbildungsjahr Fahrtkosten für zwei fiktive Familienheimfahrten pro Monat erstattet bekommen. Der Zuschuss ist Bestandteil der Ausbildungsgarantie und gilt seit dem 1. April 2024.
Mutter-Kind-Kur und Vater-Kind-Kur
Mütter und Väter in Erziehungsverantwortung haben nach Paragraf 24 und Paragraf 41 SGB V einen Anspruch auf medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen als Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Kur. Es handelt sich um eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Die Kuren dauern in der Regel drei Wochen und sind bei medizinischer Notwendigkeit alle vier Jahre möglich. Notwendig sind eine ärztliche Verordnung und ein Antrag bei der Krankenkasse, Beratung gibt es kostenlos bei den Beratungsstellen des Müttergenesungswerks.
Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse
Während der Mutterschutzfristen zahlt die gesetzliche Krankenkasse Mutterschaftsgeld von höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Grundlage ist der durchschnittliche Nettolohn der letzten drei abgerechneten Monate. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet in der Regel acht Wochen nach der Geburt, bei Frühgeburten und Mehrlingen zwölf Wochen. Beantragt wird es mit der ärztlichen Bescheinigung bei der eigenen Krankenkasse.
Mutterschaftsgeld des Bundesamts für Soziale Sicherung
Frauen, die privat krankenversichert oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, bekommen kein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Für sie zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung eine einmalige Pauschale von insgesamt höchstens 210 Euro. Der Antrag wird direkt beim Bundesamt gestellt.
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