Förderprogramme in Baden-Württemberg
Was du in Baden-Württemberg beantragen kannst, inklusive der bundesweiten Programme, die dort auch gelten.
1.210 Programme gefunden
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- Energie512
- Sanierung336
- Heizung105
- Photovoltaik69
- Dämmung66
- Fenster und Türen30
- Neubau167
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- Mobilität337
- THG-Quote34
- Gründung397
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- Sport51
- Soziales414
- Ehrenamt97
- Export74
- Sozialleistung341
- Wohnen und Miete176
- Gesundheit und Pflege134
- Zuwanderung und Integration44
- Sonstiges413
Exportinitiative Energie
Die Exportinitiative Energie unterstützt Anbieter klimafreundlicher Energielösungen bei der Erschließung von Auslandsmaerkten. Zielgruppe sind vor allem kleine und mittlere Unternehmen aus den Bereichen erneuerbare Energien, Energieeffizienz, intelligente Netze und Speichertechnologien. Angeboten werden Geschäftsanbahnungsreisen, Informations- und Markterkundungsreisen, Informationsveranstaltungen sowie Beratung zu Export- und Projektfinanzierung. Die Maßnahmen werden über die Plattform German Energy Solutions und die Auslandshandelskammern abgewickelt.
Exportinitiative Umweltschutz (EXI)
Die Exportinitiative Umweltschutz fördert Projekte, die grüne und nachhaltige Umweltinfrastruktur aus Deutschland in internationale Maerkte bringen. Themenschwerpunkte im aktuellen Aufruf sind Kreislauf- und Recyclingwirtschaft, Wasser- und Abwasserwirtschaft, nachhaltiger Konsum sowie Wasserstoff-Minigrids. Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Schwerpunkt KMU, Vereine und Verbände sowie Hochschulen und ausseruniversitaere Forschungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland. Grundlage ist die Förderrichtlinie vom 2. Mai 2024, das Verfahren beginnt mit einer Projektskizze bei der ZUG.
ERP-Exportfinanzierungsprogramm (CIRR-Refinanzierung)
Das Programm refinanziert Banken zu festen CIRR-Zinssaetzen aus dem ERP-Sondervermögen, damit deutsche Exporte von Investitionsguetern und Dienstleistungen in Schwellen- und Entwicklungsländer finanziert werden können. Antragsberechtigt sind Kreditinstitute, die auch für Finanzkreditdeckungen des Bundes antragsberechtigt sind, nicht das exportierende Unternehmen selbst. Gefördert werden Exporte kleiner und mittlerer Unternehmen sowie größerer Mittelstaendler mit Gruppenumsatz bis 500 Millionen Euro in Länder der OECD-DAC-Liste. Der Kreditbetrag ist auf den nach OECD-Konsensus zulässigen Anteil begrenzt, in der Regel 85 Prozent des deckungsfähigen Auftragswerts, mit einer Regelobergrenze von 150 Millionen Euro. Stand des Merkblatts ist Januar 2026.
UFK-Garantien (Bundesgarantien für ungebundene Finanzkredite)
UFK-Garantien sichern Kredite deutscher Banken an auslaendische Projekte gegen wirtschaftliche und politische Risiken ab. Sie sind Teil der Rohstoffstrategie des Bundes und sollen die Versorgung Deutschlands mit Rohstoffen und Energie sichern, klassisch bei Projekten für Eisenerz, Kupfer, Nickel oder Erdoel. Der Deckungsnehmer trägt einen Selbstbehalt von in der Regel zehn Prozent, gedeckt sind also rund 90 Prozent des Schadens. Antragsberechtigt sind deutsche Kreditinstitute, Niederlassungen auslaendischer Banken in Deutschland sowie unter Bedingungen auslaendische Banken. Entschieden wird im Interministeriellen Ausschuss.
Investitionsgarantien des Bundes für Direktinvestitionen im Ausland
Der Bund sichert deutsche Direktinvestitionen im Ausland gegen politische Risiken ab, etwa Enteignung, Krieg, Zahlungsverbote oder Konvertierungsbeschränkungen. Das Instrument richtet sich ausdrücklich auch an den Mittelstand und soll den Zugang zu risikoreichen Maerkten ermöglichen. Zusätzlich zur reinen Absicherung gehoert ein aktives Krisenmanagement zum Angebot. Anträge laufen über die PricewaterhouseCoopers GmbH in Hamburg oder das DIA-Portal, entschieden wird im Interministeriellen Ausschuss.
Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG)
Die Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung ist die Sammeldeckung des Bundes für Exporteure mit wiederkehrenden Lieferungen an mehrere Besteller in verschiedenen Ländern. Sie deckt kurzfristige Zahlungsziele bis zwölf Monate ab. Voraussetzung ist ein deckungsfähiger Jahresexportumsatz von mindestens 500.000 Euro. Für kleinere Umsätze und Zahlungsziele bis vier Monate gibt es die vereinfachte Variante APG-light.
Exportkreditgarantien des Bundes (Hermesdeckungen)
Mit den Exportkreditgarantien sichert der Bund deutsche Exporteure und finanzierende Banken gegen wirtschaftliche und politische Forderungsausfaelle im Auslandsgeschäft ab. Zur Produktfamilie gehoeren Lieferantenkreditdeckungen für kurz-, mittel- und langfristige Zahlungsziele, Fabrikationsrisikodeckungen, Leasing- und Leistungsdeckungen sowie Sammeldeckungen wie die Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung. Für standardisierte Geschäfte gibt es den Online-Abschluss click and cover EXPORT. Deckungsquoten und Entgelte werden je nach Geschäftsart und Länderrisiko individuell festgelegt.
Auslandsmesseprogramm des Bundes (German Pavilion)
Der Bund organisiert Firmengemeinschaftspraesentationen deutscher Unternehmen auf internationalen Messen im Ausland unter der Dachmarke made in Germany. Die Förderung kommt indirekt an, da der Bund einen Teil der Kosten für Standfläche, Standbau und Betreuung trägt. Direkte Zahlungen an Aussteller gibt es nicht, die Unternehmen zahlen einen reduzierten Beteiligungspreis. Ausstellungsgueter müssen in Deutschland, von deutschen Niederlassungen im Ausland oder in deutscher Lizenz hergestellt sein. Anmeldung und Messeuebersicht laufen über das Portal german-pavilion.com.
Markterschließungsprogramm für KMU (MEP)
Das Markterschließungsprogramm oeffnet kleinen und mittleren Unternehmen mit Sitz in Deutschland den Zugang zu Auslandsmaerkten. Angeboten werden Geschäftsanbahnungsreisen, digitale Geschäftsanbahnungen, Markterkundungsreisen, Leistungsschauen, Informationsveranstaltungen, Webinare, Sourcing Tours sowie Einkaeufer- und Informationsreisen auslaendischer Entscheider nach Deutschland. Es gibt keine Geldzahlung an das Unternehmen, sondern eine organisierte Maßnahme gegen einen gestaffelten Eigenbeitrag. Die Staffelung richtet sich nach Umsatz und Mitarbeiterzahl, Webinare und UN-Einkaeuferreisen sind kostenfrei. Branchen mit eigener Exportinitiative sind ausgenommen.
Charge@BW – Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
Zuschuss von bis zu 2.500 Euro je Ladepunkt für Anschaffung und Installation öffentlich zugänglicher Ladestationen inklusive Netzanschluss in Baden-Württemberg, etwa im Einzelhandel, in Parkhäusern oder an Freizeiteinrichtungen. Auch Leasing, Miete und Contracting sind förderfähig, bei mindestens drei Jahren Vertragslaufzeit. Die Bewilligungssumme muss mindestens 5.500 Euro betragen, maximal 250 Ladepunkte je Antragsteller sind möglich. Das Programm wurde nach einer Unterbrechung wieder geoeffnet, gefördert wird seitdem ausschließlich öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur. Vorbereitende Elektroinstallationen für Wohnungseigentümergemeinschaften sind nicht mehr förderfähig, dafuer verweist das Land auf das Bundesprogramm für Mehrparteienhäuser.
Masterplan Ladeinfrastruktur 2030
Der Masterplan Ladeinfrastruktur 2030 wurde im November 2025 vom Bundeskabinett beschlossen und loeste den Masterplan Ladeinfrastruktur II ab. Er ist selbst kein Förderprogramm, sondern der Rahmen, aus dem die einzelnen Bundesprogramme abgeleitet werden. Aus ihm stammen unter anderem Maßnahme 3 'Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern', umgesetzt seit April 2026, und das Programm für Ladeinfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge mit einer Milliarde Euro. Wer nach konkretem Geld sucht, sollte direkt in diese Einzelprogramme schauen.
Deutschlandnetz
Das Deutschlandnetz ist kein Zuschussprogramm zum Selbstbeantragen, sondern eine Ausschreibung des Bundes: private Betreiber errichten im Auftrag des Ministeriums rund 1.000 Schnellladestandorte mit insgesamt 9.000 Ladepunkten, davon etwa 900 im städtischen und ländlichen Raum und 200 an Autobahnen. Jeder Standort bietet mindestens 200 kW Ladeleistung je Fahrzeug, in der Spitze bis 400 kW, mit CCS-Steckern, Ad-hoc-Bezahlung ohne Registrierung und Betrieb rund um die Uhr. Die Lose wurden bereits vergeben, laufend gehen weitere Standorte in Betrieb. Für Privatpersonen und normale Betriebe gibt es hier nichts zu beantragen, relevant ist es als Standortangebot und für Unternehmen, die sich an künftigen Ausschreibungen beteiligen wollen.
Ladeinfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge
Förderung des Aufbaus von Ladeinfrastruktur für batterieelektrische schwere Nutzfahrzeuge, sowohl im eigenen Depot als auch für Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte. Über vier Jahre steht insgesamt eine Milliarde Euro bereit. Das Programm setzt einen zentralen Baustein des Masterplans Ladeinfrastruktur 2030 um und ersetzt unter anderem das eingestellte Landesprogramm TruckCharge@BW. Die Umsetzung erfolgt über mehrere Förderaufrufe an unterschiedliche Zielgruppen. Wichtig: die Frist des ersten Förderaufrufs endete am 07.07.2026, die Förderrichtlinie läuft aber bis 30.06.2027 und weitere Aufrufe sind angekuendigt.
Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern
Zuschuss von bis zu 2.000 Euro je zu elektrifizierendem Stellplatz für Anschaffung und Errichtung von Ladeinfrastruktur in und an bestehenden Mehrparteienhäusern mit mindestens drei Wohneinheiten. Förderfähig sind Vorverkabelung, Ladepunkte in Verbindung mit der Vorverkabelung, Netzanschluss, Baumaßnahmen und technische Ausruestung. Das Programm setzt Maßnahme 3 des Masterplans Ladeinfrastruktur 2030 um und ist der faktische Nachfolger des 2023 ausgelaufenen KfW 440. Es läuft in drei parallelen Förderaufrufen für Wohnungseigentümergemeinschaften, für KMU und private Eigentümer sowie für Wohnungsbaugesellschaften. Anträge sind seit dem 15.04.2026 möglich.
Aktion Mensch Förderung für E-Lastenräder in gemeinnützigen Organisationen
Gemeinnützige Organisationen können eine Förderung von bis zu 5.000 Euro für Lastenfahrräder mit Elektroantrieb erhalten, wenn diese der Beförderung von Menschen mit Behinderung dienen. Die Förderung läuft über die Mikroförderung für Barrierefreiheit im Programm Barrierefreiheit für alle der Aktion Mensch. Diese Quelle ist besonders für Vereine relevant, die von der BAFA-Förderung für E-Lastenräder ausdrücklich ausgeschlossen sind. Der Hinweis stammt aus der Förderuebersicht des Bezirksamts Bergedorf der Freien und Hansestadt Hamburg, nicht von der Aktion Mensch selbst; Konditionen und Antragsweg sollten direkt bei der Aktion Mensch geprüft werden.
Steuerfreies Dienstrad und E-Bike-Leasing über den Arbeitgeber
Überlaesst ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrrad oder E-Bike zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist dieser Vorteil nach Paragraf 3 Nummer 37 EStG steuerfrei. Das ist die Grundlage der verbreiteten Dienstrad-Leasingmodelle, mit denen ein E-Bike deutlich guenstiger wird als beim Direktkauf. Für Betriebsinhaber gilt parallel Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 6 EStG: Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, bleibt ausser Ansatz. Wichtig ist die Befristung: Nach der Anwendungsvorschrift in Paragraf 52 EStG gilt die Steuerfreiheit letztmals für den Veranlagungszeitraum 2030 und für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2031 enden. Schnelle S-Pedelecs, die als Kraftfahrzeug gelten, fallen nicht unter diese Regelung.
Förderung von E-Lastenfahrrädern in der Wirtschaft (E-Lastenfahrrad-Richtlinie)
Der Bund fördert die Anschaffung von E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhaengern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in der Wirtschaft. Der Zuschuss beträgt 25 Prozent der Anschaffungskosten, höchstens 3.500 Euro je E-Lastenfahrrad oder E-Lastenanhaenger. Antragsberechtigt sind private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, etwa Hochschulen. Kommunen und Vereine sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die wichtigste Bedingung: Der Antrag muss zwingend vor der Beauftragung, also vor der Bestellung beim Haendler oder Hersteller, gestellt werden. Anträge sind seit dem 1. Oktober 2024 möglich. Das ist derzeit die einzige bundesweite Lastenradförderung, nachdem viele Landes- und Stadtprogramme ausgelaufen sind.
THG-Quote für Elektrofahrzeuge
Halter reiner Batterieelektrofahrzeuge können den geladenen Strom auf die Treibhausgasminderungsquote anrechnen lassen und die entstehende Quote verkaufen. Rechtsgrundlage ist die 38. BImSchV; der Strom wird mit dem dreifachen seines Energiegehalts angerechnet. Anrechnungsberechtigt ist der Ladepunktbetreiber oder eine von ihm bestimmte Person; beim nicht öffentlichen Laden gilt die Person als Betreiber, auf die das Fahrzeug zugelassen ist. Die Strommengen müssen dem Umweltbundesamt bis zum 28. Februar des Folgejahres für das jeweilige Verpflichtungsjahr mitgeteilt werden. In der Praxis übernehmen Quotenhaendler die Meldung und zahlen eine Prämie aus; die Höhe ist marktabhängig und wird deshalb hier nicht beziffert. Seit dem 17. April 2026 erhebt das Umweltbundesamt Gebühren für die Antragsbearbeitung.
Sonderabschreibung für betriebliche Elektrofahrzeuge
Nach Paragraf 7 Absatz 2a EStG können Betriebe rein elektrische Fahrzeuge des Anlagevermögens stark beschleunigt abschreiben. Im Jahr der Anschaffung sind 75 Prozent der Anschaffungskosten absetzbar, im ersten Folgejahr 10 Prozent, im zweiten und dritten Folgejahr je 5 Prozent, im vierten 3 Prozent und im fuenften 2 Prozent. Die Regelung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden. Sie ist nur anwendbar, wenn für dasselbe Wirtschaftsgut keine anderen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen wurden. Für Selbständige und Unternehmen ist das der wirksamste Liquiditätsvorteil beim E-Fahrzeugkauf, weil er die Steuerlast im Anschaffungsjahr deutlich senkt.
Pauschalversteuerung übereigneter Ladevorrichtungen mit 25 Prozent
Übereignet ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Ladevorrichtung für ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug unentgeltlich oder verbilligt, kann er die Lohnsteuer nach Paragraf 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG pauschal mit 25 Prozent erheben. Dasselbe gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb und zur Nutzung solcher Ladevorrichtungen. Voraussetzung ist auch hier, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Für den Arbeitnehmer ist die Wallbox damit faktisch abgabenfrei, weil die pauschale Steuer der Arbeitgeber trägt. Die Regelung senkt die Gesamtkosten eines E-Fahrzeugs im Betrieb spuerbar.
Steuerfreies Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber
Laedt ein Arbeitnehmer sein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens, ist dieser Vorteil nach Paragraf 3 Nummer 46 EStG steuerfrei. Ebenfalls steuerfrei ist die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung. Wichtigste Bedingung ist, dass der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, eine Gehaltsumwandlung reicht nicht. Die Regelung ist befristet: Nach der Anwendungsvorschrift in Paragraf 52 EStG gilt sie für Vorteile in Lohnzahlungszeiträumen, die vor dem 1. Januar 2031 enden, also bis zum 31. Dezember 2030. Sie gilt auch für das private Fahrzeug des Arbeitnehmers.
Dienstwagenbesteuerung mit 0,5 Prozent für Plug-in-Hybride
Für extern aufladbare Hybridfahrzeuge als Dienstwagen wird nach Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG die Haelfte des Bruttolistenpreises angesetzt. Bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 gilt: Das Fahrzeug muss höchstens 50 Gramm Kohlendioxid je gefahrenen Kilometer ausstossen oder unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer Reichweite haben. Für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 lag die Reichweitenanforderung noch bei 60 Kilometern. Die Anforderungen steigen also mit der Zeit, massgeblich ist immer der Anschaffungszeitpunkt.
Dienstwagenbesteuerung mit 0,25 Prozent für reine Elektrofahrzeuge
Wer einen rein elektrischen Dienstwagen privat nutzt, versteuert nach Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG monatlich nur ein Viertel des Bruttolistenpreises statt des vollen Prozentsatzes. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 100.000 Euro beträgt. Die Regelung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 angeschafft werden. Für früher angeschaffte Fahrzeuge galten niedrigere Preisgrenzen, massgeblich ist der Anschaffungszeitpunkt. Das ist für viele Arbeitnehmer der finanziell größte Hebel beim Umstieg auf ein E-Auto, weil er den geldwerten Vorteil gegenueber einem Verbrenner viertelt.
Halbierte Kfz-Steuer für Elektrofahrzeuge nach Ablauf der Steuerbefreiung
Läuft die zehnjährige Kfz-Steuerbefreiung für ein Elektrofahrzeug aus, fällt nicht sofort die volle Steuer an. Nach Paragraf 9 Absatz 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz ermäßigt sich die Steuer für Elektrofahrzeuge um 50 Prozent. Als Elektrofahrzeuge gelten dabei Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Die Ermäßigung betrifft die Gewichtsbesteuerung nach Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 Buchstabe a. Das ist kein Zuschuss, sondern eine dauerhafte Entlastung bei den laufenden Kosten.
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Eine Liste ist nett, aber sie weiß nichts über dich. Der Check sortiert dieselben Programme nach dem, was du wirklich vorhast.