Förderprogramme in Berlin
Was du in Berlin beantragen kannst, inklusive der bundesweiten Programme, die dort auch gelten.
1.851 Programme gefunden
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- Sanierung477
- Heizung191
- Photovoltaik141
- Dämmung82
- Fenster und Türen36
- Neubau181
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- Mobilität411
- THG-Quote37
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- Natur und Umwelt348
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- Sport166
- Soziales529
- Ehrenamt226
- Export77
- Sozialleistung517
- Wohnen und Miete217
- Gesundheit und Pflege241
- Zuwanderung und Integration112
- Sonstiges492
KOMPASS - Kompakte Hilfe für Solo-Selbstständige
KOMPASS fördert Qualifizierungen für Solo-Selbstständige, etwa betriebswirtschaftliches Wissen oder digitale und technische Fachkenntnisse. Erstattet werden bis zu 4.500 Euro je Teilnehmerin oder Teilnehmer innerhalb von zwölf Monaten. Zwingend ist ein Erstberatungsgespraech bei einer KOMPASS-Anlaufstelle, die anschließend einen Qualifizierungsscheck ausstellt. Die Maßnahme muss mindestens 20 Zeitstunden umfassen und innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Abrechnung läuft über das Z-EU-S-Portal der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Wegen hoher Nachfrage ist die Ausgabe von Qualifizierungsschecks von Mai bis etwa Oktober 2026 bundesweit begrenzt.
KOMPASS - Kompakte Hilfe für Solo-Selbstständige (ESF Plus)
KOMPASS fördert Qualifizierungen von Solo-Selbstständigen mit einem Zuschuss von bis zu 4.500 Euro. Förderfähig sind Weiterbildungen zu betriebswirtschaftlichem Wissen, digitalen Fähigkeiten oder fachlichen Kompetenzen. Der Ablauf umfasst eine verpflichtende Erstberatung bei einer KOMPASS-Anlaufstelle, die Ausgabe eines Qualifizierungsschecks, die Durchführung der Weiterbildung und die Erstattung über das Portal Z-EU-S.
Markterschließungsprogramm KMU
Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen verschiedenster Branchen bei der Erschließung von Auslandsmärkten. Die Angebote wie Geschäftsanbahnungsreisen, Informationsveranstaltungen und Markterkundungsreisen werden zu stark vergünstigten, nach Unternehmensgröße gestaffelten Teilnahmebeiträgen angeboten. Die Beiträge reichen je nach Format von 125 Euro netto für Kleinstunternehmen bis 4.500 Euro netto für große Teilnehmer.
Zuschuss der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Nach Paragraf 40 Absatz 4 SGB XI können Pflegekassen Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes gewähren, etwa für bodengleiche Duschen, Treppenlifte, Tuerverbreiterungen oder technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch die haeusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert wird. Der Zuschuss beträgt bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (Betrag nach dem abgerufenen Gesetzestext, Stand August 2026). Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung, darf der Zuschuss für eine gemeinsame Maßnahme 4.180 Euro je Person und insgesamt 16.720 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Antrag bei der eigenen Pflegekasse, möglichst vor Beginn der Maßnahme.
Zuschuss der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Paragraf 40 Absatz 4 SGB XI)
Die Pflegekassen bezuschussen Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, etwa den barrierefreien Badumbau, Tuerverbreiterungen, Rampen oder einen Treppenlift. Der Zuschuss darf nach Paragraf 40 Absatz 4 SGB XI 4.180 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen, gilt die Grenze von 4.180 Euro je Pflegebedürftigem, der Gesamtbetrag je Maßnahme ist auf 16.720 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf deren Versicherungsträger aufgeteilt. Die Leistung ist subsidiaer, greift also erst, wenn kein anderer Kostenträger zuständig ist. Der Antrag geht an die Pflegekasse, bei der die pflegebedürftige Person versichert ist.
Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Paragraf 40 Absatz 4 SGB XI)
Die Pflegekasse bezuschusst Umbauten, die die haeusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern, etwa den barrierefreien Umbau des Bades, den Abbau von Schwellen oder einen Treppenlift. Nach der abgerufenen Gesetzesfassung sind bis zu 4180 Euro je Maßnahme möglich. Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen, kann jede Person bis zu 4180 Euro erhalten, insgesamt höchstens 16720 Euro für eine Maßnahme im gemeinsamen Wohnbereich. Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der Pflegekasse gestellt werden.
Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach Paragraf 40 Absatz 4 SGB XI
Die Pflegekasse bezuschusst Umbauten in der Wohnung mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, etwa eine bodengleiche Dusche, den Abbau von Tuerschwellen, Treppenlifte oder eine Verbreiterung von Türen. Voraussetzung ist, dass die haeusliche Pflege dadurch ermöglicht oder erheblich erleichtert wird. Der Antrag sollte vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen, kann sich der Gesamtbetrag je Maßnahme erhöhen.
Bundesförderung Energieberatung Nichtwohngebäude - Modul 2 Energieberatung DIN V 18599
Gefördert werden Energieberatungen für Nichtwohngebäude im Bestand und im Neubau nach DIN V 18599 mit 50 Prozent des Beratungshonorars. Der maximale Zuschuss ist nach Gebäudegröße gestaffelt: 850 Euro unter 200 Quadratmeter, 2.500 Euro bei 200 bis 500 Quadratmeter und 4.000 Euro über 500 Quadratmeter.
Bundesförderung Energieberatung für Nichtwohngebäude - Modul 2 Energieberatung DIN V 18599
Zuschuss zu Energieberatungen für Nichtwohngebäude im Bestand und im Neubau. Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, maximal 4.000 Euro. Gestaffelt nach beheizter oder gekühlter Nettogrundfläche liegt der Zuschuss bei maximal 850 Euro unter 200 Quadratmetern, maximal 2.500 Euro zwischen 200 und 500 Quadratmetern und maximal 4.000 Euro über 500 Quadratmetern.
Energieberatung Nichtwohngebäude Modul 2: Energieberatung DIN V 18599
Zuschuss von 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars für eine Energieberatung für Nichtwohngebäude im Bestand und im Neubau, maximal 4.000 Euro. Die Höhe haengt von der beheizten oder gekühlten Nettogrundfläche ab: bis 200 Quadratmeter maximal 850 Euro, zwischen 200 und 500 Quadratmeter maximal 2.500 Euro und über 500 Quadratmeter maximal 4.000 Euro. Die Beratung zeigt, wie durch eine umfassende Sanierung der Standard eines bundesgeförderten Effizienzgebäudes zu erreichen ist. Eine Neubauberatung wird nur gefördert, wenn sie ein bundesgefördertes Effizienzhaus zum Ziel hat.
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Absatz 2 EStG)
Für haushaltsnahe Dienstleistungen rund um die Wohnung mindert sich die Einkommensteuer um 20 Prozent der Kosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Dazu zählen unter anderem Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Hausmeisterdienste sowie Pflege- und Betreuungsleistungen. Mieter können die entsprechenden Posten aus der Betriebskostenabrechnung ansetzen. Der Haken: Auch hier zählen nur die Arbeitskosten, es braucht eine Rechnung und eine Überweisung. Der Höchstbetrag von 4.000 Euro gilt pro Haushalt, nicht pro Person.
Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ein gemeinsames Jahresbudget von bis zu 3.539 Euro. Die früher getrennten Toepfe und die Übertragungsregeln entfallen damit. Pflegebedürftige können frei entscheiden, wie viel davon sie für Ersatzpflege zu Hause und wie viel für eine voruebergehende Heimunterbringung einsetzen. Pflegeeinrichtungen müssen der Pflegekasse die erbrachten Leistungen zeitnah anzeigen.
Kurzzeitpflege (Paragraf 42 SGB XI)
Kurzzeitpflege ist die voruebergehende vollstationaere Pflege, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder in Krisensituationen. Sie ist auf acht Wochen je Kalenderjahr begrenzt und wird gemeinsam mit der Verhinderungspflege aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag nach Paragraf 42a SGB XI finanziert, der nach der abgerufenen Gesetzesfassung bis zu 3539 Euro je Kalenderjahr beträgt. Unterkunft und Verpflegung tragen Pflegebedürftige selbst. Antrag bei der Pflegekasse.
Kurzzeitpflege in einer vollstationaeren Einrichtung
Wenn die Pflege zu Hause voruebergehend nicht möglich ist, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer Krisensituation, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer voruebergehenden Unterbringung in einem Pflegeheim. Der Anspruch gilt für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Bezahlt werden die pflegebedingten Aufwendungen, die Betreuung und die medizinische Behandlungspflege aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro. Unterkunft und Verpflegung tragen die Pflegebedürftigen selbst.
Verhinderungspflege (Ersatzpflege bei Ausfall der Pflegeperson)
Fällt die pflegende Person wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen aus, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer Ersatzpflege für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Die Kosten werden aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro getragen, den sich Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege teilen. Ein Antrag vor der Ersatzpflege ist nicht noetig, die Kostenerstattung muss aber bis zum Ende des Folgejahres beantragt werden. Bei Ersatzpflege durch nahe Angehoerige, die nicht erwerbsmäßig pflegen, gilt in der Regel eine niedrigere Grenze in Höhe des doppelten Pflegegeldes.
Verhinderungspflege / Ersatzpflege (Paragraf 39 SGB XI)
Ist die private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer Ersatzpflege für laengstens acht Wochen je Kalenderjahr. Die Kosten werden gemeinsam mit der Kurzzeitpflege aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag nach Paragraf 42a SGB XI gedeckt, der nach der abgerufenen Gesetzesfassung bis zu 3539 Euro je Kalenderjahr beträgt. Pflegen nahe Angehoerige nicht erwerbsmäßig, gelten niedrigere Obergrenzen. Antrag mit Kostennachweis bei der Pflegekasse.
Bundesförderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr
Das BAFA fördert den Kauf von E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhaengern für den gewerblichen Guetertransport in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen. Der Zuschuss beträgt 25 Prozent der Anschaffungsausgaben, höchstens 3.500 Euro je Fahrzeug. Antragsberechtigt sind private Unternehmen jeder Rechtsform einschließlich Freiberuflern sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Wichtigste Bedingung: Der Antrag muss zwingend vor der Bestellung beim Haendler gestellt werden, eine Bestellbestätigung vor dem Zuwendungsbescheid führt in der Regel zur Ablehnung.
Bundesförderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr (E-Lastenfahrrad-Richtlinie)
Zuschuss von 25 Prozent der Anschaffungsausgaben, maximal 3.500 Euro je E-Lastenfahrrad oder E-Lastenanhänger. Gefördert wird der Kauf fabrikneuer Serienfahrzeuge für den gewerblichen Gütertransport in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistung.
E-Lastenfahrrad-Richtlinie
Gefördert wird die Anschaffung von E-Lastenfahrrädern und Lastenfahrradanhaengern mit elektrischer Antriebsunterstützung. Der Zuschuss beträgt 25 Prozent der Ausgaben, höchstens 3.500 Euro je E-Lastenfahrrad oder Lastenfahrradanhaenger. Antragsberechtigt sind private Unternehmen, kommunale Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und öffentliche Körperschaften wie Hochschulen. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt. Die Programmlaufzeit reicht vom 1. Oktober 2024 bis 30. Juni 2027, eine Einreichungsfrist gibt es nicht.
Förderung von E-Lastenfahrrädern für Unternehmen
Der Bund fördert seit dem 1. Oktober 2024 die Anschaffung von E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhaengern für den gewerblichen Lastentransport mit 25 Prozent der Anschaffungskosten, maximal 3.500 Euro je Rad oder Anhaenger. Antragsberechtigt sind private Unternehmen aller Rechtsformen sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts; Kommunen, Landkreise und Vereine sind ausgeschlossen. Das Rad muss ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 170 Kilogramm haben, fest verbundene Transportmöglichkeiten bieten und mit höchstens 250 Watt bis 25 km/h unterstützen. Der Antrag muss vor der Bestellung gestellt werden.
Förderung von E-Lastenfahrrädern in der Wirtschaft (E-Lastenfahrrad-Richtlinie)
Der Bund fördert die Anschaffung von E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhaengern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in der Wirtschaft. Der Zuschuss beträgt 25 Prozent der Anschaffungskosten, höchstens 3.500 Euro je E-Lastenfahrrad oder E-Lastenanhaenger. Antragsberechtigt sind private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, etwa Hochschulen. Kommunen und Vereine sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die wichtigste Bedingung: Der Antrag muss zwingend vor der Beauftragung, also vor der Bestellung beim Haendler oder Hersteller, gestellt werden. Anträge sind seit dem 1. Oktober 2024 möglich. Das ist derzeit die einzige bundesweite Lastenradförderung, nachdem viele Landes- und Stadtprogramme ausgelaufen sind.
Förderung von E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhaengern
Gefördert wird die Anschaffung von E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhaengern mit 25 Prozent der Anschaffungsausgaben, maximal 3.500 Euro pro Fahrzeug. Der Zuschuss wird nicht zurückgezahlt. Antragsberechtigt sind private Unternehmen aller Rechtsformen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Hochschulen.
FEIN - Freiwilliges Engagement in Nachbarschaften (Einzelmaßnahmen)
Sachmittelförderung von bis zu 3.500 Euro je Projekt für freiwilliges Engagement in Berliner Nachbarschaften. Gefördert werden Materialkosten für die Aufwertung öffentlicher Infrastruktur durch ehrenamtliche Arbeit, etwa Farben für Renovierungen oder Bepflanzungen an Schulen, Kitas, Senioreneinrichtungen, Sport- und Grünflächen.
Sonderausgabenabzug für Parteispenden (Paragraf 10b Absatz 2 EStG)
Zuwendungen an politische Parteien können bis 3.300 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten bis 6.600 Euro. Der Abzug greift erst für den Teil der Spende, für den keine Steuerermäßigung nach Paragraf 34g EStG gewährt wurde. Eine doppelte Berücksichtigung desselben Betrags ist damit ausgeschlossen. Praktisch bedeutet das: die ersten 3.300 Euro laufen über Paragraf 34g, der Rest über den Sonderausgabenabzug.
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- BundeslandFörderung in Nordrhein-WestfalenProgramme, Stellen und die NRW.BANK.
- BundeslandFörderung in BayernProgramme, Stellen und die LfA Förderbank Bayern.
- BundeslandFörderung in Baden-WürttembergProgramme, Stellen und die L-Bank, Staatsbank für Baden-Württemberg.
- BundeslandFörderung in NiedersachsenProgramme, Stellen und die NBank, Investitions- und Förderbank Niedersachsen.
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