Förderung als Zuschuss auf Ebene Bund
Alle Programme der Art Zuschuss. Achte auf die Antragsreihenfolge, oft musst du vor der Beauftragung beantragen.
1.047 Programme gefunden
ThemaAlle
- Alle Themen
- Energie986
- Sanierung489
- Heizung225
- Photovoltaik156
- Dämmung82
- Fenster und Türen36
- Neubau181
- Wohneigentum173
- Mobilität551
- THG-Quote132
- Gründung458
- Digitalisierung379
- Forschung465
- Personal318
- Bildung695
- Familie269
- Natur und Umwelt423
- Landwirtschaft190
- Kultur278
- Sport166
- Soziales552
- Ehrenamt231
- Export79
- Sozialleistung519
- Wohnen und Miete223
- Gesundheit und Pflege250
- Zuwanderung und Integration115
- Sonstiges603
KWKG-Förderung für Wärme- und Kältespeicher
Wärme- und Kältespeicher werden nach dem KWKG mit 250 Euro pro Kubikmeter Wasseraequivalent des Speichervolumens gefördert. Bei Speichern über 50 Kubikmeter Wasseraequivalent beträgt der Zuschlag höchstens 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten und maximal 10 Millionen Euro pro Projekt.
KWKG-Zuschlag für Wärme- und Kältenetze
Mit der Förderung von Wärme- und Kältenetzen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sollen neue Wärmesenken gezielt erschlossen und ein Beitrag zur Erhöhung der KWK-Stromerzeugung in Deutschland geleistet werden. Der Zuschlag setzt eine Zulassung des Netzes durch das BAFA voraus. Die Antragstellung erfolgt seit der KWKG-Novelle vom 18. Dezember 2025 verpflichtend elektronisch über das DKWKG-Antragsportal ELAN-K2; eine Einreichung per Post oder E-Mail ist nicht mehr möglich und wirkt nicht fristwahrend.
KWKG-Zuschlag für Wärme- und Kältespeicher
KWK-Anlagen mit einem Wärme- oder Kältespeicher können flexibler betrieben werden und die volatile Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien ausgleichen. Die Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz soll Investitionen in Speichertechnologien anreizen. Voraussetzung für den Zuschlag ist die Zulassung des Speichers durch das BAFA. Seit der KWKG-Novelle vom 18. Dezember 2025 ist die elektronische Antragstellung über das DKWKG-Antragsportal für alle Zulassungs- und Vorbescheidverfahren sowie für Melde- und Berichtspflichten gesetzlich vorgeschrieben.
KWKG-Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
Betreiber neuer oder ausgebauter Wärmenetze erhalten einen Zuschlag von 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten, höchstens 50 Millionen Euro je Projekt. Ansatzfähig sind nur tatsächlich angefallene Kosten für Leistungen Dritter; Gebühren, interne Planungskosten, kalkulatorische Kosten sowie Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten zählen nicht. Bis Ende 2027 müssen mindestens 75 Prozent der Wärme aus KWK-Anlagen oder aus einer Kombination von KWK-Wärme, erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme stammen, ab 2028 mindestens 80 Prozent aus hocheffizienter KWK.
KWKG-Zuschlag für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern
Der Neubau von Wärmespeichern wird mit 250 Euro je Kubikmeter Wasseräquivalent des Speichervolumens bezuschlagt. Bei Speichern über 50 Kubikmeter Wasseräquivalent ist der Zuschlag auf höchstens 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten begrenzt, insgesamt auf 10 Millionen Euro je Projekt. Die Wärme muss überwiegend aus KWK-Anlagen oder innovativen KWK-Systemen stammen, die ins Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen können; unvermeidbare Abwärme und erneuerbare Wärme sind gleichgestellt, solange der KWK-Anteil zehn Prozent nicht unterschreitet.
KfW 266 Gewerbe zu Wohnen
Zuschuss für die Umwandlung von Nichtwohngebäuden und Nichtwohnflächen wie Bueros oder Ladenflächen in Wohnraum. Gefördert werden 30 Prozent der förderfähigen Kosten bis maximal 100.000 Euro je neuer Wohneinheit, das ergibt bis zu 30.000 Euro Zuschuss je Wohneinheit und höchstens 300.000 Euro je Vorhaben. Es muss mindestens eine neue Wohneinheit entstehen, das Gebäude muss mindestens fuenf Jahre alt sein und nach dem Umbau mindestens Effizienzhaus 85 EE oder Effizienzhaus Denkmal EE erreichen. Planung und Baubegleitung sind mitförderfähig, ein zertifizierter Energieeffizienz-Experte muss eingebunden werden. Der Antrag läuft direkt über das KfW-Antragsportal.
KfW 458 Heizungsförderung - Einkommensbonus mit Familienzuschlag
Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten für ihre Hauptwohneinheit einen einkommensabhängigen Bonus auf die förderfähigen Gesamtkosten. Er beträgt 40 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro. Lebt mindestens ein kindergeldberechtigtes minderjähriges Kind im Haushalt, steigt die Bemessungsgrenze pauschal und einmalig um 10.000 Euro, sodass der Bonus bis zu einem Einkommen von 60.000 Euro möglich bleibt. Ab 60.001 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen entfällt der Bonus.
KfW 458 Heizungsförderung - Klimageschwindigkeitsbonus
Der Klimageschwindigkeitsbonus erhöht den KfW-Zuschuss 458 um 16 Prozentpunkte der förderfähigen Gesamtkosten. Er gilt für selbstgenutzte Wohneinheiten, wenn eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtstromspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung ausgetauscht und fachgerecht demontiert und entsorgt wird. Der Satz sinkt erstmals zum 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. um jeweils 4 Prozentpunkte. Für Anträge ab dem 01.08.2028 wird kein Klimageschwindigkeitsbonus mehr gewährt.
KfW 458 Heizungsförderung für Privatpersonen - Grundförderung
Die Grundförderung des KfW-Zuschusses 458 beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung im bestehenden Wohngebäude. Gefördert werden Solarthermie, Biomasseheizungen, elektrisch angetriebene Wärmepumpen, Brennstoffzellen, wasserstofffähige Heizungen, innovative Heizungstechnik sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Förderfähig sind maximal 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Zum 21.07.2026 hat die KfW die Förderbedingungen an die neuen BEG-Eckpunkte angepasst. Ab dem 01.02.2027 sinkt der Förderhöchstbetrag der ersten Wohneinheit halbjährlich um 750 Euro.
KfW 458 Heizungsförderung für Privatpersonen - Wohngebäude
Zuschuss für den Einbau einer Heizung auf Basis erneuerbarer Energien, etwa Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse, Brennstoffzelle oder Anschluss an ein Wärmenetz. Die KfW nennt eine Förderung von 30 bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten, zusammengesetzt aus einer Grundförderung von 30 Prozent, einem Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent, der bis August 2028 auf null sinkt, und einem Einkommensbonus von 10 bis 40 Prozent. Die förderfähigen Kosten sind gedeckelt: 28.000 Euro für die erste Wohneinheit im Einfamilienhaus, 15.000 Euro für die Wohneinheiten zwei bis sechs und 8.000 Euro für jede weitere. Vor dem Antrag braucht es eine Bestätigung zum Antrag durch einen Energieeffizienz-Experten oder Fachunternehmer, der Antrag läuft über das Portal Meine KfW.
KfW 458 Heizungsförderung für Privatpersonen, Wohngebäude
Der Zuschuss fördert den Einbau einer Heizung auf Basis erneuerbarer Energien, etwa Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse, Brennstoffzelle oder den Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz. Die Grundförderung beträgt 30 Prozent; dazu kommen laut KfW ein Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent und ein Einkommensbonus von 10 bis 40 Prozent je nach Haushaltseinkommen. Der Gesamtfördersatz ist auf maximal 80 Prozent der förderfähigen Kosten je Wohneinheit gedeckelt; die Boni gibt es nur für die selbst genutzte Wohneinheit. Die Saetze gelten seit der BEG-Anpassung vom 21. Juli 2026: Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und entfällt für Anträge ab dem 1. August 2028, der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt ab 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro. Förderfähig sind 28.000 Euro für ein Einfamilienhaus, im Mehrfamilienhaus 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten. Vor dem Antrag braucht es eine Bestätigung zum Antrag von einem Energieeffizienz-Experten und einen Liefervertrag mit aufschiebender Bedingung.
KfW 522 Heizungsförderung für Unternehmen - Nichtwohngebäude
Unternehmen, Contractoren und andere Investoren erhalten für den Kauf und Einbau einer klimafreundlichen Heizung in einem bestehenden Nichtwohngebäude einen Zuschuss von 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Der Förderhöchstbetrag richtet sich nach der beheizten Nettogrundfläche: bis 150 Quadratmeter pauschal 28.000 Euro, von 150 bis 400 Quadratmeter zusätzlich 197 Euro je Quadratmeter, von 400 bis 1.000 Quadratmeter zusätzlich 118 Euro und darüber zusätzlich 79 Euro je Quadratmeter. Ab dem 01.02.2027 sinkt der Höchstbetrag halbjährlich. Die Bedingungen wurden zum 21.07.2026 angepasst.
KfW-Programm Natürlicher Klimaschutz in Kommunen (444)
Investitionszuschuss für Kommunen mit vier Modulen: naturnahes Grünflächenmanagement, Baumpflanzungen, Naturoasen sowie Entsiegelung und Bodensanierung. Förderquote 50 Prozent, für finanzschwache Kommunen 80 Prozent. Mindestbetrag 15.000 Euro je Antrag, Modul D.1 bis 224.000 Euro, Modul D.2 bis 1.000.000 Euro, Personalkosten je Modul A bis C bis 72.000 Euro.
Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP)
Der Kinder- und Jugendplan des Bundes ist seit 1950 das zentrale Förderinstrument der Kinder- und Jugendhilfe auf Bundesebene. Er finanziert unter anderem die politische Jugendbildung, die Jugendverbandsarbeit und die internationale Jugendarbeit. Rechtsgrundlage ist Paragraf 83 Absatz 1 SGB VIII, gefördert werden nur Vorhaben von überregionaler Bedeutung, die einzelne Länder nicht wirksam fördern können. Die Mittel fliessen in der Regel über Zentralstellen und bundeszentrale Träger an die Einrichtungen vor Ort.
Kinderbetreuungskosten bei beruflicher Weiterbildung
Nach Paragraf 87 SGB III können die Kosten für die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder während einer geförderten Weiterbildung pauschal in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind übernommen werden. Der Betrag ist im Gesetzestext festgeschrieben und ändert sich nur durch Gesetzesänderung. Er gehört zu den Weiterbildungskosten nach Paragraf 83 SGB III und wird bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt. Ohne die Betreuung müsste die Teilnahme an der Weiterbildung ausfallen, das ist der Zweck der Pauschale.
Kinderbetreuungszuschlag nach Paragraf 14b BAföG
Auszubildende und Studierende, die mit mindestens einem eigenen Kind unter 14 Jahren in einem Haushalt leben, erhalten zusätzlich 160 Euro im Monat je Kind. Der Zuschlag ist ein voller Zuschuss und wird nicht als Darlehen geleistet, muss also nicht zurückgezahlt werden. Er wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Beantragt wird zusammen mit dem BAföG-Antrag.
Kindergeld
Das Kindergeld ist die zentrale Familienleistung des Bundes und beträgt seit Januar 2026 einheitlich 259 Euro je Kind und Monat, unabhängig von der Zahl der Kinder. Es wird vom Einkommen der Eltern unabhängig gezahlt, solange das Kind im Haushalt lebt oder unterhalten wird. Bis zum 18. Geburtstag besteht der Anspruch ohne weitere Bedingungen, danach nur bei Ausbildung, Studium, Freiwilligendienst oder Arbeitsuche. Wer bereits Kindergeld bezieht, muss für die Erhöhung keinen neuen Antrag stellen.
Kindergeld für Ausländerinnen und Ausländer (§ 62 Absatz 2 EStG)
Nicht freizuegigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer erhalten Kindergeld, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Aufenthaltserlaubnis für eine mindestens sechsmonatige Erwerbstätigkeit, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 oder § 25 AufenthG oder eine Beschäftigungsduldung besitzen. Bei humanitaeren Aufenthaltstiteln wegen Krieg oder nach § 25 AufenthG besteht der Anspruch, wenn der Aufenthalt seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet ist. Ein sofortiger Anspruch besteht, wenn die Person berechtigt erwerbstaetig ist oder Elterngeld bzw. bestimmte Leistungen nach dem SGB III bezieht. Beantragt wird bei der Familienkasse.
Kinderkrankengeld bei Erkrankung des Kindes
Eltern erhalten Krankengeld, wenn sie zur Betreuung ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen. Der Anspruch besteht je Kind für laengstens 10 Arbeitstage im Kalenderjahr, für Alleinerziehende 20 Arbeitstage, insgesamt höchstens 25 beziehungsweise 50 Arbeitstage. Das Kind muss unter zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen sein. Die Leistung beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen im Vorjahr 100 Prozent.
Kinderkrankengeld bei stationaerer Mitaufnahme und bei schwerstkranken Kindern
Wird ein Kind stationaer behandelt und ist die Mitaufnahme eines Elternteils aus medizinischen Gründen notwendig, besteht nach Paragraf 45 Absatz 1a SGB V ein Anspruch auf Kinderkrankengeld ohne Anrechnung auf die Kinderkrankentage. Voraussetzung ist, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist; der Anspruch besteht ausdrücklich nur für einen Elternteil. Für Kinder mit einer weit fortgeschrittenen, progredienten Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung und palliativmedizinischer Behandlung gilt nach Paragraf 45 Absatz 4 SGB V ebenfalls eine Regelung ohne Tagesbegrenzung, mit derselben Altersgrenze und ebenfalls nur für einen Elternteil. Beantragt wird bei der Krankenkasse.
Kinderkrankengeld und Kinderkrankentage
Wenn ein Kind krank wird und betreut werden muss, können Eltern sich freistellen lassen und bekommen von der Krankenkasse Kinderkrankengeld in Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. In den Jahren 2024 bis 2026 stehen 15 Arbeitstage je Elternteil und Kind zur Verfügung, Alleinerziehende haben 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern liegt die Obergrenze bei 35 Arbeitstagen je Elternteil beziehungsweise 70 Arbeitstagen für Alleinerziehende. Beantragt wird es bei der eigenen Krankenkasse.
Kinderkrankengeld und Kinderkrankentage
Wer ein krankes Kind unter zwölf Jahren betreuen muss, kann sich freistellen lassen und erhält von der Krankenkasse Kinderkrankengeld in Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Im Kalenderjahr 2026 gelten je Elternteil 15 Arbeitstage je Kind und höchstens 35 Arbeitstage insgesamt, für Alleinerziehende 30 beziehungsweise 70 Arbeitstage. Bei Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, entfällt die Altersgrenze. Bei stationaerer Mitaufnahme im Krankenhaus besteht der Anspruch ohne zahlenmäßige Begrenzung.
Kinderrehabilitation der Rentenversicherung
Kinder von Versicherten sowie Kinder, die eine Waisenrente beziehen, können eine stationaere Rehabilitation der Rentenversicherung erhalten. Ziel ist es, eine erhebliche Gesundheitsgefaehrdung zu beseitigen oder eine chronisch beeintraechtigte Gesundheit zu bessern, mit Blick auf die spaetere Erwerbsfähigkeit. Die Maßnahme dauert in der Regel mindestens vier Wochen. Eine Begleitperson oder die Familie kann mit aufgenommen werden, wenn das für den Erfolg notwendig ist.
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag unterstützt Eltern, deren Einkommen für sich selbst reicht, aber nicht für den Bedarf der Kinder. Er wird zusätzlich zum Kindergeld für unverheiratete Kinder unter 25 Jahren im eigenen Haushalt gezahlt. Voraussetzung ist ein Bruttoeinkommen von mindestens 900 Euro bei Paaren und 600 Euro bei Alleinerziehenden sowie dass mit dem Kinderzuschlag keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II mehr besteht. Wer Kinderzuschlag bezieht, hat automatisch Anspruch auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Weiter im Verzeichnis
- ThemaFörderung für die neue HeizungWer eine alte Heizung ersetzt, kann dafür öffentliche Zuschüsse und zinsgünstige Kredite bekommen.
- ThemaFörderung für Photovoltaik und SpeicherSolarstrom vom eigenen Dach wird auf mehreren Wegen unterstützt: über die gesetzliche Vergütung für...
- ThemaFörderung für die energetische SanierungBei der Sanierung eines bestehenden Gebäudes gibt es zwei Wege: einzelne Maßnahmen wie Dämmung, Fenster oder...
- ThemaFörderung für WohneigentumWer eine Immobilie kauft oder baut, kann auf mehreren Ebenen Unterstützung bekommen: zinsgünstige Kredite...
- ThemaFörderung für die GründungFür Gründungen gibt es vier Arten von Unterstützung: Zuschüsse zum Lebensunterhalt oder zu Beratungskosten...
- ThemaFörderung für MobilitätRund um Mobilität fördern Bund, Länder und vor allem Kommunen sehr unterschiedliche Dinge: Lastenräder...
- BundeslandFörderung in Nordrhein-WestfalenProgramme, Stellen und die NRW.BANK.
- BundeslandFörderung in BayernProgramme, Stellen und die LfA Förderbank Bayern.
- BundeslandFörderung in Baden-WürttembergProgramme, Stellen und die L-Bank, Staatsbank für Baden-Württemberg.
- BundeslandFörderung in NiedersachsenProgramme, Stellen und die NBank, Investitions- und Förderbank Niedersachsen.
Eine Liste ist nett, aber sie weiß nichts über dich. Der Check sortiert dieselben Programme nach dem, was du wirklich vorhast.