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Förderung als Steuervorteil in Bremen

Was du in Bremen beantragen kannst, inklusive der bundesweiten Programme, die dort auch gelten.

135 Programme gefunden

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BundSteuervorteil

Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen nach Paragraf 7i EStG

Steuerliche Sonderabschreibung für vermietete oder betrieblich genutzte Baudenkmale im Inland. Der Steuerpflichtige kann in den ersten acht Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen absetzen, insgesamt also 100 Prozent über zwölf Jahre. Voraussetzung sind die Denkmaleigenschaft nach Landesrecht, Baumaßnahmen zur Erhaltung als Baudenkmal oder zu dessen sinnvoller Nutzung sowie die vorherige Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde. Zuschussfinanzierte Kostenanteile sind von der Bemessungsgrundlage abzuziehen.

bis 9 Prozent der Kosten
bundesweit
Finanzverwaltung, Bescheinigung durch die Denkmalschutzbehörde
BundSteuervorteil

Erhöhte Absetzungen für vermietete Baudenkmale (§ 7i EStG, Denkmal-AfA)

Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude saniert und vermietet, kann die Sanierungskosten im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren mit jeweils bis zu 9 Prozent und in den vier Jahren danach mit jeweils bis zu 7 Prozent absetzen. In zwölf Jahren sind so 100 Prozent der begünstigten Kosten abgeschrieben. Der Haken: Die Baumaßnahmen müssen vor Beginn mit der zuständigen Denkmalbehörde abgestimmt sein, und ohne deren Bescheinigung erkennt das Finanzamt nichts an. Zuschüsse aus öffentlichen Kassen mindern die begünstigten Kosten.

bis 9 Prozent der Kosten
bundesweit
Bund, Bescheinigung durch die nach Landesrecht zuständige Denkmalbehörde
BundSteuervorteil

Erhöhte Absetzungen in Sanierungsgebieten (§ 7h EStG)

Liegt ein vermietetes Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich, können Modernisierungs- und Instandsetzungskosten im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden sieben Jahren mit je bis zu 9 Prozent und in den vier Jahren danach mit je bis zu 7 Prozent abgesetzt werden. Begünstigt sind Maßnahmen im Sinne des § 177 Baugesetzbuch. Der Haken: Die Gemeinde muss die Voraussetzungen bescheinigen, und die Maßnahmen müssen vorher mit ihr vereinbart sein. Soweit Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmittel fließen, sind die Kosten nicht begünstigt.

bis 9 Prozent der Kosten
bundesweit
Bund, Bescheinigung durch die zuständige Gemeindebehörde
BundSteuervorteil

Erhöhte Absetzungen in Sanierungsgebieten nach Paragraf 7h EStG

Steuerliche Sonderabschreibung für vermietete Gebäude in foermlich festgelegten Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. Absetzbar sind im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent sowie in den darauffolgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Modernisierungs- und Instandsetzungskosten im Sinne des Paragrafen 177 BauGB. Erforderlich ist eine Bescheinigung der Gemeinde über die Lage im Gebiet, die Höhe der Aufwendungen und gegebenenfalls gewährte Zuschüsse. Aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gedeckte Kosten sind nicht begünstigt.

bis 9 Prozent der Kosten
bundesweit
Finanzverwaltung, Bescheinigung durch die Gemeinde
BundSteuervorteil

Ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für Zweckbetriebe nach Paragraf 12 Absatz 2 Nummer 8 UStG

Leistungen von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtaetige oder kirchliche Zwecke verfolgen, unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent statt 19 Prozent. Die Begünstigung entfällt für Leistungen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Bei Zweckbetrieben nach den Paragrafen 66 bis 68 AO gilt der ermäßigte Satz nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie zusätzliche Einnahmen im Wettbewerb mit regelbesteuerten Leistungen erzielt oder wenn die Körperschaft damit ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst verwirklicht.

bis 7 Prozent der Kosten
bundesweit
Bundesministerium der Finanzen / Finanzaemter
BundSteuervorteil

Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (Paragraf 3 Nummer 72 EStG)

Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden sind von der Einkommensteuer befreit. Die Grenze liegt bei 30 Kilowatt peak installierter Bruttoleistung je Wohn- oder Gewerbeeinheit und bei insgesamt 100 Kilowatt peak je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Sind die Einkuenfte vollständig steuerfrei, entfällt die Pflicht zur Gewinnermittlung. Massgeblich ist die im Marktstammdatenregister eingetragene Leistung.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesministerium der Finanzen / Finanzaemter
BundSteuervorteil

Feststellung der Gemeinnützigkeit und Freistellungsbescheid nach Paragraf 60a AO

Paragraf 60a AO regelt die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit. Die Feststellung erfolgt auf Antrag des Vereins oder von Amts wegen bei der ersten Körperschaftsteuerveranlagung. Sie ist für die Besteuerung des Vereins und für Spender bindend und ist damit die Grundlage für Zuwendungsbestätigungen. Der Freistellungsbescheid bestätigt später die tatsaechliche Geschäftsführung und wird in der Regel alle drei Jahre erteilt. Die Feststellung kann aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse aendern oder Verstoesse bekannt werden.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Finanzaemter der Länder
BundSteuervorteil

Forschungszulage (Forschungszulagengesetz)

Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung für Forschung und Entwicklung, auf die jedes in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen einen Rechtsanspruch hat, unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche. Begünstigt sind Vorhaben der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung. Die Zulage beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage, kleine und mittlere Unternehmen können zusätzlich zehn Prozentpunkte beantragen, also 35 Prozent. Für Aufwendungen ab dem 1. Januar 2026 liegt die maximale Bemessungsgrundlage bei 12 Mio. Euro pro Jahr, daraus ergibt sich für KMU eine maximale Zulage von 4,2 Mio. Euro. Das Verfahren ist zweistufig: zuerst die Bescheinigung bei der BSFZ, danach der Antrag beim Finanzamt.

bis 25 Prozent, maximal 4,2 Mio. Euro
bundesweit
Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) und das zuständige Finanzamt
BundSteuervorteil

Forschungszulage (steuerliche Forschungsförderung nach dem Forschungszulagengesetz)

Themenoffene steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung für alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen, unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche. Gefördert werden Arbeitslöhne des FuE-Personals, Eigenleistungen von Einzelunternehmern, Auftragsforschung im EWR, Abschreibungen auf genutzte Wirtschaftsgüter und ab 2026 pauschal 20 Prozent Gemein- und Betriebskosten. Die Zulage beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage, kleine und mittlere Unternehmen können 35 Prozent beantragen.

bis 25 Prozent, maximal 4,2 Mio. Euro
bundesweit
Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) und zuständiges Finanzamt, Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
BundSteuervorteil

Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG)

Steuerliche Forschungsförderung für alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche. Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage, kleine und mittlere Unternehmen können zusätzlich eine Erhöhung um zehn Prozentpunkte auf 35 Prozent beantragen. Ab 2026 beträgt die maximale Bemessungsgrundlage 12 Millionen Euro pro Jahr, die Summe der Beihilfen je Unternehmen und Vorhaben darf 15 Millionen Euro nicht überschreiten.

bis 25 Prozent, maximal 15 Mio. Euro
bundesweit
Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) und das jeweils zuständige Finanzamt
BundSteuervorteil

Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener

Arbeitgeber, die für Beschäftigte mit geringem Einkommen zusätzlich zum Lohn in eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung einzahlen, erhalten 30 Prozent dieses Beitrags vom Staat zurück, höchstens 288 Euro im Kalenderjahr. Der Förderbetrag wird direkt bei der Lohnsteuer-Anmeldung von der abzuführenden Lohnsteuer abgezogen. Voraussetzung ist ein erstes Dienstverhältnis und ein zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag. Die Einkommensgrenze ist inzwischen dynamisiert und an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt.

bis 30 Prozent, maximal 288 Euro
bundesweit
Finanzaemter der Länder über die Lohnsteuer-Anmeldung
BundSteuervorteil

Gewerbesteuerzerlegung zugunsten der Standortgemeinden von Windenergieanlagen (Paragraf 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG)

Bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom, anderen Energieträgern und Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreiben, wird der Gewerbesteuermessbetrag nicht nach der üblichen Arbeitslohnsumme zerlegt, sondern zu neun Zehnteln nach dem Verhältnis der installierten Leistung in den einzelnen Betriebsstätten und nur zu einem Zehntel nach den Arbeitslöhnen. Damit fließt der weit überwiegende Teil des Gewerbesteueraufkommens an die Standortgemeinden der Windenergieanlagen und nicht an den Sitz der Betreibergesellschaft. Für reine Energiespeicheranlagenbetriebe gilt seit einer späteren Ergänzung dieselbe Neun-Zehntel-Regel.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Finanzämter / Gemeinden auf Grundlage des Gewerbesteuergesetzes
BundSteuervorteil

Grunderwerbsteuer-Freigrenze für Kaufpreise bis 2.500 Euro (§ 3 Nummer 1 GrEStG)

Liegt der für die Steuerberechnung maßgebende Wert eines Grundstücks bei höchstens 2.500 Euro, fällt keine Grunderwerbsteuer an. Praktisch relevant ist das bei kleinen Arrondierungsflächen, Wegeanteilen, Garagengrundstücken oder Splitterparzellen. Der Haken: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wird der Wert auch nur um einen Euro überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.

bis 2.500 Euro
bundesweit
Bund, Erhebung durch die Länder und Finanzämter
BundSteuervorteil

Grunderwerbsteuerbefreiung bei Erwerb von Ehegatten und Verwandten in gerader Linie (Paragraf 3 GrEStG)

Beim Kauf einer Immobilie fällt in bestimmten Konstellationen keine Grunderwerbsteuer an. Steuerfrei sind unter anderem der Erwerb vom Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, der Erwerb von Personen, die mit dem Veraeusserer in gerader Linie verwandt sind, also Eltern, Großeltern und Kinder, sowie deren Ehegatten und Stiefkinder. Ebenfalls befreit sind Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen, die Aufteilung eines Nachlasses unter Miterben und Übertragungen im Rahmen einer Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Zusätzlich gilt eine Freigrenze: Erwerbe, bei denen der für die Steuerberechnung massgebende Wert 2.500 Euro nicht übersteigt, bleiben steuerfrei. Der gesetzliche Regelsteuersatz liegt bei 3,5 Prozent, die Bundesländer können davon abweichen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bund, Vollzug durch die Finanzaemter der Länder
BundSteuervorteil

Grunderwerbsteuerbefreiung bei Umstrukturierungen im Konzern (§ 6a GrEStG)

Werden bei einer Umwandlung, Einbringung oder einem anderen Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage Grundstücke innerhalb eines Konzerns verschoben, wird die Grunderwerbsteuer nicht erhoben. Beteiligt sein dürfen nur ein herrschendes Unternehmen und von ihm abhängige Gesellschaften. Der Haken sind die Fristen: Das herrschende Unternehmen muss fünf Jahre vor und fünf Jahre nach dem Vorgang ununterbrochen zu mindestens 95 Prozent beteiligt sein. Wird die Beteiligung innerhalb der Nachbehaltensfrist unterschritten, entfällt die Begünstigung rückwirkend.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bund, Erhebung durch die Länder und Finanzämter
BundSteuervorteil

Grunderwerbsteuerbefreiung bei Übertragung in der Familie (§ 3 GrEStG)

Beim Grundstückskauf innerhalb der Familie fällt keine Grunderwerbsteuer an. Befreit sind Erwerbe durch den Ehegatten oder Lebenspartner, durch den früheren Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung sowie durch Verwandte in gerader Linie, also Eltern, Kinder, Großeltern und Enkel, einschließlich Stiefkindern und deren Ehepartnern. Ebenfalls befreit sind Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen sowie die Aufteilung eines Nachlasses unter Miterben. Der Haken: Zwischen Geschwistern greift die Befreiung nicht, hier fällt die volle Grunderwerbsteuer an. Der bundesgesetzliche Steuersatz beträgt 3,5 Prozent, die Länder weichen davon nach oben ab, der jeweils geltende Satz ist beim Land zu prüfen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bund, Erhebung durch die Länder und Finanzämter
BundSteuervorteil

Grundsteuererlass bei wesentlicher Ertragsminderung (§§ 34 und 35 GrStG)

Wenn bei einem bebauten Grundstück der normale Rohertrag um mehr als 50 Prozent sinkt und der Eigentümer das nicht zu vertreten hat, werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Fällt der Ertrag vollständig aus, sind es 50 Prozent. Typische Fälle sind langer struktureller Leerstand, Mietausfall oder unverschuldete Nutzungseinschränkungen. Der Haken ist die Frist: Der Antrag muss bis zum 31. März des auf den Erlasszeitraum folgenden Jahres bei der Gemeinde gestellt werden, danach ist der Anspruch verloren. Außerdem muss der Eigentümer nachweisen, dass er sich ernsthaft um Vermietung bemüht hat.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bund als Gesetzgeber, Entscheidung durch die hebeberechtigte Gemeinde
BundSteuervorteil

Grundsteuererlass für Kulturgut und denkmalgeschützten Grundbesitz (§ 32 GrStG)

Für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wird die Grundsteuer erlassen, wenn die Einnahmen die jährlichen Kosten dauerhaft nicht decken. Dasselbe gilt für öffentlich zugängliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze. Der Haken: Der Eigentümer muss die Unrentabilität rechnerisch nachweisen, und bei historischen Park- und Gartenanlagen muss eine ausreichende Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit bestehen. Der Antrag ist bis zum 31. März des Folgejahres bei der Gemeinde zu stellen, muss aber in diesen Fällen nicht jedes Jahr wiederholt werden.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bund als Gesetzgeber, Entscheidung durch die hebeberechtigte Gemeinde
BundSteuervorteil

Halbe Bemessungsgrundlage für Plug-in-Hybride als Dienstwagen (Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 5 EStG)

Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die nicht unter die 0,25-Prozent-Regel fallen, wird bei der Privatnutzung nur der halbe Bruttolistenpreis angesetzt. Für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2024 verlangt das Gesetz höchstens 50 Gramm CO2 je Kilometer oder mindestens 80 Kilometer rein elektrische Reichweite. Für Anschaffungen zwischen 2022 und 2024 genügten noch 60 Kilometer Reichweite. Die Regelung gilt für Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2030.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bund, Finanzverwaltung der Länder
BundSteuervorteil

Halbierte Kfz-Steuer für Elektrofahrzeuge nach Ablauf der Steuerbefreiung

Läuft die zehnjährige Kfz-Steuerbefreiung für ein Elektrofahrzeug aus, fällt nicht sofort die volle Steuer an. Nach Paragraf 9 Absatz 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz ermäßigt sich die Steuer für Elektrofahrzeuge um 50 Prozent. Als Elektrofahrzeuge gelten dabei Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Die Ermäßigung betrifft die Gewichtsbesteuerung nach Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 Buchstabe a. Das ist kein Zuschuss, sondern eine dauerhafte Entlastung bei den laufenden Kosten.

bis 50 Prozent der Kosten
bundesweit
Bundesministerium der Finanzen, Verwaltung durch die Zollverwaltung
BundSteuervorteil

Häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice-Tagespauschale (§ 4 Absatz 5 Nummer 6b und 6c EStG)

Wer in der eigenen Wohnung arbeitet, kann die Kosten steuerlich geltend machen. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, sind entweder die tatsächlichen anteiligen Kosten für Miete, Nebenkosten und Abschreibung abziehbar oder pauschal 1.260 Euro im Jahr. Ohne eigenes Arbeitszimmer greift die Tagespauschale von 6 Euro für jeden Tag überwiegender Arbeit zu Hause, höchstens 1.260 Euro im Jahr. Der Haken: Die Jahrespauschale verringert sich um ein Zwölftel für jeden Monat ohne Voraussetzungen, und Jahrespauschale und Tagespauschale dürfen für denselben Zeitraum nicht nebeneinander angesetzt werden. Ein Durchgangszimmer oder eine Arbeitsecke im Wohnzimmer reicht für das Arbeitszimmer nicht.

bis 1.260 Euro je Monat
bundesweit
Bund, Umsetzung über das zuständige Finanzamt
BundSteuervorteil

Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge

Reine Elektrofahrzeuge sind nach Paragraf 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz von der Kfz-Steuer befreit. Die Befreiung gilt zehn Jahre ab der erstmaligen Zulassung, wenn diese im Zeitraum vom 18. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2030 erfolgt, laengstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035. Auch nachträglich zu reinen Elektrofahrzeugen umgeruestete Fahrzeuge sind erfasst, wenn die Umruestung zwischen dem 18. Mai 2016 und dem 31. Dezember 2030 stattfindet; die Befreiung beginnt dann mit dem Tag der behördlichen Feststellung. Zeiten der Ausserbetriebsetzung oder ein Saisonkennzeichen unterbrechen die Befreiung nicht. Plug-in-Hybride sind nicht befreit.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesministerium der Finanzen, Verwaltung durch die Zollverwaltung
BundSteuervorteil

Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge

Reine Elektrofahrzeuge sind nach Paragraf 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz zehn Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit. Die Befreiung wurde um fuenf Jahre verlaengert und wird laengstens bis zum 31. Dezember 2035 gewährt. Nach Ablauf der Steuerbefreiung ermäßigt sich die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent. Die Begünstigung bleibt bei einem Halterwechsel erhalten, solange die Gesamtfrist nicht überschritten wird. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor als Reichweitenverlaengerer sind ausgenommen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Zoll / Bundesministerium der Finanzen
BundSteuervorteil

Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge (Paragraf 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz)

Das Halten reiner Elektrofahrzeuge ist von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Die Befreiung gilt für Fahrzeuge mit Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030 für zehn Jahre ab Erstzulassung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035. Bei Halterwechsel läuft die Restfrist weiter.

bis 100 Prozent der Kosten
bundesweit
Bundesfinanzverwaltung, Hauptzollämter

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Eine Liste ist nett, aber sie weiß nichts über dich. Der Check sortiert dieselben Programme nach dem, was du wirklich vorhast.