Förderprogramme für Wohnen und Miete in Saarland
Diese Programme fördern Wohnen und Miete und sind in Saarland beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.
151 Programme gefunden
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Einmalige Leistungen und Erstausstattung nach Paragraf 24 SGB II
Bestimmte Bedarfe sind nicht im Regelbedarf enthalten und werden nach Paragraf 24 Absatz 3 SGB II zusätzlich als einmalige Leistung erbracht: Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattung für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt, dazu orthopädische Schuhe und die Reparatur oder Miete therapeutischer Geräte. Die Leistung gibt es auch für Menschen, die sonst kein Grundsicherungsgeld beziehen, wenn sie diesen Bedarf nicht selbst decken können. Die Höhe fällt regional unterschiedlich aus und wird beim Jobcenter beantragt.
Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen nach Paragraf 7i EStG
Steuerliche Sonderabschreibung für vermietete oder betrieblich genutzte Baudenkmale im Inland. Der Steuerpflichtige kann in den ersten acht Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen absetzen, insgesamt also 100 Prozent über zwölf Jahre. Voraussetzung sind die Denkmaleigenschaft nach Landesrecht, Baumaßnahmen zur Erhaltung als Baudenkmal oder zu dessen sinnvoller Nutzung sowie die vorherige Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde. Zuschussfinanzierte Kostenanteile sind von der Bemessungsgrundlage abzuziehen.
Erhöhte Absetzungen für vermietete Baudenkmale (§ 7i EStG, Denkmal-AfA)
Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude saniert und vermietet, kann die Sanierungskosten im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren mit jeweils bis zu 9 Prozent und in den vier Jahren danach mit jeweils bis zu 7 Prozent absetzen. In zwölf Jahren sind so 100 Prozent der begünstigten Kosten abgeschrieben. Der Haken: Die Baumaßnahmen müssen vor Beginn mit der zuständigen Denkmalbehörde abgestimmt sein, und ohne deren Bescheinigung erkennt das Finanzamt nichts an. Zuschüsse aus öffentlichen Kassen mindern die begünstigten Kosten.
Erhöhte Absetzungen in Sanierungsgebieten (§ 7h EStG)
Liegt ein vermietetes Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich, können Modernisierungs- und Instandsetzungskosten im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden sieben Jahren mit je bis zu 9 Prozent und in den vier Jahren danach mit je bis zu 7 Prozent abgesetzt werden. Begünstigt sind Maßnahmen im Sinne des § 177 Baugesetzbuch. Der Haken: Die Gemeinde muss die Voraussetzungen bescheinigen, und die Maßnahmen müssen vorher mit ihr vereinbart sein. Soweit Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmittel fließen, sind die Kosten nicht begünstigt.
Erhöhte Absetzungen in Sanierungsgebieten nach Paragraf 7h EStG
Steuerliche Sonderabschreibung für vermietete Gebäude in foermlich festgelegten Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. Absetzbar sind im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent sowie in den darauffolgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Modernisierungs- und Instandsetzungskosten im Sinne des Paragrafen 177 BauGB. Erforderlich ist eine Bescheinigung der Gemeinde über die Lage im Gebiet, die Höhe der Aufwendungen und gegebenenfalls gewährte Zuschüsse. Aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gedeckte Kosten sind nicht begünstigt.
Erstausstattung für Wohnung, Bekleidung sowie Schwangerschaft und Geburt
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeraeten, für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt sind nicht vom Regelbedarf umfasst und werden gesondert erbracht. Dazu kommen Anschaffung und Reparatur orthopaedischer Schuhe sowie Reparatur und Miete therapeutischer Geraete. Die Leistung gibt es auch für Menschen, die sonst keine laufenden Leistungen brauchen, den Bedarf aber nicht aus eigenen Mitteln decken können. Ausgezahlt wird als Sach- oder Geldleistung, auch als Pauschale.
Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeraeten (SGB II)
Nach Paragraf 24 Absatz 3 SGB II ist die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeraeten nicht vom Regelbedarf erfasst und wird gesondert erbracht. Sie kann als Geldleistung oder als Sachleistung gewährt werden, etwa als Pauschale oder als Gutschein, und ist ein Zuschuss, kein Darlehen. Typische Anlaesse sind der erste eigene Hausstand, ein Umzug in eine unmoeblierte Wohnung nach Wohnungslosigkeit, Trennung oder Haft sowie der Verlust des Hausrats durch Brand oder Wasserschaden. Ebenfalls gesondert erbracht werden die Erstausstattung für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt.
Erstausstattung für die Wohnung nach Paragraf 24 Absatz 3 SGB II
Wer erstmals eine Wohnung einrichtet, kann die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeraeten gesondert beantragen. Die Leistung ist neben dem Regelbedarf zu erbringen und muss nicht zurückgezahlt werden, wenn gleichzeitig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen werden. Zur Erstausstattung zählen auch Bekleidung, Schwangerschaft und Geburt sowie orthopaedische Schuhe. Die Jobcenter können als Sachleistung, als Geldleistung oder als Pauschale leisten, die Pauschalen unterscheiden sich von Kommune zu Kommune. Wer keine laufenden Leistungen bezieht, den Bedarf aber nicht selbst decken kann, erhält die Leistung unter Umständen als Darlehen.
Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern
Gefördert werden Anschaffung und Errichtung privater Ladeinfrastruktur an Mehrparteienhäusern, zum Beispiel Wallboxen samt technischer Ausruestung, Netzanschluss und notwendige Baumaßnahmen. Das Programm setzt Maßnahme 3 des Masterplans Ladeinfrastruktur 2030 um. Es besteht aus drei zeitgleich laufenden Förderaufrufen für Wohnungseigentümergemeinschaften, für KMU und private Vermieter sowie für Wohnungsbaugesellschaften und Immobilienunternehmen mit größerem Bestand. Für Betriebe ist vor allem der zweite Aufruf relevant, wenn sie vermietetes Wohneigentum halten.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung mit Solarstrom (Paragraf 42b EnWG)
Seit dem Solarpaket I können Bewohner eines Gebäudes den Strom einer Photovoltaikanlage auf dem Dach unbuerokratisch untereinander aufteilen. Grundlage ist ein Gebäudestromnutzungsvertrag zwischen dem Anlagenbetreiber und den teilnehmenden Letztverbrauchern mit einem festgelegten Aufteilungsschlüssel. Die Nutzung erfolgt ohne Durchleitung durch ein Netz, direkt oder nach Zwischenspeicherung. Anders als beim Mieterstrom entfällt die Lieferantenrolle, ein Mieterstromzuschlag nach Paragraf 21 Absatz 3 EEG wird jedoch nicht gezahlt.
Germany4Ukraine - zentrales Hilfeportal des Bundes für Gefluechtete aus der Ukraine
Germany4Ukraine ist das zentrale Hilfeportal des Bundes für Menschen, die aus der Ukraine gefluechtet sind. Es informiert zu Einreise und Registrierung, zur Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, zu Bürgergeld, Sozialhilfe und Wohngeld einschließlich Miet- und Heizkostenzuschuss, zu Arbeit und Arbeitsrechten, zu Integrationskursen und Deutschlernangeboten, zu Gesundheit und psychischer Unterstützung sowie zu Wohnen und Familienleistungen. Die Inhalte gibt es auf Deutsch, Englisch, Russisch und Ukrainisch, zusätzlich in Leichter Sprache und Gebaerdensprache sowie als App.
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II, ab 1. Juli 2026 Nachfolge des Bürgergeldes)
Existenzsichernde Leistung für erwerbsfähige hilfebedürftige Menschen und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Seit dem 1. Juli 2026 gilt die neu gefasste Grundsicherung für Arbeitsuchende, die das Bürgergeld ablöst; Rechtsgrundlage ist das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistung setzt sich aus einer Pauschale, Zuschlägen und den tatsächlichen Wohnkosten zusammen. Neu sind verbindlichere Regeln, klarere Mitwirkungspflichten, konsequentere Sanktionen bei Nichtmitwirkung und eine angepasste Übernahme der Wohnkosten. Antrag beim Jobcenter.
Grundsteuererlass bei wesentlicher Ertragsminderung (§§ 34 und 35 GrStG)
Wenn bei einem bebauten Grundstück der normale Rohertrag um mehr als 50 Prozent sinkt und der Eigentümer das nicht zu vertreten hat, werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Fällt der Ertrag vollständig aus, sind es 50 Prozent. Typische Fälle sind langer struktureller Leerstand, Mietausfall oder unverschuldete Nutzungseinschränkungen. Der Haken ist die Frist: Der Antrag muss bis zum 31. März des auf den Erlasszeitraum folgenden Jahres bei der Gemeinde gestellt werden, danach ist der Anspruch verloren. Außerdem muss der Eigentümer nachweisen, dass er sich ernsthaft um Vermietung bemüht hat.
Grundsteuererlass für Kulturgut und denkmalgeschützten Grundbesitz (§ 32 GrStG)
Für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wird die Grundsteuer erlassen, wenn die Einnahmen die jährlichen Kosten dauerhaft nicht decken. Dasselbe gilt für öffentlich zugängliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze. Der Haken: Der Eigentümer muss die Unrentabilität rechnerisch nachweisen, und bei historischen Park- und Gartenanlagen muss eine ausreichende Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit bestehen. Der Antrag ist bis zum 31. März des Folgejahres bei der Gemeinde zu stellen, muss aber in diesen Fällen nicht jedes Jahr wiederholt werden.
Gutschein für ein energieeffizientes Kühlgeraet im Stromspar-Check
Im Rahmen des Stromspar-Checks gibt es einen Gutschein von bis zu 200 Euro für einen neuen, sparsamen Kühlschrank (Stand der abgerufenen Projektseite 2026). Voraussetzung ist, dass das alte Geraet mindestens zehn Jahre alt ist und viel Strom verbraucht. Die Höhe des Gutscheins haengt von der Haushaltsgröße ab. Beantragt wird er über die Stromsparhelfer im Rahmen der kostenlosen Beratung.
Heizkostenentlastung im Wohngeld (dauerhafte Heizkostenkomponente)
Seit der Reform Wohngeld-Plus enthält das Wohngeld eine dauerhafte Heizkostenkomponente. Nach Paragraf 12 Absatz 6 WoGG erhöht sie die Höchstbeträge für Miete und Belastung monatlich um 110,40 Euro bei einem Haushaltsmitglied, 142,60 Euro bei zwei, 170,20 Euro bei drei, 197,80 Euro bei vier und 225,40 Euro bei fuenf Haushaltsmitgliedern, je weiterer Person zusätzlich 27,60 Euro (Stand des abgerufenen Gesetzestextes, August 2026). Die Beträge erhöhen die anrechenbaren Höchstbeträge, sie werden nicht eins zu eins ausgezahlt. Eine eigene Antragstellung ist nicht noetig, die Komponente wird im Wohngeldantrag automatisch berücksichtigt.
Heizkostenkomponente und Klimakomponente im Wohngeld
Seit der Wohngeldreform enthält das Wohngeld zwei dauerhafte Zuschlaege, die automatisch mitberechnet werden und keinen eigenen Antrag brauchen. Die Entlastung bei den Heizkosten setzt sich aus dem CO2-Anteil und der dauerhaften Heizkostenkomponente zusammen und beträgt nach Paragraf 12 WoGG monatlich 110,40 Euro bei einem Haushaltsmitglied, 142,60 Euro bei zwei, 170,20 Euro bei drei, 197,80 Euro bei vier und 225,40 Euro bei fuenf Haushaltsmitgliedern, je weiterem Mitglied 27,60 Euro mehr. Die Klimakomponente kommt zusätzlich hinzu, mit 19,20 Euro bei einem Haushaltsmitglied bis 39,20 Euro bei fuenf und 4,80 Euro je weiterem Mitglied. Beide Beträge erhöhen die zu berücksichtigende Miete und damit das Wohngeld.
Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (KfW 459)
Zuschuss von 30 Prozent der förderfähigen Kosten für den Einbau von Solarthermieanlagen, Biomasseheizungen, elektrisch angetriebenen Wärmepumpen einschließlich Erdwärmenutzung, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähigen Geräten sowie für den Anschluss an Wärme- oder Gebäudenetze in bestehenden Wohngebäuden. Die förderfähigen Höchstkosten betragen 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, 15.000 Euro für die zweite bis sechste und 8.000 Euro ab der siebten. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit halbjährlich um 750 Euro.
Hilfe bei Energieschulden und drohender Stromsperre
Bei Energieschulden droht eine Sperre ab einem Rückstand von zwei Monatsabschlaegen, mindestens jedoch 100 Euro. Grundversorger müssen laut Verbraucherzentrale eine zinslose Ratenzahlung anbieten, bei Forderungen über 300 Euro mit einer Laufzeit von mindestens 12 bis 24 Monaten. Zusätzlich beraten die Verbraucherzentralen in allen Bundesländern kostenlos zu Energiearmut und Rechtsfragen und verweisen auf Darlehen von Jobcenter oder Sozialamt. Ein erster Schritt ist die Prüfung der Abschlaege, die oft zu hoch berechnet sind.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8. Kapitel SGB XII)
Rechtsanspruch auf Hilfen für Menschen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind und die diese aus eigener Kraft nicht überwinden können, etwa Wohnungslose, Haftentlassene, Menschen mit Gewalterfahrung oder Suchtproblemen. Die Leistungen umfassen alle notwendigen Maßnahmen: Beratung, persönliche Betreuung, Straßensozialarbeit, betreutes Wohnen, Unterstützung bei Ausbildung und Arbeitsplatzsuche sowie Hilfen zur Erlangung und Sicherung einer Wohnung. Bei Bedarf wird ein Gesamtplan erstellt.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach Paragraf 67 SGB XII (Wohnungslosenhilfe)
Menschen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, haben Anspruch auf Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten. Das ist die zentrale Rechtsgrundlage der Wohnungslosenhilfe und deckt Beratung, persönliche Betreuung, Hilfe bei der Wohnungssuche und Unterstützung beim Erhalt der Wohnung ab. Die Hilfe setzt voraus, dass die Betroffenen die Schwierigkeiten nicht aus eigener Kraft überwinden können. Leistungen nach anderen Kapiteln des SGB XII oder nach dem SGB VIII und SGB IX gehen vor. Geldbeträge sind im Gesetz nicht festgelegt, es handelt sich um eine Dienstleistung.
Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Wohnungserhalt und Wohnungsbeschaffung)
Nach den Paragrafen 67 und 68 SGB XII erhalten Menschen mit besonderen Lebensverhältnissen und sozialen Schwierigkeiten, die sie aus eigener Kraft nicht überwinden können, Hilfen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten. Dazu gehoeren ausdrücklich Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung, Beratung und persönliche Betreuung sowie Unterstützung bei Ausbildung und Arbeitsplatzsuche. Das ist der zentrale Rechtsanspruch für wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen. Dienstleistungen wie Beratung werden ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen erbracht, soweit sie im Einzelfall erforderlich sind. Bei Bedarf ist ein Gesamtplan zu erstellen.
Häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice-Tagespauschale (§ 4 Absatz 5 Nummer 6b und 6c EStG)
Wer in der eigenen Wohnung arbeitet, kann die Kosten steuerlich geltend machen. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, sind entweder die tatsächlichen anteiligen Kosten für Miete, Nebenkosten und Abschreibung abziehbar oder pauschal 1.260 Euro im Jahr. Ohne eigenes Arbeitszimmer greift die Tagespauschale von 6 Euro für jeden Tag überwiegender Arbeit zu Hause, höchstens 1.260 Euro im Jahr. Der Haken: Die Jahrespauschale verringert sich um ein Zwölftel für jeden Monat ohne Voraussetzungen, und Jahrespauschale und Tagespauschale dürfen für denselben Zeitraum nicht nebeneinander angesetzt werden. Ein Durchgangszimmer oder eine Arbeitsecke im Wohnzimmer reicht für das Arbeitszimmer nicht.
KfW 134 - Wohneigentumsprogramm Genossenschaftsanteile
Kredit von bis zu 150.000 Euro für den Kauf von Genossenschaftsanteilen, um eine Genossenschaftswohnung selbst zu bewohnen. Auf den Kredit gibt es einen Tilgungszuschuss von 15 Prozent, höchstens 22.500 Euro, der den Rückzahlungsbetrag mindert. Gefördert werden sowohl Neugründungen von Genossenschaften als auch der Beitritt zu bestehenden Wohnungsgenossenschaften. Die Wohnung muss einen eigenen Zugang, Kueche oder Kochnische, Bad und WC haben und Hauptwohnsitz sein. Umschuldungen und bereits abgeschlossene Erwerbe sind ausgeschlossen.
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