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Förderung als Prämie für Wohnen und Miete in Saarland

Diese Programme fördern Wohnen und Miete und sind in Saarland beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.

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BundPrämie

Wohnungsbauprämie

Die Wohnungsbauprämie fördert das Sparen für selbst genutztes Wohneigentum. Sie beträgt 10 Prozent der prämienbegünstigten Aufwendungen eines Sparjahres. Begünstigt sind Aufwendungen bis 700 Euro je Person, bei Ehegatten bis 1.400 Euro zusammen, woraus sich eine Prämie von höchstens 70 beziehungsweise 140 Euro im Jahr ergibt. Die Einkommensgrenze liegt beim zu versteuernden Einkommen von 35.000 Euro, bei Ehegatten 70.000 Euro. Beantragt wird die Prämie in der Regel über die Bausparkasse.

bis 10 Prozent der Kosten
bundesweit
Finanzaemter der Länder, Auszahlung über die Bausparkasse
BundPrämie

Arbeitnehmer-Sparzulage auf vermögenswirksame Leistungen

Zulage des Staates auf vermögenswirksame Leistungen, die Arbeitnehmer anlegen. Für wohnwirtschaftliche Anlagen wie Bausparverträge beträgt sie nach Paragraf 13 des Fuenften Vermögensbildungsgesetzes 9 Prozent auf höchstens 470 Euro im Jahr, also bis zu 42,30 Euro. Für Vermögensbeteiligungen wie Fondssparpläne sind es 20 Prozent auf höchstens 400 Euro, also bis zu 80 Euro. Die Einkommensgrenze liegt bei 40.000 Euro zu versteuerndem Einkommen für Alleinstehende und 80.000 Euro bei Zusammenveranlagung. Die Zulage ist steuerfrei und kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt; sie entfällt rückwirkend, wenn die gesetzlichen Sperrfristen verletzt werden.

bis 9 Prozent der Kosten
bundesweit
Bund, Festsetzung durch das Finanzamt
BundPrämie

Wohnungsbauprämie

Staatliche Prämie auf Bausparbeiträge und andere prämienbegünstigte Aufwendungen. Sie beträgt nach Paragraf 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes 10 Prozent der Aufwendungen, höchstens auf 700 Euro im Jahr bei Alleinstehenden und 1.400 Euro bei Ehegatten. Daraus ergibt sich eine Prämie von bis zu 70 beziehungsweise 140 Euro pro Jahr. Entscheidend ist die Einkommensgrenze nach Paragraf 2a: das zu versteuernde Einkommen darf 35.000 Euro bei Alleinstehenden und 70.000 Euro bei Ehegatten nicht überschreiten.

bis 10 Prozent, maximal 140 Euro
bundesweit
Bund, Auszahlung über die Bausparkassen
BundPrämie

Eigenheimrente (Wohn-Riester)

Die Eigenheimrente, umgangssprachlich Wohn-Riester, fördert den Erwerb selbst genutzten Wohneigentums und von Genossenschaftsanteilen, seit 2014 auch den Abbau von Barrieren im eigenen Wohnraum. Die Grundzulage beträgt nach Paragraf 84 EStG seit dem Beitragsjahr 2018 jährlich 175 Euro; Berufseinsteiger unter 25 Jahren erhalten einmalig 200 Euro zusätzlich. Achtung: Die BMWSB-Seite nennt weiterhin veraltete 154 Euro, massgeblich ist der Gesetzestext. Die Kinderzulage beträgt 185 Euro und für ab 2008 geborene Kinder 300 Euro; Beiträge können bis zu 2.100 Euro im Jahr abzueglich Zulage als Sonderausgaben abgesetzt werden. Angespartes Kapital kann zu mindestens 75 Prozent oder vollständig für den Erwerb eingesetzt oder zum Rentenbeginn zur Entschuldung verwendet werden. Die Förderung wird nachgelagert über ein Wohnförderkonto besteuert, das jährlich mit zwei Prozent fortgeschrieben wird.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Anbieter des Altersvorsorgevertrags, Zulagenverfahren über die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen bei der Deutschen Rentenversicherung
BundPrämie

Wohnungsbauprämie

Die Wohnungsbauprämie fördert das Sparen für selbst genutztes Wohneigentum. Nach Paragraf 3 Wohnungsbau-Prämiengesetz beträgt sie 10 Prozent der prämienbegünstigten Aufwendungen, höchstens 700 Euro Sparleistung im Kalenderjahr bei Alleinstehenden und 1.400 Euro bei Ehegatten oder Lebenspartnern zusammen. Damit ergeben sich höchstens 70 Euro beziehungsweise 140 Euro Prämie im Jahr. Nach Paragraf 2a WoPG liegt die Einkommensgrenze beim zu versteuernden Einkommen bei 35.000 Euro für Alleinstehende und 70.000 Euro bei Ehegatten. Der Antrag wird über die Bausparkasse gestellt.

bis 10 Prozent, maximal 140 Euro
bundesweit
Bausparkasse als Antragsstelle, Auszahlung über die Finanzverwaltung
BundPrämie

Wohnungsbauprämie

Staatliche Prämie auf Bausparbeiträge und andere prämienbegünstigte Aufwendungen. Nach Paragraph 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes beträgt sie 10 Prozent der Aufwendungen, höchstens auf 700 Euro im Jahr bei Alleinstehenden und 1.400 Euro bei Ehegatten oder Lebenspartnern, also maximal 70 Euro beziehungsweise 140 Euro Prämie. Die Einkommensgrenze liegt nach Paragraph 2a WoPG beim zu versteuernden Einkommen von 35.000 Euro für Alleinstehende und 70.000 Euro bei Zusammenveranlagung (Stand des Gesetzestextes, Abruf August 2026). Der Antrag wird über die Bausparkasse bzw. das Kreditinstitut gestellt.

bis 10 Prozent, maximal 140 Euro
bundesweit
Bausparkasse bzw. Kreditinstitut, Festsetzung durch die Finanzverwaltung
BundPrämie

Arbeitnehmersparzulage

Staatliche Zulage auf vermögenswirksam angelegte Leistungen. Nach Paragraph 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes beträgt sie 20 Prozent auf Beteiligungsanlagen wie Aktienfonds oder Mitarbeiterbeteiligungen bis zu einem förderfähigen Höchstbetrag von 400 Euro im Jahr und 9 Prozent auf Bausparverträge und Aufwendungen für den Wohnungsbau bis 470 Euro im Jahr. Die Einkommensgrenzen liegen beim zu versteuernden Einkommen von 40.000 Euro für Alleinstehende und 80.000 Euro bei Zusammenveranlagung (Stand des Gesetzestextes, Abruf August 2026). Die Zulage wird über die Einkommensteuererklärung beantragt und erst nach Ablauf der Sperrfrist ausgezahlt.

bis 20 Prozent der Kosten
bundesweit
Finanzamt

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