Förderprogramme für Sozialleistung in Hamburg
Diese Programme fördern Sozialleistung und sind in Hamburg beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.
479 Programme gefunden
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- Sozialleistung519
- Wohnen und Miete223
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- Zuwanderung und Integration115
- Sonstiges603
Vollständige Rundfunkbeitragsbefreiung für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe
Taubblinde Menschen, Empfänger von Blindenhilfe nach Paragraf 72 SGB XII oder Paragraf 27d Bundesversorgungsgesetz und Sonderfuersorgeberechtigte nach Paragraf 27e BVG werden komplett vom Rundfunkbeitrag befreit und zahlen null Euro. Taubblindheit wird über das Merkzeichen TBl im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen. Der Antrag wird beim Beitragsservice mit Nachweis gestellt.
Vorbeugende Gesundheitshilfe (Paragraph 47 SGB XII)
Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden medizinische Vorsorgeleistungen und Untersuchungen erbracht. Andere Leistungen werden nur erbracht, wenn ohne sie nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht. Die Hilfe richtet sich vor allem an Menschen ohne Krankenversicherungsschutz, die Sozialhilfe beziehen. Antrag beim Sozialamt.
Vorläufige Zahlung von Wohngeld (Wohngeldvorschuss)
Zieht sich die Bearbeitung eines Wohngeldantrags laenger hin, kann die Wohngeldstelle nach Paragraf 26a WoGG vorläufig zahlen. Voraussetzung ist, dass die Feststellung des Anspruchs voraussichtlich laengere Zeit dauert und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch besteht. Die vorläufige Zahlung wird auf das endgültige Wohngeld angerechnet, Überzahlungen sind zu erstatten. Wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht endgültig entschieden, gilt die vorläufige Bewilligung als endgültig.
Waisenrente
Kinder erhalten nach dem Tod eines Elternteils eine Halbwaisenrente, nach dem Tod beider Elternteile eine Vollwaisenrente. Voraussetzung ist, dass der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von fuenf Jahren erfuellt hat. Der Anspruch besteht laengstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Schul- oder Berufsausbildung, einem freiwilligen Dienst oder bei Behinderung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Berücksichtigt werden auch Stief-, Pflegekinder, Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten.
Waisenrente für Halbwaisen und Vollwaisen
Stirbt ein Elternteil oder sterben beide Eltern, zahlt die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag eine Halbwaisen- oder Vollwaisenrente. Grundlage ist die Rentenanwartschaft der verstorbenen Person, die Vollwaisenrente fällt höher aus als die Halbwaisenrente. Der Anspruch besteht in der Regel bis zum 18. Geburtstag und laenger, wenn sich das Kind in Schule, Ausbildung oder Studium befindet. Der Antrag ist bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen.
Wegfall des Rundfunkbeitrags für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen
Wer vollstationaer in einem zugelassenen Pflegeheim oder in einer Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderung lebt, ist nicht anmeldepflichtig und zahlt keinen Rundfunkbeitrag. Ein Befreiungsantrag ist nicht noetig, es genuegt die Abmeldung mit dem Formular für Bewohner einer Pflegeeinrichtung. Die Angaben muss die Einrichtung bestätigen. Angehoerige und rechtliche Betreuer können die Abmeldung übernehmen.
Witwenrente und Witwerrente
Hinterbliebene Ehe- und Lebenspartner erhalten nach dem Tod des Versicherten eine Witwen- oder Witwerrente, wenn sie nicht wieder geheiratet haben und die verstorbene Person die allgemeine Wartezeit von fuenf Jahren erfuellt hat. Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen und wird laengstens 24 Monate gezahlt. Die große Witwenrente gibt es bei Erziehung eines Kindes unter 18 Jahren, ab Vollendung des 47. Lebensjahres oder bei Erwerbsminderung. Die Ehe muss in der Regel mindestens ein Jahr bestanden haben, eigenes Einkommen wird oberhalb eines Freibetrags angerechnet.
Wohn-Riester (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag)
Gefördertes Riester-Kapital darf nach Paragraph 92a EStG für selbstgenutztes Wohneigentum verwendet werden: für Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung, für die Entschuldung eines solchen Objekts, für Pflichtanteile an einer Wohnungsgenossenschaft oder für barrierereduzierende und energetische Umbauten. Die Entnahme muss mindestens 3.000 Euro betragen, ein verbleibender Restbetrag muss ebenfalls über 3.000 Euro liegen. Für Umbauten gelten Mindestbeträge von 6.000 Euro innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung und 20.000 Euro danach, wobei mindestens 50 Prozent auf Barrierereduzierung nach DIN 18040 entfallen müssen oder die Maßnahme nach Paragraph 35c EStG förderfähig ist. Die Wohnung muss in der EU oder im EWR liegen und Hauptwohnsitz sein.
Wohnberechtigungsschein (WBS)
Der Wohnberechtigungsschein ist der Nachweis, dass ein Haushalt eine geförderte Sozialwohnung beziehen darf. Nach Paragraf 27 Wohnraumförderungsgesetz wird er auf Antrag von der zuständigen Stelle erteilt, wenn das Einkommen die Grenze nach Paragraf 9 Absatz 2 WoFG einhaelt, und ist ein Jahr gültig. Ein Vermieter darf eine gebundene Wohnung nur überlassen, wenn ihm vorher ein WBS übergeben wird. Beantragt wird er beim Wohnungsamt der Kommune; die Länder können abweichende Einkommensgrenzen festlegen.
Wohnberechtigungsschein (WBS)
Der Wohnberechtigungsschein ist die Eintrittskarte in eine belegungsgebundene Sozialwohnung. Er wird von der zuständigen kommunalen Stelle auf Antrag ausgestellt und gilt für die Dauer eines Jahres. Voraussetzung ist, dass das Einkommen des Haushalts die Grenze nach Paragraf 9 Absatz 2 WoFG nicht überschreitet; im Bundesrecht sind das 12.000 Euro Jahreseinkommen für einen Einpersonenhaushalt, 18.000 Euro für zwei Personen, 4.100 Euro je weiterer Person und 500 Euro je Kind. Die Länder dürfen diese Grenzen per Verordnung an ihren Wohnungsmarkt anpassen, deshalb weichen die tatsaechlichen Werte je Bundesland ab. Im Schein steht auch, wie groß die Wohnung sein darf.
Wohngeld (Lastenzuschuss für Eigentümer)
Der Lastenzuschuss ist der Wohngeldzweig für Menschen, die selbst genutztes Wohneigentum haben und wenig Einkommen. Berücksichtigt werden Zins- und Tilgungsleistungen für Bau, Erwerb oder Verbesserung, die Grundsteuer, Verwaltungskosten sowie eine Betriebskostenpauschale von 36 Euro je Quadratmeter und Jahr. Antragsberechtigt sind Eigentümer von bis zu zwei Wohnungen sowie Erbbauberechtigte und Personen mit Dauerwohnrecht oder Niessbrauch. Empfänger von Grundsicherungsgeld nach dem SGB II (früher Bürgergeld) sowie von Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sind nach Paragraf 7 WoGG ausgeschlossen, Empfänger von BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe nach Paragraf 20 Absatz 2 WoGG.
Wohngeld (Mietzuschuss)
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete für Haushalte mit geringem Einkommen. Die Höhe haengt von der Zahl der Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen und der zu berücksichtigenden Miete ab; feste Beträge gibt es nicht. Seit der Reform Wohngeld-Plus enthält die Leistung dauerhaft eine Heizkostenkomponente und eine Klimakomponente. Wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II (bis zur Umbenennung Bürgergeld), Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bezieht, ist nach Paragraf 7 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen, weil die Unterkunftskosten dort bereits übernommen werden. Für BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe steht der Ausschluss nicht in Paragraf 7, sondern in Paragraf 20 Absatz 2 WoGG.
Wohngeld als Lastenzuschuss für selbst genutztes Wohneigentum
Der Lastenzuschuss ist die Variante des Wohngeldes für Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihr Haus oder ihre Wohnung selbst bewohnen. Nach Paragraf 1 WoGG wird Wohngeld entweder als Zuschuss zur Miete oder als Zuschuss zur Belastung geleistet, also zu Zins, Tilgung und Bewirtschaftungskosten des selbst genutzten Wohnraums. Es besteht ein Rechtsanspruch, wenn Einkommen und Belastung im vorgesehenen Rahmen liegen. Antrag bei der Wohngeldstelle der Wohnsitzgemeinde.
Wohngeld als Miet- oder Lastenzuschuss für Familien
Wohngeld ist eine Leistung für Haushalte mit kleinem Einkommen und wird als Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums gezahlt. Die Höhe hängt von der Zahl der Haushaltsmitglieder, dem monatlichen Einkommen und der Miethöhe ab. Beantragt wird es schriftlich bei der zuständigen Wohngeldbehörde oder teilweise online über das Verwaltungsportal des Bundes.
Wohngeld als Mietzuschuss
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete für Haushalte mit geringem Einkommen und besteht als Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen des Wohngeldgesetzes erfuellt sind. Die Höhe haengt von Haushaltsgröße, Einkommen, Miete und Mietenstufe der Gemeinde ab. Nach Angaben des BMWSB zur Reform Wohngeld-Plus lag die durchschnittliche Leistung bei rund 370 Euro im Monat (Angabe zur Reform 2023), die Beträge werden im Zwei-Jahres-Rhythmus fortgeschrieben, zuletzt zum 1. Januar 2025. Beantragt wird Wohngeld bei der Wohngeldstelle der Wohnsitzgemeinde.
Wohngeld für Ausländerinnen und Ausländer (§ 3 WoGG)
Wohngeld als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss erhalten auch Ausländerinnen und Ausländer, wenn sie sich im Bundesgebiet aufhalten und ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizuegigkeitsgesetz EU, einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltsrecht nach voelkerrechtlichem Abkommen, eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz oder den Status heimatloser Ausländer besitzen. In der Regel nicht wohngeldberechtigt sind Personen mit einem Aufenthaltstitel zur Ausbildungsplatzsuche nach § 17 AufenthG, zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG, mit Chancenkarte nach § 20a AufenthG, für ein studienbezogenes Praktikum nach § 16e AufenthG oder für den europäischen Freiwilligendienst nach § 19e AufenthG. Der Antrag wird bei der Wohngeldstelle der Kommune gestellt.
Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten im Grundsicherungsgeld
Nach Paragraf 22 Absatz 6 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten als Bedarf anerkannt werden, wenn der bis zum Umzug oertlich zuständige kommunale Träger vorher zugesichert hat. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug notwendig ist, etwa weil die bisherige Wohnung zu teuer oder zu klein ist oder ein Arbeitsplatz den Wohnortwechsel erfordert. Übernommen werden können zum Beispiel Kosten für Transporter, Umzugshelfer, doppelte Mietzahlung oder Maklerkosten. Es besteht kein automatischer Anspruch, die Zusicherung muss vor Vertragsabschluss eingeholt werden.
Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution und Umzugskosten (Paragraph 35a SGB XII)
Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Genossenschaftsanteile und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung des Sozialamts übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug vom Sozialhilfeträger veranlasst oder notwendig ist. Mietkautionen werden in der Regel als Darlehen erbracht und mit monatlich 5 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe aufgerechnet. Ergänzend werden unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum anerkannt, soweit sie angemessen sind.
Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution und Umzugskosten in der Sozialhilfe
Nach Paragraf 35a SGB XII können Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Genossenschaftsanteile und Umzugskosten übernommen werden, wenn der Träger vorher zugestimmt hat. Kautionen und Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen gewährt werden, das in monatlichen Raten von 5 Prozent der massgebenden Regelbedarfsstufe zurückgezahlt wird. Vor Abschluss eines neuen Mietvertrags muss der Träger informiert werden, sonst werden bei unangemessen hohen Kosten nur die angemessenen Beträge anerkannt. Derselbe Paragraf regelt die Direktzahlung der Miete an den Vermieter, etwa bei Mietrückständen, Energieschulden, Suchterkrankung oder Eintrag im Schuldnerverzeichnis.
Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Mietkaution nach Paragraf 22 Absatz 6 SGB II
Beim Umzug können Beziehende von Grundsicherungsgeld nach dem SGB II (früher Bürgergeld) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten erstattet bekommen, etwa Transporter, Helfer oder Genossenschaftsanteile. Voraussetzung ist die vorherige schriftliche Zusicherung des Jobcenters am bisherigen Wohnort und dass der Umzug notwendig ist. Die Mietkaution und Genossenschaftsanteile werden ebenfalls übernommen, allerdings soll dies als Darlehen erfolgen; die Zusicherung erteilt hier der Träger am neuen Wohnort. Ohne vorherige Zusicherung besteht in der Regel kein Anspruch, deshalb muss der Antrag vor Abschluss des Mietvertrags gestellt werden.
Zinsloses Darlehen während Pflegezeit und Familienpflegezeit
Für die Dauer einer Pflegezeit oder Familienpflegezeit zahlt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag ein zinsloses Darlehen in monatlichen Raten. Die Rate beträgt die Haelfte der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt vor und während der Freistellung. Berechnungsgrundlage ist das durchschnittliche Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate vor Beginn der Freistellung. Das Darlehen ist nach Ende der Freistellung in Raten zurückzuzahlen, in Haertefaellen sind Stundung oder Erlass möglich.
Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beschäftigte
Schwerbehinderte Beschäftigte haben Anspruch auf fuenf Arbeitstage bezahlten Zusatzurlaub im Jahr, zusätzlich zum regulaeren Erholungsurlaub. Bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fuenf Tage pro Woche erhöht oder vermindert sich der Anspruch entsprechend. Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht das ganze Jahr, gibt es ein Zwölftel je vollem Monat. Guenstigere tarifliche oder betriebliche Regelungen bleiben bestehen.
Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen (Paragraf 208 SGB IX)
Schwerbehinderte Beschäftigte haben Anspruch auf fuenf Arbeitstage bezahlten Zusatzurlaub im Jahr, bezogen auf eine Fuenf-Tage-Woche. Bei abweichender Verteilung der Arbeitstage wird der Anspruch entsprechend umgerechnet. Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nur einen Teil des Jahres, gibt es ein Zwölftel je vollem Monat, Bruchteile ab 0,5 Tagen werden aufgerundet. Der Anspruch wird direkt gegenueber dem Arbeitgeber geltend gemacht.
Zuschlag an Entgeltpunkten für Bestandsrenten wegen Erwerbsminderung
Bestandsrentner mit Erwerbsminderungs- oder Erziehungsrenten, die zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2018 begonnen haben, erhalten einen pauschalen Zuschlag auf ihre persönlichen Entgeltpunkte. Der Zuschlag beträgt 7,5 Prozent bei Rentenbeginn zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 30. Juni 2014 und 4,5 Prozent bei Rentenbeginn zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Dezember 2018. Er wird ab dem 1. Dezember 2025 berücksichtigt und ohne Antrag von Amts wegen umgesetzt. Auch Folgerenten wie Altersrenten und Hinterbliebenenrenten sind erfasst.
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