Förderung als Sonstiges für Sozialleistung
Alle Zuschüsse, Kredite und Prämien rund um Sozialleistung. Von der KfW über Landesbanken bis zu kommunalen Töpfen.
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Künstlersozialversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
Kein Zuschuss, sondern die zentrale Sozialregelung für Kunstschaffende: Wer selbständig künstlerisch oder publizistisch arbeitet, zahlt in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nur den Arbeitnehmeranteil, die andere Haelfte tragen Bundeszuschuss und Künstlersozialabgabe der Verwerter. Voraussetzung ist ein Mindestarbeitseinkommen von 3.900 Euro im Jahr bzw. 325 Euro im Monat. In den ersten drei Berufsjahren gilt eine Berufsanfaengerregelung, dann darf das Einkommen darunter liegen.
Düsselpass
Mit dem Düsselpass können Düsseldorferinnen und Düsseldorfer mit geringem Einkommen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Vergünstigungen und Ermäßigungen in Anspruch nehmen. Diese gelten bei städtischen Ämtern und Instituten, den Tochtergesellschaften der Stadt und vielen Partnern aus Kultur, Wirtschaft und Sport. Die Stadt stellt den Pass seit 1997 aus, er ist kostenlos und persönlich. Wer Grundsicherung, Bürgergeld oder andere Sozialhilfeleistungen bezieht, erhält ihn automatisch ohne gesonderten Antrag.
HannoverAktivPass
Der HannoverAktivPass ist ein Angebot der Landeshauptstadt Hannover für Menschen mit geringem Einkommen und eröffnet Vergünstigungen bei städtischen Angeboten. Anspruch haben unter anderem Beziehende von Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung, Wohngeld, Eingliederungshilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt der Kriegsopferfürsorge. Der Pass gilt ab Geburt und wird Berechtigten mit laufendem Leistungsbezug automatisch zugesandt. Er ist jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres gültig.
Leipzig-Pass-Mobilcard
Mit der Leipzig-Pass-Mobilcard können Inhaberinnen und Inhaber des Leipzig-Passes alle öffentlichen Verkehrsmittel in der MDV-Tarifzone 110, also im Stadtgebiet Leipzig, rund um die Uhr nutzen. Der Preis beträgt 35 Euro im Monat, im Abonnement 31,20 Euro im Monat und bei jährlicher Einmalzahlung 365 Euro. Die Mobilcard ist ein Sozialticket für Bus und Bahn und soll Menschen mit besonders niedrigem Einkommen die Teilhabe am städtischen Leben ermöglichen. Der potenzielle Nutzerkreis umfasst rund 70.000 Menschen.
Kommunale Sozialpässe im RMV-Gebiet
In vielen Kommunen des Rhein-Main-Verkehrsverbunds gibt es besondere Ermäßigungen für einkommensschwache Fahrgäste, damit auch sie Bus und Bahn nutzen können. Der RMV listet dazu die ihm bekannten kommunalen Angebote auf. Genannt werden unter anderem der Bad-Homburg-Pass, der Frankfurt-Pass, der Gießen-Pass mit Freundschaftspass, der Maintal-Pass, der MainzPass, der Marburger Stadtpass und der Rüsselsheim-Pass. Zuständig für Ausgabe und Bedingungen ist jeweils das örtliche Sozialamt.
SozialTicket im VVS (Bonuscard)
Inhaberinnen und Inhaber der Bonuscard erhalten im Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart verbilligte Zeitkarten. Das netzweite Jedermann-MonatsTicket in der Bonus-Variante kostet altersunabhängig 29,00 Euro und ab dem 1. Januar 2026 31,50 Euro. Für junge Menschen bis 21 Jahre gibt es das netzweite 14-Uhr-JuniorTicket zum Bonuscard-Preis von 14,20 Euro. Ansonsten gelten die Bedingungen der jeweiligen normalen Ticketvariante.
Monatskarte S (Sozialticket) im MVV
Die Monatskarte S ist das Sozialticket im Münchner Verkehrs- und Tarifverbund für Menschen, die staatliche Unterstützungsleistungen erhalten. Dazu zählen Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII, Bürgergeld nach SGB II und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das Ticket gilt nur zusammen mit einem gültigen München-Pass, Rosenheim-Pass oder LandkreisPass eines Verbundlandkreises und wird immer für einen Kalendermonat ausgegeben. Wer einen Bundesfreiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet, nutzt stattdessen das Bayerische Ermäßigungsticket.
Deutschlandticket sozial im VRS
Im Verkehrsverbund Rhein-Sieg kostet das Deutschlandticket sozial ab dem 1. Januar 2026 monatlich 53 Euro. Anspruch haben Personen mit Bürgergeld, Grundsicherung, laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen der Kriegsopferfürsorge oder Wohngeld. Das Ticket hat dieselben Gültigkeiten wie das reguläre Deutschlandticket. Die Vertragslaufzeit hängt von der Laufzeit des Berechtigungsnachweises ab und endet ohne rechtzeitige Vorlage eines neuen Nachweises.
DeutschlandTicket Sozial im VRR
Das DeutschlandTicket Sozial kostet im VRR 53 Euro im Monat und gilt bundesweit im Nahverkehr. Berechtigt sind unter anderem Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld und Sozialgeld nach SGB II, Sozialhilfe nach SGB XII, Wohngeld, Leistungen nach SGB VIII, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und nach dem Bundesversorgungsgesetz. Den erforderlichen Berechtigungsnachweis stellt die zuständige Behörde vor Ort aus. Wer bereits ein SozialTicket hat, kann beim örtlichen Verkehrsunternehmen auf das DeutschlandTicket Sozial wechseln.
Arbeitsgelegenheiten nach Paragraf 5 AsylbLG
In Aufnahmeeinrichtungen und bei staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern werden Arbeitsgelegenheiten für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG bereitgestellt. Für diese Tätigkeiten wird eine Aufwandsentschädigung von 80 Cent je Stunde gezahlt; sie begründet kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts. Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte sind zur Wahrnehmung einer solchen Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung können die Leistungen eingeschränkt werden.
Befreiung oder Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag
Wer bestimmte Sozialleistungen bezieht, etwa Bürgergeld, Grundsicherung oder BAföG, kann sich vollständig vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Menschen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis zahlen einen ermäßigten Drittelbeitrag. Auch taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe können befreit werden. Die Befreiung wird nicht automatisch gewährt, sie muss mit Nachweisen beim Beitragsservice beantragt werden.
Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beschäftigte
Schwerbehinderte Beschäftigte haben Anspruch auf fuenf Arbeitstage bezahlten Zusatzurlaub im Jahr, zusätzlich zum regulaeren Erholungsurlaub. Bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fuenf Tage pro Woche erhöht oder vermindert sich der Anspruch entsprechend. Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht das ganze Jahr, gibt es ein Zwölftel je vollem Monat. Guenstigere tarifliche oder betriebliche Regelungen bleiben bestehen.
Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr mit Wertmarke
Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl werden im öffentlichen Nahverkehr unentgeltlich befördert, wenn ihr Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist. Die Wertmarke ist gegen einen jährlichen oder halbjährlichen Eigenanteil erhältlich, der im Gesetz mit 80 Euro je Jahr und 40 Euro je halbes Jahr angelegt ist und regelmäßig zusammen mit der Ausgleichsabgabe angepasst wird. Blinde Menschen, hilflose Menschen sowie Beziehende bestimmter Sozialleistungen erhalten die Wertmarke kostenfrei. Der aktuelle Eigenanteil ist bei der zuständigen Behörde zu erfragen.
Feststellung des Grades der Behinderung und Schwerbehindertenausweis
Auf Antrag stellt die zuständige Behörde eine Behinderung und den Grad der Behinderung in Zehnerschritten fest. Ab einem Grad von 50 gilt eine Person als schwerbehindert und erhält einen Schwerbehindertenausweis. Der Ausweis kann Merkzeichen enthalten, etwa G, aG, B, H, Bl, Gl, TBl oder RF, die zu unterschiedlichen Nachteilsausgleichen führen. Eine Feststellung erfolgt erst ab einem Grad der Behinderung von 20. Liegen mehrere Beeintraechtigungen vor, wird der Gesamtgrad nach den Auswirkungen in ihrer Gesamtheit gebildet.
Zuzahlungsbefreiung über die Belastungsgrenze
Versicherte müssen im Kalenderjahr höchstens zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt an Zuzahlungen leisten. Für chronisch Kranke in Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Krankheit liegt die Grenze bei einem Prozent. Wird die Grenze erreicht, stellt die Krankenkasse eine Befreiungsbescheinigung für den Rest des Jahres aus. Berücksichtigt werden die Einnahmen und Zuzahlungen aller im Haushalt lebenden Angehoerigen, mit Freibeträgen für Ehegatten und Kinder.
Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase
Beschäftigte können sich für bis zu drei Monate ganz oder teilweise freistellen lassen, um einen nahen Angehoerigen in der letzten Lebensphase zu begleiten. Voraussetzung ist eine fortschreitende, nicht heilbare Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten, nachgewiesen durch ein aerztliches Zeugnis. Ein anerkannter Pflegegrad ist dafuer nicht erforderlich. Für die Zeit der Freistellung kann ein zinsloses Darlehen des Bundes beantragt werden.
Familienpflegezeit: Teilzeit für bis zu 24 Monate
Beschäftigte können ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate reduzieren, um einen pflegebedürftigen nahen Angehoerigen zu Hause zu pflegen. Die verbleibende Arbeitszeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche betragen. Der Anspruch besteht nicht gegenueber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten ohne Auszubildende. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate je pflegebedürftigem Angehoerigen nicht überschreiten.
Pflegezeit: Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate
Beschäftigte können sich vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehoerigen zu Hause zu pflegen. Der Anspruch besteht nicht gegenueber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. Die Freistellung ist spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform anzukuendigen. Während der Freistellung wird kein Lohn gezahlt, es kann aber ein zinsloses Darlehen des Bundes beantragt werden.
Elternbeitragsentlastung in der Kindertagesbetreuung Brandenburg
Familien in Brandenburg mit einem Jahreseinkommen bis 35.000 Euro sind vollständig von Kita-Beiträgen befreit. Zwischen 35.001 und 55.000 Euro gelten gedeckelte Höchstbeiträge, die je nach Betreuungsform und Umfang gestaffelt sind. Wer Grundsicherung, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen, Kinderzuschlag oder Wohngeld bezieht, ist ohne Einkommensnachweis befreit. Ein foermlicher Antrag ist nicht noetig, die Entlastung gilt kraft Gesetzes, Einkommensnachweise sind auf Verlangen des Trägers vorzulegen.
Haushaltshilfe der Krankenkasse bei Krankheit der Eltern
Kann ein Elternteil wegen Krankenhausaufenthalt, Reha oder schwerer Krankheit den Haushalt nicht mehr führen, stellt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist, dass ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind im Haushalt lebt und keine andere Person im Haushalt einspringen kann. Bei schwerer Krankheit ohne Pflegegrad zwei bis fuenf ist die Leistung auf vier Wochen begrenzt, mit einem Kind im Haushalt auf bis zu 26 Wochen. Versicherte ab 18 Jahren zahlen eine gesetzliche Zuzahlung je Tag.
Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe übernimmt Gerichts- und Anwaltskosten für Menschen, die die Kosten eines Verfahrens nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen können. Voraussetzung ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Je nach Einkommen wird die Hilfe ohne eigene Zahlungen oder gegen Ratenzahlung bewilligt. In Familiensachen heißt die Leistung Verfahrenskostenhilfe, für grenzueberschreitende Faelle in der EU gelten ergänzende Regeln.
Erschwinglicher Telekommunikationsanschluss im Universaldienst
Seit dem Telekommunikationsgesetz 2021 gibt es einen Rechtsanspruch auf Versorgung mit Sprachkommunikation und einem schnellen Internetzugang zu einem erschwinglichen Preis. Die Bundesnetzagentur überwacht Verfügbarkeit und Preisentwicklung und veröffentlicht Grundsaetze zur Ermittlung erschwinglicher Preise. Verbraucher können die Versorgung auf Sprachkommunikationsdienste beschränken lassen. Damit ist der früher als Sozialtarif Telefon bekannte Ansatz in das Universaldienstrecht überführt worden. Konkrete Ermäßigungssaetze legt das Gesetz nicht fest.
Befreiung und Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag
Empfängerinnen und Empfänger bestimmter Sozialleistungen können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen, Menschen mit bestimmten Behinderungen erhalten eine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags. Rechtsgrundlage ist Paragraf 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Weder Befreiung noch Ermäßigung werden automatisch gewährt, es braucht immer einen Antrag mit Nachweis, etwa dem Leistungsbescheid oder dem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen RF. Wer bereits angemeldet ist, benoetigt für den Antrag seine Beitragsnummer.
Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige (Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag)
Selbständige mit mindestens 15 Wochenstunden, im Nicht-EU-Ausland Beschäftigte, Personen in Elternzeit und bestimmte Weiterbildungsteilnehmende können sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern. Damit sichern sie sich einen spaeteren Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Antrag ist an kurze Fristen nach Aufnahme der Tätigkeit gebunden, und es müssen Vorversicherungszeiten vorliegen. Die Beiträge zahlen die Versicherten selbst.
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