Förderung als Sonstiges für Sozialleistung
Alle Zuschüsse, Kredite und Prämien rund um Sozialleistung. Von der KfW über Landesbanken bis zu kommunalen Töpfen.
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Vermögensfreibeträge in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Mit der Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist die frühere Karenzzeit für Vermögen entfallen. Stattdessen gelten altersgestaffelte Freibeträge, die beim Leistungsbezug geschütztes Vermögen bestimmen. Sie liegen bei 5.000 Euro bis 30 Jahre, 10.000 Euro von 31 bis 40 Jahren, 12.500 Euro von 41 bis 50 Jahren und 20.000 Euro ab 51 Jahren. Die Freibeträge sind kein eigener Auszahlungsanspruch, sondern entscheiden darueber, ob überhaupt Leistungen bewilligt werden.
Fair-Ticket Plus Saarland
Variante des saarlaendischen Sozialtickets ohne zeitliche Beschränkung. Das Fair-Ticket Plus kostet 47,80 Euro pro Monat und gilt für beliebig viele Fahrten im gesamten saarVV-Netz, auch vor 9 Uhr. Berechtigungsnachweis ist ebenfalls die SOZIALCARD. Wie beim Fair-Ticket muss die Nummer des Nachweises auf die Monatskarte übertragen werden.
Fair-Ticket Saarland
Vergünstigte Monatskarte für Menschen mit geringem Einkommen, saarlandweit gültig. Das Fair-Ticket kostet 35,60 Euro pro Monat und gilt montags bis freitags ab 9 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen ganztaegig. Berechtigungsnachweis ist die SOZIALCARD, die von den zuständigen Behörden oder Trägern ausgegeben wird. Die aufgedruckte Nummer des Nachweises muss auf die Monatskarte übertragen werden, sonst ist sie ungültig.
Berlin-Ticket S (Sozialticket Berlin)
Sozialticket des Landes Berlin für 27,50 Euro pro Monat im Tarifbereich Berlin AB. Es gilt nur mit VBB-Kundenkarte Berlin S oder einem aktuellen Leistungsbescheid und eingetragenem Vor- und Nachnamen auf dem Ticket; diese Regel gilt seit dem 1. Januar 2025. Das Ticket ist nicht übertragbar. Mitgenommen werden dürfen ein Hund und Kinder unter sechs Jahren. Anders als das Deutschlandticket gilt es nicht bundesweit.
SozialTicket im VRR (meinTicket)
Regional begrenztes Sozialticket im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr für den Wohnort oder den Kreis. Im Abonnement kostet es 43,80 Euro pro Monat, als Monatskarte 49,90 Euro. Es gilt rund um die Uhr in der jeweiligen Preisstufe A oder Kreis, aber nicht bundesweit. Wer bundesweit fahren will, wählt stattdessen das DeutschlandTicket Sozial für 53 Euro. Ausgegeben wird das Ticket als eTicket auf der Chipkarte meinTicket im KundenCenter der Verkehrsunternehmen.
Unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson (Merkzeichen B, Paragraf 228 Absatz 6 und Paragraf 229 Absatz 2 SGB IX)
Ist im Schwerbehindertenausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson eingetragen (Merkzeichen B), wird die Begleitperson unentgeltlich befördert. Die Unentgeltlichkeit selbst regelt Paragraf 228 Absatz 6 Nummer 1 SGB IX und gilt ausdrücklich im Nah- und im Fernverkehr; eine eigene Wertmarke der schwerbehinderten Person ist dafuer nicht erforderlich. Wer zur Mitnahme berechtigt ist, bestimmt Paragraf 229 Absatz 2 SGB IX: schwerbehinderte Menschen, die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Unentgeltlich mitgenommen werden nach Paragraf 228 Absatz 6 Nummer 2 SGB IX außerdem Handgepaeck, ein Krankenfahrstuhl, orthopaedische Hilfsmittel sowie Führ- und gekennzeichnete Assistenzhunde.
Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im Nahverkehr (Paragraf 228 SGB IX)
Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeintraechtigt, hilflos oder gehoerlos sind, werden im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert. Grundlage ist ein entsprechend gekennzeichneter Ausweis nach Paragraf 152 Absatz 5 SGB IX mit gültiger Wertmarke. Für die Wertmarke ist eine Eigenbeteiligung zu zahlen; Paragraf 228 Absatz 2 SGB IX nennt als Ausgangsbetrag 80 Euro für ein Jahr und 40 Euro für ein halbes Jahr, dieser Betrag erhöht sich jedoch automatisch mit der Ausgleichsabgabe und wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gemacht, zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2025. Den aktuell gültigen Betrag nennt das zuständige Versorgungsamt. Kostenlos ist die Wertmarke nach Paragraf 228 Absatz 4 SGB IX unter anderem für blinde und hilflose Menschen sowie für Beziehende von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, von laufenden Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII und von Leistungen nach dem SGB VIII oder SGB XIV. Wer die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung nach Paragraf 3a Absatz 2 KraftStG nutzt, bekommt keine Wertmarke.
Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft nach Paragraf 36 SGB XII
Das Gegenstueck zur Mietschuldenübernahme im Bürgergeld findet sich in der Sozialhilfe. Der Träger kann Miet- und Energieschulden übernehmen, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist; droht Wohnungslosigkeit, soll er es tun. Die Leistung kann als Beihilfe ohne Rückzahlung oder als Darlehen erbracht werden. Das Amtsgericht muss den Sozialhilfeträger bei einer Raeumungsklage wegen Mietrückständen unverzueglich informieren, damit dieser eingreifen kann.
Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Mietkaution nach Paragraf 22 Absatz 6 SGB II
Beim Umzug können Beziehende von Grundsicherungsgeld nach dem SGB II (früher Bürgergeld) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten erstattet bekommen, etwa Transporter, Helfer oder Genossenschaftsanteile. Voraussetzung ist die vorherige schriftliche Zusicherung des Jobcenters am bisherigen Wohnort und dass der Umzug notwendig ist. Die Mietkaution und Genossenschaftsanteile werden ebenfalls übernommen, allerdings soll dies als Darlehen erfolgen; die Zusicherung erteilt hier der Träger am neuen Wohnort. Ohne vorherige Zusicherung besteht in der Regel kein Anspruch, deshalb muss der Antrag vor Abschluss des Mietvertrags gestellt werden.
Wohnberechtigungsschein Berlin (WBS 100 bis WBS 220)
Berlin staffelt den Wohnberechtigungsschein in mehrere Stufen, die sich an der bundesrechtlichen Einkommensgrenze orientieren. WBS 100 entspricht der Bundesgrenze, WBS 140 liegt 40 Prozent darueber, WBS 160 sechzig Prozent, WBS 180 achtzig Prozent und WBS 220 hundertzwanzig Prozent. Für einen Zweipersonenhaushalt nennt die Senatsverwaltung 25.200 Euro bei WBS 140, 28.800 Euro bei WBS 160, 32.400 Euro bei WBS 180 und 39.600 Euro bei WBS 220. Im Schein steht außerdem die maßgebliche Wohnungsgröße nach Raumzahl oder Wohnfläche. Der Antrag läuft über das Bürger- oder Wohnungsamt des Wohnbezirks oder online; der erteilte Schein gilt dann für ganz Berlin.
Wohnberechtigungsschein (WBS)
Der Wohnberechtigungsschein ist die Eintrittskarte in eine belegungsgebundene Sozialwohnung. Er wird von der zuständigen kommunalen Stelle auf Antrag ausgestellt und gilt für die Dauer eines Jahres. Voraussetzung ist, dass das Einkommen des Haushalts die Grenze nach Paragraf 9 Absatz 2 WoFG nicht überschreitet; im Bundesrecht sind das 12.000 Euro Jahreseinkommen für einen Einpersonenhaushalt, 18.000 Euro für zwei Personen, 4.100 Euro je weiterer Person und 500 Euro je Kind. Die Länder dürfen diese Grenzen per Verordnung an ihren Wohnungsmarkt anpassen, deshalb weichen die tatsaechlichen Werte je Bundesland ab. Im Schein steht auch, wie groß die Wohnung sein darf.
Unterkunft, Heizung und Hausrat nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Nach Paragraf 3 AsylbLG umfassen die Grundleistungen den notwendigen Bedarf für Ernaehrung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgueter des Haushalts. Bedarfe für Unterkunft, Heizung und Hausrat werden gesondert als Geld- oder Sachleistung oder mittels Bezahlkarte erbracht; Unterkunft und Heizung können auch direkt an den Vermieter gezahlt werden. Ausserhalb von Aufnahmeeinrichtungen wird der notwendige Bedarf durch Geld- oder Sachleistungen, Bezahlkarten, Wertgutscheine oder andere unbare Abrechnungen gedeckt. Zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde, in der Regel das Sozialamt.
Direktzahlung der Miete an den Vermieter im Grundsicherungsgeld
Nach Paragraf 22 Absatz 7 SGB II kann das Jobcenter die Leistungen für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter oder den Energieversorger zahlen, statt an die leistungsberechtigte Person. Das ist besonders dann vorgesehen, wenn die zweckentsprechende Verwendung nicht sichergestellt ist, etwa bei bestehenden Mietrückständen. Die Agentur für Arbeit weist darauf hin, dass die Miete bei Zahlungsrückständen direkt an den Vermieter überwiesen werden kann. Das Verfahren schützt sowohl den Wohnraum der Mietenden als auch den Zahlungseingang beim Vermieter.
Wohnberechtigungsschein Bayern
In Bayern darf gebundener, also staatlich geförderter Wohnraum grundsaetzlich nur an Personen mit Wohnberechtigungsschein vermietet werden. Der Antrag wird beim Landratsamt, der kreisfreien Stadt oder der großen Kreisstadt am Wohnort mit dem Formblatt WBS I oder online über das Bayernportal gestellt. Massstab sind die Einkommensgrenzen des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes und des Wohnraumförderungsgesetzes. In Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf gilt statt des allgemeinen WBS häufig ein Benennungsverfahren, bei dem die Behörde passende Haushalte vermittelt.
Wohnberechtigungsschein Berlin
In Berlin wird der Wohnberechtigungsschein kostenlos vom bezirklichen Wohnungsamt oder Bürgeramt ausgestellt und ist in der Regel ein Jahr gültig. Voraussetzung sind unter anderem Volljährigkeit, deutsche oder EU-Staatsangehoerigkeit oder eine mindestens ein Jahr gültige Aufenthaltserlaubnis sowie mindestens elf Monate Aufenthalt in Berlin mit Lebensmittelpunkt dort. Es gibt zusätzlich einen WBS mit besonderem Wohnbedarf, etwa bei Schwerbehinderung ab 50 Prozent, Unterbringung in einer Notunterkunft, unverschuldetem Wohnungsverlust, Alter ab 65 Jahren oder Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII. Antrag online oder schriftlich.
Wohnberechtigungsschein (WBS)
Der Wohnberechtigungsschein ist der Nachweis, dass ein Haushalt eine geförderte Sozialwohnung beziehen darf. Nach Paragraf 27 Wohnraumförderungsgesetz wird er auf Antrag von der zuständigen Stelle erteilt, wenn das Einkommen die Grenze nach Paragraf 9 Absatz 2 WoFG einhaelt, und ist ein Jahr gültig. Ein Vermieter darf eine gebundene Wohnung nur überlassen, wenn ihm vorher ein WBS übergeben wird. Beantragt wird er beim Wohnungsamt der Kommune; die Länder können abweichende Einkommensgrenzen festlegen.
Rentensplitting unter Ehegatten
Ehegatten und Lebenspartner können die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften nach Paragraph 120a SGB VI zu gleichen Teilen aufteilen. Der Partner mit den geringeren Entgeltpunkten erhält die Hälfte der Differenz gutgeschrieben. Möglich ist das Splitting, wenn erstmals beide Ehegatten die Regelaltersgrenze erreicht haben oder wenn ein Ehegatte gestorben ist. Voraussetzung ist eine Eheschließung nach dem 31. Dezember 2001 oder Geburt beider Ehegatten nach dem 1. Januar 1962, außerdem müssen beide Ehegatten jeweils 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten haben (nicht zusammengerechnet). Erklärung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung.
Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Mütterrente)
Zeiten der Kindererziehung werden als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet und erhöhen die spätere Rente. Für ab 1992 geborene Kinder werden nach Paragraph 56 SGB VI 36 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat angerechnet, für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder nach Paragraph 249 SGB VI 30 Kalendermonate. Die Zeit wird dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat; die Eltern können die Zuordnung gemeinsam schriftlich erklären. Die Erziehung muss in Deutschland erfolgt sein oder einer Erziehung im Inland gleichstehen. Anerkennung über einen Antrag auf Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung.
Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge in der Grundsicherung
Wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bezieht und zusätzlich vorgesorgt hat, behält nach Paragraph 82 Absatz 4 und 5 SGB XII einen Teil dieser Zusatzrente anrechnungsfrei. Anrechnungsfrei bleiben 100 Euro monatlich plus 30 Prozent des darüber liegenden Einkommens aus zusätzlicher Altersvorsorge, insgesamt höchstens 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Berücksichtigt werden Betriebsrenten nach dem Betriebsrentengesetz, zertifizierte Riester-Verträge und zertifizierte Basisrentenverträge. Der Freibetrag wird vom Sozialamt im Rahmen des Grundsicherungsantrags berücksichtigt.
Ausgleichszahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen
Wer eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen will, kann nach Paragraph 187a SGB VI zusätzliche Beiträge zahlen, um die Rentenminderung ganz oder teilweise auszugleichen. Ein berechtigtes Interesse an der Auskunft über die notwendige Beitragshöhe besteht ab Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn zuvor erklärt wurde, dass eine vorzeitige Altersrente beabsichtigt ist. Teilzahlungen sind möglich, eine Erstattung gezahlter Beiträge erfolgt nicht. Auskunft und Zahlung laufen über die Deutsche Rentenversicherung.
Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers
Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für Beschäftigte in eine begünstigte Anlage einzahlt. Sie sind steuerpflichtiges Arbeitsentgelt und arbeitsrechtlich Bestandteil von Lohn oder Gehalt. Begünstigte Anlagen nach Paragraph 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes sind unter anderem Aktien und Genussscheine, Anteile an Investmentfonds mit mindestens 60 Prozent Aktienanteil, Beteiligungen am Arbeitgeber, Arbeitgeberdarlehen, Aufwendungen für den Wohnungsbau sowie Spar- und Kapitalversicherungsverträge. Ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ergibt sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag; die Anlage wählt die oder der Beschäftigte und teilt sie dem Arbeitgeber mit.
Freibetrag für Betriebsrenten in der gesetzlichen Krankenversicherung
Beiträge auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen sind nach Paragraph 226 Absatz 2 SGB V nur zu entrichten, wenn diese Einnahmen zusammen ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße übersteigen (Freigrenze). Wird die Grenze überschritten, ist zusätzlich ein Freibetrag in Höhe eines Zwanzigstels der monatlichen Bezugsgröße abzuziehen. Dieser Freibetrag gilt allerdings nur für Renten der betrieblichen Altersversorgung nach Paragraph 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V und ist der Höhe nach auf diese Renten begrenzt; für sonstige Versorgungsbezüge greift nur die Freigrenze. Der Euro-Betrag ändert sich jährlich mit der Bezugsgröße. Die Krankenkasse berücksichtigt den Freibetrag automatisch, ein Antrag ist nicht erforderlich.
Leistungen zur Prävention der Rentenversicherung
Medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit für Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen zeigen, welche die ausgeübte Beschäftigung gefährden. Die Leistungen können zeitlich begrenzt erbracht werden und haben nach Paragraph 9 SGB VI Vorrang vor allen anderen Teilhabeleistungen. Wird ein Antrag auf medizinische Rehabilitation abgelehnt, muss der Rentenversicherungsträger über Präventionsleistungen beraten. Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Rentenversicherung
Die Rentenversicherung finanziert berufliche Rehabilitation, damit Versicherte trotz Krankheit oder Behinderung im Arbeitsleben bleiben oder dorthin zurückkehren können. Erbracht werden die Leistungen nach den Paragraphen 49 bis 54 SGB IX, Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen (Paragraph 57 SGB IX), vergleichbare Leistungen anderer Anbieter (Paragraph 60 SGB IX) sowie das Budget für Ausbildung (Paragraph 61a SGB IX). Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht. Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.
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