Förderung als Sonstiges für Sozialleistung in Sachsen
Diese Programme fördern Sozialleistung und sind in Sachsen beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.
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Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im Nahverkehr (Paragraf 228 SGB IX)
Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeintraechtigt, hilflos oder gehoerlos sind, werden im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert. Grundlage ist ein entsprechend gekennzeichneter Ausweis nach Paragraf 152 Absatz 5 SGB IX mit gültiger Wertmarke. Für die Wertmarke ist eine Eigenbeteiligung zu zahlen; Paragraf 228 Absatz 2 SGB IX nennt als Ausgangsbetrag 80 Euro für ein Jahr und 40 Euro für ein halbes Jahr, dieser Betrag erhöht sich jedoch automatisch mit der Ausgleichsabgabe und wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gemacht, zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2025. Den aktuell gültigen Betrag nennt das zuständige Versorgungsamt. Kostenlos ist die Wertmarke nach Paragraf 228 Absatz 4 SGB IX unter anderem für blinde und hilflose Menschen sowie für Beziehende von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, von laufenden Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII und von Leistungen nach dem SGB VIII oder SGB XIV. Wer die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung nach Paragraf 3a Absatz 2 KraftStG nutzt, bekommt keine Wertmarke.
Zuzahlungsfreiheit für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
Zuzahlungen treffen nach dem SGB V nur Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Für die Krankenhausbehandlung steht das ausdrücklich in Paragraf 39 Absatz 4 SGB V, für Arzneimittel in Paragraf 31 Absatz 3, für Heilmittel in Paragraf 32 Absatz 2, für Hilfsmittel in Paragraf 33 Absatz 8 und für die haeusliche Krankenpflege in Paragraf 37 Absatz 5 SGB V. Es gibt also keine zentrale Befreiungsnorm, sondern die Altersgrenze wiederholt sich in den einzelnen Vorschriften. Kinder und Jugendliche sind damit von diesen Zuzahlungen ausgenommen. Ein gesonderter Antrag ist nicht noetig, die Befreiung wird direkt beim Leistungserbringer berücksichtigt.
9-Euro-Ticket
Das 9-Euro-Ticket war ein befristetes bundesweites Monatsticket für den Nahverkehr zum Preis von 9 Euro pro Kalendermonat. Es galt ausschließlich in den Monaten Juni, Juli und August 2022 als einmaliges Sonderangebot des Bundes im Entlastungspaket und ist seit dem 1. September 2022 ausgelaufen. Rund 52 Millionen Tickets wurden verkauft. Nachfolger ist das Deutschlandticket, das seit dem 1. Mai 2023 dauerhaft angeboten wird und seit dem 1. Januar 2026 63 Euro pro Monat kostet. Ein Neukauf des 9-Euro-Tickets ist nicht mehr möglich.
Sozialtarif der Deutschen Telekom für Menschen mit Behinderung (Bestandskunden)
Der klassische Telefon-Sozialtarif der Telekom für blinde, gehoerlose und sprachbehinderte Menschen entfällt laut Deutschem Blinden- und Sehbehindertenverband mit der Umstellung auf die IP-Technik, weil es nur noch Festnetz- und Internet-Flatrates gibt. Neu abgeschlossen werden kann er nicht mehr. Wer bereits einen Sozialtarif hat und weiter nur telefonieren will, kann sich laut DBSV auf die Bestandsschutzregelung berufen und den bisherigen Telefontarif mit Sozialtarif fortsetzen. Wer neu einen guenstigen Anschluss sucht, sollte Angebote verschiedener Anbieter vergleichen, einen Rechtsanspruch auf einen Sozialtarif gibt es nicht.
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- BundeslandFörderung in Nordrhein-WestfalenProgramme, Stellen und die NRW.BANK.
- BundeslandFörderung in BayernProgramme, Stellen und die LfA Förderbank Bayern.
- BundeslandFörderung in Baden-WürttembergProgramme, Stellen und die L-Bank, Staatsbank für Baden-Württemberg.
- BundeslandFörderung in NiedersachsenProgramme, Stellen und die NBank, Investitions- und Förderbank Niedersachsen.
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