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Förderung als Sonstiges für Sozialleistung in Nordrhein-Westfalen

Diese Programme fördern Sozialleistung und sind in Nordrhein-Westfalen beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.

106 Programme gefunden

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BundSonstiges

Übernahme von Miet- und Energieschulden zur Sicherung der Unterkunft (Paragraph 36 SGB XII)

Das Sozialamt kann Miet- oder Energieschulden übernehmen, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist, etwa bei drohender Räumungsklage oder Stromsperre. Die Geldleistung kann als Zuschuss oder als Darlehen erbracht werden. Gerichte müssen dem Sozialhilfeträger Räumungsklagen wegen Mietrückständen unverzüglich mitteilen, damit dieser präventiv tätig werden kann.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Sozialamt der Stadt oder des Landkreises
LandSonstiges

Befreiung und Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag

Empfängerinnen und Empfänger bestimmter Sozialleistungen können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen, Menschen mit bestimmten Behinderungen erhalten eine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags. Rechtsgrundlage ist Paragraf 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Weder Befreiung noch Ermäßigung werden automatisch gewährt, es braucht immer einen Antrag mit Nachweis, etwa dem Leistungsbescheid oder dem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen RF. Wer bereits angemeldet ist, benoetigt für den Antrag seine Beitragsnummer.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
BundSonstiges

Erschwinglicher Telekommunikationsanschluss im Universaldienst

Seit dem Telekommunikationsgesetz 2021 gibt es einen Rechtsanspruch auf Versorgung mit Sprachkommunikation und einem schnellen Internetzugang zu einem erschwinglichen Preis. Die Bundesnetzagentur überwacht Verfügbarkeit und Preisentwicklung und veröffentlicht Grundsaetze zur Ermittlung erschwinglicher Preise. Verbraucher können die Versorgung auf Sprachkommunikationsdienste beschränken lassen. Damit ist der früher als Sozialtarif Telefon bekannte Ansatz in das Universaldienstrecht überführt worden. Konkrete Ermäßigungssaetze legt das Gesetz nicht fest.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur
LandSonstiges

Lernmittelfreiheit in Nordrhein-Westfalen

Nach Paragraf 96 Schulgesetz NRW erhalten Schülerinnen und Schüler Lernmittel vom Schulträger leihweise und kostenfrei. Die Eltern tragen nur einen Eigenanteil, der in der Regel ein Drittel des Durchschnittsbetrags nicht übersteigen darf. Nicht erfasst sind Verbrauchsmaterialien wie Schreib- und Zeichenpapier, Stifte, Taschenrechner und sonstige Arbeitsmittel, dafür kann die BuT-Schulbedarfspauschale genutzt werden. Die konkreten Durchschnittsbeträge legt eine Rechtsverordnung fest, zuständig ist der Schulträger. Ob und in welchem Umfang es eine Befreiung vom Eigenanteil bei Sozialleistungsbezug gibt, sagt die Landesseite nicht, das ist beim Schulträger zu klären.

Höhe je nach Vorhaben
Nordrhein-Westfalen
Schulträger bzw. Schulamt der Kommune, Land Nordrhein-Westfalen
BundSonstiges

Unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr mit Beiblatt und Wertmarke

Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl können den öffentlichen Nahverkehr kostenlos nutzen. Dazu braucht es das Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis mit gültiger Wertmarke, die beim Versorgungsamt beantragt wird. Die Eigenbeteiligung nennt die abgerufene Übersicht mit 104 Euro für ein Jahr und 53 Euro für ein halbes Jahr. Achtung: Paragraf 228 Absatz 2 SGB IX nennt als Ausgangsbetrag 80 beziehungsweise 40 Euro, der sich zusammen mit der Ausgleichsabgabe erhöht und im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird. Der aktuell gültige Betrag sollte deshalb beim zuständigen Versorgungsamt erfragt werden. Blinde Menschen mit Merkzeichen Bl, Personen mit Merkzeichen H, Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II oder SGB XII sowie bestimmte Kriegs- und Wehrdienstbeschaedigte erhalten die Wertmarke kostenlos.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Versorgungsamt beziehungsweise zuständiges Landesamt, in Bayern das Zentrum Bayern Familie und Soziales
LandSonstiges

Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr mit Wertmarke (Paragraf 228 SGB IX)

Schwerbehinderte Menschen mit erheblicher Beeintraechtigung der Bewegungsfähigkeit, Hilflosigkeit oder Gehoerlosigkeit können den öffentlichen Nahverkehr unentgeltlich nutzen. Dazu braucht es einen entsprechend gekennzeichneten Ausweis und eine gültige Wertmarke, für die eine Eigenbeteiligung fällig wird. Das Gesetz nennt als Ausgangsbeträge 80 Euro für ein Jahr und 40 Euro für ein halbes Jahr, passt diese aber nach Paragraf 228 Absatz 2 SGB IX in entsprechender Anwendung von Paragraf 160 Absatz 3 SGB IX immer dann an, wenn die Beträge der Ausgleichsabgabe neu bestimmt werden. Der aktuell zu zahlende Betrag kann deshalb höher liegen und sollte beim Versorgungsamt erfragt werden. Blinde und hilflose Menschen sowie Empfänger von Sozialhilfe oder Bürgergeld erhalten die Wertmarke kostenlos. Beantragt wird sie beim Versorgungsamt.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Versorgungsamt beziehungsweise zuständige Behörde des Landes
BundSonstiges

Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im Nahverkehr (Paragraf 228 SGB IX)

Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeintraechtigt, hilflos oder gehoerlos sind, werden im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert. Grundlage ist ein entsprechend gekennzeichneter Ausweis nach Paragraf 152 Absatz 5 SGB IX mit gültiger Wertmarke. Für die Wertmarke ist eine Eigenbeteiligung zu zahlen; Paragraf 228 Absatz 2 SGB IX nennt als Ausgangsbetrag 80 Euro für ein Jahr und 40 Euro für ein halbes Jahr, dieser Betrag erhöht sich jedoch automatisch mit der Ausgleichsabgabe und wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gemacht, zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2025. Den aktuell gültigen Betrag nennt das zuständige Versorgungsamt. Kostenlos ist die Wertmarke nach Paragraf 228 Absatz 4 SGB IX unter anderem für blinde und hilflose Menschen sowie für Beziehende von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, von laufenden Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII und von Leistungen nach dem SGB VIII oder SGB XIV. Wer die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung nach Paragraf 3a Absatz 2 KraftStG nutzt, bekommt keine Wertmarke.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bund, Ausgabe der Wertmarke durch die Versorgungsaemter der Länder
BundSonstiges

Zuzahlungsfreiheit für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren

Zuzahlungen treffen nach dem SGB V nur Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Für die Krankenhausbehandlung steht das ausdrücklich in Paragraf 39 Absatz 4 SGB V, für Arzneimittel in Paragraf 31 Absatz 3, für Heilmittel in Paragraf 32 Absatz 2, für Hilfsmittel in Paragraf 33 Absatz 8 und für die haeusliche Krankenpflege in Paragraf 37 Absatz 5 SGB V. Es gibt also keine zentrale Befreiungsnorm, sondern die Altersgrenze wiederholt sich in den einzelnen Vorschriften. Kinder und Jugendliche sind damit von diesen Zuzahlungen ausgenommen. Ein gesonderter Antrag ist nicht noetig, die Befreiung wird direkt beim Leistungserbringer berücksichtigt.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Gesetzliche Krankenkasse
BundSonstigesausgelaufen

9-Euro-Ticket

Das 9-Euro-Ticket war ein befristetes bundesweites Monatsticket für den Nahverkehr zum Preis von 9 Euro pro Kalendermonat. Es galt ausschließlich in den Monaten Juni, Juli und August 2022 als einmaliges Sonderangebot des Bundes im Entlastungspaket und ist seit dem 1. September 2022 ausgelaufen. Rund 52 Millionen Tickets wurden verkauft. Nachfolger ist das Deutschlandticket, das seit dem 1. Mai 2023 dauerhaft angeboten wird und seit dem 1. Januar 2026 63 Euro pro Monat kostet. Ein Neukauf des 9-Euro-Tickets ist nicht mehr möglich.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bund im Rahmen des Entlastungspakets 2022
SonstigeSonstigesausgelaufen

Sozialtarif der Deutschen Telekom für Menschen mit Behinderung (Bestandskunden)

Der klassische Telefon-Sozialtarif der Telekom für blinde, gehoerlose und sprachbehinderte Menschen entfällt laut Deutschem Blinden- und Sehbehindertenverband mit der Umstellung auf die IP-Technik, weil es nur noch Festnetz- und Internet-Flatrates gibt. Neu abgeschlossen werden kann er nicht mehr. Wer bereits einen Sozialtarif hat und weiter nur telefonieren will, kann sich laut DBSV auf die Bestandsschutzregelung berufen und den bisherigen Telefontarif mit Sozialtarif fortsetzen. Wer neu einen guenstigen Anschluss sucht, sollte Angebote verschiedener Anbieter vergleichen, einen Rechtsanspruch auf einen Sozialtarif gibt es nicht.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Deutsche Telekom AG

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