Förderprogramme für Sonstiges in Nordrhein-Westfalen
Diese Programme fördern Sonstiges und sind in Nordrhein-Westfalen beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.
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Bürgerenergiegesetz Nordrhein-Westfalen
Das Bürgerenergiegesetz NRW von Dezember 2023 verpflichtet Betreiber von Windenergieanlagen, mit den Standortgemeinden eine Beteiligungsvereinbarung zu schließen. Beteiligungsberechtigt sind Kommunen im Umkreis von 2,5 Kilometern sowie deren Einwohnerinnen und Einwohner. Kommt keine Vereinbarung zustande, greift die gesetzliche Auffangregelung: Der Betreiber muss entweder 0,2 Cent je erzeugter Kilowattstunde an die Gemeinden zahlen oder Investitionsangebote in Form von Nachrangdarlehen in Höhe von 90.000 Euro je Megawatt installierter Leistung unterbreiten. Damit hat NRW die bundesrechtlich freiwillige Regelung des Paragrafen 6 EEG verbindlich gemacht.
Gewerbesteuerzerlegung zugunsten der Standortgemeinden von Windenergieanlagen (Paragraf 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG)
Bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom, anderen Energieträgern und Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreiben, wird der Gewerbesteuermessbetrag nicht nach der üblichen Arbeitslohnsumme zerlegt, sondern zu neun Zehnteln nach dem Verhältnis der installierten Leistung in den einzelnen Betriebsstätten und nur zu einem Zehntel nach den Arbeitslöhnen. Damit fließt der weit überwiegende Teil des Gewerbesteueraufkommens an die Standortgemeinden der Windenergieanlagen und nicht an den Sitz der Betreibergesellschaft. Für reine Energiespeicheranlagenbetriebe gilt seit einer späteren Ergänzung dieselbe Neun-Zehntel-Regel.
Repowering-Erleichterungen im Genehmigungsverfahren nach Paragraf 16b BImSchG
Beim Repowering von Windenergieanlagen wird im Änderungsgenehmigungsverfahren nur noch geprüft, was sich gegenüber dem Bestand nachteilig verändert (Delta-Prüfung). Bei vollständigem Anlagenaustausch muss die neue Anlage innerhalb von 48 Monaten nach Rückbau der Bestandsanlage errichtet werden und darf höchstens das Fünffache ihrer Gesamthöhe von der Bestandsanlage entfernt stehen. Die Genehmigung darf nicht daran scheitern, dass nicht alle TA-Lärm-Immissionswerte eingehalten werden, wenn der Immissionsbeitrag nach dem Repowering absolut niedriger ist und die Anlage dem Stand der Technik entspricht. Für bis zu 19 Windenergieanlagen gilt das vereinfachte Verfahren nach Paragraf 19 BImSchG, auf einen Erörterungstermin soll verzichtet werden. Ein Parallelbetrieb von Alt- und Neuanlage ist unzulässig.
KfW-Konsortialkredit Nachhaltige Transformation (291)
Konsortialfinanzierung für Vorhaben, die den EU-Taxonomie-Kriterien entsprechen, unter anderem Windkraft und Photovoltaik, Wasserstoff, Batteriespeicher, Stromnetzausbau und klimafreundliche Produktionsverfahren. Die KfW übernimmt einen Risikoanteil von 7,5 Millionen bis 100 Millionen Euro je Vorhaben und höchstens 50 Prozent der Gesamtfinanzierung; die Gesamtobergrenze aus Risikoübernahme und Refinanzierung liegt bei 100 Millionen Euro. Antragsberechtigt sind in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in mehrheitlich privatem Eigentum sowie Auslandsvorhaben deutscher Unternehmen. Der Antrag läuft nicht direkt bei der KfW, sondern über eine Bank oder Sparkasse als Konsortialpartner.
Finanzielle Beteiligung der Standortkommunen nach Paragraf 6 EEG (0,2 Cent je Kilowattstunde)
Betreiber von Windenergieanlagen an Land über 1.000 Kilowatt installierter Leistung dürfen den Gemeinden, die ganz oder teilweise im Umkreis von 2.500 Metern um die Turmmitte liegen, 0,2 Cent je tatsächlich eingespeister Kilowattstunde anbieten. Bei mehreren betroffenen Gemeinden wird der Betrag nach dem Flächenanteil am Umkreis aufgeteilt; bei gemeindefreien Gebieten erhält der Landkreis die Zahlung. Die Regelung gilt ebenso für Freiflächen-Solaranlagen auf dem Gemeindegebiet. Die Zahlung erfolgt aufgrund einer Vereinbarung zwischen Betreiber und Gemeinde; sie wird dem Betreiber vom Netzbetreiber erstattet. Bundesrechtlich ist sie freiwillig, mehrere Länder haben sie inzwischen verpflichtend gemacht.
KfW-Kredit 293 – Klimaschutzoffensive für Unternehmen
Zinsgünstiges Darlehen für Investitionen zur Verringerung, Vermeidung und zum Abbau von Treibhausgasemissionen in Anlehnung an die EU-Taxonomie. Modul A finanziert Anlagen zur Herstellung klimafreundlicher Technologien, ausdrücklich einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff und von Batterien, inklusive Betriebsmitteln und Warenlager. Modul B fördert klimafreundliche Produktionsverfahren in energieintensiven Industrien sowie die Herstellung von Wasserstoff und Biobrennstoffen. Modul C finanziert Infrastruktur, darunter Strom-, Wärme- und Kältenetze einschließlich Erzeugung und Speicherung sowie Infrastruktur für Wasserstoff und erneuerbare Gase.
Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) – Modul 5: Transformationspläne
Zuschuss für die Erstellung betrieblicher Transformationspläne, mit denen Unternehmen ihren Weg zur Treibhausgasneutralität planen. Wesentlicher Bestandteil ist ein Katalog konkreter unternehmensspezifischer Maßnahmen, durch deren Umsetzung die Treibhausgasemissionen deutlich gesenkt werden können. Der Transformationsplan ist häufig die Voraussetzung, um anschließend Investitionen in Elektrifizierung, Abwärmenutzung, Power-to-Heat oder Wasserstoff über Modul 4 Premium oder die Bundesförderung Industrie und Klimaschutz zu beantragen. Konkrete Fördersätze und Höchstbeträge sind der Richtlinie und dem Merkblatt zu entnehmen.
Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) – Modul 4: Basisförderung
Pauschale Förderung für die energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen ohne Einreichung eines Einsparkonzepts. Gefördert werden unter anderem Flurförderfahrzeuge, die Optimierung von Biogasanlagen, Spritzgiessmaschinen, Laserschneidanlagen, Lackierkabinen und Wasserstrahlschneidanlagen. Kleine Unternehmen erhalten 15 Prozent, mittlere Unternehmen 10 Prozent der förderfähigen Investitionskosten. Unternehmen ohne KMU-Status sind nicht antragsberechtigt. Maximal 20 Millionen Euro Zuschuss für zusammenhängende Maßnahmen.
Netzentgeltbefreiung für Stromspeicher nach § 118 Absatz 6 EnWG
Nach dem 31.12.2008 neu errichtete Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, die ab dem 4. August 2011 innerhalb von 18 Jahren in Betrieb genommen werden, sind für 20 Jahre ab Inbetriebnahme von den Netzentgelten für den Bezug der einzuspeichernden Energie befreit. Die Frist für die Inbetriebnahme endet damit am 3. August 2029. Voraussetzung ist, dass der Strom aus dem Netz entnommen, in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Speicher gespeichert und zeitversetzt in dasselbe Netz zurückgespeist wird. Elektrolyseure zur Wasserstofferzeugung sind zusätzlich von den Einspeiseentgelten in das Gasnetz befreit. Pumpspeicherkraftwerke mit einer Leistungserhöhung um mindestens 7,5 Prozent oder Kapazitätserhöhung um mindestens 5 Prozent erhalten die Befreiung für zehn Jahre.
Wasserstoff-Kernnetz nach § 28q EnWG
Kein Zuschussprogramm, sondern der regulatorische Rahmen für den Aufbau des deutschlandweiten Wasserstoff-Kernnetzes. Die Bundesnetzagentur hat den Antrag der Fernleitungsnetzbetreiber am 22. Oktober 2024 mit Änderungen genehmigt: 9.040 Kilometer Leitungslänge, davon rund 56 Prozent Umstellungen bestehender Erdgasleitungen, erwartete Investitionskosten 18,9 Milliarden Euro. Aufgenommen werden nur Infrastrukturen mit geplanter Inbetriebnahme bis zum 31.12.2032, die große Industrienachfrager, Wasserstoffkraftwerke, Wasserstoffspeicher, Elektrolyseure oder Importpunkte anbinden. Genehmigte Projekte gelten als energiewirtschaftlich notwendig und im überragenden öffentlichen Interesse.
HyLand – HyExperts
Mittlere Kategorie des HyLand-Wettbewerbs für Regionen, die bereits Akteure, Netzwerke und erste Projektideen zu Wasserstoff haben. In HyLand I erhielten 13 von 28 Bewerberregionen jeweils 300.000 Euro, in HyLand II wurden 15 Regionen mit jeweils bis zu 400.000 Euro gefördert. Mit dem Geld beauftragen die Gebietskörperschaften Beratungs-, Planungs- und Dienstleistungen. Ziel ist ein umsetzungsfähiges Gesamtkonzept für eine regionale Wasserstoffwirtschaft, das anschließend in die Umsetzung gehen kann.
HyLand – HyStarter
Einstiegskategorie des Wettbewerbs HyLand für Regionen ohne Wasserstoff-Vorerfahrung. Die Gewinnerregionen erhalten ausdrücklich keine finanzielle Förderung, sondern ein Jahr lang fachliche und organisatorische Begleitung durch ein Expertenkonsortium (Spilett, Choice, Becker-Büttner-Held Consulting, EE ENERGY ENGINEERS, Reiner-Lemoine-Institut). In sechs aufeinander aufbauenden Fachdialogen wird mit regionalen Stakeholdern ein individuelles Wasserstoffkonzept für Verkehr, Wärme, Strom und Speicher entwickelt. HyLand I: 9 Regionen aus 138 Bewerbungen, HyLand II: 15 Regionen.
Kommunales Qualitätsmanagement- und Zertifizierungsverfahren zur Klimafolgenanpassung Nordrhein-Westfalen
Zuschuss von 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben und höchstens 55.400 Euro, damit Kommunen ein strukturiertes Qualitätsmanagement- und Zertifizierungsverfahren zur Klimafolgenanpassung durchlaufen, Verwaltungsstrukturen aufbauen und konkrete Anpassungsmaßnahmen umsetzen. In Ausnahmefällen ist eine höhere Quote möglich.
NRW.BANK.Ergänzungsprogramm.Abwasser
Ratendarlehen bis 5 Millionen Euro zur Ergänzung der Förderung aus ZunA NRW, unter anderem für Niederschlagswasserbehandlung, Kanalsanierung und Maßnahmen der Klimaanpassung. Der Sollzins liegt bei 3,41 Prozent, effektiv 3,45 Prozent, bei 10 Jahren Zinsbindung und 5 tilgungsfreien Anlaufjahren.
Beratungsförderung zur betrieblichen Klimaanpassung Nordrhein-Westfalen (BbK NRW)
Zuschuss von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für kooperative Beratungsprojekte, die Kommunen für die in ihrem Gebiet ansässigen Unternehmen durchführen. Qualifizierte Beraterinnen und Berater identifizieren Klimarisiken der Betriebe und erarbeiten passende Anpassungsmaßnahmen.
Bewässerung in Gartenbau und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen (Bewässerungsrichtlinie)
Zuschuss von bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und höchstens 2,1 Millionen Euro für überbetriebliche wasserwirtschaftliche Maßnahmen: Neubau und Erweiterung von Einrichtungen zur Wasserentnahme und Wasserspeicherung sowie Grundwasseranhebung und Pumpenanlagen für die Bewässerung in Gartenbau und Landwirtschaft.
Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien Nordrhein-Westfalen
Zuschuss von 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Erfassung von Altablagerungen und Altstandorten, Gefährdungsabschätzungen, Sanierungsuntersuchungen, die Sanierung von Altlasten sowie weitere Maßnahmen des Bodenschutzes. Die Bagatellgrenze liegt bei 12.800 Euro.
Zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung Nordrhein-Westfalen (ZunA NRW)
Zuschüsse und Darlehen für Erhalt und Ausbau der abwassertechnischen Infrastruktur in sechs Förderbereichen: industrielle Abwasserbehandlung, Energieeffizienz, Hochwasserschutz, Anpassung an den Klimawandel, Spurenstoffelimination und Forschungsvorhaben. Förderquoten der Zuschüsse zwischen 30 und 100 Prozent, im Förderbereich 5.2 maximal 200 Euro je Meter.
Klimaanpassungsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (KA-RL)
Zuschuss für Klimafolgenanpassung und Risikoprävention auf lokaler und regionaler Ebene: investive Vorhaben wie Hitzeschutz und Schwammstadt-Elemente sowie nicht-investive Vorhaben zu Kompetenzaufbau und Katastrophenresilienz. Bis zu 80 Prozent für nicht wirtschaftlich Tätige, bis 90 Prozent für Kommunen in Haushaltsnotlage sowie Forschungs- und Bildungseinrichtungen, bis 100 Prozent für KMU. Bagatellgrenze 50.000 Euro für Gebietskörperschaften.
Förderrichtlinie Hochwasserrisikomanagement und Wasserrahmenrichtlinie (FöRL HWRM/WRRL) Nordrhein-Westfalen
Zuschuss von 40 bis 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben, für Unternehmen 25 bis 70 Prozent, für Planungen, Monitoring, wasserbauliche Maßnahmen, Deiche, Rückhaltebecken, naturnahe Gewässerentwicklung, Flächenbereitstellung sowie Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie und des Hochwasserrisikomanagements.
Umweltinnovationsprogramm (UIP)
Förderung großtechnischer Anlagen mit Demonstrationscharakter in Deutschland, etwa in Abwasserbehandlung, Spurenstoffelimination, Wasserwiederverwendung und Bodenschutz. Die Technik muss erstmalig in der Branche eingesetzt werden oder bekannte Verfahren neuartig kombinieren. Gefördert wird als Investitionszuschuss oder als Zinszuschuss zur Kreditverbilligung.
KfW IKU – Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen (148)
Zinsgünstiger Kredit bis 50 Millionen Euro je Vorhaben und bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten für kommunale Unternehmen und gemeinnützige Träger. Förderfähig sind unter anderem Ver- und Entsorgung einschließlich Wasser und Abwasser sowie weitere kommunale Infrastruktur. Laufzeit bis 30 Jahre mit 10 oder 20 Jahren Zinsbindung.
KfW IKK – Investitionskredit Kommunen (208)
Zinsgünstiger Kredit für kommunale Infrastruktur bis 150 Millionen Euro pro Jahr und Antragsteller, ausdrücklich auch für Wasserver- und Abwasserentsorgung. Bis 2 Millionen Euro werden 100 Prozent der förderfähigen Investitionskosten finanziert, darüber 50 Prozent. Laufzeit bis zu 30 Jahre mit bis zu 3 tilgungsfreien Anlaufjahren.
Förderung von Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (DAS-Förderrichtlinie)
Bundesweite Förderung der Anpassung an Klimafolgen: kommunale Anpassungskonzepte zur strategischen Steuerung, innovative Klimaanpassungsprojekte mit Nachhaltigkeitssynergien sowie naturbasierte Lösungen und natürlicher Klimaschutz. Antragstellung nur innerhalb befristeter Förderfenster über die ZUG.
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- BundeslandFörderung in Nordrhein-WestfalenProgramme, Stellen und die NRW.BANK.
- BundeslandFörderung in BayernProgramme, Stellen und die LfA Förderbank Bayern.
- BundeslandFörderung in Baden-WürttembergProgramme, Stellen und die L-Bank, Staatsbank für Baden-Württemberg.
- BundeslandFörderung in NiedersachsenProgramme, Stellen und die NBank, Investitions- und Förderbank Niedersachsen.
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