Förderung als Zuschuss für Gesundheit und Pflege
Alle Zuschüsse, Kredite und Prämien rund um Gesundheit und Pflege. Von der KfW über Landesbanken bis zu kommunalen Töpfen.
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Kinderkrankengeld bei stationaerer Mitaufnahme und bei schwerstkranken Kindern
Wird ein Kind stationaer behandelt und ist die Mitaufnahme eines Elternteils aus medizinischen Gründen notwendig, besteht nach Paragraf 45 Absatz 1a SGB V ein Anspruch auf Kinderkrankengeld ohne Anrechnung auf die Kinderkrankentage. Voraussetzung ist, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist; der Anspruch besteht ausdrücklich nur für einen Elternteil. Für Kinder mit einer weit fortgeschrittenen, progredienten Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung und palliativmedizinischer Behandlung gilt nach Paragraf 45 Absatz 4 SGB V ebenfalls eine Regelung ohne Tagesbegrenzung, mit derselben Altersgrenze und ebenfalls nur für einen Elternteil. Beantragt wird bei der Krankenkasse.
Kinderkrankengeld und Kinderkrankentage
Wer ein krankes Kind unter zwölf Jahren betreuen muss, kann sich freistellen lassen und erhält von der Krankenkasse Kinderkrankengeld in Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Im Kalenderjahr 2026 gelten je Elternteil 15 Arbeitstage je Kind und höchstens 35 Arbeitstage insgesamt, für Alleinerziehende 30 beziehungsweise 70 Arbeitstage. Bei Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, entfällt die Altersgrenze. Bei stationaerer Mitaufnahme im Krankenhaus besteht der Anspruch ohne zahlenmäßige Begrenzung.
Kinderkrankengeld und Kinderkrankentage
Wenn ein Kind krank wird und betreut werden muss, können Eltern sich freistellen lassen und bekommen von der Krankenkasse Kinderkrankengeld in Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. In den Jahren 2024 bis 2026 stehen 15 Arbeitstage je Elternteil und Kind zur Verfügung, Alleinerziehende haben 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern liegt die Obergrenze bei 35 Arbeitstagen je Elternteil beziehungsweise 70 Arbeitstagen für Alleinerziehende. Beantragt wird es bei der eigenen Krankenkasse.
Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
Beschäftigte dürfen bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr der Arbeit fernbleiben, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Versorgung eines nahen Angehoerigen zu organisieren. Für diese Zeit zahlt die Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz, wenn der Arbeitgeber das Entgelt nicht fortzahlt. Die Höhe richtet sich nach den Regeln des Kinderkrankengeldes und liegt bei 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Der Antrag ist unverzueglich unter Vorlage einer aerztlichen oder pflegefachlichen Bescheinigung zu stellen.
Budget für Arbeit
Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf einen Werkstattplatz im Arbeitsbereich haben, können stattdessen ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen. Der Arbeitgeber erhält dafuer einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts. Zusätzlich werden die Kosten für die behinderungsbedingt erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz übernommen. Dauer und Umfang richten sich nach dem Einzelfall.
Leistungszuschlag zur Begrenzung des Eigenanteils im Pflegeheim
Wer im Pflegeheim lebt, bekommt einen Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil, der mit der Aufenthaltsdauer steigt. Im ersten Jahr sind es 15 Prozent, nach mehr als zwölf Monaten 30 Prozent, nach mehr als 24 Monaten 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent des Eigenanteils. Der Zuschlag wird von der Pflegekasse direkt an die Einrichtung gezahlt, die den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung stellt. Ab dem 1. Juli 2026 berechnet die Pflegekasse den Zuschlag auf Grundlage der Angaben der Pflegeeinrichtung.
Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen
Für die Einstellung von Menschen mit Behinderungen oder schwerbehinderten Menschen gibt es nach Paragraf 90 SGB III einen erhöhten Eingliederungszuschuss von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts für bis zu 24 Monate. Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen sind bis zu 60 Monate möglich, ab 55 Jahren bis zu 96 Monate. Nach zwölf Monaten sinkt der Zuschuss jährlich um zehn Prozentpunkte, mindestens jedoch auf 30 Prozent, bei besonders betroffenen Personen beginnt die Minderung erst nach 24 Monaten. Beantragt wird der Zuschuss bei der Agentur für Arbeit vor Abschluss des Arbeitsvertrags.
Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung
Wer laenger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, erhält von der Krankenkasse Krankengeld als Lohnersatz. Es beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, und wird für dieselbe Krankheit für laengstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt. Auch während einer stationaeren Behandlung in Krankenhaus oder Reha-Einrichtung besteht Anspruch. Hauptberuflich Selbständige haben nur Anspruch, wenn sie eine entsprechende Wahlerklärung abgegeben haben.
Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung
Krankengeld ersetzt das Einkommen, wenn eine Krankheit arbeitsunfähig macht oder eine stationaere Behandlung erfolgt. Es beträgt nach Paragraf 47 SGB V 70 vom Hundert des regelmäßigen Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 vom Hundert des Nettoarbeitsentgelts, und wird für laengstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit gezahlt. Zuständig ist die eigene Krankenkasse, Grundlage ist die aerztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Es besteht ein Rechtsanspruch.
Krankenhauszukunftsfonds (KHZF)
Der Krankenhauszukunftsfonds stellt rund 4,3 Milliarden Euro bereit, davon 3 Milliarden Euro vom Bund und 1,3 Milliarden Euro von den Ländern. Gefördert werden Notfallkapazitäten, digitale Infrastruktur, IT- und Cybersicherheit, Telemedizin, Robotik und Hightech-Medizin in Krankenhäusern. Der Träger muss mindestens 30 Prozent der förderfähigen Kosten selbst tragen. Krankenhausträger melden ihren Bedarf beim Land an, das Land beantragt beim BAS. Websites, Onlineshops und Onlinemarketing sind kein Fördergegenstand.
Übergangsgeld der Rentenversicherung
Übergangsgeld ersetzt das Einkommen während Leistungen zur Praevention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Nachsorge. Berechnungsgrundlage sind 80 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts, höchstens jedoch das Nettoarbeitsentgelt. Davon werden 75 Prozent gezahlt, wenn ein Kind vorhanden ist oder der Partner wegen Pflege nicht erwerbstaetig sein kann, sonst 68 Prozent. Voraussetzung ist, dass unmittelbar vor der Leistung Arbeitsentgelt erzielt und Beiträge gezahlt wurden.
Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe
Lohnersatzleistung während medizinischer Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn die Maßnahme nicht neben einer Erwerbstätigkeit durchgeführt werden kann. Das Übergangsgeld beträgt nach Paragraph 66 SGB IX 75 Prozent der Berechnungsgrundlage für Versicherte mit Kind oder mit pflegebedingt nicht erwerbstätigem Ehegatten und 68 Prozent für alle übrigen Leistungsempfänger. Berechnungsgrundlage sind bei Beschäftigten 80 Prozent des Entgelts im Bemessungszeitraum. Wird zusammen mit der Teilhabeleistung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt.
Übergangsgeld während Rehabilitation und Teilhabeleistungen
Während einer medizinischen Reha oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zahlt der Rehabilitationsträger Übergangsgeld als Lohnersatz. Berechnungsgrundlage sind 80 Prozent des Regelentgelts, höchstens das Nettoarbeitsentgelt. Das Übergangsgeld beträgt daraus 68 Prozent, bei mindestens einem Kind oder einem pflegebedürftigen Ehegatten 75 Prozent. Wer Übergangsgeld bezieht, muss keine Zuzahlung zur Reha der Rentenversicherung leisten.
Übergangsgeld während der Rehabilitation
Übergangsgeld sichert das Einkommen während einer medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, wenn kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt wird. Es beträgt 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts und 75 Prozent für Versicherte mit einem Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, oder mit einem pflegebedürftigen Ehegatten. Bei Selbstständigen und freiwillig Versicherten wird die Berechnung aus 80 Prozent des Einkommens abgeleitet. Der Antrag läuft zusammen mit dem Reha-Antrag über die Deutsche Rentenversicherung.
Befundbezogene Festzuschüsse zum Zahnersatz
Für medizinisch notwendigen Zahnersatz zahlt die Krankenkasse nach Paragraf 55 SGB V befundbezogene Festzuschüsse. Der Grundzuschuss beträgt 60 Prozent der Kosten der Regelversorgung. Bei nachgewiesener regelmäßiger Zahnvorsorge in den vorangegangenen fuenf Jahren steigt er auf 70 Prozent, bei zehn Jahren lueckenloser Vorsorge auf 75 Prozent. Der Nachweis erfolgt über das Bonusheft, den Heil- und Kostenplan reicht die Zahnarztpraxis bei der Krankenkasse ein.
Befundbezogene Festzuschüsse zum Zahnersatz
Bei medizinisch notwendigem Zahnersatz zahlt die Krankenkasse einen befundbezogenen Festzuschuss von 60 Prozent der Kosten der Regelversorgung. Wer das Bonusheft fuenf Jahre lueckenlos geführt hat, erhält 70 Prozent, nach zehn Jahren 75 Prozent. Der Zuschuss ist unabhängig davon, welche Versorgungsform tatsaechlich gewählt wird. Der Rest bleibt Eigenanteil, sofern nicht die Haertefallregelung greift.
Angebote zur Unterstützung im Alltag und Umwandlungsanspruch (Paragraf 45a SGB XI)
Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umfassen Betreuungsangebote, Entlastung pflegender Angehoeriger sowie Hilfe bei Haushaltsführung und Organisation von Hilfeleistungen. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 in haeuslicher Pflege können bis zu 40 Prozent des monatlichen Höchstbetrags der Pflegesachleistung nach Paragraf 36 SGB XI in solche Angebote umwandeln. Eine vorherige Antragstellung ist nicht erforderlich, es genuegen Belege über die entstandenen Kosten bei der Pflegekasse.
Umwandlungsanspruch: Pflegesachleistung in Alltagsunterstützung umwandeln
Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent ihres monatlichen Pflegesachleistungsbetrags in Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln. Damit lassen sich Haushaltshilfen, Betreuungsgruppen oder Alltagsbegleitung finanzieren, die sonst nicht abrechenbar waeren. Der umgewandelte Betrag mindert den Sachleistungsanspruch und wird gegen Belege erstattet. Ein vorheriger Antrag ist nicht erforderlich.
Mehrbedarfe zum Grundsicherungsgeld
Neben dem Regelbedarf gibt es nach Paragraf 21 SGB II Mehrbedarfe für besondere Lebenslagen, die als Prozentsatz des maßgebenden Regelbedarfs gezahlt werden. Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche erhalten 17 Prozent, Alleinerziehende je nach Kinderzahl und Alter 12 bis 60 Prozent (Regelfall 36 Prozent), Menschen mit Behinderung in Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben 35 Prozent. Dazu kommen Mehrbedarfe für kostenaufwendige Ernährung aus medizinischen Gründen und für dezentrale Warmwassererzeugung. Die Mehrbedarfe werden zusammen mit dem Grundsicherungsgeld beim Jobcenter geltend gemacht.
Mehrbedarf bei Behinderung und Teilhabe am Arbeitsleben
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Paragraf 49 SGB IX oder Eingliederungshilfe nach Paragraf 112 SGB IX erhalten, bekommen einen Mehrbedarf von 35 Prozent des massgebenden Regelbedarfs. Der Zuschlag kann auch während einer angemessenen Übergangszeit nach Ende der Maßnahme weitergezahlt werden, etwa in der Einarbeitungszeit. Er wird zusammen mit dem laufenden Leistungsbezug bewilligt.
Mehrbedarf für werdende Muetter in der Grundsicherung
Schwangere im Grundsicherungsbezug erhalten ab der zwölften Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent des massgebenden Regelbedarfs. Der Zuschlag läuft bis zum Ende des Monats, in den die Entbindung fällt, und deckt zusätzliche Ausgaben für Ernaehrung und Koerperpflege. Er wird zusammen mit dem laufenden Regelbedarf ausgezahlt. Ein Nachweis über den Mutterpass genuegt in der Regel.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderte Menschen können früher in Rente gehen als andere Versicherte. Voraussetzung sind eine Wartezeit von 35 Jahren und die Anerkennung als schwerbehindert bei Rentenbeginn. Abschlagsfrei ist die Rente mit Vollendung des 65. Lebensjahres, eine vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlaegen ist ab dem 62. Lebensjahr möglich. Für Jahrgaenge vor 1964 gelten niedrigere Altersgrenzen nach den Übergangsvorschriften. Massgeblich ist der Grad der Behinderung von mindestens 50 zum Rentenbeginn.
Anerkennungs-Berufssprachkurse für Heil- und Gesundheitsberufe
Die Anerkennungs-Berufssprachkurse bereiten Menschen mit ausländischen Abschlüssen im Gesundheitswesen sprachlich auf die Berufsanerkennung vor. Der Kurs Akademische Heilberufe für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker führt in der Regel in 600 Unterrichtseinheiten zum Niveau C1 und bereitet auf die Fachsprachenprüfung der zuständigen Kammer vor. Die Kosten der Fachsprachenprüfung übernimmt das Bundesamt. Für Gesundheitsfachberufe endet der Kurs mit der B2-Pflegeprüfung beziehungsweise einer Fachsprachenprüfung.
Ausbildungsgeld für Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen erhalten nach Paragraf 122 SGB III Ausbildungsgeld während einer Berufsausbildung, einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, einer Grundausbildung, einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung oder einer Maßnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Es wird nur gezahlt, wenn kein Übergangsgeld gezahlt werden kann, Übergangsgeld hat also Vorrang. Die Höhe richtet sich nach Paragraf 123 SGB III je nach Wohnsituation nach den BAföG-Bedarfssätzen, bei Unterbringung in Wohnheim oder Internat mit voller Kostenübernahme beträgt sie 133 Euro monatlich. Beantragt wird beim Reha-Team der Agentur für Arbeit.
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