Förderung als Sonstiges für Gesundheit und Pflege
Alle Zuschüsse, Kredite und Prämien rund um Gesundheit und Pflege. Von der KfW über Landesbanken bis zu kommunalen Töpfen.
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Mutter-Kind-Kur und Vater-Kind-Kur
Mütter und Väter in Erziehungsverantwortung haben nach Paragraf 24 und Paragraf 41 SGB V einen Anspruch auf medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen als Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Kur. Es handelt sich um eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Die Kuren dauern in der Regel drei Wochen und sind bei medizinischer Notwendigkeit alle vier Jahre möglich. Notwendig sind eine ärztliche Verordnung und ein Antrag bei der Krankenkasse, Beratung gibt es kostenlos bei den Beratungsstellen des Müttergenesungswerks.
Haushaltshilfe der gesetzlichen Krankenversicherung
Wenn Eltern wegen Krankenhausaufenthalt, Reha oder schwerer Krankheit den Haushalt nicht weiterführen können, stellt die Krankenkasse nach Paragraf 38 SGB V eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind. Mit Kind im Haushalt ist die Leistung bis zu 26 Wochen möglich, ohne Kind höchstens vier Wochen bei schwerer Krankheit. Beantragt wird sie bei der eigenen Krankenkasse.
Mutterschutzfristen und Beschäftigungsverbot
Der Mutterschutz schützt schwangere und stillende Frauen im Job und ist ein Rechtsanspruch, kein Antragsverfahren. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet normalerweise acht Wochen nach der Geburt, bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen. In dieser Zeit darf die Frau nicht beschäftigt werden, vor der Geburt kann sie ausdrücklich darauf verzichten.
Befreiung von Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Wer im Kalenderjahr mehr als 2 Prozent der jährlichen Bruttofamilieneinnahmen an gesetzlichen Zuzahlungen geleistet hat, wird auf Antrag für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit. Für chronisch Kranke in Dauerbehandlung gilt die abgesenkte Belastungsgrenze von 1 Prozent. Die Befreiung deckt Zuzahlungen zu Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhaus- und Rehabehandlung ab. Zuständig ist die eigene Krankenkasse, dort werden die gesammelten Quittungen eingereicht.
Portofreie Blindensendung
Schriftstuecke in Blindenschrift können bei der Deutschen Post portofrei versendet werden. Der Inhalt muss laut Deutschem Blinden- und Sehbehindertenverband ausschließlich in Blindenschrift abgefasst sein, die Sendung muss die Aufschrift Blindensendung tragen, darf höchstens 7 Kilogramm wiegen und muss in einem offenen Umschlag verschickt werden. Sendungen über 1000 Gramm laufen im Frachtdienst. Die Regelung gilt auch für anerkannte Blindenorganisationen. Ein gesonderter Antrag ist nicht noetig, die Sendung wird direkt so aufgegeben.
Unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr mit Beiblatt und Wertmarke
Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl können den öffentlichen Nahverkehr kostenlos nutzen. Dazu braucht es das Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis mit gültiger Wertmarke, die beim Versorgungsamt beantragt wird. Die Eigenbeteiligung nennt die abgerufene Übersicht mit 104 Euro für ein Jahr und 53 Euro für ein halbes Jahr. Achtung: Paragraf 228 Absatz 2 SGB IX nennt als Ausgangsbetrag 80 beziehungsweise 40 Euro, der sich zusammen mit der Ausgleichsabgabe erhöht und im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird. Der aktuell gültige Betrag sollte deshalb beim zuständigen Versorgungsamt erfragt werden. Blinde Menschen mit Merkzeichen Bl, Personen mit Merkzeichen H, Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II oder SGB XII sowie bestimmte Kriegs- und Wehrdienstbeschaedigte erhalten die Wertmarke kostenlos.
Wegfall des Rundfunkbeitrags für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen
Wer vollstationaer in einem zugelassenen Pflegeheim oder in einer Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderung lebt, ist nicht anmeldepflichtig und zahlt keinen Rundfunkbeitrag. Ein Befreiungsantrag ist nicht noetig, es genuegt die Abmeldung mit dem Formular für Bewohner einer Pflegeeinrichtung. Die Angaben muss die Einrichtung bestätigen. Angehoerige und rechtliche Betreuer können die Abmeldung übernehmen.
Vollständige Rundfunkbeitragsbefreiung für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe
Taubblinde Menschen, Empfänger von Blindenhilfe nach Paragraf 72 SGB XII oder Paragraf 27d Bundesversorgungsgesetz und Sonderfuersorgeberechtigte nach Paragraf 27e BVG werden komplett vom Rundfunkbeitrag befreit und zahlen null Euro. Taubblindheit wird über das Merkzeichen TBl im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen. Der Antrag wird beim Beitragsservice mit Nachweis gestellt.
Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für Menschen mit Behinderung (Merkzeichen RF)
Menschen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis zahlen nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags, laut Beitragsservice 6,12 Euro statt 18,36 Euro monatlich (Stand 2026). Berechtigt sind schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 80, die ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, wesentlich sehbehinderte Menschen ab GdB 60 sowie Hoergeschaedigte, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehoer auch mit Hoerhilfen nicht möglich ist. Der Antrag läuft über den Beitragsservice.
Kranken- und Pflegeversicherung während des Leistungsbezugs
Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist nach Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, auch wenn der Anspruch nur wegen einer Sperrzeit ruht. Wer Grundsicherungsgeld nach Paragraf 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II bezieht, ist nach Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V pflichtversichert, ausgenommen sind reine Darlehensleistungen. Die Beiträge trägt die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter, die Versicherten zahlen nichts dazu. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn die Leistung später rückwirkend aufgehoben oder zurückgefordert wird.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation)
Menschen mit Behinderungen können nach Paragraf 112 SGB III Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, damit ihre Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessert, hergestellt oder wiederhergestellt wird. Dazu gehören Berufsvorbereitung, Ausbildung, Umschulung, unterstützte Beschäftigung und Maßnahmen in Berufsbildungswerken oder Werkstätten. Die Agentur berücksichtigt bei der Auswahl Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit und Lage des Arbeitsmarktes und kann eine Berufsfindung oder Arbeitserprobung vorschalten. Zuständig ist die Reha-Beratung der örtlichen Agentur für Arbeit.
Sozialtarif der Deutschen Telekom für Menschen mit Behinderung (Bestandskunden)
Der klassische Telefon-Sozialtarif der Telekom für blinde, gehoerlose und sprachbehinderte Menschen entfällt laut Deutschem Blinden- und Sehbehindertenverband mit der Umstellung auf die IP-Technik, weil es nur noch Festnetz- und Internet-Flatrates gibt. Neu abgeschlossen werden kann er nicht mehr. Wer bereits einen Sozialtarif hat und weiter nur telefonieren will, kann sich laut DBSV auf die Bestandsschutzregelung berufen und den bisherigen Telefontarif mit Sozialtarif fortsetzen. Wer neu einen guenstigen Anschluss sucht, sollte Angebote verschiedener Anbieter vergleichen, einen Rechtsanspruch auf einen Sozialtarif gibt es nicht.
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