Antragio

Förderprogramme für Energie in Nordrhein-Westfalen

Diese Programme fördern Energie und sind in Nordrhein-Westfalen beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.

539 Programme gefunden

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BundSonstiges

Halbjährliche Absenkung der EEG-Fördersaetze für Solarstrom

Die anzulegenden Werte für Solarstrom nach den Paragrafen 48 und 48a EEG sinken seit dem 1. Februar 2024 alle sechs Monate um jeweils 1 Prozent gegenueber dem vorangegangenen Zeitraum. Massgeblich ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. Die Werte werden auf zwei Nachkommastellen gerundet, für die Berechnung der nächsten Stufe werden jedoch die ungerundeten Werte zugrunde gelegt. Wer früher in Betrieb nimmt, sichert sich damit den höheren Satz für die gesamte Förderdauer.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur / Gesetzgeber
BundSonstiges

Anschlussvergütung für ausgeförderte Photovoltaikanlagen

Photovoltaikanlagen, deren 20-jähriger EEG-Förderzeitraum abgelaufen ist, können weiter ins Netz einspeisen. Nach Paragraf 21 Absatz 1 Nummer 4 EEG besteht für ausgeförderte Anlagen ein Anspruch auf Einspeisevergütung, der sich nach Massgabe von Paragraf 53 Absatz 4 EEG verringert. Vergueteter Massstab ist der Jahresmarktwert Solar abzueglich der Vermarktungskosten des Netzbetreibers. Alternativ können Betreiber in die Direktvermarktung wechseln oder den Strom vollständig selbst verbrauchen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Netzbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
BundSonstiges

EEG-Ausfallvergütung für Solaranlagen über 100 Kilowatt

Fällt bei einer direktvermarktungspflichtigen Solaranlage der Direktvermarkter aus, greift die Ausfallvergütung nach Paragraf 21 Absatz 1 Nummer 3 EEG. Sie kann für bis zu drei aufeinanderfolgende Kalendermonate und insgesamt bis zu sechs Kalendermonate pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Der Anspruch verringert sich dabei nach Massgabe von Paragraf 53 Absatz 3 EEG. Wird eine der Höchstdauern überschritten, entfällt der Anspruch für den gesamten Kalendermonat.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Netzbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
BundSteuervorteil

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen (Paragraf 35c EStG)

Für energetische Maßnahmen am selbstgenutzten Wohngebäude ermäßigt sich die Einkommensteuer. Im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr sind es je 7 Prozent der Aufwendungen, höchstens je 14.000 Euro, im übernächsten Jahr 6 Prozent, höchstens 12.000 Euro. Begoenstigt ist unter anderem die Erneuerung der Heizungsanlage, worunter auch Solarthermieanlagen fallen. Das Gebäude muss bei Durchführung der Maßnahme aelter als zehn Jahre sein. Eine Kombination mit öffentlicher Zuschussförderung für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen.

bis 20 Prozent, maximal 40.000 Euro je Jahr
bundesweit
Bundesministerium der Finanzen / Finanzaemter
BundSonstiges

Steckersolar: Vereinfachte Regeln für Balkonkraftwerke

Für Steckersolargeraete gelten seit dem Solarpaket I deutlich einfachere Regeln. Zulässig sind bis zu 2 Kilowatt Modulleistung und bis zu 800 Voltampere Wechselrichterleistung je Anschlusspunkt. Eine vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber ist nicht mehr noetig, die Registrierung im Marktstammdatenregister muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen. Die Pflicht zur Fernsteuerbarkeit nach Paragraf 9 EEG entfällt. Der eingespeiste Strom wird unentgeltlich abgenommen, eine Einspeisevergütung gibt es nicht.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur / Gesetzgeber
BundSonstiges

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung mit Solarstrom (Paragraf 42b EnWG)

Seit dem Solarpaket I können Bewohner eines Gebäudes den Strom einer Photovoltaikanlage auf dem Dach unbuerokratisch untereinander aufteilen. Grundlage ist ein Gebäudestromnutzungsvertrag zwischen dem Anlagenbetreiber und den teilnehmenden Letztverbrauchern mit einem festgelegten Aufteilungsschlüssel. Die Nutzung erfolgt ohne Durchleitung durch ein Netz, direkt oder nach Zwischenspeicherung. Anders als beim Mieterstrom entfällt die Lieferantenrolle, ein Mieterstromzuschlag nach Paragraf 21 Absatz 3 EEG wird jedoch nicht gezahlt.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Gesetzgeber / Netzbetreiber
BundSonstiges

Solarspitzengesetz: Wegfall der Vergütung bei negativen Strompreisen

Mit dem Solarspitzengesetz wurde Paragraf 51 EEG neu gefasst. Für Zeiträume mit negativem Spotmarktpreis sinkt der anzulegende Wert auf null, die Einspeisung wird also nicht mehr verguetet. Die Regelung gilt nicht für Anlagen unter 100 Kilowatt vor Ablauf des Jahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird, und nicht für Anlagen unter 2 Kilowatt vor der entsprechenden Festlegung der Bundesnetzagentur. Nicht verguetete Stunden verlaengern den Förderzeitraum entsprechend.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Gesetzgeber / Netzbetreiber
BundSonstiges

Innovationsausschreibungen für Anlagenkombinationen

Die Bundesnetzagentur schreibt nach Paragraf 39n EEG technologieneutral Förderung für besonders netz- und systemdienliche Anlagenkombinationen aus, in der Praxis meist Photovoltaik in Verbindung mit einem Speicher. Anders als in den üblichen Ausschreibungen wird eine fixe Marktprämie gezahlt. Rechtsgrundlage sind die Paragrafen 28 bis 35a und 39n EEG sowie die Innovationsausschreibungsverordnung. Es finden jährlich zwei Gebotsrunden zum 1. Mai und zum 1. September statt, 2026 mit je 475.000 Kilowatt Volumen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur
BundSonstiges

Ausschreibung Solaranlagen des zweiten Segments (Gebäude und Laermschutzwaende)

Für größere Aufdachanlagen und Anlagen an Laermschutzwaenden ermittelt die Bundesnetzagentur die Förderhöhe über eine eigene Ausschreibung. Zuschlaege legen den anzulegenden Wert fest, der Strom wird direkt vermarktet. Für 2026 sind Gebotstermine am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober vorgesehen mit einem Ausschreibungsvolumen von 366.667, 366.667 und 366.666 Kilowatt vor Anpassung. Die Erhöhung des Volumens durch das Solarpaket I steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur
BundSonstiges

Ausschreibung Solaranlagen des ersten Segments (Freifläche)

Die Bundesnetzagentur ermittelt die Förderhöhe für größere Freiflächen-Photovoltaikanlagen im wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren. Wer einen Zuschlag erhält, bekommt den gebotenen anzulegenden Wert und vermarktet den Strom in der Direktvermarktung. Für 2026 sind Gebotstermine am 1. Maerz, 1. Juli und 1. Dezember mit einem Ausschreibungsvolumen von jeweils 3.300.000 Kilowatt vor Anpassung vorgesehen. Das Segment umfasst unter anderem Anlagen auf Konversionsflächen, entlang von Autobahnen und Schienenwegen sowie auf benachteiligten landwirtschaftlichen Flächen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur
BundKredit

KfW 270 Erneuerbare Energien Standard

Zinsguenstiger Förderkredit der KfW für Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien. Gefördert werden Photovoltaikanlagen einschließlich Freiflächenanlagen, Batteriespeicher, Solarthermie, Wärmepumpen, Wind- und Wasserkraft sowie Wärme- und Kältenetze. Finanzierbar sind bis zu 100 Prozent der Investitionskosten, der Kreditbetrag liegt bei bis zu 150 Millionen Euro je Vorhaben. Die Laufzeit beträgt bis zu 30 Jahre mit bis zu fuenf tilgungsfreien Anlaufjahren. Der Antrag läuft über die Hausbank.

bis 150 Mio. Euro
bundesweit
KfW Bankengruppe
BundSteuervorteil

Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (Paragraf 3 Nummer 72 EStG)

Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden sind von der Einkommensteuer befreit. Die Grenze liegt bei 30 Kilowatt peak installierter Bruttoleistung je Wohn- oder Gewerbeeinheit und bei insgesamt 100 Kilowatt peak je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Sind die Einkuenfte vollständig steuerfrei, entfällt die Pflicht zur Gewinnermittlung. Massgeblich ist die im Marktstammdatenregister eingetragene Leistung.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesministerium der Finanzen / Finanzaemter
BundSteuervorteil

Umsatzsteuer-Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen (Paragraf 12 Absatz 3 UStG)

Auf die Lieferung und Installation von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Stromspeichern fällt keine Umsatzsteuer an. Der Steuersatz beträgt null Prozent, wenn die Anlage auf oder in der Naehe von Privatwohnungen, Wohnungen oder gemeinwohlorientierten Gebäuden installiert wird. Die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister darf 30 Kilowatt peak nicht übersteigen. Die Regelung gilt ebenso für innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesministerium der Finanzen / Finanzaemter
BundSonstiges

Mieterstromzuschlag für Solaranlagen

Wer Solarstrom vom eigenen Dach ohne Netzdurchleitung an Mieter im selben Gebäude oder im selben Quartier liefert, erhält zusätzlich zum Erlös aus dem Stromverkauf den Mieterstromzuschlag nach Paragraf 21 Absatz 3 EEG. Die Höhe richtet sich nach Paragraf 48a EEG und wird von der Bundesnetzagentur veröffentlicht, gestaffelt nach Anlagen bis 10, bis 40 und bis 1000 Kilowatt. Der Zuschlag entfällt bei Nichtwohngebäuden, wenn Anlagenbetreiber und Letztverbraucher verbundene Unternehmen sind.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Netzbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
BundSonstiges

EEG-Marktprämie für Photovoltaik in der Direktvermarktung

Statt der festen Einspeisevergütung können Betreiber ihren Solarstrom über einen Direktvermarkter an der Boerse verkaufen und erhalten dazu die Marktprämie nach Paragraf 20 EEG. Die Marktprämie gleicht die Differenz zwischen dem anzulegenden Wert und dem Monatsmarktwert aus. Anlagen ab 100 Kilowatt installierter Leistung müssen den Strom verpflichtend direkt vermarkten. Voraussetzung ist unter anderem die Bilanzierung in einem eigenen Bilanz- oder Unterbilanzkreis für EEG-Strom.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Netzbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
BundSonstiges

EEG-Einspeisevergütung Photovoltaik (Volleinspeisung)

Wer den gesamten erzeugten Solarstrom einspeist statt ihn selbst zu verbrauchen, erhält nach Paragraf 48 Absatz 2a EEG einen Zuschlag auf den anzulegenden Wert. Der Zuschlag beträgt 4,8 Cent je Kilowattstunde bis 10 Kilowatt, 3,8 Cent bis 40 Kilowatt, 5,1 Cent bis 100 Kilowatt, 3,2 Cent bis 400 Kilowatt und 1,9 Cent bis 1 Megawatt. Die Volleinspeisung muss dem Netzbetreiber vor Inbetriebnahme beziehungsweise vor dem 1. Dezember des Vorjahres in Textform mitgeteilt werden.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Netzbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
BundSonstiges

EEG-Einspeisevergütung Photovoltaik (Überschusseinspeisung)

Wer Solarstrom ins Netz einspeist und den Rest selbst verbraucht, erhält vom Netzbetreiber eine gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung. Der anzulegende Wert nach Paragraf 48 Absatz 2 EEG beträgt 8,51 Cent je Kilowattstunde bis 10 Kilowatt, 7,43 Cent bis 40 Kilowatt und 7,64 Cent bis 1 Megawatt installierter Leistung. Die Vergütung wird über 20 Jahre zuzueglich des Inbetriebnahmejahres gezahlt. Anspruch auf die Einspeisevergütung besteht nach Paragraf 21 EEG für Anlagen bis 100 Kilowatt.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Netzbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
KommuneZuschuss

Förderprogramm KlimaPlus+ der Stadt Minden

Mit dem Programm KlimaPlus+ unterstützt die Stadt Minden private Haushalte bei Klimaschutzmaßnahmen, darunter klimafreundliche Mobilität, energetische Modernisierung, erneuerbare Energien und Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung. Die Stadt verfolgt das Ziel der Klimaneutralität bis 2045. Die Förderperiode 2026 ist geöffnet, die Antragsformulare stehen auf der städtischen Seite bereit. Ein Antrag auf Mittelreservierung ist bis zum 31. Dezember 2026 möglich.

Höhe je nach Vorhaben
Minden
Stadt Minden
BundZuschuss

Zero - klimaneutrale Kunstprojekte

Zero ist ein Programm der Kulturstiftung des Bundes für klimaneutral produzierte Kunstprojekte. Kultureinrichtungen erproben darin, wie sich künstlerische Arbeit ohne zusätzliche Treibhausgasemissionen umsetzen laesst. Das Programm läuft aktuell weiter. Konkrete Förderbeträge sind auf der Programmuebersicht nicht ausgewiesen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Kulturstiftung des Bundes
BundZuschuss

Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) Modul 1 - Dekarbonisierung der Industrie

Modul 1 der Bundesförderung Industrie und Klimaschutz fördert Investitionsvorhaben, die die direkten Treibhausgasemissionen einer Anlage oder eines Prozessschritts um mindestens 40 Prozent senken. Die Förderintensität beträgt bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten, bei vollständiger Vermeidung der direkten Emissionen bis zu 50 Prozent. Die Förderhöhe ist auf 30 Millionen Euro pro Unternehmen begrenzt, Forschungsvorhaben auf 35 Millionen Euro. Für die industrielle Wärmeerzeugung ist das Programm der zentrale Weg zur Umstellung von Prozesswärme auf klimaneutrale Verfahren.

bis 40 Prozent, maximal 30 Mio. Euro
bundesweit
Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI) im Auftrag des Bundes
BundZuschuss

Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) Modul 4 - Betriebskostenförderung

Modul 4 gewährt eine Betriebskostenförderung für die Erzeugung erneuerbarer Wärmemengen aus Solarthermie- und PVT-Anlagen sowie aus strombetriebenen Wärmepumpen, die in Wärmenetze einspeisen. Die Förderung gilt sowohl für neu errichtete als auch für zu transformierende Wärmenetze. Voraussetzung ist, dass die betreffende Anlage bereits über einen bewilligten Antrag in Modul 2 oder Modul 3 der BEW gefördert wurde. Damit wird der laufende Betrieb erneuerbarer Wärmeerzeuger im Netz über die Investitionsförderung hinaus abgesichert.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
BundZuschuss

Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) Modul 3 - Einzelmaßnahmen im Bestandsnetz

Modul 3 fördert einzelne Maßnahmen in bestehenden Wärmenetzen mit 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben und maximal 100 Millionen Euro pro Antrag. Förderfähig sind Solarthermieanlagen, Wärmepumpen, Biomassekessel, Wärmespeicher, Rohrleitungen für den Anschluss erneuerbarer Erzeuger und die Integration von Abwärme sowie Wärmeübergabestationen. Der Bewilligungszeitraum beträgt 24 Monate und kann einmalig um bis zu zwölf Monate verlängert werden. Ohne Transformationsplan für das Bestandsnetz ist eine Einzelmaßnahme nicht förderfähig.

bis 40 Prozent, maximal 100 Mio. Euro
bundesweit
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
BundZuschuss

Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) Modul 2 - Systemische Förderung

Modul 2 fördert den Neubau von Wärmenetzen, die zu mindestens 75 Prozent mit erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden, sowie die Transformation von Bestandsnetzen zu treibhausgasneutralen Wärmenetzen. Gefördert werden 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal 100 Millionen Euro pro Antrag. Der Bewilligungszeitraum beträgt 48 Monate und kann einmalig um bis zu 24 Monate verlängert werden. Erfasst sind Planungen der Leistungsphasen 5 bis 8, Wärmequellen, Infrastruktur, Effizienz- und Digitalisierungsmaßnahmen sowie Umfeldmaßnahmen.

bis 40 Prozent, maximal 100 Mio. Euro
bundesweit
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
BundZuschuss

Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) Modul 1 - Machbarkeitsstudien

Modul 1 der BEW fördert Machbarkeitsstudien für neu zu errichtende Wärmenetzsysteme und Planungsleistungen angelehnt an die Leistungsphasen 2 bis 4 der HOAI mit 50 Prozent der förderfähigen Kosten und maximal 2 Millionen Euro pro Antrag. Die Vorhaben müssen auf die Wärmeversorgung von mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten ausgerichtet sein. Der Bewilligungszeitraum beträgt zwölf Monate und kann einmalig um bis zu zwölf Monate verlängert werden. Seit dem 01.04.2026 ist die Förderung von Transformationsplänen in Modul 1 nicht mehr möglich.

bis 50 Prozent, maximal 2 Mio. Euro
bundesweit
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

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