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Förderung als Sonstiges für Energie in Berlin

Diese Programme fördern Energie und sind in Berlin beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.

56 Programme gefunden

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BundSonstiges

Abfallbasierte Biokraftstoffe nach Anlage 4 der 38. BImSchV mit Obergrenze

Biokraftstoffe aus gebrauchtem Speiseöl, tierischen Fetten der Kategorien 1 und 2, geschädigten Pflanzen, kommunalem Abwasser oder Zwischenfrüchten nach Anlage 4 sind nur bis zu einem energetischen Anteil von 1,9 Prozent ab 2022 voll anrechenbar, ab 2031 sind es 2 Prozent, ab 2033 2,3 Prozent, ab 2035 2,4 Prozent, ab 2037 2,6 Prozent und ab 2039 2,8 Prozent. Für die übersteigende Menge wird der Basiswert angesetzt, die Minderung entfällt also.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
BundSonstiges

Anschlussvergütung für ausgeförderte Photovoltaikanlagen

Photovoltaikanlagen, deren 20-jähriger EEG-Förderzeitraum abgelaufen ist, können weiter ins Netz einspeisen. Nach Paragraf 21 Absatz 1 Nummer 4 EEG besteht für ausgeförderte Anlagen ein Anspruch auf Einspeisevergütung, der sich nach Massgabe von Paragraf 53 Absatz 4 EEG verringert. Vergueteter Massstab ist der Jahresmarktwert Solar abzueglich der Vermarktungskosten des Netzbetreibers. Alternativ können Betreiber in die Direktvermarktung wechseln oder den Strom vollständig selbst verbrauchen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Netzbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
BundSonstiges

Anzeigepflicht für Ladepunkte bei der Bundesnetzagentur als Voraussetzung der THG-Vermarktung

Nach Paragraf 4 der Ladesäulenverordnung vom 23. Dezember 2025 muss jeder Betreiber der Bundesnetzagentur die Inbetriebnahme spätestens zwei Wochen danach, die Außerbetriebnahme und jeden Betreiberwechsel unverzüglich elektronisch anzeigen. Ohne diese Anzeige und ohne Veröffentlichung beziehungsweise Zustimmung zur Veröffentlichung ist der Ladestrom nicht auf die THG-Quote anrechenbar. Öffentlich zugänglich ist ein Ladepunkt an einem der Allgemeinheit zugänglichen Standort.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur
BundSonstiges

Ausbauziele und Ausschreibungsvolumen für Windenergie auf See (Paragrafen 1 und 2a WindSeeG)

Das Windenergie-auf-See-Gesetz legt den Rahmen fest, in dem Offshore-Förderung überhaupt vergeben wird. Ziel ist eine ans Netz angeschlossene Leistung von mindestens 30 Gigawatt bis 2030, 40 Gigawatt bis 2035 und 70 Gigawatt bis 2045. Das Ausschreibungsvolumen betrug 2023 und 2024 jährlich zwischen 8.000 und 9.000 Megawatt, 2025 und 2026 jährlich zwischen 2.500 und 5.000 Megawatt und ab 2027 grundsätzlich 4.000 Megawatt pro Jahr. Die ausgeschriebenen Flächen sollen jeweils 500 bis 2.000 Megawatt erlauben. Errichtung und Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen und Anbindungsleitungen liegen laut Gesetz im überragenden öffentlichen Interesse.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bund / Bundesnetzagentur
BundSonstiges

Ausschreibung Solaranlagen des ersten Segments (Freifläche)

Die Bundesnetzagentur ermittelt die Förderhöhe für größere Freiflächen-Photovoltaikanlagen im wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren. Wer einen Zuschlag erhält, bekommt den gebotenen anzulegenden Wert und vermarktet den Strom in der Direktvermarktung. Für 2026 sind Gebotstermine am 1. Maerz, 1. Juli und 1. Dezember mit einem Ausschreibungsvolumen von jeweils 3.300.000 Kilowatt vor Anpassung vorgesehen. Das Segment umfasst unter anderem Anlagen auf Konversionsflächen, entlang von Autobahnen und Schienenwegen sowie auf benachteiligten landwirtschaftlichen Flächen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur
BundSonstiges

Ausschreibung Solaranlagen des zweiten Segments (Gebäude und Laermschutzwaende)

Für größere Aufdachanlagen und Anlagen an Laermschutzwaenden ermittelt die Bundesnetzagentur die Förderhöhe über eine eigene Ausschreibung. Zuschlaege legen den anzulegenden Wert fest, der Strom wird direkt vermarktet. Für 2026 sind Gebotstermine am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober vorgesehen mit einem Ausschreibungsvolumen von 366.667, 366.667 und 366.666 Kilowatt vor Anpassung. Die Erhöhung des Volumens durch das Solarpaket I steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur
BundSonstiges

Ausschreibungen für Windenergie auf See auf zentral voruntersuchten Flächen (WindSeeG)

Zentral voruntersuchte Flächen werden seit 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. August ausgeschrieben, mit der in der Eignungsfeststellung festgestellten zu installierenden Leistung. Anders als an Land wird hier keine Marktprämie ermittelt, sondern die Gebote werden nach fünf Kriterien mit Punkten bewertet: Höhe des Gebotswerts (maximal 60 Punkte), Beitrag zur Dekarbonisierung (2 mal 5 Punkte für ungeförderten Grünstrom und Grünen Wasserstoff), Umfang von Stromlieferverträgen (10 Punkte), schallarme und flächenschonende Gründungstechnologien (10 Punkte) und Beitrag zur Fachkräftesicherung über die Ausbildungsquote (10 Punkte). Die gebotenen Zahlungen sind nach Paragraf 57 WindSeeG zweckgebunden für Meeresnaturschutz, umweltschonende Fischerei, Transformationszwecke und die Senkung der Offshore-Netzumlage.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur / Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
BundSonstiges

Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) nach EnFG

Die Besondere Ausgleichsregelung begrenzt auf Antrag die Umlagen für Strom, den stromkostenintensive Unternehmen selbst verbrauchen. Grundlage ist das Energiefinanzierungsgesetz. Neben stromkostenintensiven Unternehmen können auch Wasserstoffhersteller, Schienenbahnen, elektrische Busverkehrsunternehmen im Linienverkehr und Betreiber von Landstromanlagen für Seeschiffe die Begrenzung nutzen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
BAFA
BundSonstiges

Besondere Solaranlagen: Agri-Photovoltaik, Parkplatz- und Moor-Photovoltaik

Innerhalb der Ausschreibung für Freiflächenanlagen gibt es seit 2023 die Kategorie der besonderen Solaranlagen. Dazu zählen Anlagen auf Ackerflächen mit gleichzeitigem Anbau von Kulturpflanzen, also Agri-Photovoltaik, Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen mit Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen, Anlagen auf Grünland mit fortgesetzter Nutzung als Dauergrünland ausserhalb von Natura-2000-Gebieten, Anlagen auf Parkplatzflächen sowie Anlagen auf wiedervernaessten, früher entwaesserten Moorboeden. Die technischen Anforderungen legt die Bundesnetzagentur in eigenen Festlegungen fest.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur
BundSonstiges

Biogenes Flüssiggas (Bio-LPG) als Erfüllungsoption

Nach Paragraf 12 der 38. BImSchV kann die Quote auch durch versteuerte Flüssiggase erfüllt werden, die ganz oder anteilig aus Biomasse hergestellt wurden und mindestens die Anforderungen an Flüssiggaskraftstoff nach Paragraf 7 der Kraftstoffqualitätsverordnung erfüllen. Anteilig biogenes Autogas gilt in Höhe des biogenen Anteils als Biokraftstoff und damit als anrechenbare Erfüllungsoption.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
BundSonstiges

Biomethan als Erfüllungsoption der THG-Quote

Biomethan gilt als Biokraftstoff, wenn es die Erdgasanforderungen der Kraftstoffqualitätsverordnung erfüllt. Für die Anrechnung gilt aus dem Leitungsnetz entnommenes Erdgas im Wärmeäquivalent als Biomethan, soweit an anderer Stelle im Verbrauchsteuergebiet der EU oder in einem physisch verbundenen Drittstaat Biomethan eingespeist wurde und alle Transaktionen in die Unionsdatenbank eingetragen sind. Das ist die Grundlage des Bio-CNG-Geschäfts an Tankstellen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
BundSonstiges

Deutschlandnetz

Das Deutschlandnetz ist kein Zuschussprogramm zum Selbstbeantragen, sondern eine Ausschreibung des Bundes: private Betreiber errichten im Auftrag des Ministeriums rund 1.000 Schnellladestandorte mit insgesamt 9.000 Ladepunkten, davon etwa 900 im städtischen und ländlichen Raum und 200 an Autobahnen. Jeder Standort bietet mindestens 200 kW Ladeleistung je Fahrzeug, in der Spitze bis 400 kW, mit CCS-Steckern, Ad-hoc-Bezahlung ohne Registrierung und Betrieb rund um die Uhr. Die Lose wurden bereits vergeben, laufend gehen weitere Standorte in Betrieb. Für Privatpersonen und normale Betriebe gibt es hier nichts zu beantragen, relevant ist es als Standortangebot und für Unternehmen, die sich an künftigen Ausschreibungen beteiligen wollen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesministerium für Verkehr
BundSonstiges

Deutschlandnetz Schnellladeinfrastruktur

Mit dem Deutschlandnetz laesst das Bundesverkehrsministerium 9.000 zusätzliche Schnellladepunkte an mehr als 1.000 Standorten errichten, davon rund 900 in Städten und ländlichen Regionen und 200 an Autobahnrastanlagen. Die Standorte wurden europaweit ausgeschrieben und werden von privaten Unternehmen im Auftrag des Bundes gebaut und betrieben. Jeder Ladepunkt liefert mindestens 200 Kilowatt je Fahrzeug, einzelne bis zu 400 Kilowatt, und ist rund um die Uhr verfügbar. Für Nutzer entfällt eine Vorabregistrierung, gezahlt wird per App, Ladekarte oder kontaktlos. Das Netz geht seit 2024 schrittweise in Betrieb.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesministerium für Verkehr (BMV)
BundSonstiges

Dreifachanrechnung von Ladestrom auf die THG-Quote (Paragraf 5 Absatz 3 der 38. BImSchV)

Strom für Straßenfahrzeuge mit Elektroantrieb wird mit dem dreifachen Energiegehalt auf die Quote angerechnet: Faktor 3 ab 2024, Faktor 2 ab 2035 und Faktor 1 ab 2036. Zusätzlich greift der Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz von 0,4 für batteriegestützte Antriebe nach Anlage 3. Diese Mehrfachanrechnung ist der eigentliche Hebel, aus dem die Höhe der THG-Prämie entsteht.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesgesetzgeber
BundSonstiges

EEG-Ausfallvergütung für Solaranlagen über 100 Kilowatt

Fällt bei einer direktvermarktungspflichtigen Solaranlage der Direktvermarkter aus, greift die Ausfallvergütung nach Paragraf 21 Absatz 1 Nummer 3 EEG. Sie kann für bis zu drei aufeinanderfolgende Kalendermonate und insgesamt bis zu sechs Kalendermonate pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Der Anspruch verringert sich dabei nach Massgabe von Paragraf 53 Absatz 3 EEG. Wird eine der Höchstdauern überschritten, entfällt der Anspruch für den gesamten Kalendermonat.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Netzbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
BundSonstiges

EEG-Einspeisevergütung Photovoltaik (Volleinspeisung)

Wer den gesamten erzeugten Solarstrom einspeist statt ihn selbst zu verbrauchen, erhält nach Paragraf 48 Absatz 2a EEG einen Zuschlag auf den anzulegenden Wert. Der Zuschlag beträgt 4,8 Cent je Kilowattstunde bis 10 Kilowatt, 3,8 Cent bis 40 Kilowatt, 5,1 Cent bis 100 Kilowatt, 3,2 Cent bis 400 Kilowatt und 1,9 Cent bis 1 Megawatt. Die Volleinspeisung muss dem Netzbetreiber vor Inbetriebnahme beziehungsweise vor dem 1. Dezember des Vorjahres in Textform mitgeteilt werden.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Netzbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
BundSonstiges

EEG-Einspeisevergütung Photovoltaik (Überschusseinspeisung)

Wer Solarstrom ins Netz einspeist und den Rest selbst verbraucht, erhält vom Netzbetreiber eine gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung. Der anzulegende Wert nach Paragraf 48 Absatz 2 EEG beträgt 8,51 Cent je Kilowattstunde bis 10 Kilowatt, 7,43 Cent bis 40 Kilowatt und 7,64 Cent bis 1 Megawatt installierter Leistung. Die Vergütung wird über 20 Jahre zuzueglich des Inbetriebnahmejahres gezahlt. Anspruch auf die Einspeisevergütung besteht nach Paragraf 21 EEG für Anlagen bis 100 Kilowatt.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Netzbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
BundSonstiges

EEG-Einspeisevergütung für Solaranlagen bis 100 kW

Betreiber von Solaranlagen bis 100 Kilowatt installierter Leistung erhalten eine gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung je Kilowattstunde. Bei Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 gelten für Anlagen auf Gebäuden oder Laermschutzwaenden in der Überschusseinspeisung 7,70 Cent je Kilowattstunde bis 10 Kilowatt, 6,66 Cent bis 40 Kilowatt und 5,44 Cent bis 100 Kilowatt. In der Volleinspeisung sind es 12,22 Cent bis 10 Kilowatt und 10,24 Cent bis 40 sowie bis 100 Kilowatt. Sonstige Anlagen erhalten 6,19 Cent. Die Saetze sinken halbjährlich.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur und Stromnetzbetreiber
BundSonstiges

EEG-Marktprämie für Photovoltaik in der Direktvermarktung

Statt der festen Einspeisevergütung können Betreiber ihren Solarstrom über einen Direktvermarkter an der Boerse verkaufen und erhalten dazu die Marktprämie nach Paragraf 20 EEG. Die Marktprämie gleicht die Differenz zwischen dem anzulegenden Wert und dem Monatsmarktwert aus. Anlagen ab 100 Kilowatt installierter Leistung müssen den Strom verpflichtend direkt vermarkten. Voraussetzung ist unter anderem die Bilanzierung in einem eigenen Bilanz- oder Unterbilanzkreis für EEG-Strom.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Netzbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
BundSonstiges

Erhöhung und Verringerung des Ausschreibungsvolumens Wind an Land (Paragraf 28 EEG)

Für Projektierer und Bürgerenergiegesellschaften ist entscheidend, wie viel Volumen in einer Runde tatsächlich ausgeschrieben wird. Das Basisvolumen von 10.000 Megawatt pro Jahr (2024 bis 2028) erhöht sich um die im Vorjahr nicht bezuschlagten Mengen und verringert sich unter anderem um die Leistung von Anlagen ohne ausschreibungsbestimmten Wert, die im Vorjahr als in Betrieb genommen gemeldet wurden. Genau darunter fallen die ausschreibungsfrei geförderten Bürgerenergieanlagen nach Paragraf 22b EEG: Sie mindern das Volumen der regulären Ausschreibung. Die Bundesnetzagentur kann das Volumen zusätzlich um bis zu 30 Prozent erhöhen oder verringern und stellt die Anpassung jährlich bis zum 15. März fest. Bei drohender Unterzeichnung kann sie das Volumen eines Gebotstermins kürzen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesnetzagentur
BundSonstiges

Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBO, grüner Wasserstoff und E-Fuels) als Erfüllungsoption

Grüner Wasserstoff und strombasierte E-Fuels werden über die 37. BImSchV auf die THG-Quote angerechnet, wenn der eingesetzte Strom über Direktanschluss oder nach den Netzbezugsregeln der Paragrafen 5 bis 9 stammt und die Mindesteinsparung erreicht wird. Bei der Berechnung des Referenzwerts wird die energetische Menge ab 2024 mit dem Faktor 3 multipliziert, ab 2037 mit 2,5, ab 2038 mit 2, ab 2039 mit 1,5 und ab 2040 mit 1.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Umweltbundesamt (Vollzug der 37. BImSchV), Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
BundSonstiges

Erstattung notwendiger Untersuchungskosten für Offshore-Flächen (Paragrafen 10a und 10b WindSeeG)

Wer als Projektinhaber eine Offshore-Fläche auf eigene Kosten untersucht hat, kann die notwendigen Untersuchungskosten erstattet bekommen. Bei nicht zentral voruntersuchten Flächen richtet sich der Anspruch nach Paragraf 10b WindSeeG gegen den in der Ausschreibung bezuschlagten Bieter. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie stellt die erstattungsfähigen Kosten vor der Bekanntmachung der Ausschreibung durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht diesen als Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen. Der Projektinhaber muss innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe die Rechteeinräumung erklären; nach Zuschlagserteilung übermittelt er die Untersuchungsergebnisse binnen eines Monats, und der bezuschlagte Bieter erstattet die festgestellten Kosten unverzüglich.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie; Zahlung durch den bezuschlagten Bieter
BundSonstiges

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung mit Solarstrom (Paragraf 42b EnWG)

Seit dem Solarpaket I können Bewohner eines Gebäudes den Strom einer Photovoltaikanlage auf dem Dach unbuerokratisch untereinander aufteilen. Grundlage ist ein Gebäudestromnutzungsvertrag zwischen dem Anlagenbetreiber und den teilnehmenden Letztverbrauchern mit einem festgelegten Aufteilungsschlüssel. Die Nutzung erfolgt ohne Durchleitung durch ein Netz, direkt oder nach Zwischenspeicherung. Anders als beim Mieterstrom entfällt die Lieferantenrolle, ein Mieterstromzuschlag nach Paragraf 21 Absatz 3 EEG wird jedoch nicht gezahlt.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Gesetzgeber / Netzbetreiber
BundSonstiges

Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern (Geothermiebeschleunigungsgesetz, GeoBG)

Kein Geldprogramm, sondern der rechtliche Hebel für Geothermieprojekte: Das GeoBG erklärt Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeicher zu Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse (§ 4), erlaubt den vorzeitigen Beginn (§ 5), enthält Erleichterungen beim Artenschutz gegenüber § 39 und § 44 Bundesnaturschutzgesetz (§ 6), Duldungspflichten für Grundstückseigentümer (§ 7) sowie eigene Regeln zu Planfeststellung, Plangenehmigung und Enteignungsverfahren für Wärmeleitungen (§ 8). Rechtsbehelfe gehen erstinstanzlich an die Oberverwaltungsgerichte (§ 10).

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesgesetzgeber, Vollzug durch die zuständigen Landesbehörden

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