Förderprogramme in Saarland
Was du in Saarland beantragen kannst, inklusive der bundesweiten Programme, die dort auch gelten.
2.117 Programme gefunden
ThemaAlle
- Energie976
- Sanierung488
- Heizung225
- Photovoltaik156
- Dämmung82
- Fenster und Türen36
- Neubau181
- Wohneigentum173
- Mobilität550
- THG-Quote132
- Gründung448
- Digitalisierung369
- Forschung453
- Personal304
- Bildung681
- Familie269
- Natur und Umwelt420
- Landwirtschaft190
- Kultur278
- Sport166
- Soziales538
- Ehrenamt231
- Export79
- Sozialleistung519
- Wohnen und Miete223
- Gesundheit und Pflege250
- Zuwanderung und Integration112
- Sonstiges603
Anerkennung als förderfähige politische Stiftung
Das Stiftungsfinanzierungsgesetz regelt seit 2024, welche politischen Stiftungen überhaupt Geld aus dem Bundeshaushalt bekommen können. Voraussetzung ist unter anderem, dass die nahestehende Partei in mindestens drei aufeinanderfolgenden Legislaturperioden in Fraktionsstärke im Bundestag vertreten war. Die Stiftung muss in einer Gesamtschau die Gewähr bieten, aktiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Voelkerverständigung einzutreten. Als anerkannt gelten kraft Gesetzes die Friedrich-Ebert-, Konrad-Adenauer-, Hanns-Seidel-, Friedrich-Naumann-, Heinrich-Boell- und Rosa-Luxemburg-Stiftung.
Geld- und Sachleistungen an die Fraktionen des Deutschen Bundestages
Fraktionen des Bundestages haben nach Paragraf 58 Abgeordnetengesetz Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus dem Bundeshaushalt. Die Geldleistungen bestehen aus einem Grundbetrag je Fraktion, einem Betrag je Mitglied und einem Oppositionszuschlag für Fraktionen, die die Bundesregierung nicht tragen. Die Höhe legt der Bundestag jährlich fest, der Praesident berichtet dazu bis zum 30. September. Die Mittel dürfen ausschließlich für parlamentarische Aufgaben verwendet werden, eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig.
Sonderausgabenabzug für Parteispenden (Paragraf 10b Absatz 2 EStG)
Zuwendungen an politische Parteien können bis 3.300 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten bis 6.600 Euro. Der Abzug greift erst für den Teil der Spende, für den keine Steuerermäßigung nach Paragraf 34g EStG gewährt wurde. Eine doppelte Berücksichtigung desselben Betrags ist damit ausgeschlossen. Praktisch bedeutet das: die ersten 3.300 Euro laufen über Paragraf 34g, der Rest über den Sonderausgabenabzug.
Steuerermäßigung für Spenden an kommunale Wählervereinigungen (Paragraf 34g EStG)
Auch Beiträge und Spenden an Wählervereinigungen ohne Parteicharakter werden mit 50 Prozent von der Einkommensteuer abgezogen, höchstens 1.650 Euro bei Einzelveranlagung und 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung. Der Verein muss ausschließlich darauf gerichtet sein, mit eigenen Wahlvorschlaegen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene teilzunehmen. Er muss bei der letzten Wahl mindestens ein Mandat errungen oder der Wahlbehörde die Teilnahme an der nächsten Wahl angezeigt haben. Nimmt der Verein an der nächsten Wahl nicht teil, gilt die Ermäßigung nur für Zahlungen bis zum Wahltag.
Steuerermäßigung für Mitgliedsbeiträge und Spenden an Parteien (Paragraf 34g EStG)
Wer Mitgliedsbeiträge oder Spenden an eine politische Partei zahlt, bekommt die Haelfte davon direkt von der Einkommensteuer abgezogen. Die Ermäßigung beträgt 50 Prozent der Ausgaben, höchstens 1.650 Euro bei Einzelveranlagung und höchstens 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten. Der Abzug erfolgt von der tariflichen Steuer und wirkt damit unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Ausgeschlossen sind Parteien, die nach Paragraf 18 Absatz 7 Parteiengesetz von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen sind.
Abschlagszahlungen auf die staatliche Parteienfinanzierung
Damit Parteien nicht bis zur endgültigen Festsetzung im Februar des Folgejahres auf Geld warten müssen, zahlt der Bundestagspraesident nach Paragraf 20 Parteiengesetz vier Abschlaege im Jahr aus. Die Termine sind der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Jeder Abschlag beträgt höchstens 25 Prozent der für das Vorjahr festgesetzten Summe. Überzahlte Beträge sind unverzueglich zurückzuerstatten, notfalls wird eine Sicherheitsleistung verlangt.
Staatliche Teilfinanzierung der Parteien - Zuwendungsanteil
Zusätzlich zum Wählerstimmenanteil erhalten Parteien 0,45 Euro für jeden Euro, den sie als Zuwendung eingenommen haben. Als Zuwendung zählen eingezahlte Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie rechtmäßig erlangte Spenden. Berücksichtigt werden nur Zuwendungen bis 3.300 Euro je natürlicher Person und Jahr. Damit belohnt der Staat die Verankerung einer Partei in der Gesellschaft und nicht Großspenden.
Staatliche Teilfinanzierung der Parteien - Wählerstimmenanteil
Parteien erhalten jährlich Mittel aus dem Bundeshaushalt als Teilfinanzierung ihrer Tätigkeit. Nach Paragraf 18 Absatz 3 Parteiengesetz werden 0,83 Euro für jede gültige Listenstimme bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen gezahlt, für die ersten vier Millionen Stimmen einer Partei 1 Euro je Stimme. Die Beträge werden seit 2017 jährlich an den Preisindex der parteitypischen Ausgaben angepasst. Anspruch besteht ab 0,5 Prozent der Listenstimmen bei Europa- oder Bundestagswahl beziehungsweise ab 1,0 Prozent bei einer Landtagswahl.
Bundesförderung von E-Lastenfahrrädern (E-Lastenfahrrad-Richtlinie)
Das BAFA fördert den Kauf von E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhängern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen. Antragsberechtigt sind private Unternehmen jeder Rechtsform einschließlich Freiberuflern sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Gebietskörperschaften, kommunale Eigenbetriebe und Vereine sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die Fahrzeuge müssen serienmäßig und fabrikneu sein und ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 170 Kilogramm aufweisen.
Kofinanzierung von AMIF-Projekten durch das BAMF
Das Bundesamt kofinanziert seit 2015 Projekte, die aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union gefördert werden. Die Förderquote für AMIF-Projekte liegt in der Förderperiode 2021 bis 2027 zwischen 75 und 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Eine nationale Kofinanzierung ist grundsätzlich möglich für Projekte, die dem spezifischen Ziel 2 des AMIF zuzuordnen sind, also der Integration und sozialen Inklusion von Drittstaatsangehörigen sowie der Vorintegration. Nicht förderfähig sind unter anderem Maßnahmen in Landes- oder Kommunalzuständigkeit, Sprachförderung, sozialpädagogische Begleitung und Baumaßnahmen. Kofinanzierungen können nur gebunden an eine Ausschreibung beantragt werden; derzeit ist keine Ausschreibung geplant.
Gemeinsam unterwegs: Identität, Anerkennung, Begegnung (Paragraf 9 Abs. 4 BVFG)
Das Bundesamt fördert das ergänzende Integrationsförderangebot Gemeinsam unterwegs: Identität, Anerkennung, Begegnung nach Paragraf 9 Abs. 4 Bundesvertriebenengesetz. Seit dem 21. Januar 2020 wird das Angebot nach einem neuen Konzept umgesetzt. Es richtet sich an Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie ihre Familienangehörigen und ergänzt den Integrationskurs. Informationen zu Zielgruppe, Formaten und Inhalten sowie zum Antragsverfahren stellt das Bundesamt für interessierte Träger bereit.
Projekte zur Integration jüdischer Zugewanderter
Seit 1993 sind über 200.000 jüdische Zuwanderinnen und Zuwanderer aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland gekommen. Das Bundesamt fördert Integrationsprojekte, die sich speziell an diese Gruppe richten. Die Projekte unterstützen beim Ankommen und Einleben und ermöglichen es den Teilnehmenden, sich mit dem jüdischen Leben vor Ort vertraut zu machen. Gefördert wird außerdem der Dialog mit Vertreterinnen und Vertretern anderer Glaubensrichtungen, um Verständnis zu entwickeln und Vorurteile abzubauen. Grundlage sind die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur gesellschaftlichen und sozialen Integration; die Antragstellung läuft über das Förderportal easy-Online.
Förderung von Modellprojekten in der Integrationsarbeit
Das Bundesamt fördert Modellprojekte, in denen neue Konzepte, Ideen und Methoden für die Integrationsarbeit erprobt werden. Die Vorhaben haben häufig überregionalen Charakter und finden an mehreren Standorten bundesweit statt. Sie werden in der Regel wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Voraussetzung für die Förderung ist eine aussagekräftige Projektskizze mit Grundidee, geplanten Maßnahmen und Ergebnissen sowie ersten Angaben zur Finanzierung. Interessenbekundungen können jederzeit eingereicht werden, ausschlaggebend ist der innovative Charakter. Nicht förderfähig sind unter anderem Maßnahmen in Landes- oder Kommunalzuständigkeit, Sprachförderung, sozialpädagogische Begleitung, Forschungsprojekte und Baumaßnahmen.
Multiplikatorenschulungen in der Integrationsarbeit
Im Rahmen des Bundesprogramms Gesellschaftlicher Zusammenhalt fördert das Bundesamt ein- oder mehrtägige Schulungen für ehrenamtliche Integrationsakteure. Ziel ist es, Ehrenamtlichen fachliches Wissen für ihre Arbeit zu vermitteln und ihr Engagement zu stärken. Die thematische Ausrichtung legt das Bundesamt jedes Jahr neu fest. Neben dem Fachwissen steht der persönliche Austausch zwischen Engagierten aus unterschiedlichen Organisationen und Initiativen im Vordergrund, aus dem neue Kontakte und Kooperationen entstehen sollen.
Bundesprogramm Gesellschaftlicher Zusammenhalt - Vor Ort. Vernetzt. Verbunden.
Das Bundesprogramm fördert rund 300 Projekte, die das interkulturelle Miteinander vor Ort verbessern und den gesellschaftlichen Zusammenhalt stärken. Die Projekte schaffen Begegnungsräume im Stadtteil, Wohnbezirk oder ländlichen Raum, bauen Vorurteile ab und erleichtern Zugewanderten die Teilhabe am örtlichen Leben. Das Spektrum reicht vom interkulturellen Begegnungscafe über Stadtteilradio und Videoprojekte bis zu Paten- und Lotsenprojekten. Träger sind Verbände, Stiftungen, Vereine, Migrantenorganisationen, Initiativen und Behörden. Informationen zur Förderung stehen auf der Programmseite bgz-vorort.de.
Strukturförderung von Migrantenorganisationen des BAMF
Das Strukturförderprogramm unterstützt seit 2013 bundesweit agierende Migrantenorganisationen beim Ausbau ihrer Dachstrukturen und bei der Professionalisierung. Die Verbände können eigene Geschäftsstellen einrichten und ihre Rolle als Ansprechpartner auf Bundesebene stärken. Die Förderung gliedert sich in eine dreijährige Phase des Strukturaufbaus und eine anschließende dreijährige Stabilisierungsphase, jeweils mit Zielvereinbarungen. Besonderheit ist die fachlich-wissenschaftliche Begleitung mit Coachings, Schulungen und Beratung. Seit 2013 haben insgesamt 21 Migrantenorganisationen eine Strukturförderung erhalten. Das Bundesamt plant, in jeder Legislaturperiode ein Interessenbekundungsverfahren durchzuführen.
Houses of Resources
Das Bundesamt fördert deutschlandweit 20 Houses of Resources. Diese Ressourcenhäuser unterstützen Migrantenorganisationen, andere integrativ wirkende Organisationen und Ehrenamtliche vor Ort. Sie bieten Beratung und Qualifizierung zu Gründung, Organisationsentwicklung, Projektmanagement, Vereins- und Haftungsrecht, Buchhaltung und Öffentlichkeitsarbeit, unterstützen bei der Akquise oder Gewährung von Finanzmitteln für konkrete Maßnahmen, stellen Räume und Technik zur Verfügung und begleiten Projekte praktisch. Außerdem initiieren sie Netzwerke und Kooperationen zwischen lokalen und regionalen Integrationsakteuren.
Willkommenslotsen (Modul 2 der Förderrichtlinie Passgenaue Besetzung)
Das Programm fördert den Einsatz von Beraterinnen und Beratern an Kammern und Wirtschaftsorganisationen, die Unternehmen bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen unterstützen. Modul 2 Willkommenslotsen richtet sich gezielt auf Ausbildungssuchende aus dem Ausland und mit Fluchthintergrund, Modul 1 Passgenaue Besetzung auf Jugendliche aus dem Inland. Rund 140 geförderte Beraterinnen und Berater ermitteln den betrieblichen Bedarf, erstellen Anforderungsprofile, suchen Kandidatinnen und Kandidaten und begleiten die Auswahl. Antragsberechtigt sind die in der Förderrichtlinie genannten Kammern und Wirtschaftsorganisationen, die auch beide Module anteilig anbieten können. Für die beratenen Betriebe ist das Angebot kostenfrei.
Projekt URA - Rückkehr und Reintegration im Kosovo
Das von Bund und Ländern finanzierte Projekt URA unterstützt kosovarische Rückkehrerinnen und Rückkehrer bei der Wiedereingliederung im Herkunftsland. Zum Angebot gehören Empfangnahme und Erstbetreuung am Flughafen, Sozialberatung, psychologische Betreuung sowie Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung. Finanziell wird unter anderem ein einmaliges Überbrückungsgeld in bar gezahlt, dazu kommen Teilerstattung der Fahrtkosten zum Rückkehrzentrum in Pristina, ein Medizinkostenzuschuss, ein einmaliger Einrichtungszuschuss, ein monatlicher Mietkostenzuschuss und die Übernahme von Sprachkurskosten. Die konkreten Leistungen werden im persönlichen Beratungsgespräch festgelegt.
StarthilfePlus - Reintegrationsunterstützung im Zielland
StarthilfePlus ergänzt seit 2017 das Programm REAG/GARP und gewährt Rückkehrenden in über 40 Zielländern eine Reintegrationsunterstützung. Neben der finanziellen zweiten Starthilfe im Zielland gibt es in Aserbaidschan, Iran und Libanon eine Unterstützung im Bereich Wohnen. Personen mit einer Duldung von mindestens zwei Jahren können in Bosnien-Herzegowina und Montenegro zusätzlich eine einmalige finanzielle Unterstützung sowie Sachleistungen für Wohnen und medizinische Kosten erhalten. In Zielländern mit EU Reintegration Programme fallen die Förderhöhen geringer aus. Ein Anspruch auf Unterstützung besteht nicht.
Förderprogramm REAG/GARP zur freiwilligen Rückkehr
Das humanitäre Förderprogramm REAG/GARP unterstützt Personen bei der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland oder bei der Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Staat. Bund und Länder legen jährlich gemeinsam den Umfang der Ausreisehilfen fest; die jeweils gültigen Förderleistungen stehen im REAG/GARP-Informationsblatt auf dem Portal Returning from Germany. Das BAMF organisiert und betreut die Ausreise. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Anträge nehmen Kommunal- und Landesbehörden, Fachberatungsstellen, Wohlfahrtsverbände und zentrale Rückkehrberatungsstellen entgegen.
Vorbereitungskurse auf Studienkolleg oder Fachstudium im Garantiefonds Hochschule
Neben Sprachkursen fördert der Garantiefonds Hochschule fachliche Vorbereitungskurse für ein Studienkolleg oder ein Fachstudium. Angeboten werden Schwerpunkte in Mathematik, MINT, Medizin und Informatik. Die Kurse dauern ein bis zwei Monate und finden an verschiedenen Schulen im Bundesgebiet statt. Voraussetzung sind Deutschkenntnisse auf Niveau C1. Ziel ist der Erwerb und die Auffrischung des Wissens, das für den Besuch des Studienkollegs oder den Studieneinstieg nötig ist.
Kurse zum Erwerb des Abiturs im Garantiefonds Hochschule
Wenn die im Herkunftsland erworbene Hochschulreife in Deutschland nicht anerkannt wird, fördert der Garantiefonds Hochschule den Besuch von Lehrgängen zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung. Der Sonderlehrgang in Hanau dauert zwei Jahre, ermöglicht eine Unterbringung im Wohnheim, führt zum Abitur oder zum schulischen Teil der Fachhochschulreife und öffnet alle Studienfächer. Studienkollegs an Universitäten dauern ein Jahr und enden mit der Feststellungsprüfung, beschränkt auf die Fächer des gewählten Schwerpunktkurses. HZB-Kurse an Universitäten dauern ebenfalls ein Jahr, das Fächerspektrum variiert je nach Hochschule und Bundesland.
Sprachkurse im Garantiefonds Hochschule
Über den Garantiefonds Hochschule werden bundesweit Sprachkurse für junge Zugewanderte finanziert, die ein Studium in Deutschland anstreben. Deutschkurse mit Abschluss C1 dauern fünf bis acht Monate und setzen Deutschkenntnisse auf Niveau B1 voraus. Prüfungsvorbereitungskurse für TestDaF, telc C1 Hochschule oder DSH dauern ein bis zwei Monate und setzen Niveau C1 voraus. Englischkurse mit Zielniveau B2 dauern fünf bis acht Monate und setzen Deutsch auf C1 sowie Englisch auf A2 voraus. Die Kurse finden bei verschiedenen Sprachschulen im gesamten Bundesgebiet statt.
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