Förderprogramme in Nordrhein-Westfalen
Was du in Nordrhein-Westfalen beantragen kannst, inklusive der bundesweiten Programme, die dort auch gelten.
2.261 Programme gefunden
ThemaAlle
- Energie976
- Sanierung488
- Heizung225
- Photovoltaik156
- Dämmung82
- Fenster und Türen36
- Neubau181
- Wohneigentum173
- Mobilität550
- THG-Quote132
- Gründung448
- Digitalisierung369
- Forschung453
- Personal304
- Bildung681
- Familie269
- Natur und Umwelt420
- Landwirtschaft190
- Kultur278
- Sport166
- Soziales538
- Ehrenamt231
- Export79
- Sozialleistung519
- Wohnen und Miete223
- Gesundheit und Pflege250
- Zuwanderung und Integration112
- Sonstiges603
Paralympische Elite-Förderung
Als Pendant zur Mercedes-Benz Elite-Förderung wurde Anfang 2023 die Paralympische Elite-Förderung geschaffen. Athletinnen und Athleten mit Medaillenerfolgen bei Weltmeisterschaften in paralympischen Einzeldisziplinen erhalten zusätzlich 400 Euro pro Monat. Finanziert wird sie von PwC Deutschland. Das Programm ist Teil der einheitlichen, inklusiven Förderstruktur der Sporthilfe.
Mercedes-Benz Elite-Förderung
Athletinnen und Athleten mit Medaillenerfolgen bei Weltmeisterschaften in olympischen Einzeldisziplinen erhalten zusätzlich zu anderen Förderleistungen der Sporthilfe 400 Euro pro Monat. Die Förderung wird von der Mercedes-Benz AG finanziert und ergänzt die Grundförderung im Top-Team. Sie richtet sich an die sportliche Spitze im olympischen Bereich.
Nachwuchselite-Förderung der DFL Stiftung
Ausgewählte Talente aus dem Talent-Team der Sporthilfe können zusätzlich in die Nachwuchselite-Förderung aufgenommen werden. Sie erhalten 200 Euro pro Monat zusätzlich zur Grundförderung. Finanziert wird das Programm von der DFL Stiftung. Ziel ist es, jungen Kaderathletinnen und Kaderathleten eine verlässliche Perspektive im Leistungssport zu geben.
Sporthilfe-Grundförderung Top-Team
Das Top-Team der Sporthilfe fördert Athletinnen und Athleten, die bei Weltmeisterschaften oder Olympischen beziehungsweise Paralympischen Spielen unter die besten acht gekommen sind oder eine vergleichbare Leistung erbracht haben, in der Regel Mitglieder des Olympiakaders des DOSB. Die monatliche Grundförderung beträgt 800 Euro, mit Sportförderstelle 250 Euro. Zusätzlich sind Stipendien, Ausbildungszuschüsse, Nachhilfeerstattungen und Verdienstausfallzahlungen beantragbar.
Sporthilfe-Grundförderung Potenzial-Team
Im Potenzial-Team der Stiftung Deutsche Sporthilfe beträgt die monatliche Grundförderung 700 Euro. Wer eine Sportförderstelle bei Bundeswehr, Bundespolizei oder Zoll innehat, erhält 150 Euro monatlich. Zusätzlich können Studierende das Deutsche Bank Sport-Stipendium, Auszubildende einen Zuschuss und Schülerinnen und Schüler Nachhilfeerstattungen beantragen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Verdienstausfall für Verbandsmaßnahmen geltend machen.
Sporthilfe-Grundförderung Talent-Team
Seit dem 1. Januar 2025 gilt die neue Sporthilfe-Förderung mit vier Teams in drei Förderbereichen. Im Talent-Team erhält jede Bundeskaderathletin und jeder Bundeskaderathlet eine monatliche Grundförderung, damit bereits im Nachwuchsbereich international startende Aktive finanziell unterstützt werden. Hinzu kommen Individualbausteine und eine situative Förderung, insbesondere zur Berufsvorbereitung. Die Struktur gilt einheitlich für olympische, paralympische, gehörlose und nicht-olympische Sportarten.
Bundesprogramm Integration durch Sport
Das seit rund 30 Jahren bestehende Bundesprogramm bringt Zugewanderte und Menschen mit Migrationshintergrund über den vereinsorganisierten Breitensport in gesellschaftliche Strukturen. Gefördert werden Personalstellen bei DOSB, Landessportbünden und Spitzenverbänden sowie integrative Maßnahmen von Stützpunktvereinen, etwa Sportangebote, Qualifizierungen und interkulturelle Veranstaltungen. Rechtsgrundlage ist die BMI-Richtlinie zur Durchführung des Bundesprogramms vom 7. Dezember 2023. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
progres.nrw Markteinführung: Photovoltaik und Solarthermie
Das nordrhein-westfaelische Breitenprogramm progres.nrw fördert im Bereich Stromerzeugung und Wärmeerzeugung unter anderem Fassaden-Photovoltaik, die funktionell in die Gebäudehuelle integriert ist, Carports mit Photovoltaik-Dach über offenen Parkplätzen, thermische Solarkollektoranlagen zur Bereitstellung solarer Prozesswärme sowie Photovoltaik-Dachanlagen mit Batteriespeicher auf kommunalen Gebäuden. Die Mittel sind begrenzt, Anträge können nur berücksichtigt werden, solange Haushaltsmittel zur Verfuegung stehen.
Besondere Solaranlagen: Agri-Photovoltaik, Parkplatz- und Moor-Photovoltaik
Innerhalb der Ausschreibung für Freiflächenanlagen gibt es seit 2023 die Kategorie der besonderen Solaranlagen. Dazu zählen Anlagen auf Ackerflächen mit gleichzeitigem Anbau von Kulturpflanzen, also Agri-Photovoltaik, Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen mit Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen, Anlagen auf Grünland mit fortgesetzter Nutzung als Dauergrünland ausserhalb von Natura-2000-Gebieten, Anlagen auf Parkplatzflächen sowie Anlagen auf wiedervernaessten, früher entwaesserten Moorboeden. Die technischen Anforderungen legt die Bundesnetzagentur in eigenen Festlegungen fest.
Halbjährliche Absenkung der EEG-Fördersaetze für Solarstrom
Die anzulegenden Werte für Solarstrom nach den Paragrafen 48 und 48a EEG sinken seit dem 1. Februar 2024 alle sechs Monate um jeweils 1 Prozent gegenueber dem vorangegangenen Zeitraum. Massgeblich ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. Die Werte werden auf zwei Nachkommastellen gerundet, für die Berechnung der nächsten Stufe werden jedoch die ungerundeten Werte zugrunde gelegt. Wer früher in Betrieb nimmt, sichert sich damit den höheren Satz für die gesamte Förderdauer.
Anschlussvergütung für ausgeförderte Photovoltaikanlagen
Photovoltaikanlagen, deren 20-jähriger EEG-Förderzeitraum abgelaufen ist, können weiter ins Netz einspeisen. Nach Paragraf 21 Absatz 1 Nummer 4 EEG besteht für ausgeförderte Anlagen ein Anspruch auf Einspeisevergütung, der sich nach Massgabe von Paragraf 53 Absatz 4 EEG verringert. Vergueteter Massstab ist der Jahresmarktwert Solar abzueglich der Vermarktungskosten des Netzbetreibers. Alternativ können Betreiber in die Direktvermarktung wechseln oder den Strom vollständig selbst verbrauchen.
EEG-Ausfallvergütung für Solaranlagen über 100 Kilowatt
Fällt bei einer direktvermarktungspflichtigen Solaranlage der Direktvermarkter aus, greift die Ausfallvergütung nach Paragraf 21 Absatz 1 Nummer 3 EEG. Sie kann für bis zu drei aufeinanderfolgende Kalendermonate und insgesamt bis zu sechs Kalendermonate pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Der Anspruch verringert sich dabei nach Massgabe von Paragraf 53 Absatz 3 EEG. Wird eine der Höchstdauern überschritten, entfällt der Anspruch für den gesamten Kalendermonat.
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen (Paragraf 35c EStG)
Für energetische Maßnahmen am selbstgenutzten Wohngebäude ermäßigt sich die Einkommensteuer. Im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr sind es je 7 Prozent der Aufwendungen, höchstens je 14.000 Euro, im übernächsten Jahr 6 Prozent, höchstens 12.000 Euro. Begoenstigt ist unter anderem die Erneuerung der Heizungsanlage, worunter auch Solarthermieanlagen fallen. Das Gebäude muss bei Durchführung der Maßnahme aelter als zehn Jahre sein. Eine Kombination mit öffentlicher Zuschussförderung für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen.
Steckersolar: Vereinfachte Regeln für Balkonkraftwerke
Für Steckersolargeraete gelten seit dem Solarpaket I deutlich einfachere Regeln. Zulässig sind bis zu 2 Kilowatt Modulleistung und bis zu 800 Voltampere Wechselrichterleistung je Anschlusspunkt. Eine vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber ist nicht mehr noetig, die Registrierung im Marktstammdatenregister muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen. Die Pflicht zur Fernsteuerbarkeit nach Paragraf 9 EEG entfällt. Der eingespeiste Strom wird unentgeltlich abgenommen, eine Einspeisevergütung gibt es nicht.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung mit Solarstrom (Paragraf 42b EnWG)
Seit dem Solarpaket I können Bewohner eines Gebäudes den Strom einer Photovoltaikanlage auf dem Dach unbuerokratisch untereinander aufteilen. Grundlage ist ein Gebäudestromnutzungsvertrag zwischen dem Anlagenbetreiber und den teilnehmenden Letztverbrauchern mit einem festgelegten Aufteilungsschlüssel. Die Nutzung erfolgt ohne Durchleitung durch ein Netz, direkt oder nach Zwischenspeicherung. Anders als beim Mieterstrom entfällt die Lieferantenrolle, ein Mieterstromzuschlag nach Paragraf 21 Absatz 3 EEG wird jedoch nicht gezahlt.
Solarspitzengesetz: Wegfall der Vergütung bei negativen Strompreisen
Mit dem Solarspitzengesetz wurde Paragraf 51 EEG neu gefasst. Für Zeiträume mit negativem Spotmarktpreis sinkt der anzulegende Wert auf null, die Einspeisung wird also nicht mehr verguetet. Die Regelung gilt nicht für Anlagen unter 100 Kilowatt vor Ablauf des Jahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird, und nicht für Anlagen unter 2 Kilowatt vor der entsprechenden Festlegung der Bundesnetzagentur. Nicht verguetete Stunden verlaengern den Förderzeitraum entsprechend.
Innovationsausschreibungen für Anlagenkombinationen
Die Bundesnetzagentur schreibt nach Paragraf 39n EEG technologieneutral Förderung für besonders netz- und systemdienliche Anlagenkombinationen aus, in der Praxis meist Photovoltaik in Verbindung mit einem Speicher. Anders als in den üblichen Ausschreibungen wird eine fixe Marktprämie gezahlt. Rechtsgrundlage sind die Paragrafen 28 bis 35a und 39n EEG sowie die Innovationsausschreibungsverordnung. Es finden jährlich zwei Gebotsrunden zum 1. Mai und zum 1. September statt, 2026 mit je 475.000 Kilowatt Volumen.
Ausschreibung Solaranlagen des zweiten Segments (Gebäude und Laermschutzwaende)
Für größere Aufdachanlagen und Anlagen an Laermschutzwaenden ermittelt die Bundesnetzagentur die Förderhöhe über eine eigene Ausschreibung. Zuschlaege legen den anzulegenden Wert fest, der Strom wird direkt vermarktet. Für 2026 sind Gebotstermine am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober vorgesehen mit einem Ausschreibungsvolumen von 366.667, 366.667 und 366.666 Kilowatt vor Anpassung. Die Erhöhung des Volumens durch das Solarpaket I steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Ausschreibung Solaranlagen des ersten Segments (Freifläche)
Die Bundesnetzagentur ermittelt die Förderhöhe für größere Freiflächen-Photovoltaikanlagen im wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren. Wer einen Zuschlag erhält, bekommt den gebotenen anzulegenden Wert und vermarktet den Strom in der Direktvermarktung. Für 2026 sind Gebotstermine am 1. Maerz, 1. Juli und 1. Dezember mit einem Ausschreibungsvolumen von jeweils 3.300.000 Kilowatt vor Anpassung vorgesehen. Das Segment umfasst unter anderem Anlagen auf Konversionsflächen, entlang von Autobahnen und Schienenwegen sowie auf benachteiligten landwirtschaftlichen Flächen.
KfW 270 Erneuerbare Energien Standard
Zinsguenstiger Förderkredit der KfW für Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien. Gefördert werden Photovoltaikanlagen einschließlich Freiflächenanlagen, Batteriespeicher, Solarthermie, Wärmepumpen, Wind- und Wasserkraft sowie Wärme- und Kältenetze. Finanzierbar sind bis zu 100 Prozent der Investitionskosten, der Kreditbetrag liegt bei bis zu 150 Millionen Euro je Vorhaben. Die Laufzeit beträgt bis zu 30 Jahre mit bis zu fuenf tilgungsfreien Anlaufjahren. Der Antrag läuft über die Hausbank.
Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (Paragraf 3 Nummer 72 EStG)
Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden sind von der Einkommensteuer befreit. Die Grenze liegt bei 30 Kilowatt peak installierter Bruttoleistung je Wohn- oder Gewerbeeinheit und bei insgesamt 100 Kilowatt peak je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Sind die Einkuenfte vollständig steuerfrei, entfällt die Pflicht zur Gewinnermittlung. Massgeblich ist die im Marktstammdatenregister eingetragene Leistung.
Umsatzsteuer-Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen (Paragraf 12 Absatz 3 UStG)
Auf die Lieferung und Installation von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Stromspeichern fällt keine Umsatzsteuer an. Der Steuersatz beträgt null Prozent, wenn die Anlage auf oder in der Naehe von Privatwohnungen, Wohnungen oder gemeinwohlorientierten Gebäuden installiert wird. Die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister darf 30 Kilowatt peak nicht übersteigen. Die Regelung gilt ebenso für innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren.
Mieterstromzuschlag für Solaranlagen
Wer Solarstrom vom eigenen Dach ohne Netzdurchleitung an Mieter im selben Gebäude oder im selben Quartier liefert, erhält zusätzlich zum Erlös aus dem Stromverkauf den Mieterstromzuschlag nach Paragraf 21 Absatz 3 EEG. Die Höhe richtet sich nach Paragraf 48a EEG und wird von der Bundesnetzagentur veröffentlicht, gestaffelt nach Anlagen bis 10, bis 40 und bis 1000 Kilowatt. Der Zuschlag entfällt bei Nichtwohngebäuden, wenn Anlagenbetreiber und Letztverbraucher verbundene Unternehmen sind.
EEG-Marktprämie für Photovoltaik in der Direktvermarktung
Statt der festen Einspeisevergütung können Betreiber ihren Solarstrom über einen Direktvermarkter an der Boerse verkaufen und erhalten dazu die Marktprämie nach Paragraf 20 EEG. Die Marktprämie gleicht die Differenz zwischen dem anzulegenden Wert und dem Monatsmarktwert aus. Anlagen ab 100 Kilowatt installierter Leistung müssen den Strom verpflichtend direkt vermarkten. Voraussetzung ist unter anderem die Bilanzierung in einem eigenen Bilanz- oder Unterbilanzkreis für EEG-Strom.
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- BundeslandFörderung in BayernProgramme, Stellen und die LfA Förderbank Bayern.
- BundeslandFörderung in Baden-WürttembergProgramme, Stellen und die L-Bank, Staatsbank für Baden-Württemberg.
- BundeslandFörderung in NiedersachsenProgramme, Stellen und die NBank, Investitions- und Förderbank Niedersachsen.
Eine Liste ist nett, aber sie weiß nichts über dich. Der Check sortiert dieselben Programme nach dem, was du wirklich vorhast.