Förderprogramme in Bremen
Was du in Bremen beantragen kannst, inklusive der bundesweiten Programme, die dort auch gelten.
2.140 Programme gefunden
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Sportförderdarlehen Landessportbund Bremen
Mit dem Sportförderdarlehen unterstützt der Landessportbund Bremen seine Mitgliedsvereine bei der Umsetzung wichtiger Vorhaben. Die Vergabe erfolgt direkt über den Landessportbund. Besonders attraktiv ist der Tilgungsnachlass, denn bei pünktlicher Tilgung werden 20 Prozent des Darlehens, höchstens jedoch 1.000 Euro, in einen Zuschuss umgewandelt. Das Darlehen ergänzt die Zuschussmöglichkeiten nach den Bremer Sportförderungsrichtlinien.
Sportförderdarlehen des Landessportbunds Bremen
Zinsfreies Darlehen ab 1.500 Euro Gesamtvolumen für Investitionen von Sportvereinen in Bau- und Sanierungsarbeiten an Sportanlagen sowie in langlebige Sportgeräte ab 500 Euro je Gerät. Bei pünktlicher Tilgung werden 20 Prozent des Darlehens, maximal 1.000 Euro, in einen Zuschuss umgewandelt. Ergänzend vergibt der Landessportbund Toto-Lotto-Mittel an seine Mitgliedsverbände.
Sportförderungsrichtlinien Land Bremen
Auf Grundlage der Sportförderungsrichtlinien können Sportvereine und Sportverbände, die Mitglied im Landessportbund Bremen sind, Zuschüsse beantragen. Gefördert werden unter anderem die Teilnahme an nationalen und internationalen Meisterschaften über Fahrtkostenzuschüsse sowie weitere Vereinsaufgaben. Über die Anträge beschließt die Städtische Deputation für Sport im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. In Bremerhaven unterstützt das Amt für Sport und Freizeit nach eigenen, vom Magistrat beschlossenen Richtlinien.
Sporthilfe Alumni-Stipendium
Das Alumni-Stipendium ermöglicht erfolgreichen Athletinnen und Athleten nach dem Ende der Leistungssportkarriere eine berufliche oder wissenschaftliche Qualifikation nachzuholen, die parallel zum zeitintensiven Sport nicht möglich war. Gezahlt werden 500 Euro pro Monat für höchstens drei Jahre. Berechtigt sind ehemalige Top-Team- und A-Kader-Athletinnen und -Athleten sowie Aktive des Paralympicskaders beziehungsweise des A-Kaders des Deutschen Behindertensportverbandes. Ergänzend begleiten Mentorinnen und Mentoren den Berufseinstieg.
Sporthilfe-Grundförderung Potenzial-Team
Im Potenzial-Team der Stiftung Deutsche Sporthilfe beträgt die monatliche Grundförderung 700 Euro. Wer eine Sportförderstelle bei Bundeswehr, Bundespolizei oder Zoll innehat, erhält 150 Euro monatlich. Zusätzlich können Studierende das Deutsche Bank Sport-Stipendium, Auszubildende einen Zuschuss und Schülerinnen und Schüler Nachhilfeerstattungen beantragen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Verdienstausfall für Verbandsmaßnahmen geltend machen.
Sporthilfe-Grundförderung Talent-Team
Seit dem 1. Januar 2025 gilt die neue Sporthilfe-Förderung mit vier Teams in drei Förderbereichen. Im Talent-Team erhält jede Bundeskaderathletin und jeder Bundeskaderathlet eine monatliche Grundförderung, damit bereits im Nachwuchsbereich international startende Aktive finanziell unterstützt werden. Hinzu kommen Individualbausteine und eine situative Förderung, insbesondere zur Berufsvorbereitung. Die Struktur gilt einheitlich für olympische, paralympische, gehörlose und nicht-olympische Sportarten.
Sporthilfe-Grundförderung Top-Team
Das Top-Team der Sporthilfe fördert Athletinnen und Athleten, die bei Weltmeisterschaften oder Olympischen beziehungsweise Paralympischen Spielen unter die besten acht gekommen sind oder eine vergleichbare Leistung erbracht haben, in der Regel Mitglieder des Olympiakaders des DOSB. Die monatliche Grundförderung beträgt 800 Euro, mit Sportförderstelle 250 Euro. Zusätzlich sind Stipendien, Ausbildungszuschüsse, Nachhilfeerstattungen und Verdienstausfallzahlungen beantragbar.
Sprachkurse im Garantiefonds Hochschule
Über den Garantiefonds Hochschule werden bundesweit Sprachkurse für junge Zugewanderte finanziert, die ein Studium in Deutschland anstreben. Deutschkurse mit Abschluss C1 dauern fünf bis acht Monate und setzen Deutschkenntnisse auf Niveau B1 voraus. Prüfungsvorbereitungskurse für TestDaF, telc C1 Hochschule oder DSH dauern ein bis zwei Monate und setzen Niveau C1 voraus. Englischkurse mit Zielniveau B2 dauern fünf bis acht Monate und setzen Deutsch auf C1 sowie Englisch auf A2 voraus. Die Kurse finden bei verschiedenen Sprachschulen im gesamten Bundesgebiet statt.
Staatliche Teilfinanzierung der Parteien - Wählerstimmenanteil
Parteien erhalten jährlich Mittel aus dem Bundeshaushalt als Teilfinanzierung ihrer Tätigkeit. Nach Paragraf 18 Absatz 3 Parteiengesetz werden 0,83 Euro für jede gültige Listenstimme bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen gezahlt, für die ersten vier Millionen Stimmen einer Partei 1 Euro je Stimme. Die Beträge werden seit 2017 jährlich an den Preisindex der parteitypischen Ausgaben angepasst. Anspruch besteht ab 0,5 Prozent der Listenstimmen bei Europa- oder Bundestagswahl beziehungsweise ab 1,0 Prozent bei einer Landtagswahl.
Staatliche Teilfinanzierung der Parteien - Zuwendungsanteil
Zusätzlich zum Wählerstimmenanteil erhalten Parteien 0,45 Euro für jeden Euro, den sie als Zuwendung eingenommen haben. Als Zuwendung zählen eingezahlte Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie rechtmäßig erlangte Spenden. Berücksichtigt werden nur Zuwendungen bis 3.300 Euro je natürlicher Person und Jahr. Damit belohnt der Staat die Verankerung einer Partei in der Gesellschaft und nicht Großspenden.
StarthilfePlus - Reintegrationsunterstützung im Zielland
StarthilfePlus ergänzt seit 2017 das Programm REAG/GARP und gewährt Rückkehrenden in über 40 Zielländern eine Reintegrationsunterstützung. Neben der finanziellen zweiten Starthilfe im Zielland gibt es in Aserbaidschan, Iran und Libanon eine Unterstützung im Bereich Wohnen. Personen mit einer Duldung von mindestens zwei Jahren können in Bosnien-Herzegowina und Montenegro zusätzlich eine einmalige finanzielle Unterstützung sowie Sachleistungen für Wohnen und medizinische Kosten erhalten. In Zielländern mit EU Reintegration Programme fallen die Förderhöhen geringer aus. Ein Anspruch auf Unterstützung besteht nicht.
Stationaere Vorsorgeleistungen für Kinder
Reichen ambulante Leistungen nicht aus, erbringt die Krankenkasse nach Paragraf 23 Absatz 4 SGB V Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung. Diese Leistungen sollen nach Paragraf 23 Absatz 5 SGB V laengstens drei Wochen dauern. Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen sie nach Paragraf 23 Absatz 7 SGB V in der Regel vier bis sechs Wochen erbracht werden. Eine erneute Leistung ist nach Absatz 5 grundsaetzlich erst nach vier Jahren möglich, ausser aus dringenden medizinischen Gründen. Beantragt wird mit aerztlicher Verordnung bei der Krankenkasse.
Steckersolar: Vereinfachte Regeln für Balkonkraftwerke
Für Steckersolargeraete gelten seit dem Solarpaket I deutlich einfachere Regeln. Zulässig sind bis zu 2 Kilowatt Modulleistung und bis zu 800 Voltampere Wechselrichterleistung je Anschlusspunkt. Eine vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber ist nicht mehr noetig, die Registrierung im Marktstammdatenregister muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen. Die Pflicht zur Fernsteuerbarkeit nach Paragraf 9 EEG entfällt. Der eingespeiste Strom wird unentgeltlich abgenommen, eine Einspeisevergütung gibt es nicht.
Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (§ 53a EnergieStG)
Betreiber ortsfester KWK-Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent können auf Antrag eine teilweise Energiesteuerentlastung erhalten. Sie beträgt unter anderem 40,35 Euro je 1.000 Liter Heizöl, 4,42 Euro je Megawattstunde Erdgas und 60,60 Euro je 1.000 Kilogramm Flüssiggas. Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft gelten mit 0,16 Euro je Gigajoule und 4,96 Euro je Megawattstunde eigene Sätze. Die Entlastung entfällt, soweit der Strom bereits nach § 9 StromStG steuerfrei ist.
Steuerfreie Privatnutzung des betrieblichen Fahrrads durch Selbständige (Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 6 EStG)
Für Selbständige, Freiberufler und Unternehmer gilt: Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt ausser Ansatz. Es entsteht also keine zu versteuernde Nutzungsentnahme. Die Anschaffungs- oder Leasingkosten bleiben als Betriebsausgaben abziehbar. Die Regelung ist befristet: Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 6 EStG ist nach Paragraf 52 Absatz 12 EStG bis zum 31. Dezember 2030 anzuwenden.
Steuerfreie Privatnutzung des betrieblichen Fahrrads für Selbständige (Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 6 EStG)
Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende müssen die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Pedelecs nicht als Entnahme versteuern. Der Gesetzeswortlaut lautet, die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz. Die Betriebsausgaben für Anschaffung, Leasingraten, Wartung und Zubehör bleiben trotzdem voll abziehbar. Nach Paragraf 52 Absatz 12 Satz 8 EStG gilt die Regelung bis zum 31. Dezember 2030.
Steuerfreie Übertragung des Familienheims unter Ehegatten zu Lebzeiten (§ 13 Absatz 1 Nummer 4a ErbStG)
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können sich das selbst bewohnte Familienheim zu Lebzeiten vollständig schenkungsteuerfrei übertragen, ohne Wertgrenze und ohne Anrechnung auf den persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro. Begünstigt sind auch die Übernahme von Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie nachträgliche Erhaltungs- und Herstellungsaufwendungen am Familienheim. Der Haken: Die Wohnung muss im Zeitpunkt der Übertragung tatsächlich gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Ferien- und Zweitwohnungen sowie vermietete Objekte sind ausgeschlossen, und die Befreiung gilt nicht zwischen unverheirateten Partnern.
Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zum Jobticket (Paragraf 3 Nummer 15 EStG)
Zuschüsse des Arbeitgebers zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind steuerfrei, ebenso die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung solcher Verkehrsmittel. Der Gesetzestext verlangt ausdrücklich, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Luftverkehr ist ausgenommen. Die steuerfreien Beträge mindern die beim Arbeitnehmer abziehbare Entfernungspauschale.
Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zum Jobticket nach Paragraf 3 Nummer 15 EStG
Zuschüsse des Arbeitgebers zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind in voller Höhe lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber das Ticket unentgeltlich oder verbilligt selbst überlaesst, und schließt die private Nutzung im öffentlichen Personennahverkehr ein. Bedingung ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, also keine Gehaltsumwandlung. Die steuerfreien Leistungen mindern den als Werbungskosten abziehbaren Betrag der Entfernungspauschale.
Steuerfreier Immobilienverkauf nach zehn Jahren (Spekulationsfrist, § 23 EStG)
Der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie im Privatvermögen bleibt steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zehn Jahre liegen. Unabhängig von der Frist ist der Verkauf steuerfrei, wenn die Immobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder seit der Anschaffung durchgehend selbst bewohnt war. Der Haken: Maßgeblich sind die Daten der notariellen Kaufverträge, nicht Übergabe oder Grundbucheintrag. Bei vermieteten Objekten innerhalb der Zehnjahresfrist wird der Gewinn voll mit dem persönlichen Steuersatz belastet, wobei bereits genutzte Abschreibungen den Gewinn erhöhen. Die Freigrenze für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres liegt bei 1.000 Euro.
Steuerfreies Dienstfahrrad (Paragraf 3 Nummer 37 EStG)
Überlaesst der Arbeitgeber ein betriebliches Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist der geldwerte Vorteil vollständig steuerfrei. Das gilt für Fahrräder und Pedelecs, die kein Kraftfahrzeug im Sinne des Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG sind. Wird das Rad dagegen per Gehaltsumwandlung finanziert, greift die Steuerfreiheit nicht und der geldwerte Vorteil ist zu versteuern; die Bewertung dafuer regelt das EStG selbst nicht, sondern gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Die Steuerbefreiung ist befristet: Sie gilt nach Paragraf 52 Absatz 4 EStG letztmals für Vorteile, die vor dem 1. Januar 2031 zugewendet werden.
Steuerfreies Dienstrad und E-Bike-Leasing über den Arbeitgeber
Überlaesst ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrrad oder E-Bike zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist dieser Vorteil nach Paragraf 3 Nummer 37 EStG steuerfrei. Das ist die Grundlage der verbreiteten Dienstrad-Leasingmodelle, mit denen ein E-Bike deutlich guenstiger wird als beim Direktkauf. Für Betriebsinhaber gilt parallel Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 6 EStG: Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, bleibt ausser Ansatz. Wichtig ist die Befristung: Nach der Anwendungsvorschrift in Paragraf 52 EStG gilt die Steuerfreiheit letztmals für den Veranlagungszeitraum 2030 und für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2031 enden. Schnelle S-Pedelecs, die als Kraftfahrzeug gelten, fallen nicht unter diese Regelung.
Steuerfreies Familienheim im Erbfall für Ehegatten und Kinder (§ 13 Absatz 1 Nummer 4b und 4c ErbStG)
Erben Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner das vom Verstorbenen bis zum Erbfall selbst bewohnte Familienheim, bleibt es erbschaftsteuerfrei, ohne Größenbegrenzung. Kinder und Enkel verstorbener Kinder erhalten dieselbe Befreiung, allerdings nur soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Der Haken ist die Behaltensfrist: Der Erwerber muss unverzüglich selbst einziehen und die Wohnung zehn Jahre lang selbst nutzen. Wer vorher auszieht, verkauft oder vermietet, verliert die Befreiung rückwirkend, es sei denn, zwingende Gründe wie Pflegebedürftigkeit hindern an der Selbstnutzung.
Steuerfreies Laden von E-Fahrzeugen beim Arbeitgeber (Paragraf 3 Nummer 46 EStG)
Vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für das Laden eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens sind steuerfrei. Steuerfrei ist auch die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.
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- BundeslandFörderung in NiedersachsenProgramme, Stellen und die NBank, Investitions- und Förderbank Niedersachsen.
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